Fachanwaltsausbildung. Schwerpunkt: Bank- und Kapitalmarktrecht



Ähnliche Dokumente
VO Bankvertragsrecht. Kredit- und Kreditsicherheiten. Darlehensvertrag

Montessori Verein Kösching e.v.

BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

Zinsbindungsfrist bei Annuitätendarlehen

Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht

Ende von Vertragsbeziehungen

Muster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )

Die richtige Anschlussfinanzierung

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Mit günstigen Konditionen sparen

Stock Aders + Partner

Fall 3. Ausgangsfall:

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Darlehensvertrag. zwischen der. Bürger-Energie ProRegion eg, Rathausstr. 1a, Stammbach. (im Folgenden Darlehensnehmerin genannt) und

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Anspar-Darlehensvertrag

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung. Widerruf von Verbraucher-Realkrediten

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Sachmangel gemäß 434 BGB

Kreditgewährung durch Kontoüberziehung und Kontoüberschreitung

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

2. Ein Unternehmer muss einen Kredit zu 8,5 % aufnehmen. Nach einem Jahr zahlt er 1275 Zinsen. Wie hoch ist der Kredit?

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Die Kündigung von. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Jens Leschmann Freier Sachverständiger für das Kreditwesen Unternehmensberater & QMB-Industrie

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Verbraucherkreditrecht Sonderformen

Konto. -- Stichpunkte --

STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Professor Dr. Peter Krebs

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Verbraucherkreditrecht Sittenwidrigkeit

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Der Widerruf von Krediten

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011

Darlehen - als Möglichkeit der... -Finanzierung

Kanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Internetrecht. Rechtsgrundlagen im Internet, ecommerce & Internetpräsenz. Dr.

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Wesentliche Änderungen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Verbraucherkreditrichtlinie Änderungen zum

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten


Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühren

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

Beteiligungserklärung

I. Abschluss eines Darlehensvertrages

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Gelddarlehensvertrag, BGB

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Vertragsarten Kaufvertrag Werkvertrag Dienstvertrag Schenkungsvertrag Mietvertrag Leihvertrag Pachtvertrag Darlehensvertrag Sachdarlehensvertrag

1. Wie viel EUR betragen die Kreditzinsen? Kredit (EUR) Zinsfuß Zeit a) 28500,00 7,5% 1 Jahr, 6 Monate. b) 12800,00 8,75 % 2 Jahre, 9 Monate

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hostelaufnahmevertrag des RE4Hostel in Erfurt.

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

6. Kapitel. Anschlussfinanzierung

Neuregelungen der MFI-Zinsstatistik. ab Meldetermin Dezember Erläuterungen und Beispielfälle. zum Ausweis neu verhandelter Kredite

Rente = laufende Zahlungen, die in regelmäßigen Zeitabschnitten (periodisch) wiederkehren Rentenperiode = Zeitabstand zwischen zwei Rentenzahlungen

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Änderungen beim Einlagensicherungsfonds

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

VO Bankvertragsrecht VI

ist die Vergütung für die leihweise Überlassung von Kapital ist die leihweise überlassenen Geldsumme

Hypothek aufnehmen Das müssen Sie wissen!

Merkblatt Infrastruktur

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

HIER GEHT ES UM IHR GUTES GELD ZINSRECHNUNG IM UNTERNEHMEN

Transkript:

Fachanwaltsausbildung Schwerpunkt: Bank- und Kapitalmarktrecht Kurseinheit 3: Allgemeines Kreditgeschäft/Kreditvertragsrecht Autor: Eckhard M. Theewen Stand: Februar 2013 (1. Auflage)

Inhaltsverzeichnis A. Einführung... 9 B. Kreditarten... 11 I. Zahlungskredite... 11 1. Kontokorrentkredit... 11 2. Überziehungskredit... 11 3. Teilzahlungskredit... 12 4. Kontokorrentratenkredit... 12 5. Forwarddarlehen... 12 a) Definition... 12 b) Risiken... 13 c) Streitfallkonstellation... 13 d) Zusammenfassung... 16 II. Haftungskredite... 17 1. Akzeptkredite gemäß 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG... 17 2. Avalkredite gemäß 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 KWG... 18 C. Krediteröffnungsvertrag... 21 I. Rechtsgrundlagen... 21 II. Vertragsabschluss... 23 1. Krediteröffnungsvertrag... 23 2. Mitdarlehensnehmerschaft... 24 3. Leistungsstörung... 24 III. Vertragsbeendigung... 25 D. Darlehensvertrag... 27 I. Begriff und Arten... 27 1. Verbraucherdarlehen... 27 2. Sachdarlehen... 27 3. Sanierungsdarlehen... 28 II. Vorvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten... 28 1. Finanzierungsabwicklung... 28 2. Schadensersatz... 30 3. Risikoaufklärung bezüglich Mittelverwendung oder Vertragspartner... 30 4. Beispiele aus der Rechtsprechung... 31 5

