Merkblatt Urheberrecht in der Lehre

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Transkript:

FRIEDRICH-ALEXANDER UNIVERSITÄT ERLANGEN-NÜRNBERG Merkblatt Urheberrecht in der Lehre Die folgenden Erläuterungen sollen die allgemeinen Zusammenhänge des Urheberrechts und die typischen Problemlagen im Zusammenhang mit der Hochschullehre darstellen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen aufgrund der Komplexität des Rechtsgebiets nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall. Aufgrund der sprunghaften Zunahme von Abmahnungen auch im Bereich der Hochschullehre sowie der mit Fortschritt der technologischen Möglichkeiten erleichterten Ermittlung von Urheberrechtsverstößen sollten Sie sich bei Zweifeln über die Zulässigkeit der Verwendung fremden Materials in der Lehre an das Referat L1 Rechtsangelegenheiten, Studienprogrammentwicklung und Studienzuschüsse wenden. I. Urheberrechtsschutz Dem Urheberrechtsschutz unterliegen persönliche geistige Schöpfungen (= urheberrechtsfähige Werke). Darunter fallen auch wissenschaftliche Werke in ihrer konkreten körperlichen Fixierung, d. h. beispielsweise aufgrund der individuellen Gedankenführung oder der Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen Inhalte. Gerade im wissenschaftlichen Bereich erstreckt sich der Schutz jedoch in der Regel nicht auf die dem Werk zugrunde liegende wissenschaftliche Aussage bzw. Idee oder das Forschungsergebnis (ungeachtet dessen können wissenschaftliche Erkenntnisse als solche zugleich in anderer Weise rechtlich geschützt oder schützbar sein, z. B. als patentierbare Erfindung). Nicht unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes fallen auch amtliche Werke wie z. B. Gerichtsentscheidungen und amtliche Gesetzestexte sowie Werke, deren Schutzrecht erloschen ist (in der Regel 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers). Werden Werke fremder Urheber (in der Lehre oder Forschung) verwendet, so wird regelmäßig in das fremde Urheberrecht eingegriffen. Nachfolgende Ausführungen erläutern, unter welchen Voraussetzungen solch ein Eingriff keine Verletzung des fremden Urheberrechts darstellt. Gleichzeitig sind auch die eigenen Werke urheberrechtlich geschützt. II. Erlaubter Eingriff Dem Urheberrecht unterliegende Werke dürfen grundsätzlich nur vervielfältigt/verbreitet/öffentlich zugänglich gemacht/öffentlich wiedergegeben werden, wenn die Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers vorliegt oder das Gesetz diese Verwendung ausnahmsweise erlaubt (sog. Schranken des Urheberrechts). Diese gesetzlichen Ausnahmeregelungen sind generell restriktiv anzuwenden. Auch wenn die Verwendung des fremden Werks erlaubt ist, sind der Urheber ( 13 UrhG) sowie die Quelle ( 63 UrhG) stets zu nennen. Zudem ist das Änderungsverbot des 62 UrhG zu beachten, wonach Änderungen an dem zitierten Werk nicht vorgenommen werden dürfen. Stand: Oktober 2016 1

