Position. Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Arbeitsbedingungen. 2. Auflage Stand: März 2015

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Transkript:

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen 2. Auflage Stand: März 2015 www.vbm.de

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen vbm März 2015 Vorwort X Vorwort Flexible Tarifverträge erhöhen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen Der Flächentarifvertrag ist ein wichtiges Instrument zur Regelung der einer ganzen Branche. Er trägt durch die tarifliche Friedenspflicht zur Sicherung des Betriebsfriedens bei, schafft während seiner Laufzeit störungsfreie Lieferbeziehungen und bietet eine zuverlässige Planungsgrundlage. Daher muss der Flächentarifvertrag erhalten bleiben, aber betriebsindividuell flexibilisiert werden können, um der unterschiedlichen wirtschaftlichen Lage der einzelnen Betriebe Rechnung zu tragen. Während die Unternehmensstrukturen im Zuge der Globalisierung immer heterogener werden, können die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung tariflicher Mindestbedingungen lediglich das Niveau der gesamten Branche im Auge haben. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die notwendige betriebliche Flexibilität durch Öffnungsklauseln in Tarifverträgen zu ermöglichen. An zahlreichen Stellen sehen die Tarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie bereits heute betriebliche Flexibilisierungsmöglichkeiten durch Öffnungsklauseln vor. Die Flexibilisierung der Flächentarifverträge muss ausgeweitet werden. Insbesondere gilt dies für die Themen Arbeitszeit und Entgelt. Diese weiteren Flexibilisierungen sind dringend geboten, um die Unternehmen der bayerischen Metall- und Elektroindustrie bei der Akquirierung von Aufträgen und der Gewinnung von qualifizierten Mitarbeitern im globalen Wettbewerb zu unterstützen. Ein flexibler Flächentarifvertrag stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der bayerischen M+E Industrie. Bertram Brossardt 16. März 2015

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Inhalt X Inhalt 1 Präambel... 1 2 Die Position des vbm... 3 3 Inhalte von Flächentarifverträgen... 5 4 Flexibilisierungsinstrumente... 7 4.1 Ausgestaltung von Flexibilisierungsinstrumenten... 7 4.1.1 Tarifvertrag... 7 4.1.2 Arbeitsvertrag... 8 4.1.3 Betriebsvereinbarungen... 8 4.2 Bei der Ausgestaltung sind die Grenzen der Flächentarifverträge zu beachten... 8 4.3 Öffnungsklauseln in Flächentarifverträgen sind notwendig... 9 5 Bestehende Flexibilisierungsmöglichkeiten beibehalten... 11 5.1 Arbeitszeit... 11 5.2 Entgelt... 12 5.3 Urlaub und erhöhtes Urlaubsentgelt... 12 5.4 Tarifliche Sonderzahlung... 13 5.5 Altersteilzeit... 13 6 Notwendige weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten... 15 6.1 Arbeitszeit... 15 6.1.1 Abschaffung der 13-Prozent-Quote... 15 6.1.2 Arbeitszeitkorridor zwischen 30 und 40 Stunden... 15 6.1.3 Ruhezeiten... 16 6.1.4 Pauschale Berücksichtigung außerbetrieblicher Arbeitszeiten... 16 6.2 Entgelt... 17 6.2.1 Erfolgsabhängige Sonderzahlungen... 17 6.2.2 Betriebliche Ausgestaltung von Zuschlägen... 17 6.3 Urlaub... 17 6.4 Ausweitung von Befristungen... 18

Inhalt Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Ansprechpartner... 19 Impressum... 19

