Repetitorium Beamtenrecht Fragen und Antworten für die Praxis von Dr. Josef-Konrad Rogosch und Eckhard Wölke VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb
Vorwort Vorwort Mit diesem Repetitorium geben wir auf beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Fragen und Probleme der Praxis Antworten, die theoretisch fundiert sind und daher sowohl dem Praktiker als auch dem Lernenden dienen. Das Frageund Antwort-Konzept soll es ermöglichen, zunächst einige Hintergrundinformationen zu dem jeweiligen Bereich zu erhalten und anhand nachfolgender Fälle auch Lösungshilfen zu erlangen. Somit ist die Ausrichtung des Werkes vorgegeben, es muss sich an der herrschenden Rechtsprechung orientieren, die das Beamtenrecht in der Praxis gestaltet. Angeführte Entscheidungen sollen die im Einzelfall notwendige Sucharbeit von interessierten Leserinnen und Lesern erleichtern, daher ist im Regelfall auf Periodika verwiesen worden, die sehr weit verbreitet sind. Dass das Beamtenrecht im Umbruch ist, ist zu betonen. Im Wesentlichen sind hier folgende aktuelle Rechtsänderungen zu benennen: Neben dem Einfluss des Europarechts, besonders forciert durch die Rechtsprechung des EuGH, ist das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes von 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) zu nennen, das als Föderalismusreform I auch im Beamtenrecht für große Umwälzungen gesorgt hat. Entfallen ist die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Beamtenrecht, die dafür einen Platz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz erhielt. Das Beamtenstatusgesetz vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) ist die beamtenrechtliche Konsequenz der Verfassungsänderung. Nicht in die Kompetenz des Bundes fallen jedoch das Laufbahnrecht sowie das Besoldungs- und Versorgungsrecht. Dies hat weitreichende Konsequenzen. Zum einen wird der Status mit diesem Bundesgesetz einheitlich neu festgelegt. Zum anderen werden die Laufbahnen in den Ländern und im Bund Unterschiede aufweisen, was bei Wechsel des Dienstherrn durchaus für Probleme sorgen könnte. Und darüber hinaus ist durch die Aufgabe der Einheitlichkeit der Besoldung und Versorgung ein problematischer Spielraum für die Dienstherrn eröffnet worden; die Tendenz des Auseinanderdriftens der finanziellen Situation der Beamten bei identischem Amt ist vorprogrammiert. Gleichwohl wird dieses Repetitorium eingedenk der durch den Bologna-Prozess geforderten Modularisierung gerade im Beamtenrecht eine Lücke füllen. Sowohl für die Praxis als auch für die Ausbildung bzw. das Studium im Bachelor- und Masterbereich ist dieses Repetitorium konzipiert. Im Disziplinarrecht ist evident, dass es keinen Stillstand gibt. Die Rechtsprechung gestaltet durch die Entscheidungen die Entwicklung dieses Rechtsgebietes. Gleichwohl verbleiben in der alltäglichen Praxis und gerade auch im Studium viele Fragen, die insoweit mit dem tradierten Instrumentarium zu lösen sind. 5
Vorwort Wir haben versucht, durch die Auswahl der Fragen und die Struktur der Darstellung einen leichten Zugriff auf das Beamten- und Disziplinarrecht zu eröffnen. Für Anregungen aus der Praxis und von Lernenden, die sich dieser Materie zuwenden, danken der Verlag und die Autoren. Hamburg/Köln, im September 2010 6
