Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer I. Einleitung 1
II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer (1) (2) (3) (4) (5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere: 1. 5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans ( 28); 6. (6) (7) (8) 2
28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung (1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält: 1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung desgemeinschaftlichen Eigentums; 2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung; 3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in 21 Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung. (2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. (3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen. (4) (5) II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 1. Notwendigkeit eines Beschlusses gemäß 28 V WEG 3
28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung (1) (2) (3) (4) (5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 1. Notwendigkeit eines Beschlusses gemäß 28 V WEG 2. Fälligkeitsbestimmung 4
II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 1. Notwendigkeit eines Beschlusses gemäß 28 V WEG 2. Fälligkeitsbestimmung a) Durch Abruf der Vorschüsse durch den Verwalter nach 28 II WEG 28 WEG Wirtschaftsplan, Rechnungslegung (1) (2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. (3) (4) (5) 5
II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 1. Notwendigkeit eines Beschlusses gemäß 28 V WEG 2. Fälligkeitsbestimmung a) Durch Abruf der Vorschüsse durch den Verwalter nach 28 II WEG b) Festlegung durch Beschlussfassung nach 21 VII WEG 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. (8) 6
II. Zahlungspflichten nach dem Wirtschaftsplan gemäß 21 V Nr. 5, 28 I, II und III WEG 1. Notwendigkeit eines Beschlusses gemäß 28 V WEG 2. Fälligkeitsbestimmung a) Durch Abruf der Vorschüsse durch den Verwalter nach 28 II WEG b) Festlegung durch Beschlussfassung nach 21 VII WEG 3. Zahlungszeitpunkt III. Verzugsfolgen 7
III. Verzugsfolgen 1. Schadensersatz nach 286, 287 BGB 286 BGB Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) (3) (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 287 BGB Verantwortlichkeit während des Verzugs Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. 8
III. Verzugsfolgen 1. Schadensersatz nach 286, 287 BGB 2. Verzinsungspflicht nach 286, 288 BGB 286 BGB Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) (3) (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 288 BGB Verzugszinsen (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 9
IV. Verrechnung der Zahlungen des Wohnungseigentümers IV. Verrechnung der Zahlungen des Wohnungseigentümers 1. Vorrang der Leistungsbestimmung des Schuldners nach 366 BGB 10
366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen (1) (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. IV. Verrechnung der Zahlungen des Wohnungseigentümers 1. Vorrang der Leistungsbestimmung des Schuldners nach 366 BGB 2. Verrechnung nach gesetzlichen Vorgaben gemäß 367 BGB 11
367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2) IV. Verrechnung der Zahlungen des Wohnungseigentümers 1. Vorrang der Leistungsbestimmung des Schuldners nach 366 BGB 2. Verrechnung nach gesetzlichen Vorgaben gemäß 367 BGB a) Kosten 12
IV. Verrechnung der Zahlungen des Wohnungseigentümers 1. Vorrang der Leistungsbestimmung des Schuldners nach 366 BGB 2. Verrechnung nach gesetzlichen Vorgaben gemäß 367 BGB a) Kosten b) Zinsen IV. Verrechnung der Zahlungen des Wohnungseigentümers 1. Vorrang der Leistungsbestimmung des Schuldners nach 366 BGB 2. Verrechnung nach gesetzlichen Vorgaben gemäß 367 BGB a) Kosten b) Zinsen c) Hauptforderung 13
Zahlungstermin Kasse Zinsen Kosten Istbetrag Sollbetrag Restbetrag Differenzbetrag Januar 200,00 3,00 11,50 185,50 200,00 14,50 Februar 14,50 März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 3,00 11,50 185,50 14,50 Zahlungstermin Kasse Zinsen Kosten Istbetrag Sollbetrag Restbetrag Differenzbetrag Januar 200,00 3,00 11,50 185,50 200,00 14,50 Februar 200,00 3,00 11,50 171,00 200,00 29,00 14,50 März 29,00 April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 6,00 23,00 356,50 43,50 14
Zahlungstermin Kasse Zinsen Kosten Istbetrag Sollbetrag Restbetrag Differenzbetrag Januar 200,00 3,00 11,50 185,50 200,00 14,50 Februar 200,00 3,00 11,50 171,00 200,00 29,00 14,50 März 200,00 3,00 11,50 156,50 200,00 43,50 29,00 April 200,00 3,00 0,00 153,50 200,00 46,50 43,50 Mai 200,00 6,00 11,50 136,00 200,00 64,00 46,50 Juni 200,00 6,00 0,00 130,00 200,00 70,00 64,00 Juli 200,00 6,00 11,50 112,50 200,00 87,50 70,00 August 200,00 6,00 0,00 106,50 200,00 93,50 87,50 September 93,50 Oktober November Dezember 36,00 57,50 1.151,50 448,50 Zahlungstermin Kasse Zinsen Kosten Istbetrag Sollbetrag Restbetrag Differenzbetrag Januar 200,00 3,00 11,50 185,50 200,00 14,50 Februar 200,00 3,00 11,50 171,00 200,00 29,00 14,50 März 200,00 3,00 11,50 156,50 200,00 43,50 29,00 April 200,00 3,00 0,00 153,50 200,00 46,50 43,50 Mai 200,00 6,00 11,50 136,00 200,00 64,00 46,50 Juni 200,00 6,00 0,00 130,00 200,00 70,00 64,00 Juli 200,00 6,00 11,50 112,50 200,00 87,50 70,00 August 200,00 6,00 0,00 106,50 200,00 93,50 87,50 September 200,00 3,00 11,50 92,00 200,00 108,00 93,50 Oktober 200,00 3,00 0,00 89,00 200,00 111,00 108,00 November 200,00 3,00 11,50 74,50 200,00 125,50 111,00 Dezember 200,00 3,00 11,50 60,00 200,00 140,00 125,50 140,00 48,00 92,00 1.467,00 933,00 15
V. Folgen für die Einzelkostenzuweisungen V. Folgen für die Einzelkostenzuweisungen 1. Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung 16