6 5. Sicherheiten... 32 III. Zustandekommen des Vertrags... 33 IV. Form... 35 V. Wirksamkeit... 35 1. Haustürgeschäfte ( 312, 312a BGB)... 35 2. Fernabsatzverträge ( 312b ff. BGB)... 35 3. Gesetzliches Verbot ( 134 BGB i. V. m. 1 RDG)... 36 4. Sittenwidriges Rechtsgeschäft ( 138 BGB)... 36 VI. Inhalt... 39 1. Zinsen... 40 2. Schadensersatz... 41 3. Nichtabnahme eines Darlehens... 42 4.Vorzeitige Vertragsbeendigung aufgrund bankseitiger Kündigung... 43 5. Ablösung... 45 6. Sondertilgung... 45 7. Beweislast... 46 VII. Vertragsbeendigung... 47 1. Ordentliche Kündigung... 48 a) Ordentliches Kündigungsrecht des Kreditinstituts.. 48 b) Grenzen und Einschränkungen des Kündigungsrechts... 48 c) Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ( 489 BGB)... 51 2. Außerordentliche Kündigung... 53 a) Außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditinstituts ( 490 Abs. 1 BGB, Ziff. 19, Abs. 3 AGB-Banken)... 53 aa) Außerordentliche Kündigungsgründe... 53 bb) Kündigungserklärung... 59 cc) Rechtsfolgen der Kündigung... 61 b) Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ( 490 Abs. 2 BGB, Ziff. 18 Abs. 2 AGB-Banken)... 63 aa) Voraussetzungen... 63 bb) Rechtsfolgen der Kündigung... 64

c) Anspruch auf Vertragsanpassung und Kündigung aus wichtigem Grund ( 313, 314 BGB)... 65 E. Verbraucherdarlehensvertrag... 67 I. Definition... 67 II. Anwendungsbereich ( 491 BGB)... 67 1. Persönlicher Anwendungsbereich ( 491 Abs. 1 BGB)... 67 2. Sachlicher Anwendungsbereich ( 491 Abs. 1, 2, 3 BGB)... 69 III. Formvorschriften ( 492 494 BGB)... 71 1. 492 BGB... 71 a) Form ( 492 Abs. 1 5 BGB)... 71 b) Vertragsinhalte ( 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 6 13 EGBGB)... 72 aa) Art. 6: Vertragsinhalt... 72 bb) Art. 7: Weitere Angaben im Vertrag... 73 cc) Art. 8: Verträge mit Zusatzleistungen... 73 2. Vollmacht... 74 3. Information während des Vertragsverhältnisses ( 493 BGB)... 74 4. Rechtsfolgen bei Formmängeln ( 494 BGB)... 75 IV. Widerrufsrecht ( 495 BGB)... 76 V. Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot ( 496 BGB)... 77 VI. Zahlungsverzug ( 497 498 BGB)... 78 VII. Kündigungsrecht und Kündigungsbeschränkungen des Darlehensgebers ( 498 BGB)... 80 VIII. Teilzahlungsgeschäfte... 81 Literaturverzeichnis... 83 Stand dieses Buches: Februar 2013 7

A. Einführung Das Kreditgeschäft der Kreditinstitute ist die Königsdisziplin der Banken und Sparkassen. Es setzt sich zusammen aus der Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten gemäß 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG. 1 Das BGB unterscheidet zwischen Gelddarlehen ( 488 ff. BGB), Sachdarlehen ( 607 ff. BGB) und Kreditauftrag ( 778 BGB). Relevant für das bankenmäßige Kreditgeschäft sind indes nur Gelddarlehen und Akzeptkredit. Unter Gelddarlehen versteht man die effektive Kreditgewährung, auch als Zahlungskredit bezeichnet. 2 Der Akzeptkredit ist ein sogenannter Haftungskredit, mit dem sich die Bank zur Einlösung eines Wechsels am Fälligkeitstag verpflichtet. 3 Nachstehend werden die verschiedenen Kreditarten dargestellt. 1 2 3 Vgl. den Überblick über wesentliche Aspekte des KWG-Änderungsgesetzes bei Mielk, WM 2007, 621 ff. Fahlbusch in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2 Rn. 15. Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., Einf. v. 488 Rn. 26. 9

