s einzelne Kind) eìnen Fragebogen zut

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Gemei nsame Verwaltu n gsvorsch rift des sächsischen staatsministeriums für soziales und Verbraucherschutz u nd des sächsischen staatsministeriums des lnnern zur gesundheitlichen Betreuung von Asylbewerbern und u n beg teitetãn mi nderiäh rigen Ausländern d u rch d ie Gesu nd heitsämter im Freistaat Sachsen (VwV Asyl bewe rbe rges u nd h eits betreu u n g - VwV Asyl Ges Betr) Vom 29.07.2015 t. 1 Ärztliche Untersuchung von Asylbewerbern Allgemeines ed='er Asylbewerber, der in den Freistaat Sachsen einreist, hat sich einer ärztlichen Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der mäß S 62 Absatz 1 Satz 1 des r Bekanntmachung vom 2. September 2008 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 2 2 1 2.2. 2.3. 2.4 3. 3.1 Gesundheitsamtes durchgeführt (S 25 lnfektionsschutzgesetz in Verbindung mit S zustandig ist dajgesundheitsamt, n Oessèn Bezirk sich eine Erstaufnahmeeinrichtung befindet,-in der die Registrierung des Asylsuchen_den bei der Landesdirektion Sachsen und nnlage einer Aite (Ersiãufnahme) stattfindet.oder die von der Zentralen Ausländerbehörde dazu bestimmt wurde. Das zuständige Gesundheitsamt kann sich dafür auch vertraglich gebundener fachlich geeigneter Dritter bedienen' vorbereitung der untersuchung durch die Zentrale Ausländerbehörde (zab) hluss an die Erstaufnahme durch die ZAB, erktagen nach der Erstaufnahme, der undheitsamt unterzogen. undheitsamt für jeden Asylsuchenden (einschließlich Kinder) anschließend an die Erstaufnahme die erforderlichen Personenangaben (Nåme, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift und Staatsangehãrigkeit'des Ásylbewerbers sowie die ZAB-ldentifikationsnummer) als CrùnOlagä für die ärztliche Untersuchung mit und übergibt bereits vorhandene sjahr wird ein Merkblatt über Zweck und age lausgehändigt' Zusätzlich erhält jede s einzelne Kind) eìnen Fragebogen zut 1 oder 2.2, möglichst in der jeweiligen Muttersprache. Bei schwierigen Sprachkonstellationen können im Einzelfall vereinfãchte Fragebögen des Gésundheitsamtes eingesetzt werden' oìe áusgettrllten-fr-ag;bögen sind dem Arzt im Rahmen der ärztlichen untersuchung zu übergeben. Erstuntersuchung Die ärztliche Erstu-ntersuchung erfolgt zum Nachweis oder Ausschluss des Vorliegens von übertragbaren Krankheitên sowie von Ausscheidertum und umfasst folgende Leistungen.

