7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

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7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 100 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren ( 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. (2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden. (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. (3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf den mittleren Fahrstreifen einordnen. (3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen aus schließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen. (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge abweichend von dem Gebot, möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo auch nur hin und wieder rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen. (4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

101 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 7 (5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. VwV zu 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Zu den Absätzen 1 bis 3 1 I. Ist auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so dichtem Verkehr zu rechnen, dass Kraftfahrzeuge vom Rechtsfahrgebot abweichen dürfen oder mit Nebeneinanderfahren zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die für den gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln durch Leitlinien (Z. 340) zu markieren. Die Fahrstreifen müssen so breit sein, dass sicher nebeneinander gefahren werden kann. 2 II. Wo auf einer Straße mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung wegen ihrer baulichen Beschaffenheit nicht mehr wie bisher nebeneinander gefahren werden kann, ist durch geeignete Markierungen, Leiteinrichtungen, Hinweistafeln oder dergleichen zu zeigen, welcher Fahrstreifen endet. Auf Straßen mit schnellem Verkehr ist zu prüfen, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist. Zu Absatz 3 3 Werden innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung Leitlinien markiert, so ist anzustreben, dass die Anzahl der dem geradeausfahrenden Verkehr zur Verfügung stehenden Fahrstreifen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen nicht dadurch verringert wird, dass ein Fahrstreifen durch einen Pfeil auf der Fahrbahn (Z. 297) nur einem abbiegenden Verkehrsstrom zugewiesen wird. Wenn das Abbiegen zugelassen werden muss, besondere Fahrstreifen für Abbieger aber nicht zur Verfügung stehen, so kommt unter Umständen die Anbringung kombinierter Pfeile, z. B. Geradeaus/Links, in Frage. 1 Aus der amtlichen Begründung 1.1 Die freie Fahrstreifenwahl innerorts wird auf alle KFZ bis 3,5 t ausgedehnt. Das Prinzip des stay in lane bleibt wegen des Unfallrisikos bei hohen Geschwindigkeiten auf den Innerortsbereich begrenzt (Begr. 1988). 1.2 Das Reißverschlussverfahren ist unmittelbar am Beginn der Engstelle zu praktizieren (Begr. 2000). 1.3 Im Interesse der Klarheit werden die bisherigen Erläuterungen zur Leitlinie (Z. 340) bei den 7 und 7a zusammengefasst (Begr. 2009). 2 Erläuterungen Durch das Fahren in Fahrstreifen wird zur besseren Ausnutzung des Verkehrsraumes eine bestimmte Ordnung vorgegeben. Fahrstreifen ( 7 Abs. 1 Satz 2) ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug, orientiert an der max. Breite von 2,55 m ( 22 Abs. 1), zum unbehinderten Fahren mit angemessenen Sicherheitsabständen im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Das gilt auch bei Fahrstreifen in Kreuzungen oder Einmündungen (OLG Hamm NZV 2006, 584). Die Sicherheitsabstände nach rechts und links richten sich nach der Fahrgeschwindigkeit, den Straßenverhältnissen und anderen Verkehrsarten (z. B. Radfahrer). Innerorts kann von einem Fahrstreifen ausgegangen werden, wenn er etwa 3 m, außerorts, wenn er etwa