B. Kreditarten I. Zahlungskredite Wie bereits oben erwähnt, stellen die Zahlungskredite den Pfeiler des Kreditgeschäfts dar. Bei den Zahlungskrediten wird wie folgt unterschieden: 1. Kontokorrentkredit Die Darlehensgewährung wird über Kontokorrent- oder Girokonto des Bankkunden abgewickelt. Der Kunde darf das so herausgelegte Darlehen innerhalb des mit der Bank vereinbarten Kreditrahmens (sog. Dispositionskredit), z. B. durch Abhebung ( Auszahlung ), Lastschriftverfügung oder Überweisung, abrufen. Das Kontokorrentkonto wird regelmäßig als sog. Habenkonto mit laufenden Zahlungseingängen geführt und dient in erster Linie dem Zahlungsverkehr ( 355 ff. HGB). Reichen die Zahlungseingänge nicht aus, kann das Kreditinstitut dem Kontoinhaber einen Kredit einräumen, den er über das laufende Konto in Anspruch nehmen darf. 4 2. Überziehungskredit Im Rahmen des Kontokorrents kann zwischen Geldinstitut und Kunde vereinbart werden, dass dieser das Konto überziehen darf. Dies bedeutet, dass der Kunden in einer bestimmten Höhe gegen besonderen Zins bzw. Entgelt im Wege der Darlehensaufnahme das Konto in Anspruch nehmen, überziehen darf. 5 Merke: Ein solcher Überziehungskredit ist denkbar bei laufenden Konten, die etwa auf Guthabenbasis oder mit einem bestimmten Dispolimit geführt werden. Bei Konten auf Guthabenbasis betrifft die Überziehung die Inanspruchnahme ab dem ersten Cent über 0, bei laufenden Konten mit Dispolimit mit dem ersten Cent Inanspruchnahme über dem vereinbarten Limit. 4 5 Fahlbusch in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2 Rn. 16. Fahlbusch in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2 Rn. 17. 11

3. Teilzahlungskredit Beim Teilzahlungskredit wird zwischen Bank und Kunde vereinbart, dass das Darlehen in gleichbleibenden, im Voraus festgelegten, etwa monatlichen oder quartalsmäßigen Raten zurückgezahlt wird. In diesen Raten sind die Zinsen und Kreditentgelte eingerechnet. 6 4. Kontokorrentratenkredit Unter einem Kontokorrentratenkredit versteht man die Verbindung von Kontokorrent- und Ratenkredit. Auf diese Weise wird dem Kunden ermöglicht, innerhalb eines mit der Bank vereinbarten Kreditrahmens jederzeit wiederholt ganz oder teilweise Kredit aufnehmen zu können. In jedem Fall ist aber verankert, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung in einer monatlichen (Mindest)-Rate verpflichtet ist. 7 5. Forwarddarlehen Eine weitere interessante Form des Darlehns stellt das Forward-Darlehen dar. Dabei vereinbaren Bank und Kunde, dass die Auszahlung des Darlehens erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. a) Definition Bei einem Forward-Darlehen handelt es sich um ein klassisches Annuitätendarlehen, das mit besonderen Vereinbarungen versehen ist. Es handelt sich um ein Darlehen, das dem Darlehensnehmer erst nach einer bestimmten Vorlaufzeit bis zu sechzig Monate nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Die Zeitspanne zwischen dem Vertragsabschluss und dem gewählten Laufzeitbeginn wird als Forward-Periode bezeichnet. Während dieses Zeitraums fallen keine Bereitstellungszinsen an. Der Begriff Forward-Darlehen wird nur im Zusammenhang mit grundbuchmäßig gesicherten Darlehen verwendet. 6 7 Zu den Entgelten siehe Theewen, in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 11 2 Rn. 1 ff. Fahlbusch in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2 Rn. 19. 12