2 a) Anamneseerhebung und allgemeine ärztliche Untersuchung, soweit dies zur Feststellung einer übertragbaren Krankheit erforderlich ist. b) Röntgen-Untersuchung der Lunge ab dem 16. Lebensjahr zum Ausschluss einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose der Atmungsorgane, Tuberkulintestung bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres und bei Asylbewerbern, bei denen eine Röntgenuntersuchung aus Strahlenschutzgründen nicht indiziert ist (zum Beispiel Schwangere). Bei Notwendigkeit kann ein lnterferon- Gam ma-assays anstel le des Tuberku I i n-hauttestes d urchgefü h rt werden. c) Serologische Untersuchung ab 14. Lebensjahr auf aa) Hepatitis-B-Antikörper (anti-hbs) sowie Hepatitis B-Antigen (HBs-Ag) bb) Hepatitis-A-lgM-Antikörper cc) Masern-lgG-Antikörper dd) Varizellen-lgG-Antikörper ee) Mumps-lgG-Antikörper ff) Röteln- lgg-antikörper (beim weiblichen Geschlecht im gebärfähigen Alter). Bei Notwendigkeit kann bei Kindern bis zum vollendeten 13. Lebensjahr eine Diagnostik auf Masern-, Mumps-, Röteln- und Varizellenimmunität mittels Kapillarblut erfolgen. d) Bei entsprechender Anamnese oder Symptomatik sowie epidemiologischen Anhaltspunkten Stuhluntersuchung zum Ausschluss weiterer übertragbarer Krankheiten, insbesondere auf pathogene Keime, insbesondere Salmonellen, Shigellen, Campylobacter, EHEC, Vibrio cholerae, sowie Parasiten, wie Protozoen und Helminthen. e) Sofern Anhaltspunkte vorliegen, ist die Untersuchung auf das Vorhandensein von weiteren in $ 6 Absatz I und $ 34 des lnfektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie $ 1 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Enrueiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger nach dem lnfektionsschutzgesetz vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 187), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 2012 (SächsGVBl. S.698) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Krankheiten auszudehnen. lm Bedarfsfall können durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinänruesen Sachsen (LUA) Seren, die bei der Aufnahmeuntersuchung gewonnen und eingelagert wurden, auch später noch auf weitere lnfektionskrankheiten untersucht werden. 3.2. Soweit bei der Untersuchung akut behandlungsbedürftige Krankheiten festgestellt werden, ist eine ärztliche Empfehlung zut Vermittlung des erkrankten Asylbewerbers an ambulant tätige Arzte oder ein Krankenhaus zur weiteren Diagnostik und Therapie auszustellen. 3.3. Schwangere Asylbewerber sollen umgehend an einen Gynäkologen vermittelt werden, der gemäß Mutterschafts-Richtlinien die notwendigen Untersuchungen durchführt und die entsprechenden Labortests veranlasst (Ausstellen einer ärztlichen Empfehlung). 3.4. Bei Asylbewerbern, die aus einem anderen Bundesland in den Freistaat Sachsen kommen, sind nur die Untersuchungen durchzuführen, die im Einreiseland noch nicht durchgeführt worden sind. Bei fehlenden Untersuchungsdokumenten oder im Zweifelsfall ist die Erstuntersuchung durchzuführen. 3.5. Bei Verlegung des Asylbewerbers in eine andere Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen vor Abschluss der festgelegten Untersuchungen nach den Nummern 3.1 bis 3.3 können die Untersuchungen unter Mithilfe des jeweiligen örtlichen Gesundheitsamtes abgeschlossen werden. 3.6 Bei Verteilung der Asylbewerber in die Landkreise und Kreisfreien Städte vor Abschluss der festgelegten Untersuchungen nach den Nummern 3.1 bis 3.3 sind von dem jeweils örtlich zuständigen Gesundheitsamt die noch nicht durchgeführten Untersuchungen sowie die im Einzelfall erforderlichen Kontrolluntersuchungen zu veranlassen.