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Präambel 1 1 Präambel Flexibilisierung der Tarifverträge meist durch Betriebsvereinbarungen Betriebsindividuelle Flexibilisierungen tariflicher sind über Öffnungsklauseln in Tarifverträgen möglich. Das Tarifvertragsgesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Tarifvertragsparteien von ihren Tarifnormen abweichende Vereinbarungen gestatten können. Hierbei sind grundsätzlich Flexibilisierungen durch eigene Tarifverträge (Haus- oder Ergänzungstarifverträge), durch Betriebsvereinbarungen oder auch durch Arbeitsvertrag möglich. Das häufigste Flexibilisierungsinstrument ist die Betriebsvereinbarung, da hier die Betriebspartner für jeden individuellen Betrieb gesondert die Bedingungen schaffen können, die erforderlich sind. Die Betriebsparteien können über diese Themen in aller Regel am besten entscheiden, weil sie hierbei die größte Betriebserfahrung haben. Um derartige Flexibilisierungsmöglichkeiten nutzen zu können, ist es erforderlich, in den Flächentarifverträgen Öffnungsklauseln vorzusehen. Ohne Öffnungsklauseln sind Flexibilisierungen von tariflichen nur schwer zu erreichen. Die Flexibilisierung durch Betriebsvereinbarungen ist ohne Öffnungsklausel gesetzlich stark beschränkt. Die Flexibilisierung durch Haus- oder Ergänzungstarifverträge beziehungsweise durch Arbeitsvertrag hängt zu sehr von dem individuellen Goodwill des Vertragspartners ab und ist deshalb in der Praxis nicht immer einfach umsetzbar.

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Die Position des vbm 3 2 Die Position des vbm Tarifverträge müssen flexibel sein Der Flächentarifvertrag trägt durch die tarifliche Friedenspflicht zur Sicherung des Betriebsfriedens bei, schafft während seiner Laufzeit störungsfreie Lieferbeziehungen und bietet eine zuverlässige Planungsgrundlage. Vorteile der Anwendung des Flächentarifvertrags - Niedrige Regelungskosten, weil der Betrieb keine eigenen Standards über Entgelte und entwickeln und diese nicht mit jedem einzelnen Arbeitnehmer individuell aushandeln muss. - Große Planungs- und Kalkulationssicherheit, weil sich der Betrieb über die gesamte Laufzeit des Tarifvertrags sicher sein kann, dass sich seine Arbeitskosten in einem berechenbaren Rahmen bewegen werden. - Große Produktionssicherheit, weil der Betrieb relativ sicher sein kann, dass es weder bei ihm noch bei seinen wichtigsten Kunden und Lieferanten im M+E Bereich aufgrund von Arbeitskonflikten zu Produktionsausfällen kommt. Flächentarifverträge müssen flexibel ausgestaltet sein und eine individuelle Anpassung an betrieblichen Notwendigkeiten zulassen, um sie zu erhalten. Sollten tarifliche zwischen den dafür zuständigen Tarifvertragsparteien nicht mehr vereinbart werden können, weil es aufgrund zunehmender Heterogenität der Unternehmen einer Branche an einer breiten Mehrheit für bestimmte fehlt, hat das negative Auswirkungen auf die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie und den Flächentarifvertrag als solchen. Die Folge wäre, dass dann gesetzliche Regelungen an die Stelle der Tarifbedingungen treten könnten. Zusätzliche gesetzliche Regelungen von sind jedoch abzulehnen, da die Tarifvertragsparteien grundgesetzlich hierfür zuständig sind und sachnäher darüber entscheiden können. Zum Erhalt der Flächentarifverträge ist es deshalb erforderlich, diese so flexibel auszugestalten, dass möglichst alle Unternehmen einer Branche hiermit in ihrer betrieblichen Praxis leben können.

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Inhalte von Flächentarifverträgen 5 3 Inhalte von Flächentarifverträgen Flächentarifverträge legen nur Mindestbedingungen fest Flächentarifverträge enthalten Regelungen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können (vgl. 1 TVG). Flächentarifverträge regeln dabei Mindestarbeitsbedingungen einer ganzen Branche in einem bestimmten räumlichen Geltungsbereich (vgl. 22 Ziffer 1 MTV). Sie sind daher in der Regel per se wenig flexibel, sondern vielmehr der kleinste gemeinsame Nenner, der auf eine ganze Branche angewendet werden kann. Um Flächentarifverträge als Instrument zu erhalten, ist es daher dringend geboten, eine Möglichkeit zur Anpassung an die unterschiedlichen betrieblichen Notwendigkeiten zu schaffen.