Ein Forward-Darlehen wird vom Baufi-Darlehensnehmer genutzt, wenn er sich bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages einen günstigen Zinssatz für die Zukunft sichern will. Die häufigste Anwendung finden Forward-Darlehen bei Anschlussfinanzierungen (Prolongationen). Es ist somit ein attraktives Finanzierungsinstrument bei Immobilienfinanzierungen. Die Zinssicherheit des Forward-Darlehens erkauft sich der Darlehensnehmer mit einem Zinsaufschlag. Die Höhe des jeweiligen Zinsaufschlages ist abhängig von der Dauer der Forward-Periode und der jeweils aktuellen Zinslage. Falls der aktuelle Leitzins sehr niedrig ist, künftig aber wohl steigen wird, können sich Kreditnehmer vor dem Zinsänderungsrisiko absichern. Die Zinssätze für das Forward-Darlehen berechnen sich aus dem aktuellen Zinssatz, dem Beleihungswertauslauf sowie der Dauer bis zur Auszahlung des Darlehens. Vor allem bei längeren Forward-Zeiten sind zuweilen hohe Zinsaufschläge zu erwarten. b) Risiken Durch die vorgenannten Aufschläge können Forward-Darlehen für den Darlehensnehmer durchaus unrentabel werden. Sollten sich die Leitzinsen nämlich nicht wie zu Beginn der Forward-Zeit erwartet erhöhen, werden auch die Konditionen für Baudarlehen nicht steigen, wodurch eine günstige Prolongation zu aktuellen Marktzinsen möglich gewesen wäre. Da ein Kreditnehmer aber an das Forward-Darlehen gebunden und zu dessen Abnahme verpflichtet ist, fallen die im Forward-Darlehen festgelegten Zinsen an, die im Vergleich zu den Marktzinsen auch höher sein können. Darlehensnehmer bezahlen in diesem Fall mit dem Forward- Darlehen also deutlich höhere Kosten, als wenn die Kreditverlängerung zum festen Termin erfolgt wäre. Wird das Baufi-Darlehen nicht abgenommen, wird eine erhebliche Nichtabnahmeentschädigung fällig. c) Streitfallkonstellation Zum Streit zwischen Bank und Bankkunden kann es kommen, wenn folgende Sachverhaltskonstellation im Rahmen einer forwarddarlehensmäßig gestalteten Anschlussfinanzierung auftritt: 13

Der Bankkunde schließt einen Forwarddarlehensvertrag mehrere Jahre vor Auslaufen der Zinsbindung. Dabei steht allein die Zinssicherung im Focus des Kundeninteresses. Als Darlehenssumme ist der Ursprungsbetrag angegeben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anschlussvertrages hatte der Kunde von seinem vertraglichen Sondertilgungsrecht noch keinen Gebauch gemacht. Das Sondertilgungsrecht könnte etwa so formuliert sein: Kostenfreie Sondertilgungen während der Zinsbindungsfrist sind in Höhe von jeweils maximal 10 % pro Jahr der ursprünglichen Darlehenssumme, mindestens jedoch 1.200,00 EUR je Rückzahlung, zu einem jeden Zinstermin zulässig, sofern die Rückzahlung aus eigenen Mitteln erfolgt. Hierzu zählen nicht Mittel aus dem Verkauf des mit dem Darlehen finanzierten Objektes sowie Umschuldungen. Die Sondertilgungsbeträge der Folgejahre erhöhen sich um die nicht in Anspruch genommenen Sondertilgungsbeträge aller Vorjahre. Diese Vereinbarung gilt nur für den Zeitraum der ersten Zinsfestschreibung. Dieses Sondertilgungsrecht sieht also ein Nachholrecht des Darlehensnehmers vor, was bedeutet, dass er nicht ausgenutzte Sondertilgungen in den Folgejahren der Zinsfestschreibungslaufzeit nachholen darf, soweit sie aus Eigenmitteln erfolgen. Mit dem Forwarddarlehensvertrag nun wird zwar die Sondertilgungsmöglichkeit beibehalten, jedoch verfällt das Nachholrecht. Nach Abschluss des Anschlussvertrages will der Kunde Sondertilgungen im Zeitraum der ersten Zinsbindung vornehmen. Damit wird in der Kreditwirtschaft die Frage aufgeworfen, ob solche Sondertilgungen der Vorperiode Nichtabnahme- oder Vorfälligkeitsentschädigungsansprüche der Bank mit Blick auf das Forwarddarlehen auslösen. Immerhin hat sich der Kunde verpflichtet, das Darlehen nach Ablauf der Zinsbindung, also in einigen Jahren, zum Ursprungsdarlehensbetrag zu den vereinbarten Zinsbedingungen weiterzuführen. 489 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB regelt den Fall der Prolongationsvereinbarung bei festverzinslichen Darlehen. In der Kreditpraxis tritt die Bank so wie vorliegend auch vor Ablauf der Zinsbindungsfrist an den Darlehensnehmer heran, um eine neue Zinsvereinbarung für den nächsten Zeitabschnitt zu treffen. Die Kreditwirtschaft unternimmt dies häufig aus Kundenbindungsgesichtspunkten heraus, um zu verhindern, dass dieser sich anderweitig orientiert und das Engagement von einem Mitbewerber ablösen lässt. 14

Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Prolongation 8 des ursprünglichen Darlehensvertrages. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Zinsbindungsfrist kein neuer Darlehensvertrag (auf Basis der Forward absprache) zwischen Bank und Kunde zustande kommt, sondern das ursprüngliche Darlehen zu neuen Zinskonditionen (gemäß Anschlussvertrag) fortgesetzt wird. (1) Nichtabnahme des Darlehens? Eine Nichtabnahmeentschädigung knüpft an die Darlehensabnahmepflicht des Kunden an. Es handelt sich dabei um eine Hauptpflicht des Darlehensnehmers. 9 Kommt nun ein Darlehensnehmer dieser Kadinalspflicht gegenüber der Darlehensgeberin nicht nach, verletzt er diese Pflicht zur Abnahme der Darlehensvaluta. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch der Bank, man spricht von der sog. Nichtabnahmeentschädigung. 10 Anspruchsgrundlage sind 280, 281 BGB. In der hier zu beurteilenden Konstellation wurde das Darlehen zu Beginn der Laufzeit vollständig in Anspruch genommen. Da der Anschlussvertrag kein neues, vom ursprünglichen Vertrag losgelöstes Vertragsverhältnis begründet, ist die Abnahmeverpflichtung der Darlehensvaluta bereits beim Erstabschluss erfüllt worden und wird nicht mit Ablauf der Zinsbindungsfrist und Einsetzen der neuen Absrache neu geschuldet.damit entfällt aber der Gesichtspunkt der Verletzung der Darlehensabnahmepflicht. Es kommt auch nicht etwa eine Nichtabnahmepflichtverletzung des Darlehensnehmers aus dem Gesichtspunkt in Betracht, dass er sich mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages verpflichtete, das Darlehen in ursprünglicher Valuta also unter Verzicht auf sein vertragliches Sondertilgungsrecht fortzusetzen. Eine solche Vertragsauslegung verstieße jedenfalls gegen 307 Abs. 1 S. BGB, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und die Bestimmung vonseiten der Bank als Verwenderin unklar geregelt wäre. 8 9 10 Vgl. zum Begriff näher Theewen, MaRisk-Handbuch, S. 186. BGH, 12. März 1991 XI ZR 190/90, LNR 1991, 14254 = NJW 1991, 1817; Felling, in: Albrecht/Karahan/Lenenbach, FA-BKR 26 Rn. 43. Fahlbusch, in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2 Rn. 74. 15