7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 102 3,50 m breit ist. Ob zwei Fahrstreifen vorhanden sind, hängt nicht von einer Markierung, sondern von der Fahrbahnbreite ab (KG VerkMitt 2009 Nr. 60; KG VRS 109, 10 = NZV 2005, 527 = VerkMitt 2005 Nr. 65; KG VerkMitt 2003 Nr. 36 = NZV 2003, 182 = VRS 104, 349 = MDR 2003, 626). Eine 5 m breite Richtungsfahrbahn hat deshalb nur einen Fahrstreifen. 2.1 Verkehrsdichte 7 Abs. 1 ist eine Abweichung vom Rechtsfahrgebot ( 2 Abs. 1). Eine das Nebeneinanderfahren zulassende Verkehrsdichte (zähflüssiger Verkehr) liegt vor, wenn das Einordnen nach dem Überholen kurz darauf erneut zum Überholen führt. Die nur außerorts geltende Regelung, dass bei drei Fahrstreifen je Richtung der mittlere durchgängig befahren werden darf, wenn rechts hin und wieder ein Fahrzeug hält oder fährt ( 7 Abs. 3c), enthält zwar ebenfalls eine Abweichung vom Rechtsfahrgebot, erfordert aber keine Verkehrsdichte. 2.2 Fahrzeugschlangen 7 Abs. 2 weicht vom Rechtsfahr- und Linksüberholgebot ( 2 Abs. 1, 5 Abs. 1) ab. Es müssen mindestens zwei markierte oder unmarkierte Fahrstreifen vorhanden sein (KG NZV 2005, 527 = VRS 109, 10 = VerkMitt 2005 Nr. 65). Eine Fahrzeugschlange erfordert mehr als zähflüssigen Verkehr und mehr als fünf Fahrzeuge hintereinander, die infolge des geringen Tempos mit verminderten Sicherheitsabständen fahren. Überholverbote (Z. 276, 277) müssen auch von der rechten Fahrzeugschlange beachtet werden, weil der Begriff rechts schneller als links als Überholen gilt. 1 Rechtsüberholen von Fahrzeugschlangen auf dreistreifigen Richtungsfahrbahnen Baustelle Z. 276 Seitenstreifen Z. 120 3 2 4 1 Baustelle Z. 276 Z. 120 Haben sich auf einer Fahrbahn mit 3 Fahrstreifen Fahrzeugschlangen gebildet, darf jeweils die rechte Kolonne schneller als die linke fahren (Abweichung vom Rechtsüberholverbot 7Abs. 2). Sind die jeweils linken Fahrzeugschlangen schneller als die rechte, liegt der Regelfall des (zulässigen) Linksüberholens vor ( 5 Abs. 1). Motorradfahrer 1 darf hingegen (als Einzelfahrer) die linke Kolonne nicht rechts überholen. Er kann sich nicht auf 7Abs. 2a berufen, weil der von ihm genutzte Fahrraum keinen Fahrstreifen i.s.d. 7 Abs. 1 Satz 2 bildet (OLG Düsseldorf VerkMitt 1990, Nr. 94).Auch das Überholen der rechten Fahrzeugschlange verbietet sich für ihn wegen der unklaren Verkehrslage infolge geringer Seitenabstände und der Gefahr nach rechts ausscherender KFZ ( 5Abs. 3 Nr. 1). Wird durch Z. 276 das Überholen verboten, gilt das Verbot ab dem Schild für das Rechts- und Linksüberholen. Keine der Fahrzeugschlangen darf dann mehr schneller als die andere sein (BayObLG VerkMitt 1996, Nr. 51). KFZ 2 und 3 überholen deshalb die mittlere Kolonne unzulässig. Durch das Überholverbot soll der vordere Stauraum vor der Baustelle (z.b. für Baufahrzeuge) freigehalten und der Verkehr veranlasst werden, sich schon vorher nach dem Reißverschlussprinzip ( 7Abs. 4) aus der Bewegung heraus wechselseitig einzuordnen (z.b. KFZ 4). Hilfreich sind in diesem Fall weit vorher aufgestellte Verkehrslenkungstafeln.