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Flexibilisierungsinstrumente 7 4 Flexibilisierungsinstrumente Ausgestaltung und Grenzen von Flexibilisierungsinstrumenten 4.1 Ausgestaltung von Flexibilisierungsinstrumenten Zur Flexibilisierung von Tarifverträgen sind aus rechtlicher Sicht grundsätzlich nur drei verschiedene Instrumente denkbar. Tarifvertragliche Regelungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch andere Vereinbarungen ersetzt werden. Als solche kommen grundsätzlich neu abgeschlossene Tarifverträge, arbeitsvertragliche Individualabreden sowie in sehr engen Grenzen ( 77 Absatz 3, 87 Absatz 1 BetrVG) Betriebsvereinbarungen in Betracht. Bei jedem der denkbaren drei Instrumente sind jedoch Grenzen zu beachten. Diese Grenzen setzt in der Regel der jeweilige Flächentarifvertrag selbst. Es ist also elementar, dort im Vorhinein entsprechend formulierte Öffnungsklauseln für die oben beschriebenen Instrumente vorzusehen. 4.1.1 Tarifvertrag In der Praxis erfolgt eine Ablösung eines Tarifvertrages häufig durch einen anderen, neu abgeschlossenen Tarifvertrag zwischen den Tarifvertragsparteien, die den Flächentarifvertrag abgeschlossen haben (Ergänzungstarifvertrag) oder auch direkt durch den Arbeitgeber und die Gewerkschaft (Haustarifvertrag). Der neue Tarifvertrag (Ergänzungstarifvertrag oder Haustarifvertrag) kann dabei auch die zum Nachteil der Arbeitnehmer abändern. Problematisch ist das bei nichttarifgebundenen Arbeitnehmern. Hier kommt es darauf an, ob es eine entsprechende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel gibt, die auch eventuelle Ergänzungs- und Haustarifverträge zur Anwendung bringt. Eine große Herausforderung bei der Abänderung eines Flächentarifvertrages durch einen neuen Tarifvertrag ist jedoch in aller Regel die mangelnde Bereitschaft der Gewerkschaft, von einmal in der Fläche erkämpften Mindestbedingungen zum Nachteil der Arbeitnehmer durch Sondertarifvertrag abzuweichen. Dies geschieht in aller Regel nur dann, wenn es gelingt, den Tarifvertragspartner von der betrieblichen Notwendigkeit zu überzeugen. Die Überzeugung gelingt dabei allenfalls, wenn ohne die gewünschte Abänderung das Altersnativszenario für die Arbeitnehmer deutlich schlechter ist, als die Abweichung von flächentariflichen Standards. Darüber hinaus verlangt die Gewerkschaft für die Abweichung von tariflichen Mindestbedingungen häufig als Gegenleistung eine Beschäftigungssicherung für die beste-