V. Folgen für die Einzelkostenzuweisungen 1. Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung 2. Verminderte Vorauszahlungsanrechnung V. Folgen für die Einzelkostenzuweisungen 1. Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung 2. Verminderte Vorauszahlungsanrechnung 3. Bei Leistungsbestimmung des Schuldners zu Hauptforderungstilgung 17
V. Folgen für die Einzelkostenzuweisungen 1. Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung 2. Verminderte Vorauszahlungsanrechnung 3. Bei Leistungsbestimmung des Schuldners zu Hauptforderungstilgung a) Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung V. Folgen für die Einzelkostenzuweisungen 1. Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung 2. Verminderte Vorauszahlungsanrechnung 3. Bei Leistungsbestimmung des Schuldners zu Hauptforderungstilgung a) Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung b) Unverminderte Vorauszahlungsanrechnung 18
V. Folgen für die Einzelkostenzuweisungen 1. Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung 2. Verminderte Vorauszahlungsanrechnung 3. Bei Leistungsbestimmung des Schuldners zu Hauptforderungstilgung a) Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung b) Unverminderte Vorauszahlungsanrechnung c) Bestehenbleiben der Ansprüche aus Verzugsfolgen als Forderungen des Verbandes V. Folgen für die Einzelkostenzuweisungen 1. Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung 2. Verminderte Vorauszahlungsanrechnung 3. Bei Leistungsbestimmung des Schuldners zu Hauptforderungstilgung a) Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung b) Unverminderte Vorauszahlungsanrechnung c) Bestehenbleiben der Ansprüche aus Verzugsfolgen als Forderungen des Verbandes aa) Schadensersatz nach 286, 287 BGB 19
286 BGB Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) (3) (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 287 BGB Verantwortlichkeit während des Verzugs Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. V. Folgen für die Einzelkostenzuweisungen 1. Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung 2. Verminderte Vorauszahlungsanrechnung 3. Bei Leistungsbestimmung des Schuldners zu Hauptforderungstilgung a) Unveränderte Kostenbelastung der Wohnung b) Unverminderte Vorauszahlungsanrechnung c) Bestehenbleiben der Ansprüche aus Verzugsfolgen als Forderungen des Verbandes aa) Schadensersatz nach 286, 287 BGB bb) Verzinsungspflicht nach 286, 288 BGB 20
286 BGB Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) (3) (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 288 BGB Verzugszinsen (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Kasse Zahlungstermin Istbetrag Sollbetrag Zinsen Kosten Januar 200,00 200,00 200,00 3,00 11,50 Februar 200,00 200,00 200,00 3,00 11,50 März 200,00 200,00 200,00 3,00 11,50 April 200,00 200,00 200,00 3,00 0,00 Mai 200,00 200,00 200,00 6,00 11,50 Juni 200,00 200,00 200,00 6,00 0,00 Juli 200,00 200,00 200,00 6,00 11,50 August 200,00 200,00 200,00 6,00 0,00 September 200,00 200,00 200,00 3,00 11,50 Oktober 200,00 200,00 200,00 3,00 0,00 November 200,00 200,00 200,00 3,00 11,50 Dezember 200,00 200,00 200,00 3,00 11,50 2.400,00 48,00 92,00 21
VI. Abhilfe durch Beschlussfassung nach 21 VII WEG 21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. (8) 22
VI. Abhilfe durch Beschlussfassung nach 21 VII WEG 1. Anwendungsbereich für Verzugsfolgen VI. Abhilfe durch Beschlussfassung nach 21 VII WEG 1. Anwendungsbereich für Verzugsfolgen a) Schadensersatz nach 286, 287 BGB 23
286 BGB Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) (3) (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 287 BGB Verantwortlichkeit während des Verzugs Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. VI. Abhilfe durch Beschlussfassung nach 21 VII WEG 1. Anwendungsbereich für Verzugsfolgen a) Schadensersatz nach 286, 287 BGB b) Verzinsungspflicht nach 286, 288 BGB 24
286 BGB Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) (3) (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. 288 BGB Verzugszinsen (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. VI. Abhilfe durch Beschlussfassung nach 21 VII WEG 1. Anwendungsbereich für Verzugsfolgen a) Schadensersatz nach 286, 287 BGB b) Verzinsungspflicht nach 286, 288 BGB 2. Kein Anwendungsbereich für Verrechnungen 25
366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. 367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen. VII. Beschlusskompetenz zur Veränderung gesetzlicher Verrechnungsvorgaben 26
366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. 367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen. VII. Beschlusskompetenz zur Veränderung gesetzlicher Verrechnungsvorgaben 1. Keine BeschlussKompetenz aus 21 VII WEG 27
21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen. (8) VII. Beschlusskompetenz zur Veränderung gesetzlicher Verrechnungsvorgaben 1. Keine BeschlussKompetenz aus 21 VII WEG 2. Keine Beschlusskompetenz aus 21 III WEG 28
21 WEG Verwaltung durch die Wohnungseigentümer (1) (2) (3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. (4) (5) (6) (7) (8) VII. Beschlusskompetenz zur Veränderung gesetzlicher Verrechnungsvorgaben 1. Keine BeschlussKompetenz aus 21 VII WEG 2. Keine Beschlusskompetenz aus 21 III WEG 3. Keine Beschlusskompetenz für Eingriffe in Rechte des Schuldners aus 366, 367 BGB 29
366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. 367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen. VII. Fazit 30
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