1. Einwilligungen, insbesondere Creative Commons Lizenzen Ein fremdes Werk kann stets verwendet werden, wenn der Urheber bzw. Rechteinhaber in diese Verwendung einwilligt. Im Bereich der Verwendung von Bildmaterial kommen hier oft die sog. Creative Commons Lizenzen zur Anwendung. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die jeweiligen Lizenzbedingungen eingehalten werden. 2. Schranken des Urheberrechts Im Bereich der Hochschullehre kommen vor allem die Schrankenregelungen für Zitate ( 51 UrhG), für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung ( 52a UrhG) sowie für Vervielfältigungen zum sonstigen (nicht privaten) eigenen Gebrauch ( 53 UrhG) zur Anwendung. a) Zitate Um den wissenschaftlichen Diskurs und Fortschritt zu ermöglichen und zu fördern, dürfen nach 51 UrhG veröffentlichte Werke zitiert werden, sofern die Nutzung des fremden Werks in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck des Zitats gerechtfertigt ist. Zunächst muss das zitierte Werk also bereits veröffentlicht sein. Weiterhin muss die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Hier gilt der Grundsatz, dass so viel wie nötig, aber so wenig wie möglich zitiert werden darf. Eine feste Formel (z. B. drei Zitate aus einem Werk) gibt es nicht; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Zitierende muss eine eigene geistige Schöpfung erbringen. Das heißt, das eigene Werk muss im Vordergrund stehen und darf nicht aus einer Sammlung verschiedener Zitate bestehen. Denkt man sich das/die zitierte/n Werk/e weg, muss ein urheberschutzfähiges Werk übrig bleiben. Insbesondere folgende Fallkonstellationen werden von 51 UrhG erfasst: Nach 51 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Werke in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufzunehmen (sog. wissenschaftliches Großzitat). Das zitierende Werk muss ein selbständiges wissenschaftliches Werk sein. Weiterhin muss das Zitat den Zweck der Erläuterung des Inhalts erfüllen. D. h. das Zitat. darf nicht bloßer Selbstzweck sein und nur der reinen Ausschmückung oder Illustration des eigenen Werks dienen, sondern es muss eine gewisse eigene geistige (z. B. kritische) Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen bzw. muss das Zitat die eigenen Gedanken und Ausführungen stützen (Belegfunktion). Das Großzitat unterscheidet sich vom Klein- und Musikzitat (Nr. 2 und 3) dadurch, dass ganze Werke und nicht nur einzelne Stellen aus Werken angeführt werden dürfen. Auch im Fall des Bildzitats wird stets ein ganzes Werk zitiert, so dass die Voraussetzungen des wissenschaftlichen Großzitats erfüllt sein müssen. 51 Nr. 2 UrhG regelt hingegen das sog. Kleinzitat. Im Unterschied zum wissenschaftlichen Großzitat dürfen nur einzelne Stellen eines Werkes (= kleine Ausschnitte) in einem selbständigen Sprachwerk (z. B. Vorlesung; Vortrag) zitiert werden. Demgegenüber muss sich das Kleinzitat nicht auf die Erläuterung des Inhalts beschränken. Stand: Oktober 2016 2

Bei jedem Zitat sind der Urheber ( 13 UrhG) sowie die Quelle ( 63 UrhG) zu nennen. Zudem ist das Änderungsverbot des 62 UrhG zu beachten, wonach Änderungen an dem zitierten Werk nicht vorgenommen werden dürfen. Aufgrund des Nichtbeitritts der FAU und anderer bayerischer und außerbayerischer Hochschulen zum zwischen den Ländern und der VG Wort geschlossenen Rahmenvertrag gelten die Ausführungen unter b) ab dem 1. Januar 2017 nicht für Sprachwerke. b) Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Im Sinne der Informationsfreiheit und zur Förderung der modernen Kommunikationsmethoden erlaubt es 52a UrhG, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern bzw. Personen zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen (Nr. 1) bzw. für deren eigene wissenschaftliche Forschung (Nr. 2) öffentlich zugänglich zu machen, sofern dies zum jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Das öffentliche Zugänglichmachen ist in 19a UrhG als drahtgebundene oder drahtlose Bereitstellung eines Werkes für die Öffentlichkeit definiert. Erfasst ist also jede öffentliche Zugänglichmachung in digitaler Form (z. B. Abspeichern oder Einscannen von Dateien und Hochladen ins Internet oder Intranet). Nach der Rechtsprechung des BGH liegt die Obergrenze für den Begriff des kleinen Teils eines Werks bei 12% des Gesamtwerkes, die insgesamt nicht mehr als 100 Seiten ausmachen dürfen. Hierbei handelt es sich um einen Richtwert, der nicht strikt schematisch anzuwenden ist; d. h. es kommt letztlich auf eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles an. Allgemein kann von einem kleinen Teil eines Werkes ausgegangen werden, wenn es bei der Intensität der Nutzung nicht angemessen erscheint, ein Werkexemplar käuflich zu erwerben, und es sich bei dem kopierten Teil oder der Gesamtheit der kopierten Teile im Vergleich zum gesamten Werk um einen unbedeutenden Anteil handelt, der das Gesamtwerk nicht ersetzen kann. Das primäre Verwertungsrecht des Urhebers darf nicht unterlaufen werden (insofern können die Vorgaben der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) zur Orientierung herangezogen werden; vgl. https://www.bildkunst.de/vg-bild-kunst/tarife/tarife.html). Um zu gewährleisten, dass ausschließlich der bestimmt abgegrenzte Kreis von Unterrichtsteilnehmern bzw. Personen Zugang zu den eingestellten Materialien erhält, müssen technische Vorkehrungen zur Identitätskontrolle getroffen werden; hierzu ist insbesondere ein passwortgeschützter Intranetbereich geeignet. Die technische Infrastruktur wird an der FAU Erlangen-Nürnberg durch die E-Learning-Plattform StudOn gewährleistet, die allen Lehrenden an der FAU Erlangen-Nürnberg die Einstellung von Materialien auf einem für die entsprechende Lehrveranstaltung eingerichteten Bereich in der Online-Plattform ermöglicht. Die bzw. der Dozierende ist verantwortlich für die Meldung des abgegrenzten Personenkreises der Unterrichtsteilnehmer bzw. Personen, der berechtigt ist, dieses Portal zu nutzen, sowie für die den Bestimmungen des 52a UrhG entsprechende Zusammenstellung der Lehrmaterialien. Diese können eingescannt und in dem jeweiligen geschützten Bereich gespeichert werden. Die Studierenden erhalten einen Benutzernamen und ein Passwort, über das der Zugang zu den jeweils für die bestimmte Lehrveranstaltung hinterlegten Materialien Stand: Oktober 2016 3