8 Flexibilisierungsinstrumente Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen henden Arbeitsplätze. Mit anderen Worten wird eine Abweichung durch Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen abgekauft. 4.1.2 Arbeitsvertrag Der bestehende oder nachwirkende Flächentarifvertrag kann grundsätzlich auch durch einzelvertragliche Vereinbarung abgelöst werden. Eine derartige abändernde Vereinbarung erfordert jedoch die Mitwirkung des Arbeitnehmers. Außerhalb einer Öffnungsklausel kann diese arbeitsvertragliche Änderung nur zu Gunsten des Arbeitnehmers erfolgen. 4.1.3 Betriebsvereinbarungen Im Nachwirkungszeitraum eines Tarifvertrags (vgl. 5 Absatz 4 TVG) ist es grundsätzlich möglich, tarifliche Bestimmungen durch eine Betriebsvereinbarung abzulösen. Dabei sind die engen Grenzen des 77 Absatz 3 BetrVG zu beachten. Soweit ein Tarifvertrag Arbeitsentgelte und sonstige, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden enthält, entfaltet dieser Tarifvertrag eine Sperrwirkung ( 77 Absatz 3 BetrVG). Er schließt damit eine mögliche Betriebsvereinbarung aus. Nicht von der Sperrwirkung betroffen sind die in 87 Absatz 1 BetrVG genannten Angelegenheiten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können also zum Beispiel eine Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit abschließen ( 87 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG). Besteht jedoch eine Regelung im Tarifvertrag selbst, ist den Betriebsparteien eine Regelung durch Betriebsvereinbarung verwehrt (Regelungssperre des 87 Absatz 1 Eingangssatz). 4.2 Bei der Ausgestaltung sind die Grenzen der Flächentarifverträge zu beachten Wie oben beschrieben, ist die Flexibilisierung von bestehenden bzw. nachwirkenden Tarifverträgen rechtlich grundsätzlich möglich, jedoch in der Praxis nicht unkompliziert darstellbar. Bei der tariflichen Abweichung ist der Arbeitgeber von der Gunst der Gewerkschaft abhängig, muss sich die Flexibilisierung also häufig teuer erkaufen. Bei arbeitsvertraglichen Abänderungen ist der Arbeitgeber von der Gunst der Arbeitnehmer abhängig, die in der Regel einer arbeitsvertraglichen Abänderung nicht zustimmen werden. Bei Flexibilisierungen über Betriebsvereinbarungen sind gesetzliche Grenzen zu beachten, die nicht selten zu einer Sperrwirkung des Tarifvertrages führen. Aus diesem Grund gelingt die erforderliche Flexibilisierung nur dann, wenn bereits die Flächentarifverträge so gestaltet sind, dass sie betriebsindividuelle Abweichungen erlauben. Das geschieht am besten durch die Vereinbarung von Öffnungsklauseln

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Flexibilisierungsinstrumente 9 im Flächentarifvertrag. 4.3 Öffnungsklauseln in Flächentarifverträgen sind notwendig Das Tarifvertragsgesetz sieht in 4 Absatz 3 Alternative 1 vor, dass die Tarifvertragsparteien selbst von ihren Tarifnormen abweichende Vereinbarungen gestatten können. Als abweichende Vereinbarungen in diesem Sinne kommen insbesondere Betriebsvereinbarung und Individualarbeitsvertrag in Betracht. Die Tarifvertragsparteien können auf die zwingende Wirkung ihrer Tarifnorm verzichten. Somit ist der Flächentarifvertrag grundsätzlich geöffnet. Nach oben hin (zugunsten der Arbeitnehmer) ist es ohnehin jederzeit möglich, günstigere Regelungen als die tariflichen zu vereinbaren ( 4 Absatz 3 Alternative 2 TVG). Zu Lasten der Arbeitnehmer kann eine Abweichung vom Flächentarifvertrag nur durch eine Öffnungsklausel erfolgen. Wirtschaftlich ermöglichen diese Öffnungsklauseln im Tarifvertrag somit die Schaffung flexibler. Dies ist auch erforderlich, da tarifliche undifferenziert für eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gelten. Die Tarifvertragsparteien sind in aller Regel gar nicht in der Lage, für jede denkbare Problematik auf Unternehmens-, Betriebs- oder gar Abteilungsebene eine maßgeschneiderte Lösung im Tarifvertrag vorzusehen. Öffnungsklauseln vermögen insbesondere dafür zu sorgen, dass Unternehmen in wirtschaftlichen Krisensituationen oder von Anfang an wirtschaftlich nicht allzu starke Unternehmen trotz Tarifbindung im Übrigen bestimmte tarifliche Mindeststandards unterschreiten können, um den Betrieb und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu sichern. Bei einer Öffnung des Tarifvertrages für individualarbeitsvertragliche Abweichung greift die Abweichung unmittelbar mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Tritt die Individualabrede außer Kraft (zum Beispiel durch Kündigung oder Aufhebung), kommt der Tarifvertrag wieder zur Geltung. Im Falle einer Öffnung des Tarifvertrags für eine Betriebsvereinbarung greift die Abweichung, wenn die Betriebsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist. Die Frage der Tarifüblichkeit nach 77 Absatz 3 BetrVG ist im Falle der Öffnung des Tarifvertrages unerheblich. Die Öffnung durch Tarifvertrag ist schon aufgrund des Grundsatzes der Spezialität grundsätzlich immer möglich. Der speziellere Tarifvertrag (Haus- oder Ergänzungstarifvertrag) verdrängt insoweit den allgemeineren Flächentarifvertrag.

