RISIKO-HINWEISE ZUM KAUF VON IMMOBILIEN



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Transkript:

RISIKO-HINWEISE ZUM KAUF VON IMMOBILIEN Sehr geehrte Damen und Herren, jede Vermögensanlage hat Vor- und Nachteile. Die Anlage in Immobilien hat nach den bisherigen Erfahrungen den Vorteil der Wertbeständigkeit und langfristig die Chance von erheblichen Sachwertsteigerungen zu bieten. Die sog. "Inflationsschere" -steigende Mieten erhöhen die Rendite, die Verschuldung verliert jedoch an Wert -greift hier für den langfristig denkenden Anleger auf nahezu einmalige Art und Weise. Andererseits sind mit der Entscheidung zum Kauf von Immobilien auch grundsätzliche Risiken verbunden, die nicht verschwiegen werden sollen. Im Rahmen einer fairen und objektiven Beratung haben wir zu Ihrer zusammenfassenden Information die denkbaren Risiken kurz dargestellt. Die Argumente, die für den Erwerb der von uns empfohlenen Objekte sprechen, sind überzeugend und behalten ihre Gültigkeit. Aber Sie wissen ohnehin, daß es keine Anlage völlig ohne Risiken gibt. Also ist es unserer Überzeugung nach besser, Sie kennen diese "Kehrseite der Medaille" und beurteilen dann selbst, inwieweit die Vorteile und Chancen die Risiken überwiegen. Mit freundlichen Grüßen Ralf Schütt

GRUNDSÄTZLICHES 1. Standort der Immobilie. Allgemein ist die Werthaltigkeit und Wertentwicklung einer Immobilie wesentlich von der Lage und deren Entwicklung abhängig. Diese wiederum wird von vielen Faktoren wie Konjunktur, Struktur der Arbeitgeber, Nachfrage, Lärm- und Umweltaspekte oder ähnliche Besonderheiten bestimmt. Auch bei sorgfältigster Auswahl und Einschätzung der Lage steht der Chance der Lageverbesserung immer das Risiko der Lageverschlechterung gegenüber. Hierdurch können der Wert und die Vermietbarkeit des Objektes beeinträchtigt werden. Dies gilt im besonderen für Wohnlagen in den neuen Bundesländern und Berlin. Aufgrund ständigen wirtschaftlichen und städtebaulichen Wandels findet hier eine stärkere Bewegung als in den Städten der alten Bundesländer statt. Was heute (eventuell aus Mangel an guten Wohnungen) als "Toplage" gilt und Höchstpreise erzielt, kann morgen schon auf ein nur durchschnittliches Niveau absinken. 2. Vermietung Vermietete Immobilien erwirtschaften einen Teil ihrer Rendite aus den Miet-/Pacht-Einnahmen. Es ist denkbar, daß ein Objekt eines Tages nur zu schlechteren Konditionen wiedervermietbar ist, oder daß es sinnvoll oder nötig sein kann, eine bestehende Miete zu senken, um Auszug des Mieters und evtl. Leerstand zu vermeiden. Ebenfalls gibt es Situationen am Mietmarkt, in denen es sinnvoll sein kann dem vorhandenen Mieter die Miete (vorübergehend oder dauerhaft) zu senken, um einen Auszug des Mieters und damit drohende Schwierigkeiten mit Neuvermietung oder gar Leerstand zu vermeiden. Auch besteht die Möglichkeit des totalen Mietausfalls (z. B. durch Zahlungsunfähigkeit des Pächters / Mieters). Im Fall des Leerstandes sind die sonst auf den Mieter umlagefähigen Nebenkosten vom Eigentümer selbst zu tragen. Ähnliches gilt auch im Falle einer Mietgarantie oder -subvention. Zum einen muß darauf hingewiesen werden, daß die Mietgarantie im Kaufpreis kalkuliert ist und daß nach Ablauf der garantierten Zeit grundsätzlich keine Gewähr dafür besteht, daß der garantierte Mietzins auch

tatsächlich weiter erwirtschaftet wird. Hier spielen Prognosen über die langfristige Entwicklung des Wohnungsmarktes, Entwicklung des Standortes usw. eine erhebliche Rolle. Sollten die im Hausgeld enthaltenen Benutzungsgebühren der Gemeinden und Versorgungsunternehmen (für Müll, Wasser, Abwasser, etc...) und die Grundsteuer einen überproportionalen Anstieg verzeichnen (wie in den Jahren 1992-97 geschehen), so kann dadurch das Mietsteigerungspotential begrenzt werden, da die durch steigende Nebenkosten erhöhte Warmmiete eine zusätzliche Erhöhung der Kaltmiete schwieriger durchsetzbar macht Grundsätzlich ist auch zu erwähnen, daß bei Wohnungen das nicht unkomplizierte Mietrecht gilt und die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte manchmal erhebliche Zeit in Anspruch nimmt Gesetzesänderungen im Mietrecht (z. B. weitere Herabsetzung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen) sind ebenfalls nicht auszuschließen. Wir empfehlen im allgemeinen den Abschluß einer Rechtschutzversicherung für vermietetes Wohneigentum. 3. Einmalige Erwerbskosten, langfristige Wertentwicklung Immobilien, die als Kapitalanlage gekauft werden, sollen eine Rendite erwirtschaften. Es ist darauf hinzuweisen, daß Immobilien zumeist lediglich langfristig die Chance zur Gewinnrealisierung bieten. Da beim Erwerb die einmalig anfallenden Kosten wie Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Vermittlungsprovisionen u.ä. gezahlt werden müssen, besteht die Wahrscheinlichkeit, daß der Käufer beim kurzfristigen (zwei- bis fünfjährigen) Wiederverkauf eines Objektes einen finanziellen Verlust erleidet. Darüber hinaus liegen die Gewinnchancen neben den Steuervorteilen hauptsächlich in der Wertentwicklung des Marktes. Da Immobilien, wie andere Wirtschaftsgüter auch, Wertschwankungen unterliegen und abhängig sind von allgemeinen Wirtschafts- und Konjunkturzyklen, kann nicht als sicher unterstellt werden, daß der Eigentümer zu einem bestimmten Zeitpunkt im Falle des Verkaufs einen bestimmten Preis erzielen kann. Auch ist der Wert von Immobilien vom allgemeinen Konjunkturverlauf abhängig und kann sich nach unten entwickeln. In einem solchen Fall wäre es auch denkbar, daß trotz langfristigen Besitzes der Wohnung ein Verlust realisiert wird.

4. Erhaltungsaufwendungen Gerade im langfristigen Bereich muß bei allen Immobilien (Neubauten und gebrauchten Objekten) mit zusätzlichen Investitionen wie Erhaltungsaufwendungen, Modernisierungen etc. gerechnet werden. Obwohl im Neubauobjekt in der Regel fünf Jahre Gewährleistungsansprüche bestehen, ist es grundsätzlich denkbar, daß solche Ansprüche aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des ausführenden Handwerkers nicht realisiert werden können. Es besteht daher auch zu Anfang der Investition durchaus die Möglichkeit, daß weitere Kosten auf die Eigentümergemeinschaft und/oder den einzelnen Käufer zukommen. Entscheidend für die Höhe der Einzelbelastung ist insbesondere auch die Höhe der gebildeten Repara- turrücklage. Immobilien sind regelmäßig instandzusetzen: Aufgrund zu geringer Instandhaltungsvorsorgen können sich negative Abweichungen bei den geplanten Renditen ergeben. Instandhaltungsrücklagen für Verschleißteile (Dach, Fenster, Fassaden, Heizung etc.) sind ausreichend zu bilden, so daß sich hieraus keine nachteilige wirtschaftliche Auswirkung ergeben kann. Es sind auch schon Fälle bekannt geworden, in denen das Instandhaltungsguthaben z. B. durch Spekulation verkleinert oder durch Veruntreuung ganz verloren wurde (sehr selten, aber möglich). Es ist auch zu beachten, daß vom Verwalter - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist - lediglich das Gemeinschaftseigentum verwaltet wird, d. h. der Eigentümer hat sich um die Verwaltung des Sondereigentums selbst zu kümmern (Durchsetzung von Mieterhöhungen, Auftragsvergabe von anfallenden Reparaturen innerhalb der Wohnung etc.).

II. BESONDERHEITEN BEI NEUBAU-OBJEKTEN 1. Baugenehmigung Sollte zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung noch keine Baugenehmigung für das Objekt vorliegen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, daß das Objekt nicht durchführbar ist oder Verzögerungen in der Durchführung auftreten. 2. Vorläufige Planung Bei fehlender Baugenehmigung besteht auch zwangsläufig noch keine endgültige Planung. Es ist daher grundsätzlich möglich, daß sich die Grundrisse noch verändern und auch die Art und Weise der Bauausführung angepaßt werden muß. Hieraus könnten sich Nachteile für den Käufer ergeben, insbesondere bezüglich des vereinbarten Kaufpreises. Hier kann der Notar im Rahmen des Kaufvertrages jedoch Vorsorge treffen. 3. Leistungsfähigkeit des Generalunternehmers (*) Bei noch nicht realisierten Objekten bestehen grundsätzlich Risiken für den Käufer bis zur endgültigen Fertigstellung. (*) Generalunternehmer: Ein Gesamtunternehmer, der von einem Auftraggeber mit der Ausführung eines Bauauftrages betraut ist, und der sich zur Erfüllung dieser Aufgabe anderer Unternehmer bedienen kann und bedient. Wird das Objekt von einem Generalunternehmer erstellt, ist dessen Leistungsfähigkeit und Bonität entscheidend für den Erfolg maßgebend. Der Käufer ist bei Kauf einer Eigentumswohnung von einem Bauträger zwar durch die gesetzliche Ratenzahlung gemäß Makler- und Bauträgerverordnung weitgehend geschützt, da der Kaufpreis nur ratenweise entsprechend dem tatsächlichen Fortschritt der Bauarbeiten gezahlt wird. Verzögerungen bei der Fertigstellung, die auch Auswirkungen auf die Finanzierung (s. dort) haben können, sind jedoch nicht ausgeschlossen.

Grundsätzlich besteht auch die Gefahr, daß bei nicht vollständiger Fertigstellung die Eigentümergemeinschaft Mittel aufbringen muß, die über dem vereinbarten Kaufpreis liegen, um das Objekt zu realisieren. 4. Vermietung Für zu erstellende Objekte existieren oft noch keine Mietverträge. Die der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Mieten sind also Annahmen, die später evtl. nicht realisiert werden können. Auch ist der spätere Mieter und z. B. seine "Zahlungsmoral" und sein Verhalten in der Hausgemeinschaft nicht bekannt. 5. Zwischenfinanzierung Bei den Bauzeitzinsen handelt es sich um Schätzwerte; diese können je nach Dauer der Bauzeit höher oder niedriger ausfallen.

III. BESONDERHEITEN BEI GEBRAUCHTEN OBJEKTEN 1. Bausubstanz Trotz sorgfältiger Auswahl und Prüfung ist es denkbar, daß ein Objekt verborgene Mängel enthält. Obwohl der Verkäufer solche ihm bekannten, nicht sichtbaren Mängel nicht verschweigen darf, trägt der Käufer das Risiko, sofern der Verkäufer diese Mängel nicht kannte. Bauteile können sich schneller abnutzen als erwartet, und somit zu früheren oder höheren Instandhaltungs- Kosten führen. 2. Vermietung Manchmal haben Mieter in gebrauchten Gebäuden alte Mietverträge mit langen Kündigungsfristen und erhöhtem Kündigungsschutz oder keine Mietkaution u. a. Welche Nebenkosten umlagefähig sind (sprich: vom Mieter bezahlt werden müssen), regelt die sogenannte II. Berechnungsverordnung. In neueren Mietverträgen sind üblicherweise alle diese Kosten auf den Mieter umgelegt. Jedoch gibt es Fälle - insbesondere bei älteren Mietverhältnissen - in denen nicht alle "umlagefähigen" Nebenkosten auch wirklich vom Mieter bezahlt werden müssen. Diese Beträge belasten dann die Nettomiete, somit die erwartete Rendite. Bei neu gebildetem Wohnungseigentum kann der Mieter ein Vorkaufsrecht ausüben. In einem solchen Fall können evtl. Kosten bei Ihnen verbleiben. IV. STEUERLICHE RISIKEN 1. Steuervorteile allgemein, drohender Verlust bei Notverkauf Ein nicht unerheblicher Anteil der Finanzierung des Objekts sowie die laufenden monatlichen Belastungen werden durch Ausnutzen von Steuervorteilen geprägt. Diese Steuervorteile sind völlig

abhängig von der persönlichen Situation des Käufers. Einkommensverschlechterungen führen zu Verringerung der Steuervorteile und damit zu einer Verteuerung der Finanzierung. Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit können im Extremfall dazu zwingen, daß die Immobilie mit Verlust verkauft werden muß. Bei Verkauf einer Immobilie im Privatbesitz wird der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig, wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren mit Gewinn veräußert wird. Da der zu versteuernde Gewinn anders berechnet wird als die Zahlen in Wirklichkeit sind, kann es sogar sein, daß Sie bei Verkauf mit Verlust für einen vom Finanzamt berechneten "Gewinn" Steuern bezahlen müssen. Erfahrene Anleger erwerben daher nie ein Objekt nur aus steuerlichen Gründen, sondern beachten sorgfältig auch Lage, Substanz und andere Kriterien. 2. Änderung der Gesetze Es gibt keine Gewähr dafür, daß die zur Zeit gültigen Steuergesetze in unveränderter Form fortbestehen. Die dargestellten steuerlichen Angaben geben deshalb die derzeitige Rechtslage, die aktuelle Rechtsprechung sowie deren Interpretation durch die steuerliche Fachliteratur wieder. Zukünftige Gesetzesänderungen, abweichende Gesetzesauslegungen durch Finanzbehörden und -gerichte können nicht ausgeschlossen werden. 3. Anerkennung durch die Finanzbehörden Darüber hinaus sind manche steuerlichen Konstruktionen von der Anerkennung durch die Finanzbehörden abhängig. Z. B. Erhaltungsaufwendungen, die Frage, ob ein Objekt steuerlich Neubau oder sanierter Altbau ist, Aufwendungen bei Objekten, die unter Denkmalschutz stehen etc. müssen im Einzelfall vom Finanzamt anerkannt werden. Hier besteht über das Risiko langer juristischer Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung hinaus die Gefahr, daß Dinge, die vorher eindeutig erschienen, letztendlich gar nicht anerkannt werden.