103 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 7 Rechtsüberholen einer linken Fahrzeugkolonne außerorts Baustelle 1 Seitenstreifen Z. 121 2 Z. 121 Fährt eine Fahrzeugschlange langsam auf dem linken Fahrstreifen, darf sie mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und äußerster Vorsicht rechts überholt werden ( 7 Abs. 2a). KFZ 1 darf deshalb die links von ihm befindliche Kolonne mit einer Differenzgeschwindigkeit von max. 20 km/h überholen. Fährt die Kolonne mit 55 km/h, darf KFZ 1 mit max. 75 km/h überholen. Fährt die Fahrzeugschlange hingegen schneller als 60 km/h, liegen die Voraussetzungen des 7 Abs. 2a ( langsam fährt ) nicht mehr vor, rechts darf dann nicht mehr überholt werden ( 5 Abs. 1). Das gilt auch aufautobahnen. Beim Überwechseln auf den linken Fahrstreifen darf sich KFZ 1 nicht hineindrängeln, KFZ 2 somit nicht gefährdet werden ( 7Abs. 5). 2.3 Rechtsüberholen linker Fahrzeugkolonnen Die Abweichung vom Rechtsüberholverbot ( 7 Abs. 2a) gilt inner- und außerorts (auch auf Autobahnen) für Einzelfahrzeuge, die linke Fahrzeugschlangen auf einem rechten freien Fahrstreifen rechts überholen, sei es, um eine vor der Engstelle vorhandene Ausfahrt zu nutzen oder bis zur Engstelle aufzuschließen, um sich dort nach dem Reißverschlussverfahren nach links einzuordnen. Auf der gesamten Überholstrecke muss wegen des Risikos rechts ausscherender KFZ vorsichtig gefahren werden. Deshalb darf die Differenzgeschwindigkeit zwischen der Fahrzeugschlange und dem Einzelfahrzeug höchstens 20 km/h betragen. 2 Durch die Formulierung, dass die linke Fahrzeugschlange steht oder langsam fährt, wird verdeutlicht, dass wegen der Unfallgefahr die Überholmöglichkeit auf eine Geschwindigkeit der Fahrzeugschlange von max. 60 km/h begrenzt ist, d.h. fährt sie schneller als 60 km/h, darf rechts nicht mehr überholt werden. Durch Einordnungstafeln mit Zusatzzeichen wie Ausfahrtverkehr frei können Fahrzeuge veranlasst werden, den Stauraum für den ausfahrenden Verkehr freizuhalten. Liegen jedoch die Voraussetzungen der freien Fahrstreifenwahl vor, richtet sich das Rechtsüberholen einer linken Fahrzeugkolonne nach 7 Abs. 3 und nicht nach 7 Abs. 2a (OLG Hamm NZV 2000, 85). Infolgedessen darf dann auch schneller als mit einer Differenzgeschwindigkeit von 20 km/h gefahren werden. Handelt es sich nicht um ein Einzelfahrzeug, sondern um eine Kolonne auf dem rechten Fahrstreifen, gilt die Regelung nach 7 Abs. 2. 2.4 Befahren von Anschlussstellen An Anschlussstellen von Autobahnen und ähnlichen Knotenpunkten darf im Vorsortierraum vom Beginn der breiten Leitlinie rechts schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden (siehe zu 7a Abs. 1). 1 Die gegenteilige Auffassung von Booß (StVO 3. Aufl. Anm. 2 zu 7), der den Begriff aus Art. 11 Abs. 6 WÜ ableitet, ist heute überholt. 2 Rechtsprechungswert (BGH VRS 35, 141)

7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 104 2.5 Freie Fahrstreifenwahl Die freie Fahrstreifenwahl setzt markierte Fahrstreifen voraus; sie gilt nur innerorts und nicht auf Autobahnen, auch nicht auf tempobegrenzten innerörtlichen Autobahnen. Die Gewichtsbegrenzung auf 3,5 t bezieht sich auf das Zugfahrzeug, sodass auch Fahrzeugkombinationen von mehr als 3,5 t an der freien Fahrstreifenwahl teilnehmen können. Damit sich die freie Fahrstreifenwahl nicht zu Lasten des rechts verbleibenden Verkehrs auswirkt, darf auf dem rechten Fahrstreifen auch dann schneller als links gefahren werden, wenn es sich um nicht zur freien Fahrstreifenwahl zugelassene Fahrzeuge handelt (Radfahrer oder LKW über 3,5 t). Insoweit bezieht sich Satz 2 in 7 Abs. 3 auf alle rechts fahrenden Verkehrsarten. 