Interne Kontrolle 1 über die Erfüllung der allgemeinen Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe

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Transkript:

Stand 05/02 Interne Kontrolle 1 über die Erfüllung der allgemeinen Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe 1. Allgemeine Angaben : Arbeitsbereich: Liegenschaft und Räume: 2. Laborleiter/Werkstattleiter /Bereichsverantwortlicher: 3. Sicherheitsbeauftragter: Die Kontrolle des Arbeitsbereichs / der Werkstatt wurde durchgeführt am: 1 Zur Sicherstellung eines einheitlichen Überprüfungsablaufes sowie zur Dokumentation wurde die nachfolgende Checkliste verwendet

2 1 Informationsermittlung 1.1 Sind alle Stoffe, mit denen umgegangen wird, im Hinblick auf Ihre gefährlichen Eigenschaften hin beurteilt worden? 1.2 Werden Tätigkeiten durchgeführt bei denen Gefahrstoffe verwendet werden bzw. verwendet werden sollen oder bei denen gefährliche Stoffe entstehen können? (Bei nein entfällt die Ausfüllung der weiteren Punkte- nicht jedoch die Unterschrift der Verantwortlichen) 1.3 Wurde geprüft, ob auf die Verwendung der Gefahrstoffe verzichtet werden kann oder das Auftreten der Gefahrstoffe am Arbeitsplatz verhindert oder verringert werden kann? ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren Risiko erhältlich sind (Substitutionsgebot), ist der Verzicht auf eine mögliche Substitution plausibel begründet? 1.4 Gibt es zu dem obengenannten Punkt Dokumentationen und liegen diese vor? 1.5 Liegen für alle Gefahrstoffe Sicherheitsdatenblätter oder Informationen auf Datenträgern vor? 1.6 Liegt ein Verzeichnis der Gefahrstoffe vor? 1.7 Sind dem Verzeichnis folgende Angaben zu entnehmen? Bezeichnung des/der Gefahrstoffe/s Kennzeichnung des/der Gefahrstoffe/s Menge des/der Gefahrstoffe/s Arbeitsbereiche, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird? 1.8 Ist das Verzeichnis auf dem aktuellen Stand? 2 Datum der letzten Durcharbeitung/Überprüfung: 2 Organisatorische Maßnahmen 2.1 Wurden alle Beschäftigten vor Beginn der Arbeiten und danach mindestens 1mal jährlich in geeigneter Weise und arbeitsplatzbezogen unterwiesen (Erst- und Wiederholungsunterweisung)? 2.2 Wurde bei der Unterweisung auf arbeitsmedizinisch-toxikologische Aspekte eingegangen? 2.3 Werden die Unterweisungen mit allen erforderlichen Angaben dokumentiert (d.h. Thema und Inhalt der Unterweisung, Namen und Unterschriften der Teilnehmer und des Unterweisenden, Datum der Unterweisung)? 3 2.4 Werden die Mitarbeiter unter Verwendung der Betriebsanweisungen unterwiesen? 2.5 Werden gebärfähige Frauen zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen unterrichtet? 2 Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wesentliche Änderungen können sein: Neuaufnahme von Gefahrstoffen, Änderung der Einstufung, Änderung des Mengenbereiches, Änderung des Arbeitsbereiches, in dem mit dem Gefahrstoff umgegangen wird. 3 Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren

2.6 Betriebsanweisungen liegen in folgender Form vor: 3 Sammelbetriebsanweisungen für Stoffgruppen (z.b. Lösemittel) Einzelbetriebsanweisungen für einzelne Gefahrstoffe 2.7 Umfassen die Betriebsanweisungen den Umgang für alle verwendeten Gefahrstoffe? Bei nein: Für folgende Stoffe bzw. Stoffgruppen fehlen Betriebsanweisungen: 2.8 Werden die Betriebsanweisungen an geeigneter Stelle (für alle Betroffenen zugänglich) bekanntgemacht? 2.9 Sind die Betriebsanweisungen auf dem aktuellem Stand (z.b. Angaben zu den verantwortlichen Personen, Telefonnummern)? 2.10 Liegen bei Arbeitsverfahren, bei denen mit einer erhöhten Unfallgefahr zu rechnen ist, Arbeitsplatzanweisungen mit sicherheitsrelevanten Hinweisen am Arbeitsplatz aus? 2.11 Werden die in der Betriebsanweisung beschriebenen Schutzmaßnahmen eingehalten? bei nein bitte erläutern: 2.12 Werden die Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen eingehalten (z.b. Jugendliche, werdende und stillende Mütter)? 3 Schutzmaßnahmen/persönliche Schutzausrüstungen 3.1 Werden gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe vollständig abgesaugt bzw. sind die Lüftungsmaßnahmen ausreichend? bei nein bitte erläutern: 3.2 Werden die Absaugeinrichtungen regelmäßig gewartet Letzte Wartung (Gerät/Raum/Datum): 3.3 Haben die Absaugeinrichtungen eine Dauerüberwachung, die eine Unterschreitung des Mindestvolumenstroms optisch und/oder akustisch anzeigt? Sind hilfsweise optische Hilfsmaßnahmen angebracht, um einen Ausfall der Abluft wahrnehmen zu können (z.b. Windrädchen, Wollfäden, Alustreifen oder ähnliches dar, die sich im Windzug bewegen)? 3.4 Wird der Hautkontakt mit Gefahrstoffen vermieden?