Inhalt sverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort................................................... 5 Abkürzungsverzeichnis...................................... 9 1 Öffentlicher Dienst.................................. 15 1.1 Geschichte des öffentlichen Dienstrechts.................. 15 1.2 Begriffe des öffentlichen Dienstrechts.................... 16 2 Grundbegriffe des Beamtenrechts..................... 19 3 Rechtsquellen und verfassungsrechtliche Grundlagen des Beamtenrechts.................................. 24 4 Grundrechte der Beamten............................ 28 5 Begründung des Beamtenverhältnisses................ 35 6 Laufbahnrecht...................................... 40 7 Amtsrechtliche Veränderungen........................ 41 8 Ernennungsfehler und Beendigung des Beamtenverhältnisses............................ 44 9 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis: Pflichten der Beamten............................... 51 9.1 Allgemeine Pflichten.................................. 52 9.2 Besondere Pflichten.................................. 68 9.3 Beamtenhaftung..................................... 80 10 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis: Rechte der Beamten................................. 85 10.1 Allgemeines zu den Rechten........................... 85 10.2 Finanzielle und soziale Absicherung...................... 86 10.2.1 Besoldung.......................................... 87 10.2.2 Versorgung......................................... 89 10.2.3 Beihilfe/Freie Heilfürsorge.............................. 97 10.3 Rechte aus der dienstlichen Stellung..................... 99 10.3.1 Amtsangemessene Tätigkeit/Amtsbezeichnung............. 99 10.3.2 Personalaktenrecht.................................. 101 10.3.3 Dienstliche Beurteilung............................... 104 10.3.4 Weitere Rechte..................................... 109 10.4 Nebentätigkeitsrecht................................. 109 11 Rechtsschutz...................................... 114 7
Inhalt sverzeichnis 12 Disziplinarrecht.................................... 120 12.1 Verwaltungsermittlungen............................. 130 12.2 Behördliches und gerichtliches Disziplinarverfahren........ 131 13 Personalvertretungsrecht........................... 142 Anhang I: Prüfungsschema im Disziplinarrecht:............... 145 Anhang II: Besoldungsgruppen............................. 146 Anhang III: Synopse der einzelnen Gesetzesparagrafen......... 148 Literaturverzeichnis....................................... 155 Stichwortverzeichnis...................................... 156 8
1 Öffentlicher Dienst Geschicht e des öffent lichen Dienst recht s 1.1 Geschichte des öffentlichen Dienstrechts 1 2 3 4 5 Wann und mit welchen Inhalten ist das Beamtenverhältnis entstanden? Im Absolutismus (17./18. Jahrhundert) entwickelten sich in Preußen unter dem Soldatenkönig, Friedrich Wilhelm I., und Friedrich dem Großen, Friedrich II., die preußischen Grundsätze für die Civilbediensteten. Die preußischen Grundsätze lauteten: Pflichterfüllung, Zucht, Sparsamkeit, Hingabe an das Ganze, Gehorsam. Warum waren diese Inhalte wichtig und sind es auch heute noch? Zur Festigung der absolutistischen Macht waren abhängige Amtswalter notwendig, denn sie mussten u. a. Steuern eintreiben, das stehende Heer verwalten und auch im Sinne der Herrschenden Recht sprechen. Diese historisch repressive Funktion wird heute durch den Aspekt des Leistungsstaates wesentlich verdrängt. Die seinerzeitige Motivation für die preußischen Grundsätze mag zwar negativ bewertet werden, diente sie doch allein der Machterhaltung. Diese Grundsätze sind heute mit einem rechtsstaatlichen und demokratischen Aspekt versehen aber nach wie vor gültig, denn sie enthalten im Kern das Berufsethos des Beamtentums. Wann erfolgte die erste gesetzliche Regelung (Kodifikation) von Rechten und Pflichten der Staatsdiener? Im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 (pralr) wurden auf Initiative von Friedrich dem Großen die Rechte und Pflichten der Staatsdiener in Teil II, Titel 10, normiert. Wann wurden erstmals der Beamtenbegriff und das Beamtenrecht eigenständig geregelt? Die Hauptlandespragmatik von Bayern führte 1805 zur ersten selbstständigen Regelung des Beamtenrechts und der Benutzung des Beam ten -Begriffes. Welche Auswirkungen hatte das Kaiserreich von 1871 auf das Beamtenrecht? Im Jahre 1873 wurde auf Reichsebene das Reichsbeamtengesetz in Kraft gesetzt, das den Beamten u. a. eine gesetzlich gesicherte Stellung zubilligte. 15