J 4. 4.1 4.2 4.3 4.4. 4.5 5. 5.1 5.2 5.3. 5.4 Dokumentation Die Untersuchungsergebnisse sind auf dem für den Freistaat Sachsen verbindlichen Untersuchungsbogen für jeden Asylbewerber (einschließlich Kinder) nach der Anlage 3 zu dokumentieren und im untersuchenden Gesundheitsamt aufzubewahren. Das für die laut Nummer 3.1 festgelegten Untersuchungen zuständige Gesundheitsamt stellt für den Asylbewerber nach Vorliegen und Bewertung aller klinischen und paraklinischen Untersuchungsergebnisse eine ärztliche Bescheinigung nach der Anlage 4 aus, die der zuständigen Unterbringungsbehörde vorzulegen ist. Bei Anderung des Aufenthaltsortes des Asylbewerbers vor Erstellen der ärztlichen Bescheinigung zut Erlangung der Aufenthaltsgestattung nach S 55 des Asylverfahrensgesetzes wird dem für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Gesundheitsamt eine amtsärztliche Mitteilung gemäß der Anlage 5 übermittelt. lnfektionsschutzrelevante Befunde sind dem für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn hren nach Abschluss der Untersuchung im jeweiligen Gesundheitsamt aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften ei ne längere Aufbewahrungspfl icht besteht. Weitere I nformationspfl ichten Die ZAB informiert das für die Erstuntersuchung zuständige Gesundheitsamt über die Verlegung eines Asylbewerbers. Ein Wechsel der Gemeinschaftseinrichtung sollte erst nach Eingang und Bewertung des Röntgenbefundes zum Ausschluss einer Tuberku loseerkranku ng erfolgen. Sind aufgrund der Untersuchungsergebnisse Maßnahmen infektionshygienischer Art zu treffen, hat das für die Erstuntersuchung zuständige Gesundheitsamt unverzüglich die ZAB oder die zuständige untere Unterbringungsbehörde zu unterrichten und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zu veranlassen. Erfolgte zwischen Untersuchung und Erhalt des Befundes eine Änderung des Aufenthaltsortes, ist auch das nunmehr zuständige Gesundheitsamt umgehend zu informieren. Beim Auftreten meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten ist nach dem lnfektionsschutzgesetz zu vertaltren. Bezüglich der Verpflichtung zur Meldung wird auf die $$ I bis 10 des lnfektionsschutzgesetzes venruiesen. Ein Erfordernis zur ärztlichen Konsultation gemäß der Nummern 3.2 oder 3.3 wird nach Einwilligung des Asylbewerbers der ZAB durch den Arzt des Gesundheitsamtes schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. ll. Gesundheitliche Beratung 1 Allgemeines Asylbewerber können sich entsprechend ihrer konkreten Situation beim zuständigen Gesundheitsamt im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe informieren, insbesondere gilt das für die Beratung zut Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, für die Mütter- und Kinderberatung und für die Beratung Behinderter. Eltern von Kindern und Jugendlichen sind auf die regelmäßigen Früherkennungsuntersuchungen bei den Kinder- und Jugendärzten sowie Hausärzten hinzuweisen. 2 Beratung und Test zu HIV und Hepatitis C Asylbewerber können im zuständigen Gesundheitsamt eine Beratung bezüglich HIV/AIDS, Hepatitis C und anderer sexuell übertragbarer lnfektionen (STl) in Anspruch nehmen. Der Test auf HlV, Hepatitis C und gegebenenfalls weitere STI soll auf freiwilliger Basis und nur nach umfassender Beratung risikoorientiert angeboten werden.

4 3 Schutzimpfungen bei Asylbewerbern Asylbewerber können sich im zuständigen Gesundheitsamt informieren, welche Schutzimpfungen zweckmäßigenveise bei Enruachsenen und besonders bei Kindern durchgeführt werden sollen. Dabei wird, unter Berücksichtigung des MMRV-Antikörper- Status gemäß Ziffer I Nummer 3.1 Buchstabe c, generell auf die im Freistaat Sachsen öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen venruiesen. Ergänzend zu den lmpfungen bei niedergelassenen Arzten sollen den Asylbewerbern lmpfungen gemäß Teil B der VwVSchutzimpfungen vom 8. Februar 2010 (SächsABl. S.331), zuletzt enthalten in der Venryaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), in der jeweils geltenden Fassung, von den Gesundheitsämtern kostenlos angeboten werden. Hygien ische Ü ben vachu ng von Woh nheimen u nd Gemei nschaftsu nterkü nften ln den Aufnahmeeinrichtungen und den Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber in kommunaler, karitativer oder privater Trägerschaft ist mindestens einmal jährlich eine Begehung durch das Gesundheitsamt durchzuführen. Wenn die hygienischen Verhältnisse es erfordern, hat das Gesundheitsamt weitere Übenruachungsmaßnahmen durchzuführen. Dabei ist insbesondere das Vorhandensein, die Qualität und die Umsetzung der nach $ 36 Absatz 1 des lnfektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Hygienepläne a) überprüfen. Erforderliche infektionshygienische Maßnahmen sind bei der Leitung der Einrichtung zu veranlassen. Die Landesdirektion Sachsen teilt dem für die Erstuntersuchung zuständigen Gesundheitsamt die jeweiligen Standorte der Erstaufnahmeeinrichtungen mit. Die unteren Unterbringungsbehörden teilen den jeweiligen Gesundheitsämtern regelmäßig mit, welche Wohnheime in deren Zuständigkeitsbereich bestehen. lv. Anfallende Kosten Alle unmittelbaren und mittelbaren Kosten, die im Rahmen von Untersuchungen und Maßnahmen nach Ziffer I Nummer 3 anfallen, sind von der Landesdirektion Sachsen zu tragen. Alle weiteren Kosten werden von den unteren Unterbringungsbehörden getragen. V. Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) Soweit Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes regeln, ist bei UMA wie folgt zu verfahren: 1. Sofern UMA einen Antrag gemäß $ 1 des Asylverfahrensgesetzes stellen, unterliegen sie den Pflichten nach S 62 des Asylverfahrensgesetzes. Sie sind einer Erstuntersuchung gemäß Ziffer I zu unterziehen, wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben. Zuständig für die Durchführung der Erstuntersuchung ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeit sich die Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft befindet. 2. Für UMA, die nicht dem $ 62 des Asylverfahrensgesetzes unterliegen, wird im Sinne von $ 16 des lnfektionsschutzgesetzes ein gleiches lnfektionsrisiko wie für Asylbewerber angenommen. Sie sind daher ebenfalls einer Erstuntersuchung gemäß Ziffer I zu unterziehen. Verantwortlich dafür sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte, die für die lnobhutnahme zuständig sind. 3. Die Kosten trägt der Freistaat Sachsen.