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Bestehende Flexibilisierungsmöglichkeiten beibehalten 11 5 Bestehende Flexibilisierungsmöglichkeiten beibehalten Bestehende Öffnungsklauseln sind wichtig und müssen beibehalten werden Die Flächentarifverträge der bayerischen Metall- und Elektroindustrie sehen an verschiedenen Punkten bereits Flexibilität schaffende Öffnungsklauseln vor. Diese Öffnungsklauseln sind wichtig und müssen unbedingt erhalten werden. Die wichtigsten bereits bestehenden Öffnungen finden sich in den Tarifinhalten Arbeitszeit, Entgelt, Urlaub, Sonderzahlung, Altersteilzeit und Qualifizierung. 5.1 Arbeitszeit Die Arbeitszeit ist im Manteltarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie umfassend geregelt. An vielen Stellen wird jedoch die konkrete Ausgestaltung den Betriebsparteien über Öffnungsklauseln überlassen. Das zeigt sich insbesondere an den im Folgenden aufgeführten Punkten, an denen der Tarifvertrag die Ausgestaltung durch Betriebsvereinbarungen zulässt: Die Verteilung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) auf mehr oder weniger als fünf Werktage Die flexible Festlegung der Sollzeit Verlängerung der IRWAZ auf bis zu 40 Stunden / Woche und Erhöhung der Quote Regelung von Zuschlägen (z. B. bei Drei-Schicht-Betrieben, Mehrarbeit, etc.) Regelung der Arbeitszeit am 24. / 31. Dezember Regelung und Einführung der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen Festlegung von Betriebsschließungstagen Einführung und Ausgestaltung von Kurzarbeit Absenkung des Arbeitszeitvolumens gemäß TV BeschE unter gleichzeitiger linearer Anpassung des Entgeltes