(2) Vorzeitige Teilablösung des Darlehens? Das Recht auf Vorfälligkeitsentschädigung kann sich auf 490 Abs. 2 S. 3 BGB i. V. m. Ziff. 3.2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen gründen. Die Legaldefinition der Vorfälligkeitsentschädigung findet sich in 490 Abs. 2 S. 3 BGB. Unter Vorfälligkeitsentschädigung versteht man demnach den Schadensersatz, der dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehens mit noch laufender Zinsbindungsfrist entsteht. 11 Dann müsste die Sondertilgung eine vorzeitige (Teil-)Kündigung des Darlehensvertrages darstellen. Dies ist jedoch begrifflich bereits nicht einschlägig, weil der Vertrag dem Kunden ein Sondertilgungsrecht einräumt. Dies ist von einer Teilkündigung zu unterscheiden. Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ist für die Frage bedeutsam, ob und wann er das Darlehen vorzeitig zurückzahlen kann. Denn nur wenn der Darlehnsnehmer das Recht auf vorzeitige Rückzahlung hat, muss das Kreditinstitut den Rückzahlungsbetrag entgegennehmen und kann auch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. 12 Aufgrund des vertraglich vereinbarten Sondertilgungsrechts bezogen auf die erste Zinsbindungsfrist ist rechtlich für eine Entschädigung der Bank für einen nicht abgenommenen oder sondergetilgten Teilbetrag kein Raum. Das bedeutet, dass der Kunde bis zum Ende der zehnjährigen Zinsbindungsfrist des Darlehens 10 % der Nominal-Darlehenssumme aus Eigenmitteln tilgen und damit theoretisch das Darlehen komplett ablösen kann und darf. Dies hängt damit zusammen, dass die aufgelaufenen nicht in Anspruch genommenen jährlichen Sondertilgungsrechte nicht verfallen, sondern bis zum letzten Zinstermin der ursprünglichen Zinslaufzeit nachgeholt werden können. d) Zusammenfassung Auch wenn in der Anschlussvereinbarung der Ursprungsdarlehensbetrag verbindlich vereinbart ist, kann dem Darlehensnehmer aufgrund des vertraglich eingeräumten Sondertilgungsrechts dieses Privileg bis zum letzten Ter- 11 12 Vgl. vertiefend Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, 4. Aufl., Bd. 1 79 Rn. 33 ff. Fütterer in Falter: Praxis des Kreditgeschäfts, 18. Aufl., 9, S. 374. 16

min nicht genommen werden. Nur mit Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist nicht in Anspruch genommene Sondertilgungen verfallen. Diese können ausweislich der Regelung im Darlehensvertrag nicht in eine Prolongation hinübergerettet werden. Aus Vorstehendem ergibt sich, dass die rechtlich zulässige Ausübung von Sondertilgungsrechten keine Vorfälligkeits- oder Nichtabnahmeansprüche der Bank auslösen. Dies gilt auch, sofern die Bank die Zinsverhandlungen für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsfestschreibung frühzeitig angeht und in Form einer Forwardabrede gestaltet. Soweit in der Kreditwirtschaft üblich ist, für die Nichtabnahme von Forwarddarlehen Nichtabnahmeentschädigungen zu berechnen, so betrifft dies in rechtlich zulässiger Weise ausschließlich Vertragsverhältnisse, in den Sondertilgungsrechte nicht vorgesehen sind. Merke: Forwarddarlehen kommen z. B. in Betracht, wenn sich der Kunde aktuell günstige Zinskonditionen bereits zu einem Zeitpunkt sichern möchte, zu dem er die Mittel noch nicht benötigt. Rechnet er mit einem Ansteigen der Zinsen zum Stichtag des Abrufs der Darlehensmittel, schließt er bereits jetzt einen entsprechenden Vertrag ab und baut darauf, dass Prämie und Bereitstellungszinsen günstiger sind als das zum Stichtag geltende Zinsniveau. II. Haftungskredite Praxisrelevant sind ferner sogenannte Haftungskredite. Darunter versteht man: 1. Akzeptkredite gemäß 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG Die Funktionsweise eines Akzeptkredits ist, dass der Kunde einen Wechsel auf die Bank zieht, die durch Annahme des Wechsels ihre Bonität zur Verfügung stellt und so dem Kreditnehmer die Möglichkeit einräumt, sich durch Weitergabe des Akzepts Kredit zu verschaffen. 13 13 Fahlbusch in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2 Rn. 21. 17