5 Vl. lnkrafüreten Diese Venrualtungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 2ld-?of,_3 Die Staatsmin isterin und Barbara Soziales Der Staatsminister des lnnern Markus Ulbig

Anlage I (zu Ziffer I Nr. 2.3., Satz 1) Merkblatt für Asylbewerber über die ärztliche Untersuchung durch die Gesundheitsämter Sie sind als Asylbewerber in den Freistaat Sachsen eingereist und werden vom zuständigen Gesundheitsamt ärztlich untersucht. Durch die Untersuchung sollen übertragbare Krankheiten möglichst rasch erkannt, behandelt und Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergriffen werden. Die Untersuchung dient damit in erster Linie lhrem eigenen lnteresse, aber auch dem lnteresse der Personen, die mit lhnen in einer Wohngemeinschaft leben. Die Untersuchung umfasst eine allgemeine körperliche Untersuchung (soweit dies zur Feststellung einer übertragbaren Krankheit erforderlich ist), eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs (ab dem 15. Geburtstag) bzw. einen Haut-Test auf Tuberkulose bei Kindern bis zum 15. Geburtstag und bei Schwangeren, ferner ab dem 13. Geburtstag eine Blutuntersuchung auf Hepatitis A und B (infektiöse Gelbsucht) sowie auf die lmmunität gegenüber Masern, Mumps, Röteln und Windpocken. Bei Krankheitsverdacht wird eine Stuh I untersuch ung a uf Erreger von Darm i nfektionen d urchgefü h rt. Soweit der Arzt des Gesundheitsamtes Anhaltspunkte für andere Krankheiten feststellt, können auch weitergehende Untersuchungen angeordnet werden. Nach Abschluss der Untersuchungen wird für Sie eine ärztliche Bescheinigung erstellt. Wenn es zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit erforderlich ist bzw. sich Anhaltspunkte für eine behandlungsbedürftige Erkrankung bei lhnen ergeben, wird das Gesundheitsamt die Untersuchungsergebnisse an andere zuständige Stellen weiterreichen. ln anderen Fällen werden Untersuchungsergebnisse an andere Stellen nur weitergeleitet, wenn Sie damit einverstanden sind. Weitere lnformationen über die medizinische Versorgung der Asylsuchenden erhalten Sie in der Zentralen Ausländerbehörde und dem für Sie später zuständigen Gesundheitsamt. Sie sind aufgefordert, den lhnen ausgehändigten Anamnesebogen (Fragen Krankheitsgeschichte) auszufüllen und dem Arzt des Gesundheitsamtes, der Untersuchung durchführen wird, zu übergeben. Bitte füllen Sie auch für jedes lhrer Kinder einen Fragebogen aus. zul die Eine Beratung zu AIDS/HIV, Hepatitis C und anderen sexuell übertragbaren lnfektionen sowie entsprechende Labortests können lhnen bei Bedarf außerhalb der Erstuntersuchung vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt angeboten werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn bei lhnen ein Risiko besteht, dass Sie sich in der Vergangenheit mit diesen Erregern angesteckt haben oder wenn bei lhnen die beschriebenen Krankheitszeichen in der Vergangenheit aufgetreten sind. Diese Untersuchungen sind völlig freiwillig und erfolgen nur mit lhrer Zustimmung. lhre Untersuchungsergebnisse werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