Öffent licher Dienst 6 7 8 9 Welche rechtlichen Sicherungen erfolgten durch die Weimarer Reichsverfassung von 1919 für die Beamten? Die WRV von 1919 enthielt in den Art. 128 131 erstmalig reichsrechtliche Regelungen von Grundsätzen des Beamtenrechts. Hinzuweisen ist, dass die Beamten erstmals einen Eid auf die Verfassung zu leisten hatten, mithin auf eine Idee, und nicht auf Personen. Welche Veränderungen des Beamtenrechts erfolgten in der NS-Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945? In dieser Zeitspanne (siehe auch Art. 116 Abs. 2 GG) wurden zunächst durch das Säuberungsgesetz vom 7.4.1933 berufsfremde, politisch unzuverlässige und nichtarische Beamte entfernt; Parteimitglieder u. a. konnten somit auf die freien Posten nachrücken. Das Staatsoberhauptgesetz vom 1.8.1934 führte wieder den Personeneid auf den Führer ein. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 verlangte von den Beamten Treue bis zum Tode. Was wurde aus den NS-Beamten in den neu gegründeten Staaten BRD und der DDR? In der DDR wurde das Berufsbeamtentum beseitigt; später gab es jedoch die sog. Mitarbeiter in den Staatsorganen (MAS). In der BRD ist das Berufsbeamtentum in der Verfassung in Art. 33 GG verankert worden und es wurden neue Beamte berufen, die zu über 80 % die alten waren. Warum sind die Beamtenverhältnisse der NS-Zeit vom BVerfG für beendet erklärt worden? Das in der WRV verankerte Staatsbeamtentum mit dem Eid auf die Verfassung ist in der NS-Zeit zu einem Führerbeamtentum, mit einem Personeneid und einem persönlichen Treueverhältnis zum Führer, verändert worden. Dieses veränderte Beamtentum genoss jedoch keine Bestandsgarantie und konnte nicht in die demokratisch verfasste Bundesrepublik übernommen werden. 1.2 Begriffe des öffentlichen Dienstrechts 10 Was bedeutet öffentlicher Dienst und welche Gruppen von Mitarbeitern zählen dazu? Öffentlicher Dienst bedeutet formal betrachtet die (dauernde) Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dazu zählen im engeren Sinne Beamte, Beschäftigte, im weiteren Sinne auch noch Soldaten und Richter. 16
Begriffe des öffent lichen Dienst recht s 11 12 13 14 Wie unterscheiden sich die Personengruppen des öffentlichen Dienstes? Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn (Sonderrechtsverhältnis). Beschäftigte stehen als sog. Tarifbedienstete in einem privatrechtlichen Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis. Was ist eine Juristische Person des öffentlichen Rechts? Juristische Person des öffentlichen Rechts ist eine Bezeichnung für einen Verwaltungsträger des öffentlichen Rechts, der durch Hoheitsakt (i. a. R. durch ein Gesetz) errichtet wird. Es haben sich drei Organisationstypen herausgebildet: die Körperschaft, die Anstalt und die Stiftung. Körperschaften sind mitgliedschaftlich strukturierte, mit Hoheitsgewalt ausgestattete Verwaltungsträger, z. B. der Bund und die Länder (Gebiets-, Real- und Personalkörperschaften). Anstalten sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem Nutzungszweck dienen, z. B. ZDF, WDR. Stiftungen sind öffentlich-rechtliche Vermögensbestände, die einem jeweiligen Stiftungszweck gewidmet sind, z. B. Stiftung preußischer Kulturbesitz, Contergan-Stiftung. Was bedeutet hoheitliche bzw. fiskalische Verwaltung? Die hoheitliche Verwaltung basiert auf dem öffentlichen Recht. Öffentliches Recht liegt vor, wenn der Staat und seine Organwalter auf der Grundlage von Normen handeln, die sie allein berechtigen und verpflichten, so z. B. im Rahmen der Eingriffsverwaltung (Polizei-, Baurecht) und der Leistungsverwaltung (Wohngeld, Sozialhilfe). Im Rahmen der fiskalischen Verwaltung handeln der Staat und