möglich ist. Für diese Nutzungsform im Rahmen von StudOn steht Ihnen das StudOn - Team zur Verfügung (Tel.: 09131/85-61112, studon@fau.de) zur Verfügung. Nach Ansicht des BGH ist das Abspeichern und Ausdrucken der Materialien durch die Studierenden gem. 52a Abs. 3 UrhG zulässig. Um die Kosten für die Studierenden für den ggf. gewünschten Ausdruck der ihnen zugänglich gemachten Dateien im Rahmen zu halten, ist eine Finanzierung solcher Ausdrucke über Studienzuschüsse möglich. Die Fakultäten sollen hierfür geeignete Modelle entwickeln, beispielsweise Vereinbarungen über kostenlose Ausdrucke dieser Unterrichtsmaterialien an den fakultätszugeordneten CIP-Pools. Die öffentliche Zugänglichmachung darf nur für nicht kommerzielle Zwecke erfolgen. Lehrveranstaltungen, die zu kommerziellen Zwecken abgehalten werden (z. B. im Rahmen von weiterbildenden Studiengängen), sind daher nicht privilegiert. Auch darf für die Bereitstellung der Materialien kein Entgelt verlangt werden. Größte Hürde dieser Schrankenregelung ist die Gebotenheit der öffentlichen Zugänglichmachung zum jeweiligen Zweck. Nach der Rechtsprechung des BGH fehlt es hieran bereits, wenn ein angemessenes Lizenzangebot zur digitalen Nutzung vorliegt, dieses leicht auffindbar ist und das Werk bzw. die Werkteile schnell und unproblematisch verfügbar sind. Die bzw. der Dozierende hat dies in zumutbarem Umfang zu prüfen. Nach 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG ist die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Gemeint sind u.a. Schulbücher, nicht dagegen Werke, die für den Hochschulunterricht bestimmt sind, z. B. Universitätslehrbücher. Eine Verwendung des Schulbuches oder Teile davon im Rahmen des Zitatrechts unter den Voraussetzungen des 51 UrhG kann dagegen möglich sein. Was die in 52a Abs. 4 UrhG geregelte Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Vergütung angeht, so haben sich die Kultusministerkonferenz der Länder und die VG Wort für das Jahr 2016 darauf verständigt, die gemäß 52a UrhG gesetzlich erlaubten Intranetnutzungen an öffentlichen Hochschulen, wie sie beispielsweise für digitale Semesterapparate von Bedeutung sind, im Jahr 2016 letztmalig über eine angemessene Pauschalzahlung zu vergüten. Frühestens ab dem Jahr 2017 werden die Hochschulen zu Abrechnungszwecken Einzelerfassung vornehmen müssen, welche Werke Studierenden in welchem Umfang im Rahmen des 52a UrhG zulässigerweise zur Verfügung gestellt werden. Die FAU ist einem ab 1. Januar 2017 geltenden Rahmenvertrag zwischen den Ländern und der VG Wort über die Einzelabrechnung der Nutzung von geschützten Sprachwerken in Hochschulen mangels praxistauglicher Umsetzungsmöglichkeiten nicht beigetreten. Die vertraglichen Regelungen mit den übrigen Verwertungsgesellschaften, die für Fotos, Bilder, Filme, Musikwerke usw. (GEMA, VG Bild-Kunst, GVL, VG Musikedition etc.) zuständig sind, sind hiervon nicht berührt und werden weiterhin auf der Basis von Pauschalzahlungen vergütet. Für diese Werkarten gelten folgende Richtwerte: - kleine Teile eines Werkes: maximal 15 % eines Werkes, bei Filmen jedoch nicht mehr als 5 Minuten Länge, wobei bei Filmausschnitten seit der deutschen Kinopremiere mehr als zwei Jahren vergangen sein müssen, ansonsten ist die Einwilligung des Berechtigten erforderlich ( 52a Abs. 2 Satz 2), - Teile eines Werkes: 33 % eines Druckwerkes, Stand: Oktober 2016 4