4 3.5 Sind ausreichend persönliche Schutzausrüstungen (z.b. Handschuhe, Atemschutz) vorhanden? bei nein: Es fehlen folgende Schutzausrüstungen: 3.6 Sind die vorhandenen persönlichen Schutzausrüstungen in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand? Bei nein: Es bestehen folgende Mängel: 3.7 Wird beim Umgang mit Gefahrstoffen Schutzkleidung bzw. Arbeitskleidung getragen? 3.8 Bestehen getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Schutz- und Straßenkleidung? 4 Hygienemaßnahmen 4.1 Werden Nahrungs- und Genussmittel so aufbewahrt, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen? 4.2 In Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Gefahrstoffe besteht, dürfen keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich genommen werden. Wird dies sichergestellt? 4.3 Sind für die Beschäftigten Bereiche eingerichtet worden, in denen sie essen, trinken, rauchen oder schnupfen können? 5 Verpackung und Kennzeichnung 5.1 Sind alle Gefahrstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Gefahrensymbolen und der Bezeichnung des Stoffes gekennzeichnet und verpackt? 6 Aufbewahrung und Lagerung 6.1 Sind die Arbeitsräume und Arbeitstische aufgeräumt und sauber? 6.2 Werden am Arbeitsplatz nur die für den Fortgang der Arbeiten benötigten Gefahrstoffe aufbewahrt? 6.3 Werden Gefahrstoffe vorschriftsgemäß gelagert? 6.4 Werden Gefahrstoffe ausschließlich in Behältnissen aufbewahrt, deren Form o- der Bezeichnung nicht mit Behältnissen für Lebensmitteln verwechselt werden kann? 6.5 Werden giftige oder sehr giftige Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss gehalten bzw. ausschließlich so gelagert, dass nur fachkundige Personen Zugang haben?

5 7 Zusätzliche Vorschriften für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen 7.1 Wird mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen umgegangen? (bei nein entfällt die Beantwortung der Fragen 7.2-7.8) 7.2 Werden Mitarbeiter krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt (d.h. besteht Hautkontakt oder können die Stoffe eingeatmet werden)? bei ja: gibt es eine ausführliche Dokumentation zur Art, Ausmaß und Dauer der Exposition von Mitarbeitern? wird das Substitutionsgebot 4 beachtet und ist dies dokumentiert? 7.3 Wird die Menge der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffe am Arbeitsplatz so weit wie möglich begrenzt? 7.4 Wird die Zahl der Mitarbeiter im betroffenen Arbeitsbereich so gering wie möglich gehalten? 7.5 Sind die Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen umgegangen wird, von anderen Arbeitsbereichen deutlich abgegrenzt und nur solchen Mitarbeitern zugänglich, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen? 7.6 Ist eine vollständige Reinigung der betroffenen Arbeitsbereiche jederzeit möglich? 7.7 Werden die Räume, Anlagen oder Geräte regelmäßig gereinigt? 7.8 Sind die betroffenen Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen umgegangen wird, durch geeignete Warn- und Sicherheitszeichen, sowie dem Zeichen Essen, Trinken und Rauchen verboten gekennzeichnet? 7.9 Wird die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte dokumentiert? Wie?: 8 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren 8.1 Werden gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können konsequent vermieden? 8.2 Werden Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können vermieden? 8.3 Werden technische Maßnahmen ergriffen, die im Falle eines Brandes oder einer Explosion die Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten minimiert? (z.b. Berstschutz, automatische Löschanlagen) 8.4 Werden die Gefahrstoffe ausschließlich an Orten gelagert, bei denen eine Gefährdung der Beschäftigten und anderer Personen ausgeschlossen ist? 4 Stoffe müssen durch Ersatzstoffe mit einem geringeren Gefahrenpotential ersetzt werden wenn dies möglich ist

6 8.5 Erfolgt in Arbeitsräumen die Lagerung in besonderen Einrichtungen, die dem Stand der Technik entsprechen? (z.b. Lösemittel in Sicherheitsschränken gemäß TRbF 20 Anhang L) Bei nein: Es bestehen folgende Mängel: 8.6 Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammengelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen führen kann. Wird dies gewährleistet? 8.7 In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, ist bei besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefahren verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen. Wird dies gewährleistet? 9 Vorsorgeuntersuchungen 9.1 Wurden die vorgeschriebenen medizinischen Vorsorgeuntersuchungen vorgenommen und liegen die Bescheinigungen vor? 10 Verwendungsverbote 10.1 Werden die Verwendungsverbote der Gefahrstoffverordnung eingehalten? 5 11 Spezieller Arbeitsschutz 11.1 Wann war die letzte Begehung durch Sicherheitsingenieure (MAS-Medical Airport Service)? Datum 11.2 Liegt ein Begehungsbericht hierzu vor? 11.3 Wurden die hier evt. aufgelisteten Mängel zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung alle behoben? bei nein, welche nicht: 12 Verbesserungsvorschläge im Sicherheitsbereich: 5 s. Anhang IV der Gefahrstoffverordnung. Beispiele: Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agentien als Komponenten zugesetzt wurden, dürfen nicht verwendet werden; die Verwendung von PCBs

7 Frankfurt, den Name und Unterschrift des Laborleiters/Abteilungsleiters Name und Unterschrift des Bereichsverantwortlichen /Werkstattleiters Name und Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten