Schwimmende Anlagen und Wasserfahrzeuge auf Binnenwasserstraßen Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Wasser- und Schifffahrtsverw altung des Bundes Silke Schreier (WSA) Frank Müller (StALU
Was ist das? Oder wie entstand ein Vrtragsthema...
Inhalt Ausgangssituatin Rechtlicher Rahmen Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge auf Landesgewässern Wasserski, Jetski und Funsprtgeräte auf Binnenwasserstraßen Schwimmende Anlagen auf Binnenwasserstraßen Schwimmende Anlagen auf Landesgewässern
Ausgangssituatin in Mecklenburg Vrpmmern 427 km Binnenwasserstraße (Hauptstrecken), darunter mit den Oberseen das größte zusammenhängende Seengebiet der Bundesrepublik Deutschland 25593 ha ffene Seenfläche. Landesgewässer (schiffbare Gewässer) im Binnenbereich bisher nur partiell an der Recknitz und Peene
Rechtlicher Rahmen Bundesrecht Bundeswasserstraßen sind öffentlich gewidmete Verkehrswege im Eigentum des Eine Uberschneidung der dem Bundes Bund gezgenen Kmpetenzgrenzen können W asse rstraßengesetz weder durch Vereinbarung nch durch einfaches Gesetz Binnenschifffahrtsaufgaben- ermöglicht werden, da täe gesetz Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Wasserstraße auf _ Verfassungsrecht beruht Eigentumsvrbehalte BGB.... ~ (Friesecke Kmmentar WaStrG 2003)
Rechtlicher Rahmen Landesrecht Das Land kann Gewässer, die keine Bundeswasserstraßen sind, durch Rechtsverrdnung zu schiffbaren Gewässern bestimmen. Es gilt (auch für die nicht schiffbaren übrigen Gewässer): Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz) Wasserverkehrsrecht (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz) Raumrdnungsrecht Bauplanungsrecht (u.a. Baugesetzbuch) Baurecht (u.a. Landesbaurdnung) Naturschutzrecht ( u.a. Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetz, besndere Schutzverrdnungen, z.b. in Natinalparken, Naturschutzgebieten,...)
Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen Definitinen > Binnenschifffahrtsstraßenrdnunq Fahrzeuge schwimmende Anlagen Schwimmendes Gerät Flösse Kleinfahrzeuge > Binnenschifffahrtsuntersuchungsrdnung Fahrzeuge Fähren Fahrgastschiffe Sprtbte > Kleinfahrzeugkennzeichen Verrdnung > Sprtbtrichtlinie Güstrw, 10. April 2014
Einschränkungen für das Befahren vn Binnenwasserstraßen mit Fahrzeugen Bundesrecht: > Wasserstraßengesetz und nachflgende Verrdnungen > Binnenschifffahrtstraßenrdnung Schwimmendes Gerät nach BinSchStrO Landesrecht: Das Land hat keine verkehrsrechtliche Regelungskmpetenz, ausgenmmen für Anlege- und Umschlagstellen, Häfen und deren Zufahrten, sweit diese nicht der Unterhaltung nach dem Bundeswasserstraßengesetz unterliegen ( 4 WVHaSiG M-V). Das Befahren kann darüberhinaus landesrechtlich nicht eingeschränkt der untersagt werden.
Einschränkungen für das Befahren vn schiffbaren Landesgewässern mit Fahrzeugen Landesrecht: Schiffbare Gewässer: > Regelungen nach Wasserverkehrsund Hafensicherheitsgesetz M-V beachte 3 Freie Nutzung der Gewässer Jedermann darf die in 1 bezeichneten Gewässer für den Verkehr nutzen, sweit dieses Gesetz der andere Rechtsvrschriften keine Einschränkungen enthalten. > Landesrechtliche Vrschriften zur Beschränkung nach Bau-, Wasserund Naturschutzrecht greifen vll durch.
Einschränkungen für das Befahren vn nicht schiffbaren Landesgewässern mit Fahrzeugen Landesrecht: nicht schiffbare Gewässer: > mtrisierter Wasserverkehr nur mit Zulassung durch die Wasserbehörde durch Allgemeinverfügung der im Einzelfall nach 21 Abs. 7 LWaG > nicht mtrisierter Wasserverkehr richtet sich nach den Regelungen des Gemeingebrauchs - siehe Vrtrag LUNG vm 18.04.2013 http://www.lung.mvregierung.de/dateien/lls vrtrag 13 04 18 mueller.pdf
Einschränkungen auf Wasserstraßen Wasserski Wasserskiverrdnung Wasserski nur auf ausgewiesen Strecken Funsprtarten Veranstaltungen nach BinSchStrO Jetski Jetskiverrdnung Nur auf ausgewiesenen Strecken aber: Auch auf Wanderfahrten 1.23 Jetflyer,Blbbing Keine landesrechtliche Regelungskmpetenz, sweit nicht bauliche Anlagen inbegriffen sind!
Schwimmende Anlagen auf Binnenwasserstraßen - Bundesrecht Schwimmende Anlagen benötigen für ihre Fahrt auf Bundeswasserstraßen eine Schifffahrtsplizeiliche Genehmigung Schwimmende Anlagen außerhalb vn Häfen benötigen einen privatrechtlichen Vertrag (Nutzungsvertrag) ggf. eine Strm- und Schifffahrtsplizeiliche Genehmigung. Sie unterliegen der Anzeigepflicht Daneben gilt Landesrecht!
Unterscheidung Wasserfahrzeuge -schwimmende Anlagen auf Binnenwasserstraßen Wasserfahrzeug: Hauptzweck Ortsveränderung; Frtbewegungsmittel - sehr weit zu fassen! Aber: Kleinfahrzeug: weniger als 20 m Länge (Ausnahmen: nach BinSchStrO) Kennzeichnungspflicht!!!! (Kennzeichnungsverrdnung) Fahrzeuge /Fähren Kennzeichnungspflicht!!! (Binnenschiffsuntersuchungsrdnung) Schwimmende Geräte, Flösse, Persnenbezgene Schifffahrtsplizeiliche Genehmigung an Brd!!!! (Genehmigung nach 1.21 BinSchStrO) Schwimmende Anlagen: Ortsfest (keine der kaum bewegbar) Keine Kennzeichnung /Genehmigung (auch stillliegend!)
W ir machen Schifffahrt möglich. Schwimmende Anlagen auf Binnenwasserstraßen - Landesrecht W5V.de Abgrenzung Wasserfahrzeug (sehr eingeschränkte Befugnisse nach Landesrecht) der schwimmende Anlage, z.b. Whnbt, (weitgehende Regelungsbefugnis nach Landesrecht) trifft im Zweifelsfall die Wasserstraßenverwaltung!
Schwimmende Anlagen auf Binnenwasserstraßen - Landesrecht Eine umfassende, sehr übersichtliche Abhandlung zu den zu beachtenden landesrechtlichen Vrschriften findet sich in der Publikatin des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Leitfaden Bauen im Wasser in Mecklenburg Vrpmmern (Stand Juni 2007) http://www.regierungmv.de/cms2/regierungsprtal prd/regi erungsprtal/de/vm/ Service/Publikatin en/index.jsp?publikid=1153 B auen Im W a sse r In M ecklenburg-vrpm m ern Leitfaden ce s M inisterium s fü r V erkehr. B b j und Landesentw ickkjng M ecklenburg Vrpmmern 9 V
Schwimmende Anlagen auf Landeswasserstraßen Kein Unterschied im Hinblick auf die Anwendbarkeit der auch für die Binnenwasserstraßen geltenden landesrechtlichen Vrschriften (siehe vrherige Flie).
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Staatliches Amt fü r L and- W irtschaft und WasscM-und U m w elt i i'1' W e s tm e c k len b u rg Scriif-fa-irtsvcrwa ti.rg