- Werk geringen Umfangs: ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, bei Musikeditionen maximal 6 Seiten, ein Film von maximal 5 Minuten Länge, maximal 5 Minuten eines Musikstücks, sowie alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen. c) Vervielfältigungen zum sonstigen (nicht privaten) eigenen Gebrauch 53 UrhG erlaubt es in bestimmten Einzelfällen, Kopien urheberrechtlich geschützter Materialen anzufertigen. aa) Eigener wissenschaftlicher Gebrauch Einzelne Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sind demnach zulässig, wenn sie dem eigenen wissenschaftlichen Gebrauch dienen, die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und keinen gewerblichen Zwecken dient ( 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG). Erlaubt ist nur die Vervielfältigung, nicht jedoch die Verbreitung der auf diese Weise hergestellten Vervielfältigungsstücke. Eine Verbreitung läge vor, wenn die Vervielfältigungsstücke für die Öffentlichkeit angeboten oder in den Verkehr gebracht würden, z. B. wenn diese in einer Bibliothek ausgelegt oder an einen nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen und damit öffentlichen (vgl. 15 Abs. 3 UrhG) Personenkreis wie die Teilnehmer einer Vorlesung weitergegeben würden. Die Anfertigung von Papierkopien durch die Lehrende bzw. den Lehrenden für die Studierenden zur Verwendung in der akademischen Lehre ist daher gesetzlich nicht erlaubt. Diese Rechtslage besteht bereits seit längerer Zeit. Relativ neu ist lediglich die in II. 2. b) erläuterte Möglichkeit der (begrenzten) Zugänglichmachung digitaler Kopien. Als Maßstab für den Begriff der einzelnen Vervielfältigung wird üblicherweise eine Anzahl von ca. sieben Exemplaren herangezogen. Es ist jedoch zu betonen, dass es sich hierbei um einen von der Rechtsprechung entwickelten Richtwert handelt, der je nach der Situation im Einzelfall abweichen kann. Die Vervielfältigung ist nicht mehr geboten im Sinne dieser Vorschrift, wenn es im Hinblick auf den Umfang der benötigten Werkteile und den Kaufpreis im Verhältnis zu den Kosten der Vervielfältigung zumutbar ist, das Werk selbst zu erwerben, oder wenn die Ausleihe aus einer Bibliothek möglich und zumutbar ist. Die Ausleihmöglichkeit führt nicht zu einer Unzulässigkeit der Vervielfältigung, wenn sie aus praktischen Gründen keine Alternative darstellt, z. B. weil erhebliche Wartezeiten bei der Ausleihe entstehen. bb) Sonstiger eigener Gebrauch Einzelne Vervielfältigungen sind weiterhin zum so genannten sonstigen eigenen Gebrauch zulässig, wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes, einzelne Zeitschriftenund Zeitungsbeiträge oder um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt ( 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a UrhG). Zum Begriff des kleinen Teils II. 2. b). Stand: Oktober 2016 5

cc) Prüfungen Kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge können zur Verwendung in Prüfungen durch Hochschulangehörige vervielfältigt werden ( 53 Abs. 3 Nr. 2 UrhG). Diese Regelung beschränkt sich jedoch nur auf diejenigen Exemplare, die für die Durchführung der Prüfung selbst erforderlich sind, z. B. im Angabentext einer Klausur. Vervielfältigungsexemplare für die Prüfungsvorbereitung und für die Lehre im Übrigen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst. 3. Filmvorführung Die Wiedergabe eines Films oder Teilen davon kann regelmäßig nur mit Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen (vgl. 52 Abs. 3 UrhG), d. h. es ist eine kostenpflichtige Lizenz zu erwerben. Ohne Erlaubnis des Rechteinhabers ist dies nur möglich, wenn die Wiedergabe nicht öffentlich erfolgt (oder der Film gemeinfrei ist). Nach 15 Abs. 3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dabei gehört zur Öffentlichkeit jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet oder den anderen Personen, denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehung verbunden ist. Eine Vorlesung ist i. d. R. mangels persönlicher Beziehung zwischen Dozent und Studierenden sowie Studierenden untereinander öffentlich. Im Rahmen von Seminaren oder Arbeitsgemeinschaften könnte die Beurteilung auch anders ausfallen, wobei es hierzu noch keine gesicherte Rechtsprechung gibt. Ansprechpartner Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats L 1 - Rechtsangelegenheiten, Studienprogrammentwicklung und Studienzuschüsse gerne zur Verfügung (E-Mail: zuv-52a@fau.de). Stand: Oktober 2016 6