2.6 Befahren von drei und mehr Fahrstreifen außerorts a. Rechts davon hält oder fährt ein Fahrzeug Für eine Abweichung vom Rechtsfahrgebot nach 7 Abs. 3c reichen langsame Fahrzeuge, die im Abstand von etwa 300 bis 500 m fahren, aus (OLG Düsseldorf VerkMitt 1998 Nr. 56). Eine max. Zeit zum Befahren des mittleren Fahrstreifens gibt es nicht. Sinn der Regelung ist, dass riskante Überholmanöver mit ständigem Ausscheren und Wiedereinordnen vermieden werden sollen. Das Befahren des mittleren Fahrstreifens außerorts darf so lange erfolgen, wie der spezifische Zustand, dass nach dem Überholen eines rechts fahrenden Fahrzeugs nach kurzer Zeit erneut ein Überholen erforderlich ist, anhält. Wann wieder nach rechts einzuscheren ist, hängt vor allem von den Abständen und der Geschwindigkeit der überholten Fahrzeuge ab. Müssen bei Tempo 100 ständig Fahrräder, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge oder LKW über 7,5 t bzw. über 3,5 t mit Anhänger überholt werden, darf auch bei Lücken von mehr als 100 m weiterhin links gefahren Reißverschlussverfahren Baustelle 1 3 Seitenstreifen Reißverschluss erst in 100 m 2 4 Reißverschluss erst in 100 m Z. 121 Beim Reißverschlussverfahren gilt nicht die Verpflichtung zum rechtzeitigen Einordnen wie beim Abbiegen nach 9 Abs. 1. Zur Ausnutzung des Stauraumes ist vielmehr bis unmittelbar zur Engstelle vorzufahren und sich dort wechselseitig einzuordnen ( 7 Abs. 4). Das Reißverschlussverfahren ist nur zwischen den Kolonnen des rechten und mittleren Fahrstreifens in der Fahrfolge der KFZ 1-2-3-4 zu vollziehen. Die auf der äußersten linken Spur befindliche Kolonne muss allerdings mit dem Einfädeln von Fahrzeugen aus der mittleren Spur rechnen und darf deshalb nur vorsichtig fahren. Obwohl Verstöße gegen das Reißverschlussverfahren keine Ordnungswidrigkeiten sind, muss beim Einfädeln der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet werden ( 1 Abs. 1). Hat KFZ 1 bereits mit dem Einfädeln nach links begonnen und schließt nunmehr KFZ 2 gezielt nach vorn auf, um KFZ 1 nicht vor ihm in die Spur zu lassen, begeht KFZ 2 eine Behinderung ( 1 Abs. 2). Drängelt sich KFZ 1 dennoch in die Lücke, so dass KFZ 2 bremsen muss, verstößt KFZ 1 gegen das Gefährdungsverbot beim Fahrstreifenwechsel ( 7 Abs. 5).

105 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 7 Benutzung des linken Fahrstreifens einer dreispurigen Autobahn durch LKW Standspur Steigung 10 % Z. 110 30 km/h 4 30 km/h 2 1 50 km/h 3 über 3,5 t 70 km/h Z. 110 Auf der Steigungsstrecke einer dreistreifigen Autobahn fahren rechts aufgelockert in größeren Abständen von 300 bis 400 m ( hin und wieder ) langsame KFZ 3 und 4. Der mittlere Fahrstreifen wird von KFZ 2 durchgängig befahren, ohne nach dem Überholen jeweils wieder nach rechts einzuscheren. Der stark motorisierte LKW 1 (über 3,5 t) ohne Ladung überholt KFZ 2 und 3 auf dem linken Fahrstreifen. Bei dreistreifigen Autobahnen wird durch 7 Abs. 3c kein Überholverbot ( Benutzungsverbot ) auf dem dritten, linken Fahrstreifen für LKW über 3,5 t und Züge über 7 m Länge begründet, weil sich die Regelung nicht auf Autobahnen bezieht. KFZ 1 darf deshalb KFZ 2 auf dem linken Fahrstreifen überholen. Soll das Überholen ausgeschlossen werden, müsste