12 Bestehende Flexibilisierungsmöglichkeiten beibehalten Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen 5.2 Entgelt Das tarifliche Monatsentgelt gliedert sich auf in Grundentgelt und leistungsabhängiges Entgelt. Das Grundentgelt ergibt sich aus den jeweiligen Entgelttarifverträgen in Abhängigkeit vom Arbeitszeitvolumen. Flexibilisierungen über Betriebsvereinbarungen werden jedoch zugelassen hinsichtlich: Vereinbarung abweichender Auszahlungstermine oder -arten beim Monatsentgelt Ermittlung und Berechnung des zeitanteiligen Monatsentgeltes Das leistungsabhängige Entgelt erfährt durch tarifliche Öffnungsklauseln verschiedene Flexibilisierungsmöglichkeiten durch Betriebsvereinbarungen. Hier sind insbesondere zu nennen: Festlegung des Entgeltgrundsatzes (Zeitentgelt, Prämie, Akkord, Zielentgelt, Kombinationen, andere Entgeltgrundsätze) Vereinbarung eines abweichenden Durchschnitts sowie einer abweichenden Spanne beim leistungsabhängigen Entgelt Vereinbarung einer anderen Regelung zur Verteilung des leistungsabhängigen Entgeltes Vereinbarung eines längeren Zeitraums beim flexiblen Einsatz der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Entgeltgrundsätzen Vereinbarung eines längeren Betrachtungszeitraums beim Leitungsentgelt Vereinbarung eines anderen tariflichen Leistungsbeurteilungssystems Verlängerung des Zeitpunktes für die erste Leistungsbeurteilung 5.3 Urlaub und erhöhtes Urlaubsentgelt Auch beim Urlaub sowie dem tariflich erhöhten Urlaubsentgelt lässt der Manteltarifvertrag Abweichungen durch Betriebsvereinbarungen zum Zwecke der Flexibilisierung zu. Diese sind insbesondere: Abweichende Vereinbarung der Fälligkeit des erhöhten Urlaubsentgeltes Abweichende Vereinbarung der Berechnungsgrundlagen für das erhöhte Urlaubsentgelt

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Bestehende Flexibilisierungsmöglichkeiten beibehalten 13 5.4 Tarifliche Sonderzahlung Der Tarifvertrag über die Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens ermöglicht es, durch Betriebsvereinbarungen beziehungsweise sogar bei der Verrechnung mit übertariflichen Leistungen einseitig durch den Arbeitgeber zu flexibilisieren: Einseitige Entscheidung des Arbeitgebers, übertarifliche Leistungen auf den tariflichen Anspruch des Arbeitnehmers auf tarifliche Sonderzahlung anzurechnen. Vereinbarung eines anderen Auszahlungszeitpunktes für die Sonderzahlung durch Betriebsvereinbarung. Vereinbarung einer anderen Zahlungsweise als Einmalzahlung durch Betriebsvereinbarung (zum Beispiel monatliche Abschlagszahlungen). 5.5 Altersteilzeit Die tarifliche Altersteilzeit wird im Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) geregelt. Durch zahlreiche Öffnungsklauseln im TV FlexÜ ist es jedoch den Betriebsparteien erlaubt, die Altersteilzeit betrieblich anders zu regeln beziehungsweise andere Möglichkeiten demografiefester Personalpolitik zu vereinbaren. Hier sind folgende Öffnungsklauseln zu nennen: Vereinbarung der Fortführung bereits bestehender Betriebsvereinbarungen zur Altersteilzeit (durch freiwillige Betriebsvereinbarung) Abweichende Vereinbarung der tariflichen Altersteilzeit (durch freiwillige Betriebsvereinbarung) Vereinbarung anderer Möglichkeiten demografiefester Personalpolitik als Altersteilzeit (durch freiwillige Betriebsvereinbarung) Ablösung der Altersteilzeit durch Auszahlung eines Einmalbetrages (durch freiwillige Betriebsvereinbarung)