Fragebogen zur Erhebung der Anamnese - Erwachsene (Bitte Zutreffendes ankreuzen und dem Arzt übergeben!) Personenangaben, einschließlich ZAB-ldentilkationsnummer: Anlage 2.1 (zuziííer I Nr. 2.3., Satz2) Datum Geschlecht: männlich Einzelperson E weiblich Nationalität Familienverband E Schwangerschaft:... Monat 1. Sind Sie krank? 2. Nehmen Sie Medikamente ein?.t. Sind Sie gegen Krankheiten geimpft? 4. Wurde bei lhnen ein Hauttest auf Tuberkulose durchgeführt? Ã Haben oder hatten Sie eine ansteckende Krankheit? Schwindsucht (Tuberkulose)? Hepatitis? Neln HIV? Windpocken? Masern? Röteln? Diphtherie? Syphilis (Lues)? andere Gesch lechtskrankheit? Typhus, Paratyphus? Cholera? h Haben Sie Schmerzen? 7. Haben Sie oder hatten Sie in den letzten 6 Wochen Fieber? R Haben Sie starken Husten? o Haben Sie Übelkeit, Erbrechen? 10. Haben Sie Bauchkrämpfe oder Durchfall? 11. Haben Sie Blut im Stuhl? 12. Haben Sie Schmerzen beim Wasserlassen? t..t. Haben Sie Hautausschlag? Bemerkung durch den Azt: Unterschrift Unterschrift Arzt

Fragebogen zur Erhebung der Anamnese - Kinder (Bitte Zutreffendes ankreuzen und dem Arzt übergeben!) Anlage 2.2 (zuziffer I Nr. 2.3., SalzZ) Personenangaben, einschließlich ZAB-ldentifikationsnummer: Datum Geschlecht: männlich f weiblich Nationalität: Alter: 1. lst lhr Kind krank? 2. Nimmt lhr Kind Medikamente ein? 3. lst lhr Kind gegen Krankheiten geimpft? 4. Wurde bei lhrem Kind ein Hauttest auf Tuberkulose durchgeführt?!! 5. Hat oder hatte lhr Kind eine ansteckende Krankheit? Schwindsucht (Tuberkulose)? Hepatitis? Windpocken? Mumps? Masern? Röteln? Diphtherie? 6. Hat lhr Kind Schmerzen? 7. Hat lhr Kind Fieber? 8. Hat lhr Kind starken Husten? 9. Hat thr Kind übetkeit, Erbrechen? 10. Hat lhr Kind Bauchkrämpfe oder Durchfall? 11. Hat lhr Kind Hautausschlag?!! fl! Bemerkung durch den Azt Unterschrift der Eltern Unterschrift Arzt