Z. 277 (Überholverbot für KFZ über 3,5 t) angeordnet sein. Im Übrigen besteht für den linken Fahrstreifen Benutzungsverbot für LKW über 7,5 t nur bei Sichtweiten von 50 m und weniger sowie bei Schnee- oder Eisglätte ( 18 Abs. 11). KFZ 2 darf die dreistreifige Autobahn nicht auf dem mittleren Fahrstreifen durchgängig befahren, wenn auf dem rechten Fahrstreifen nur hin und wieder ein KFZ fährt (KFZ 3, 4). Eine die Verkehrsdichte rechtfertigende Abweichung vom Rechtsfahrgebot des 2 Abs. 1 liegt dann nicht vor. KFZ 2 muss deshalb nach dem Überholen wieder auf den rechten Fahrstreifen überwechseln. werden. Handelt es sich hingegen um etwa 90 km/h fahrende KFZ bis 3,5 t, beträgt die Differenzgeschwindigkeit unter 20 km/h ( 5 Abs. 2 Satz 2), sodass nach den Regeln des Überholens dann auch Lücken von 100 m und mehr zum Einscheren nach rechts genutzt werden müssen. b. Benutzung des linken Fahrstreifens außerorts durch LKW über 3,5 t Bei dreistreifigen außerörtlichen Autobahnen wird durch 7 Abs. 3c kein Überholverbot auf dem dritten linken Fahrstreifen für LKW über 3,5 t oder Züge über 7 m begründet. Hierbei ist vom Sinngehalt der Norm auszugehen, denn auf Autobahnen darf weder links abgebogen werden, noch halten dort Fahrzeuge hin und wieder. Außerdem bezieht sich die Regelung nicht auf schwere KOM, Zug- oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die auf der Überholspur schnellen Verkehr gleichermaßen wie LKW behindern würden. Andererseits gilt die Regelung nicht für innerörtliche dreispurige Autobahnen, wo sie infolge des starken Verkehrs sinnvoll wäre. 7 Abs. 3c gilt somit insgesamt nicht für Autobahnen. Zur Unterbindung von Elefantenrennen auf Autobahnen reicht das Rechtsfahrgebot des 2 Abs. 1 Satz 2 und die notwendige Geschwindigkeitsdifferenz in 5 Abs. 2 Satz 2 völlig aus. Sofern nicht durch Z. 277 ohnehin ein Überholverbot für den äußersten linken Fahrstreifen besteht, gilt für LKW und Zugmaschinen über 7,5 t bei extremen Witterungslagen und Sichtbehinderung ein Benutzungsverbot nach 18 Abs. 11. 2.7 Benutzung mehrstreifiger Fahrbahnen Bei breiten Fahrbahnen mit drei oder fünf markierten Fahrstreifen je Fahrtrichtung dient der mittlere Fahrstreifen dem Abbiegeverkehr; er darf nicht zum Überholen benutzt werden ( 7 Abs. 3a). Bei vier oder sechs markierten

7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 106 Fahrstreifen je Richtung sind die beiden oder die drei linken Fahrstreifen dem Gegenverkehr vorbehalten und dürfen nicht zum Überholen benutzt werden ( 7 Abs. 3b). 2.8 Reißverschlussverfahren Das Verfahren gilt bei Fahrbahnverengungen, endenden Fahrstreifen, beim Ausweichen vor parkenden oder liegen gebliebenen Fahrzeugen (KG VRS 54, 215; KG VerkMitt 1990 Nr. 118), nicht aber beim Überwechseln vom Beschleunigungsstreifen auf die durchgehende Fahrbahn einer Autobahn oder Kraftfahrstraße (OLG Köln VerkMitt 2006 Nr. 37 = VRS 110, 181 = DAR 2006, 324: es gilt die Vorfahrt nach 18 Abs. 3); ebenso nicht wegen Fehlens mehrerer Fahrstreifen für eine Richtung auf der Verteilerfahrbahn an BAB-Kreuzen oder -Dreiecken (OLG Hamm NZV 2007, 141). Es beginnt auf dem freien Fahrstreifen unmittelbar vor der Engstelle; das von dort kommende Fahrzeug fährt zuerst (KG VerkMitt 1980 Nr. 27 = VRS 57/321), doch muss der Berechtigte auf den Vorrang verzichten, wenn er erkennbar nicht beachtet wird (KG VRS 68, 339 = VersR 1986, 60). Um einem zu frühen Fahrstreifenwechsel zu begegnen, kann das