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Notwendige weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten 15 6 Notwendige weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten Bestehende Öffnungsklauseln sind wichtig, müssen von den Tarifvertragsparteien aber weiter ausgebaut werden Insbesondere moderne und -techniken erfordern es dringend, dass tarifliche noch mehr als bisher betriebsindividuell flexibilisiert werden können. Diese Ausweitung der Flexibilität ist insbesondere hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung notwendig. Darüber hinaus ist aber eine grundsätzliche Differenzierung / Verschiebung von Tariferhöhungen je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unternehmens dringend geboten. Wir treten dafür ein, derartige Differenzierungen künftig in unsere Tarifverträge aufzunehmen, damit Unternehmen nicht durch Tariferhöhungen zur Unzeit in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden. 6.1 Arbeitszeit Die Flexibilität bei der Arbeitszeit sollte in Tarifverträgen wie folgt erhöht werden: 6.1.1 Abschaffung der 13-Prozent-Quote Die Anhebung der IRWAZ von tariflich 35 auf bis zu 40 Stunden in der Woche ist ein taugliches Flexibilisierungsinstrument. Dieses beschränkt der MTV jedoch auf maximal 13 Prozent der Arbeitnehmer des Betriebs. Eine Ausweitung dieser Quote ist nur in Betrieben möglich, die mindestens 50 Prozent der Gesamtbeschäftigten in die Entgeltgruppe 10 oder höher eingruppiert haben (Strukturquote nach TV BeschE). Die 13-Prozent-Quote muss gestrichen werden. Die Unternehmen müssen je nach Kapazitätsbedarf die Möglichkeit haben, unbegrenzt 40-Stunden-Verträge mit ihren Arbeitnehmern zu vereinbaren. Eine beiderseitige Rückführung auf 35 Stunden gemäß den bestehenden Regelungen (mit Ankündigungsfrist) bleibt möglich. 6.1.2 Arbeitszeitkorridor zwischen 30 und 40 Stunden Die fixe Vereinbarung einer wöchentlich abzuleistenden Arbeitszeit hält den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einer globalisierten Arbeitswelt nicht mehr stand.

16 Notwendige weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Denkbar erscheint eine Reform des Manteltarifvertrags dergestalt, dass bei Streichung der 13-Prozent-Quote den Arbeitsvertragsparteien die Vereinbarung einer Arbeitszeit zwischen 30 und 40 Stunden ermöglicht wird (Arbeitszeitkorridor). Dies muss jedoch für beide Seiten freiwillig sein also ohne einen erzwingbaren, klagbaren Anspruch des Arbeitnehmers. Ankerpunkt bleibt die 35 Stunden-Woche. Eine Rückkehr auf 35 Stunden muss möglich sein. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit haben, unter Beachtung einer Ankündigungsfrist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wieder auf 35 Stunden zurückzuführen. Auch muss die Möglichkeit der Absenkung der Arbeitszeit bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen gemäß 2 TV BeschE erhalten bleiben. Der Arbeitszeitkorridor dient damit der flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit, um mit den aus der demografischen Entwicklung resultierenden Konsequenzen noch besser umgehen zu können. 6.1.3 Ruhezeiten 5 Absatz 1 ArbZG sieht vor, dass grundsätzlich nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden muss. Diese lange Ruhezeit muss verkürzt werden können. 7 Absatz 1 Ziffer 3 ArbZG erlaubt insoweit die Öffnung des Gesetzes durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung. Hiernach kann die Ruhezeit von elf Stunden um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Es ist also erforderlich, den Manteltarifvertrag dahingehend für Betriebsvereinbarungen zu öffnen, dass Arbeitszeitmodelle möglich sind, die anstelle von elf Stunden nur neun Stunden Ruhezeit vorsehen. 6.1.4 Pauschale Berücksichtigung außerbetrieblicher Arbeitszeiten In unserer heutigen Arbeitswelt verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeitszeit und Freizeit zunehmend. Allerdings ist beispielsweise das Bearbeiten dienstlicher E-Mails von zu Hause aus unter Umständen deutlich weniger belastend als am Arbeitsplatz. Aus diesem Grund ist es nötig, außerbetriebliche Arbeitszeiten abzufordern und mit pauschaliert bis zu drei Stunden pro Monat (zum Beispiel für Home-Office-Tätigkeiten) abzugelten. Der Tarifvertrag muss insoweit die Festlegung des Arbeitszeitvolumens für Betriebsvereinbarungen öffnen und außerbetriebliche Arbeitszeiten pauschaliert zulassen.

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Notwendige weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten 17 6.2 Entgelt Die Tarifregelungen zum Entgelt (insbesondere zum leistungsabhängigen Entgelt) sind schon vergleichsweise flexibel ausgestaltet. Jedoch sind sie weiter zu flexibilisieren, sodass sie den Anforderungen einer modernen, am Wettbewerb ausgerichteten Arbeitswelt gewachsen sind. Folgende Öffnungen schaffen größere Flexibilität: 6.2.1 Erfolgsabhängige Sonderzahlungen Die tariflichen Sonderzahlungen ( Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ) müssen an der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ausgerichtet werden, da bislang die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens weder für den tariflichen Anspruch dem Grunde nach, noch für seine Höhe eine Rolle spielt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens muss aber eine entscheidende Größe für die Gewährung von Sonderzahlungen sein. Eine Öffnungsklausel ist in den Tarifvertrag dahingehend einzufügen, dass Betriebsvereinbarungen zugelassen werden, welche anstelle der starren Faktoren (Betriebszugehörigkeit, Stichtag etc.) zusätzlich Regelungen für eine unternehmens- und erfolgsabhängige Sonderzahlung vorsehen. Eine derartige Regelung würde es ermöglichen, dass die Sonderzahlung je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in der Höhe schwanken beziehungsweise auch ganz entfallen kann. 6.2.2 Betriebliche Ausgestaltung von Zuschlägen Es ist im Rahmen einer Flexibilisierung des Entgeltes auch wichtig, die Höhe der tariflichen Zuschläge bei Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit den Betriebsparteien zu öffnen. Die Betriebsparteien müssen selbst über die Höhe eventueller Zuschläge oder stattdessen auch freier Tage entscheiden dürfen, da hinsichtlich Arbeitsbelastung, regionaler Üblichkeit und Leistungsfähigkeit nicht alle Unternehmen einer Branche vergleichbar sind. 6.3 Urlaub Der tarifliche Urlaub ist mit 30 Tagen im Kalenderjahr sehr hoch bemessen. Er setzt sich bei einer 5-Tage-Woche aus 20 Tagen gesetzlichen und zehn Tagen übergesetzlichen, tariflichen Urlaubs zusammen. Es sollte ermöglicht werden, den übergesetzlichen Urlaub durch abweichende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ganz oder teilweise als Baustein im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu verwenden.

18 Notwendige weitere Flexibilisierungsmöglichkeiten Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Hierfür ist es erforderlich, den übergesetzlichen Urlaub im Manteltarifvertrag zur Disposition zu stellen und zu flexibilisieren. Der Arbeitnehmer sollte tarifvertraglich normiert ein jährliches Wahlrecht haben, ob er 30 Tage Urlaub in Anspruch nehmen möchte oder aber nur 20 bis maximal 30 Tage und dafür den Gegenwert der restlichen Tage übergesetzlichen Urlaubs als Baustein für seine betriebliche Altersversorgung erwirbt. Alternativ zur betrieblichen Altersversorgung kann auch das Einbringen in Arbeitszeitkonten sinnvoll sein (insbesondere Langzeitkonten / Wertguthabenvereinbarungen). 6.4 Ausweitung von Befristungen Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, die sachgrundlose Befristung abweichend vom Gesetz hinsichtlich der Anzahl der Verlängerungen und / oder hinsichtlich der Höchstdauer der Befristung auch über 24 Monate hinaus zuzulassen. Im Manteltarifvertrag sollte die Befristungsregelung für die Betriebsparteien dahingehend geöffnet werden, dass sachgrundlose Befristungen bis zu vier Jahre möglich sind und innerhalb der Gesamtdauer bis zu fünfmal verlängert werden können.

Position Instrumente zur Flexibilisierung der tariflichen Ansprechpartner / Impressum 19 Ansprechpartner Friedbert Warnecke Tarif / Kollektive / Arbeitswissenschaft Telefon 089-551 78-123 Telefax 089-551 78-127 friedbert.warnecke@vbm.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbm Verband der Bayerischen Metallund Elektro-Industrie e. V. Max-Joseph-Straße 5 80333 München www.vbm.de vbm März 2015