Untersuch ungsbogen für Asyl bewerber Personenangaben, einschließlich ZAB-ldentifikationsnummer Anlage 3 Qu Ziffer I Nr. 4.1.) Datum Geschlecht: männlich E weibtich f-l Nationatität: Schwangerschaft: Monat,l Körperlicher Befund auffällig: unauffállig:fl Weitere Maßnahmen: Empfehlung Arztvorstellung 2. Untersuchung auf Lungen-Tbc: I Notfailbehandtung E Sonstiges l_l Röntgen-Untersuchung Tbc-verdächtig Nebenbefund Ergebnis liegt nicht vor Weitere Maßnahmen: 3. Blutuntersuchung: T T tr I T Tuberkulin-Hauttest Ergebnis liegt nicht vor IGRA I E Tb-Fürsorge D Hausarzt I Sonstiges tl ;rr netn Hepatitis A-lgM-Ak grenzwertig Hepatitis B (HBs-Ag) Masern-lgG-Ak Varizellen-lgG-Ak Mumps-lgG-Ak Röteln-lgG-Ak Sonstiges: Weitere Maßnahmen: 4. Stuhluntersuchung: spez. rnf.-schurz [-l Ailg. rnf.-schutr E Hausarzt t] sonsriges [-l grenzwertig grenzwertig grenzwertig grenzwertig nein fl Würmer, Wurmteile, -eier Giardia lamblia Entamoeba histolytica Shigatoxine/EHEC Salmonellen Shigellen Campylobacter Sonstiges; Weitere Maßnahmen: Allg. lnf.-schutz posltiv Hausarzt I I Sonstiges l-l

Anlage 4 (zuziffer I Nr. 4.2.) Ärztliche Beschein gung zur Erlangung der Aufenthaltsgestattung nach S ss AsylvfG Personenangaben Vorgestellt durch Mitarbeiter/-innen der Zentralen Ausländerbehörde Sachsen nach Feststellung der ldentität und Vergabe der Kenn-Nummer. jetzige Anschrift Die vorgenannte Person ist durch einen Arztleine Arztin des Gesundheitsamtes...'...'...:...'.'..:'.'...zur Erlangung deraufenthaltsgestattung fürasylbewerber untersucht worden. Weiterhin wurden eine Röntgen-Untersuchung bzw. ein Tuberkulin-Hauttest sowie Laboruntersuchungen d urchgeführt. lm Ergebnis dieser Untersuchungen sind Maßnahmen auf der Basis des lnfektionsschutzgesetzes sind nicht erforderlich / sind erfordertich und eingeteitet*. den (Unterschrift u, Stempel des Arztes) *N ichtzutreffendes streichen Anl age: Röntgenbefund Blutbefund Stuhlbefund Sonstige I vrrvrr-eefund

Anlage 5 QuZiffer I Nr 4.3.) Amtsärztliche M itteilu nq Personalangaben betreffs der Ubertragung der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung zur Erlangung der Aufenthaltsgestattung nach $ 62 AsylVfG auf das örtlich zuständige Gesundheitsamt Vorgestellt durch MitarbeiterÊinnen der Zentralen Ausländerbehörde Sachsen nach Feststellung der ldentität und Vergabe der Kenn-Nummer. bisherige Anschrift: Folgende Untersuchungen wurden durchgeführt: o körperliche Untersuchung auf Anzeichen einer übertragbaren Krankheit o eine Blutuntersuchung auf Hepatitis A und B. o eine MMRV-Titer-Bestimmung o Röntgen des Thorax / Mendel-Mantoux-Test o eine Stuhluntersuchung auf Würmer, Parasiten und bakterielle Erreger Befund liegt o vor o nicht vor o vor o nicht vor o vor o nicht vor o vor o nicht vor Die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung gemäß Ziffer I Nr 4.2 ist vor dem Wechsel des Aufenthaltsortes in die Zuständigkeit anderer Landkreise oder Kreisfreier Städte auf Grund noch nicht oder nicht vollständig vorliegender oder noch nicht auswertbarer Befunde nicht möglich. Nach Vorliegen der entsprechenden Befunde ist die Bescheinigung gemäß Ziffer I Nr. 4.2. durch das nunmehr örtlich zuständige Gesundheitsamt vorzunehmen. Vorläufige Beurteilung : o Bisher kein Handlungsbedar-f wegen einer bekannten übertragbaren Erkrankung o Tuberkulosefreiheit gem S 36 Absatz 4 lnfektionsschutzgesetz wird bestätigt. o Verdacht auf eine übertragbare Erkrankung liegt vor. Befundkopie anbei o infektionsschutzrelevanter Nebenbefund. Befundkopie anbei. o Bemerkung: den (Datum) (Unterschrift u. Stempel des Arztes)