Zusatzzeichen 1005-30 ( Reißverschluss erst in m ) vor der Engstelle aufgestellt werden (VkBl. 2001, S. 47). Das Reißverschlussverfahren bedeutet keinen schematischen Wechsel; mehrere Fahrzeuge dürfen, ohne vom anderen Fahrstreifen her in ihrer Reihe unterbrochen zu werden, weiterfahren, wenn dadurch der Verkehrsraum hinter der Engstelle besser ausgenutzt wird, z. B. bei unterschiedlicher Beschleunigung von PKW und LKW (KG VRS 54, 217). Bei trichterförmiger Verengung der Fahrbahn nach links hat der Fahrer auf dem linken Fahrstreifen Vorrang (OLG Stuttgart VRS 64, 296 = ZfS 83, 288). Das Reißverschlussverfahren selbst ist nicht bußgeldbewehrt ( 49 Abs. 1); wird jedoch gezielt so dicht aufgefahren, um den Berechtigten nicht in den befahrbaren Fahrstreifen einscheren zu lassen, liegt eine Behinderung nach 1 Abs. 2 vor. 3 Kommt es zum Unfall, haftet auch der Nichtberechtigte für seinen Schuldanteil. 2.9 Fahrstreifenwechsel Beim Fahrstreifenwechsel muss jede Gefährdung ausgeschlossen sein, nicht aber jede Behinderung, weil andernfalls kaum ein Fahrstreifenwechsel möglich wäre (Grundsatz der Subsidiarität). Hierzu gehört auch die Beachtung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zum nachfolgenden Verkehr (OLG Düsseldorf SVR 2005, 27), der durch Rückschau sorgfältig zu beobachten ist. Die gesteigerte Sorgfaltspflicht hängt nicht von der Markierung der Fahrstreifen ab (OLG Düsseldorf VRS 74, 216). Kann beim Hineindrängeln in die Lücke einer langsam fahrenden Fahrzeugschlange ein Auffahrunfall nur durch eine Vollbremsung vermieden werden, liegt im Regelfall Gefährdung, nicht aber strafbare Nötigung vor (OLG Köln VRS 98, 124). Kommt es zum Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden desjenigen, der den Fahrstreifen gewechselt hat (KG VerkMitt 2004 Nr. 26 = VRS 105, 102; KG VRS 106, 23). Wechselt auf einer dreispurigen Richtungsfahrbahn ein Kraftfahrer vom linken und gleichzeitig ein anderer vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen, müssen beide den Gefährdungsausschluss beachten und sich notfalls verständigen. Die besondere Sorgfalts- 3 Ahndung nach TB-Nr. 101036 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges mit 20.

107 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 7 Gefährdung beim Fahrstreifenwechsel auf Autobahnen 2 150 km/h 90 km/h 1 4 POLIZEI Standspur 50 m 3 KFZ 1 wechselt mit Tempo 90 km/h vor dem liegengebliebenen LKW 3 und dem sichernden Polizeifahrzeug 4 mit Blaulicht auf den linken Fahrstreifen der Autobahn über. KFZ 1 kann nicht darauf vertrauen, dass KFZ 2 seine Geschwindigkeit so verringert, dass KFZ 1 gefahrlos nach links ausscheren kann (KG VerkMitt 1990, Nr. 118). Kommt es zum Unfall, haftet KFZ 1 wegen Verletzung des Gefährdungsverbots beim Fahrstreifenwechsel ( 7 Abs. 5, 1 Abs. 1 und 6). KFZ 2 fährt mit 150 km/h auf der Überholspur auf das Hindernis zu. KFZ 2 kann ebenfalls nicht darauf vertrauen, dass KFZ 1 noch vor dem LKW abbremst. KFZ 2 muss vielmehr damit rechnen, dass KFZ 1 infolge der geringen Entfernung noch vor dem Hindernis die Spur wechselt. Blaulicht allein verpflichtet die Kraftfahrer nicht zur freien Bahn ( 38Abs. 2), legt ihnen aber gesteigerte Sorgfaltspflichten auf. KFZ 2 muss deshalb seintempo so verringern (mindestens auf Richtgeschwindigkeit), dass ein Auffahrunfall vermieden wird (BGH NJW 1992, 1684). Kommt es zum Unfall, kann KFZ 2 wegen nicht angepasster Geschwindigkeit zur Verantwortung gezogen