seine Organwalter auf der Ebene des Privatrechts, der Staat ist also dem Bürger gleichgestellt. So bei der Bedarfsverwaltung (Kauf von Verwaltungsmitteln), bei der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit (Staatsforsten, Brauereien...) und im Verwaltungsprivatrecht (Strom, Gas, Wasser ). Welcher Unterschied besteht zwischen der Leistungs- und der Eingriffsverwaltung? Die Eingriffsverwaltung ist die Verwaltung, die auf dem Boden des öffentlichen Rechts mit Erlaubnisvorbehalten, Befehlen und notfalls mit Zwang in das freie Belieben der Menschen eingreift; z. B. Polizeirecht zur Gefahrenabwehr, Bußgelder zur Ahndung von Verwaltungsunrecht. Zwingend notwendig ist dafür eine rechtliche Ermächtigung (Vorbehalt des Gesetzes, Wesentlichkeitstheorie). 17
Öffent licher Dienst Der Leistungsverwaltung ist eine Wahlfreiheit eingeräumt, sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich zu handeln; z. B. Arbeitsförderung nach dem AFG, Subventionen ohne spezielle Ermächtigung, Bereitstellung von öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Kindergärten, Museen. Merke: Leistungs- und Eingriffsverwaltung stellen keine strengen Gegensätze dar. 18
Grundbegriffe des Beamt enrecht s 2 Grundbegriffe des Beamtenrechts 15 16 17 18 Erläutern Sie den Begriff des Beamten. Im Beamtenrecht hat sich ein dreifacher Begriff des Beamten entwickelt. Der Beamte im staatsrechtlichen Sinne: derjenige, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht und durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde berufen worden ist. Der Beamte im haftungsrechtlichen Sinne: derjenige, der von der zuständigen Stelle die Ausübung eines öffentlichen Amtes anvertraut erhält und eine einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (Art. 34 GG), z. B. Beamte, Angestellte, Arbeiter. Der Beamte im strafrechtlichen Sinne: derjenige, der den Voraussetzungen des 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB unterfällt, z. B. Notare, Minister und auch Polizeibeamte. Ist unter der Bezeichnung Dienstherr eine natürliche Person zu verstehen? Der Begriff des Dienstherrn setzt eine juristische Person des öffentlichen Rechts voraus, die das Recht hat, ein Beamtenverhältnis zu begründen, 2 BeamtStG/ 2 BBG. Dies sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (s. o. Nr. 12). Wer hat in der Bundesrepublik die Dienstherrnfähigkeit und was beinhaltet die Dienstherrnfähigkeit? Die Dienstherrnfähigkeit steht laut 2 BeamtStG den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen das Recht verliehen worden ist. Die Dienstherrnfähigkeit beinhaltet das Recht, für die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse Personen in das Beamtenverhältnis zu berufen (Art. 33 Abs. 4 GG). Nach 2 BBG besitzen der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit. Erläutern Sie den Begriff Zweispurigkeit im öffentlichen Dienst. Aus Art. 3 Abs. 4 GG folgt die Möglichkeit für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowohl Beamte als auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen. Das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten (Tarifbediensteten) im ö. D. wird durch einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag begründet. Dabei sind 19
Grundbegriffe des Beamt enrecht s beide Vertragsparteien gleichberechtigt, unterliegen aber dem Tarifrecht. Die Vergütung bzw. der Lohn wird für die geschuldete und geleistete Arbeit gezahlt. Für Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig. Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) wird durch einen Verwaltungsakt, durch Aushändigung der Urkunde, begründet. Die Ernennung findet einseitig und hoheitlich statt. Es ist allein die geltende Verfassungs- und Gesetzeslage maßgeblich. Der Dienstherr darf von dem Beamten den vollen persönlichen Einsatz erwarten, so dass dieser ihm jederzeit zur Verfügung steht. Dafür wird der Beamte alimentiert und auch die Familie unterfällt dem Schutz- und Fürsorgeanspruch. 19 20 21 22 Erläutern Sie die Begriffe Personal(auswahl)- und Organisationsermessen. Zur Dienstherrnfähigkeit gehört als Unterfall das Personalauswahlermessen als wesentlicher Teil der Regierungsgewalt... Somit wird den obersten Dienstbehörden und den Dienstvorgesetzten ein effektiver Personaleinsatz eröffnet, sodass durch Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung die Beamtenschaft eingesetzt werden kann. Zur Bewältigung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung steht den obersten Dienstbehörden das Organisationsermessen zur Seite; sie ermöglicht die Schaffung neuer Behörden (z. B. Umweltministerium) und auch die Auflösung oder Verkleinerung von Behörden (z. B. Post, Bahn, Bundesbank). Ist der Regierungschef oder Innenminister/-senator eines Bundeslandes Dienstherr? Der Ministerpräsident oder der Innenminister/-senator sind Organe oder Organteile eines Dienstherrn und können daher nicht selber Dienstherr sein. Diese Organe nehmen die dem Dienstherrn übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Wer ist die oberste Dienstbehörde? Die oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet, z. B. der Innenminister oder der Senat. Dies ist im jeweiligen Beamtengesetz geregelt ( 3 Abs. 1 BBG/ 3 Abs. 2 LBG NRW). Wodurch unterscheidet sich der Dienstvorgesetzte (bzw. dienstvorgesetze Stelle) von dem Vorgesetzten? Dienstvorgesetzter bzw. dienstvorgesetze Stelle ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen, das Dienstverhältnis 20
Grundbegriffe des Beamt enrecht s betreffenden, Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist ( 3 Abs. 2 BBG/ 3 Abs. 4 LBG NRW), z. B. für die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung. Angelehnt an den Behördenaufbau ist i. d. R. der Leiter einer Behörde unmittelbarer Dienstvorgesetzter; höherer Dienstvorgesetzter ist der übergeordnete Behördenleiter; höchster Dienstvorgesetzter ist die oberste Dienstbehörde. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann ( 3 Abs. 2 BBG/ 2 Abs. 5 LBG NRW). Der Vorgesetzte kann den Beamten nur in seiner internen Amtsstellung eine Anweisung erteilen, der aber Folge zu leisten ist, Gehorsamspflicht ( 55 S. 2 BBG/ 35 S. 2 BeamtStG). Vorgesetzter ist der in der Behördenorganisation dienstlich übergeordnete Amtsverwalter, nicht der dienstranghöhere Beamter einer anderen Behördenorganisation, z. B. KHK A. ist nicht Vorgesetzter des POK B. 23 24 25 Erläutern Sie den Begriff der Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Begriff der Dienstaufsichtsbeschwerde ist zu unterteilen in eine sachliche und eine persönliche. Unter einer sachlichen Dienstaufsichtsbeschwerde versteht man ein Ersuchen des Bürgers an die übergeordnete Stelle als Aufsichtsbehörde, eine Maßnahme der Erlassbehörde aufzuheben oder zu ändern. Unter einer persönlichen Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Ersuchen an den Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten zu verstehen, gegen einen Beschäftigten wegen seines persönlichen Verhaltens dienstrechtlich einzuschreiten. Welche unterschiedlichen Aufsichtsfunktionen gibt es und welchen Inhalt haben sie? Die Dienstaufsicht betrifft Entscheidungen über das persönliche Verhalten des Beamten; sie beinhaltet das Recht zu dienstlichen Beurteilungen. Die Fachaufsicht beinhaltet Entscheidungen über die Zweckmäßigkeit der Verwaltungshandlung; hier ist regelmäßig ein Ermessensspielraum eröffnet, etwa bei der Regelungsintensität fachlicher Weisungen. Die Rechtsaufsicht bezieht sich auf Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungshandlung; allein die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen ist das Kriterium. Muss der Dienstvorgesetzte/Vorgesetzte eines Beamten auch ein Beamter sein? Ein Angestellter darf nur ausnahmsweise Dienstvorgesetzter sein; zum einen ist als Leiter einer Behörde der Beamtenstatus notwendig und zum anderen ist die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvorge- 21