In Abgrenzung dazu ist zu unterscheiden, dass es sich um ein Darlehen nach 488 BGB handelt, wenn die Bank das Geld aus eigenen Mitteln bereitstellt, im Übrigen aber um Geschäftsbesorgung gemäß 675 BGB. 2. Avalkredite gemäß 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 KWG Beim Avalkreditgeschäft übernimmt die Bank für den Kunden die Haftung aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. 14 Die Avalpraxis wird geprägt durch Mietavale dienen zur Absicherung eines Mietvertrages. Eine Kautionsstellung durch den Mieter selbst entfällt. Gewährleistungsavale sichern den Gewährleistungsanspruch eines Bauherrn ab. Anzahlungsavale sichern den ansonsten fälligen Anzahlungsbetrag für eine Lieferung oder Investition ab. Leistungsavale sichern Zahlungen bis zum Eintreffen der Ware oder Erbringen der Leistung ab. Wechselavale sichern den Begünstigten eines Wechsels ab, Dies bedeutet wirtschaftlich eine Bonitätsverbesserung eines Wechsels und stellt so eine günstigere Refinanzierung dar. Zollbürgschaften: Schließlich kann die Finanzverwaltung nach der Abgabenordnung (AO) Ansprüche aus Zöllen, Steuerschuldverhältnissen und Verbrauchsteuern gegen Sicherheitsleistung stunden ( 221 bis 223 AO). Als Sicherheitsleistung ( 241 AO) ist auch eine Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach 244 AO denkbar. Merke: Die wirtschaftliche Bedeutung von Avalkrediten liegt für den Bankkunden im Wesentlichen darin, dass er keine liquiden Mittel einsetzen muss bzw. Hinterlegung oder aber Sicherheitseinbehalte zugunsten des Vertragspartners vermeidet. Die anfallende Avalprovision zugunsten des Geldinstituts liegt regelmäßig deutlich unter dem Marktzinsniveau. 14 Siehe eingehend Fahlbusch in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3 Rn. 1 ff. 18

Für die Kreditwirtschaft gelten Avale als Eventualverbindlichkeiten. Das bedeutet, dass sie nur dann zu echten Verbindlichkeiten werden, wenn eine Inanspruchnahme aus dem Aval tatsächlich erfolgt. Liquide Mittel müssen also nur dann bereitgestellt werden, wenn es zu einem Anspruch aus dieser Eventualverbindlichkeit kommt. Avale werden in der Bilanz separat als Zusatz ausgewiesen und belasten die Eigenkapitalbindung der Bank nur teilweise. 15 15 13 Abs. 1 Nr. 1, 50 Abs. 1 Nrn. 5, 6 SolvV i. V. m. 19 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 4, 4 KWG. 19

C. Krediteröffnungsvertrag I. Rechtsgrundlagen Der Gewährung von Bankdarlehen liegt als Grund- und Rahmenvertrag ein Krediteröffnungsvertrag zugrunde, durch den sich das Geldinstitut gegenüber dem Kunden zur Kreditgewährung bis zu einer bestimmten Höhe auf dessen Abruf verpflichtet. Man spricht auch von einem sogenannten Kreditrahmen. Der Krediteröffnungsvertrag und die im Zuge dessen abgeschlossenen Kreditverträge sind grundsätzlich rechtlich selbstständig. Der Krediteröffnungsvertrag sieht regelmäßig die Gewährung von Gelddarlehen nach 488 ff. BGB vor, doch kann er auch auf die Gewährung von Avalen oder Akzeptkrediten gerichtet sein ( 488 ff., 675 BGB). Grundsätzlich gilt, dass der Kunde einen Anspruch auf Abschluss eines Krediteröffnungsvertrages gegenüber seinem Kreditinstitut nicht hat. Dies lässt sich auch nicht aufgrund des mit der Bank abgeschlossenen allgemeinen Bankvertrages herleiten. Möglicherweise kommt jedoch eine Vertrauensschadenshaftung der Bank nach 278, 280, 311 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn sie z. B. den Abschluss eines Darlehensvertrages ablehnt, obwohl ein Mitarbeiter die Bewilligung des Darlehens bereits fest zugesagt hatte. 16 Das Kreditinstitut ist also regelmäßig aus einer Geschäftsverbindung alleine heraus vertraglich nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages verpflichtet. Gleiches gilt auch bezüglich vom Kreditnehmer begehrter Stundungen. Eine sogenannte Kreditversorgungspflicht wird von der ganz h. M. 17 abgelehnt. Dies gilt auch für Unternehmenssanierungsversuche. Dies bedeutet, dass eine Haftung desjenigen, der sich an derartigen Sanierungsbemühungen anderer Kreditgeber nicht beteiligen möchte (sog. Akkordstörer ), nach dem BGH ausgeschlossen ist. 18 16 17 18 OLG Koblenz, WM 1993, 1241, 1242. Vgl. Nachweise bei Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl.Bank/Gesch. (7) G 16 a. E. BGH, NJW 1992, 967; OLG Düsseldorf, NJW RR 1989, 1519. Dazu näher Theewen in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4 Rn. 53. 21