werden ( 3Abs. 1 i.v.m. 1Abs. 2). pflicht nach 7 Abs. 5 gilt auch beim Ausweichen vor einem liegen gebliebenen Fahrzeug, auch auf der Autobahn (KG VerkMitt 1990 Nr. 118). Beim Rechtsabbiegen von einer mehrstreifigen in eine zweistreifige, rechts abgehende Fahrbahn liegt im Verhältnis zwischen einem aus dem rechten und dem zweiten Fahrstreifen Abbiegenden im Einmündungsbereich kein Fahrstreifenwechsel vor. Der aus dem rechten Fahrstreifen Abbiegende hat nach 9 Abs. 1 Satz 2 selbst dann Vorrang, wenn er an der Einmündung vom rechten Fahrstreifen der Hauptfahrbahn in den linken Fahrstreifen der rechts abgehenden Straße überwechselt. Der Fahrstreifenwechsel auf der Verteilerfahrbahn von BAB-Kreuzen oder -Dreiecken regelt sich nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung nach 1 Abs. 2 und nicht nach 7 Abs. 5, weil der Fahrspurwechsel dort typisch ist (OLG Hamm NZV 2007, 141). Auf die rechtzeitige und deutliche Fahrtrichtungsanzeige beim Fahrstreifenwechsel dürfen andere Fahrer vertrauen (BayObLG VerkMitt 1985 Nr. 20 = DAR 1985, 88; KG VerkMitt 1988 Nr. 50). Bei Fahrzeugschlangen muss der Hintermann den angekündigten Fahrstreifenwechsel ermöglichen, wenn ein berechtigter Grund erkennbar ist (BayObLG DAR 1973, 166 = VRS 44, 453; vgl. auch 11). Wer die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen überschreitet, haftet zu 20 % bei einem Unfall durch fehlerhaften Fahrstreifenwechsel eines anderen, wenn die Kollision bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h hätte vermieden werden können (OLG Hamm NZV 1995, 194). 3 Hinweise 3.1 Nebeneinanderfahren vor Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Lichtzeichen: 37 Abs. 4, auch bei Dauerlichtzeichen; an Stellen, wo Pfeile das Einordnen regeln: Anl. 2 lfd. Nr. 70 Z. 297; Einordnen auf Einfädelungsstreifen: 7a Abs. 2. 3.2 Rechtsüberholen von Fahrzeugen, die sich auf dem linken Fahrstreifen zum Abbiegen eingeordnet haben: 5 Abs. 7 Satz 1; Rechtsüberholen von

7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 108 Schienenfahrzeugen mit Gleisen links oder in der Mitte: 5 Abs. 7 Satz 2; Einordnen zum Linksabbiegen auf Gleisen: 9 Abs. 1 Satz 3. 3.3 Einengungstafel 531-21 (Anl. 3 lfd. Nr. 82) und Zusatzzeichen 1005-30 (Entfernungsangabe mit verbalem Zusatz): VkBl. 2001, S. 47: 4 3.4 Verdichtet sich die Gefahr eines Unfalls durch einen Abstand auf einen Meter bei hoher Geschwindigkeit bei gleichzeitigem Fahrstreifenwechsel, um den zu Überholenden zum Einscheren zu nötigen, kann bedingter Tötungsvorsatz i.s.d. 212 StGB vorliegen (BGH DAR 2006, 284). 4 VkBl. 2001, S. 47: Häufig ordnet sich ein Großteil der Fahrzeugführer sehr frühzeitig, teilweise mehrere 100 m vor dem Ende eines Fahrstreifens auf dem durchgehenden Fahrstreifen ein, während nur wenige Fahrzeugführer bis zum Ende des Fahrstreifens durchfahren, um sich dann vorschriftenkonform in den Verkehr auf dem durchgehenden Fahrstreifen einzuordnen. Dieses Verfahren wird häufig von denjenigen Fahrzeugführern, die sich frühzeitig auf dem durchgehenden Fahrstreifen eingeordnet haben, als unsozial empfunden mit der Folge, dass sie die (am Fahrstreifenende) einscherenden Fahrzeuge behindern und nur erschwert einscheren lassen. Um das Verhalten der Verkehrsteilnehmer positiv im Sinn der Einhaltung des 7 Abs. 4 zu beeinflussen, ist die Verwendung eines Zusatzzeichens mit den Worten Reißverschluss erst in m unter der Einengungstafel (Z. 531 ff. StVO) sinnvoll.