Grundbegriffe des Beamt enrecht s setzten die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG), etwa Entscheidungen über die Beförderung, den Ruhestand, die Abordnung und auch disziplinarrechtliche Entscheidungen. Dagegen braucht der Vorgesetzte eines Beamten regelmäßig nicht Beamter zu sein, da der Vorgesetzte ausschließlich dienstliche Weisungen, also nur den konkreten Dienstbetrieb betreffende Anordnungen, erteilen kann und der Beamte daher allein in seiner internen Amtsstellung betroffen ist. 26 27 Erläutern Sie die Begriffe Amt, Dienstposten und Planstelle. Der beamtenrechtliche Amtsbegriff hat sich im dreifachen Sinne entwickelt. Das Amt im statusrechtlichen Sinne beinhaltet die Amtsbezeichnung, die Laufbahngruppe und die Besoldungsgruppe, z. B. OAR (Oberamtsrat, gehobener Dienst, A 13) oder EPHK (Erster Polizeihauptkommissar, Laufbahnabschnitt II, A 13). Das Amt im funktionell abstrakten Sinne beinhaltet die funktionelle Betrachtung des Amtes, d. h. der Aufgabenkreis eines Beamten in einer bestimmten Verwaltungseinheit in einer Behörde, z. B. der OAR als Leiter eines Amtes oder einer Abteilung (Jugendhilfe), der EPHK als Leiter eines Kommissariats beim Polizeipräsidium XY. Das Amt im funktionell konkreten Sinne ist der nach Organisationsoder Geschäftsverteilungsplan speziell übertragene Aufgabenkreis, z. B. der OAR als Leiter der Jugendhilfe im Bezirksamt Wandsbek, der POR als PK-Leiter des Polizeikommissariats 16 in Hamburg. Hier handelt es sich um den sog. Dienstposten; haushaltsrechtlich wird der Begriff der Planstelle verwendet. Erläutern Sie die nach der Dauer der Bindung möglichen Beamtenarten. Zu unterscheiden sind ( 4 BeamtStG): Abs. 4: Beamter auf Widerruf: Dieses Beamtenverhältnis wird grundsätzlich für den Vorbereitungsdienst begründet, in dem die Beamten ihre Befähigung für die jeweilige Laufbahn erhalten. Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit aus Sachgründen entlassen werden, er hat also die schwächste Bindung zum Dienstherrn ( 23 Abs. 4 BeamtStG). Abs. 3: Beamter auf Probe: Dieses Beamtenverhältnis ist zum einen die notwendige Durchgangsstufe zum Lebenszeitverhältnis. In dieser Zeit sollen die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung festgestellt werden. Eine Entlassung kommt nur unter den Voraussetzungen des 23 Abs. 3 BeamtStG in Frage. 22
Grundbegriffe des Beamt enrecht s Zum anderen hat der Gesetzgeber die Probezeit nunmehr auch für Ämter mit leitender Funktion vorgesehen, um die Bewährung des beförderten Beamten besser beurteilen zu können. Bewährt sich der Beförderte nicht, dann fällt er in sein früheres Amt zurück; bei Bewährung wird das Beförderungssamt auf Lebenszeit verliehen. Abs. 1: Beamter auf Lebenszeit: Es handelt sich um den Regelfall des Beamtenverhältnisses mit der stärksten Bindung an den Dienstherrn (s. 21 BeamtStG). Der Beamte kann nur durch das Urteil eines Disziplinargerichts nach einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Des Weiteren kommen noch der Verlust der Beamtenrechte ( 41 BBG/ 24 BeamtStG) durch ein strafgerichtliches Urteil in Betracht und der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand. Abs. 2: Beamter auf Zeit: Auf Zeit angelegte Beamtenstellung, die insbesondere für kommunale Wahlbeamte, z. B. Oberstadtdirektoren, Landräte oder herausgehobene Beamtenpositionen, z. B. Datenschutzbeauftragte vorgesehen ist. Während der Berufungszeit hat der Zeitbeamte die Stellung eines Lebenszeitbeamten. Nach Zeitablauf endet automatisch das Beamtenverhältnis. Eine wiederholte Berufung zum Zeitbeamten ist zulässig. 23