Der Abruf der einzelnen Darlehen ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, das allein dem Darlehensnehmer zusteht und durch das ein Anspruch auf Auszahlung des Darlehens begründet wird. 19 Ein Anspruch des Kreditinstituts gegenüber dem Kunden auf Abruf des jeweiligen Darlehens besteht nicht. Dies kann jedoch ausdrücklich vereinbart werden, was üblicherweise bei Grundstücksbeleihungen durch Hypothekenbanken geschieht. 20 Der Bank steht aber bei Nichtabruf von Darlehensmitteln aufgrund entsprechender Vereinbarungen ein Anspruch auf Zahlung von Bereitstellungszinsen zu. 21 Die Bank muss dem Darlehensnehmer den Geldbetrag zur Verfügung stellen, d. h. das Darlehen scheidet aus dem Vermögen des Darlehensgebers aus und wird dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt. 22 Das Geldinstitut muss dem Kunden den Kredit effektiv, d. h. in bar oder als Gutschrift auf dem Girokonto zur Verfügung stellen. Eine Valutierung des Darlehensvertrages kann nicht im Wege der Aufrechnung oder der Verrechnung des Kreditanspruchs im Kontokorrent etwa zur Rückführung eines auf dem Girokonto bestehenden Debets erfolgen. 23 Mangels entsprechender Willenserklärung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kunde die Verfügungsmacht über die Kreditmittel erstrebt, um eine Verbindlichkeit gegenüber derselben Bank zu bedienen. Das AGB-Pfandrecht gemäß Nr. 14 ABG-Banken erstreckt sich konsequenterweise nicht auf den sich aus der Kreditzusage ergebenden Auszahlungsanspruch. 24 Die Auszahlung des Darlehens nicht an den Darlehensnehmer, sondern direkt an einen Dritten ist nur dann eine Darlehensgewährung, wenn dies zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer vereinbart ist, 25 insbesonde- 19 20 21 22 23 24 25 BGH, NJW 2004, 1444; 2001, 1937. Fahlbusch in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2 Rn. 26. BGH, WM 1978, 422. BGH, NJW 2006, 1788. Fahlbusch in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2 Rn. 26. BGHZ 147, 198; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. (8) Bank Banken 14 Rn. 11 m. w. N. BGH, NJW 1997, 1658. 22

re, wenn der Darlehensnehmer an den Dritten zur Zahlung verpflichtet ist. 26 Bei einer bloßen Überweisung auf ein Treuhand- oder Notar-Anderkonto ohne die besagte Weisung liegt keine Auszahlung an den Darlehensnehmer vor. 27 Im Falle der Unwirksamkeit der Weisung besteht der Rückzahlungsanspruch der Bank nach 812 BGB ausschließlich gegenüber dem Dritten als Empfänger. 28 Der Darlehensvertrag und das finanzierte Geschäft des Darlehensnehmers mit dem Dritten sind grundsätzlich voneinander unabhängig. 29 Allerdings können sie aufgrund einer Vereinbarung der Vertragsparteien miteinander verbunden sein. 30 II. Vertragsabschluss 1. Krediteröffnungsvertrag Der Krediteröffnungsvertrag ist ein selbstständiger Vertrag, welcher unabhängig davon, ob tatsächlich zukünftig ein Kredit in Anspruch genommen oder gewährt wird, geschlossen wird. Im Krediteröffnungsvertrag verpflichtet sich das Geldinstitut, dem Kunden zu bestimmten Bedingungen sei es in vereinbarter Höhe oder auf Abruf bis zu einem vertraglich geregelten Limit (Kreditrahmen) Kredit zu gewähren. 31 Beispiel: Ein Krediteröffnungsvertrag ist z. B. regelmäßig bei Abschluss eines Dispositionskredites gegeben. Ein solcher Vertrag kann formlos geschlossen werden. In der Praxis erfolgt die Einigung jedoch gewöhnlich durch das Angebot der Bank in Form 26 27 28 29 30 31 BGH, WM 2008, 1703; NJW 2006, 2099, 1788. BGH, NJW-RR 1990, 246; NJW 1986, 2947. BGH, ZIP 2006, 846; NJW 2005, 1576. Fahlbusch in: Theewen, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2 Rn. 27. BGH, NJW 2000, 3065. Stauder, der bankgeschäftliche Krediteröffnungsvertrag, S. 56 ff.; Felling in: Albrecht/Karahan/Lenenbach, FAHandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 26 Rn. 8. 23