109 Abgehende Fahrstreifen, Ein- und Ausfädelungsstreifen 7a 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen (1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. (2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. (3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden. (VwV zu 7a nicht vorhanden) 1 Aus der amtlichen Begründung 7a fasst die bisherigen Erläuterung zu Z. 340 zusammen. 1 (Begr. 2009). 2 Erläuterungen 2.1 Vor allem an Anschlussstellen von Autobahnen bei Autobahnkreuzen, -dreiecken und ähnlichen Knotenpunkten, bei denen Fahrstreifen von durchgehenden Fahrbahnen abgehen, darf im Vorsortierraum vom Beginn der breiten Leitlinie (Z. 340) rechts schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden ( 7a Abs. 1). Voraussetzung ist allerdings, dass dann der Richtung der Vorwegweiser gefolgt wird; andernfalls liegt verbotswidriges Rechtsüberholen vor (OLG Düsseldorf VRS 88, 467). Bei solchen Anschlussstellen handelt es sich um die verbreiterte Fahrbahn der Hauptstrecke (kein Verzögerungsstreifen), bei der ein Teil durch Leitlinien in Breitstrich ( Blockmarkierungen ) und meist kombinierte Wegweiserbrücken mit Richtungsangaben und Pfeilen gekennzeichnet ist. Da eine Vorsortierung stattfindet, darf dort rechts überholt werden. Dies gilt unabhängig von der Verkehrsdichte und der Fahrgeschwindigkeit auf dem durchgehenden Teil der Fahrbahn. Beachtet werden muss allerdings, dass sich Kraftfahrer plötzlich nach rechts einordnen können, um der abgehenden Richtung zu folgen; beim Rechtsüberholen ist deshalb vorsichtig und nur angemessen schnell zu fahren. 2.2 Die Abweichung vom Rechtsfahrgebot und Linksüberholverbot gilt nur auf Einfädelungsstreifen 2 ( Beschleunigungsstreifen ) auf Autobahnen 1 Materiell-rechtlich wurde mit der 46. VO zur Änderung der StVO (siehe Hinweis Seite 23) nichts geändert. 2 Mit den verkehrstechnischen Begriffen Einfädelungsstreifen statt Beschleunigungsstreifen und Ausfädelungsstreifen statt Verzögerungsstreifen bekennt sich die StVO nunmehr zum Nähkästchenprinzip.

7a Abgehende Fahrstreifen, Ein- und Ausfädelungsstreifen 110 sowie Außerortsstraßen im Verhältnis zu den durchgehenden Fahrstreifen (Abs. 2). Beim Überwechseln ist die Vorfahrt der durchgehenden Fahrbahn zu beachten ( 18 Abs. 3 bzw. Z. 205). 2.3 Ausfädelungsstreifen ( Verzögerungsstreifen ) leiten den Verkehr in regionale Straßennetze ab, wobei immer damit gerechnet werden muss, dass andere noch ausscheren. Infolgedessen gilt wegen der Unfallgefahren dort Rechtsfahrgebot und Linksüberholverbot ( 7a Abs. 3). Zu Unfällen kommt es meist, wenn ein Fahrzeugführer im letzten Moment kurz vor dem Z. 333 (Anl. 3 lfd. Nr. 20 Rausschmeißer ) nach rechts in die Ausfahrt zieht und mit dem schneller auf dem Ausfädelungsstreifen (verbotswidrig) überholenden Kraftfahrer kollidiert; Abs. 3 will das verhindern. Ist der Ausfädelungsstreifen zweistreifig, darf auch nicht rechts schneller als auf dem linken Fahrstreifen gefahren werden. Satz 2 des 7a Abs. 3 verdeutlicht einen häufigen Konfliktfall bei Überholverboten. Steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen stauoder unfallbedingt, dürfte auch auf dem Ausfädelungsstreifen nicht mehr weitergefahren werden. Satz 2 trägt dem Rechnung, um den Verkehrsteilnehmern das Verlassen der Autobahn zu ermöglichen. Bei anderen Überholverboten gilt entsprechendes, weil die StVO nichts Unmögliches verlangen kann, z.b. bei Stau auf dem Linksabbiegefahrstreifen, wenn Überholverbot besteht. Der auf dem rechten Fahrstreifen geradeaus fahrende oder rechts abbiegende Verkehr muss somit nicht warten, bis sich der Stau durch den Linksabbiegeverkehr aufgelöst hat. 3 Hinweise Rechtsfahrgebot: 2 Abs. 2; Rechtsüberholverbot: 5 Abs. 1; Fahren in Fahrstreifen: 7.