V. FINANZIERUNG 1. Aufwendungen Prinzipiell ist anzumerken, daß aufgrund des Verhältnisses von Kaufpreis zu Mieteinnahme in Deutschland Immobilien normalerweise nicht zum "Nulltarif" zu erwerben sind. In den allermeisten Fällen muß ein nennenswerter Betrag Eigenkapital eingesetzt und/oder ein echter Kostenaufwand monatlich oder jährlich für den Eigentümer/Käufer hingenommen werden. Prüfen Sie bei Finanzierungsberechnungen, die ohne Unterdeckung enden, ob nicht irgendwelche Geldausgaben vergessen oder vernachlässigt wurden oder ob in späteren als den anfänglichen Jahren eine Unterdeckung entsteht. Auch kann eine längerfristige Finanzierungsberechnung nur unter einer angenommenen Entwicklung von Zinsen, Mieten und Kosten erstellt werden. Bei abweichender Entwicklung solcher Eckwerte wird sich die Finanzierungsbelastung auch anders entwickeln. 2. Finanzierungs-Berechnung Eine Finanzierungs-Berechnung ist immer eine Art Vorausschau. Anfallende Gebühren und Kosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Bankgebühren, Disagio etc.) sind aus Erfahrungswerten angenommen. Die tatsächlichen Gebühren etc. können höher oder niedriger sein. Dadurch würde sich der Gesamtaufwand und damit die Finanzierungsbelastung ändern. Die endgültigen Werte können nur den Bescheiden, Verträgen und Rechnungen entnommen werden. Die Höhe der tatsächlich abzugsfähigen Werbungskosten und ansetzbaren Abschreibungen ergibt sich bei der endgültigen Prüfung durch das Finanzamt. Die steuerlich anerkannten Beträge können höher oder niedriger sein, wodurch sich das Ergebnis der Finanzierungsbelastung nach Steuern ändern kann. Die sich aus den steuerlichen Verlusten aus Vermietung ergebende Einkommensteuerersparnis wird in der Regel im Rahmen der Einkommensteuererklärung (ein bis zwei Jahre später) ermittelt. Der

liquide Zufluß der Einkommensteuerersparnis erfolgt dementsprechend erst im FoIgejahr, je nach Abgabe der Steuererklärung und der Bearbeitungsdauer durch die Finanzbehörde. Zu den nicht-umlagefähigen Nebenkosten zählen u. a. die Instandhaltungsrücklage und Hausverwaltergebühren. Diese Kosten sind nach heutigem Stand kalkuliert, können sich aber über die Jahre ändern, so daß sich das Berechnungsergebnis ebenfalls verbessert oder verschlechtert. Auch haftet jeder Wohnungseigentümer anteilig für Wohngelder, die ein anderer Eigentümer der betreffenden Wohnungs-Eigentums-Gemeinschaft evtl. nicht entrichtet. 3. Ablauf der Zinsfestschreibung Ein weiteres Risiko liegt bei Ablauf der Zinsfestschreibung vor. Niemand kann die Zinsentwicklung in den nächsten drei, fünf oder zehn Jahren vorhersagen. Am Ende der Festschreibungsperiode sind höhere Zinsen möglich, die dann die laufende Belastung verteuern- Dies ist insbesondere bei "Tilgungsaussetzung zu Gunsten einer Lebensversicherung" von Belang. Bei dieser Form der Finanzierung wird das Darlehen nicht in monatlichen oder jährlichen Raten direkt an die Bank zurückbezahlt, sondern der Rückzahlungsanteil wird in Form von Beiträgen in eine Lebensversicherung einbezahlt. Bei Ablauf der Lebensversicherung werden die Bankschulden auf einen Schlag getilgt. Somit wird bei dieser Form der Finanzierung der SchuIdenstand nicht laufend verringert, sondern bleibt in voller Höhe bis zum Ende erhalten. Daher muß die erhöhte Zinslast für den vollen Darlehensbetrag getragen werden, nicht nur für die durch Tilgung fortschreitend reduzierte Restschuld. 4. Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung Zur Absicherung der Bankfinanzierung bestellen Sie für die Bank eine Grundschuld. Im Rahmen dieser Grundschuld unterwerfen Sie sich der "sofortigen Zwangvollstreckung in Ihr gesamtes Vermögen". Dies ist eine Klausel, die nur dann zum Tragen kommt, wenn Sie Ihre Verpflichtungen aus dieser Finanzierung nicht mehr bezahlen können, und bedeutet: Die finanzierende Bank muß nicht erst vor Gericht gehen, um ihre Ansprüche gegen Sie auf dem Klageweg gelten zu machen, sondern sie hat zum Beispiel die Möglichkeit, Ihre Immobilie zu versteigern, um so aus dem Verkaufserlös das Darlehen abzulösen, ohne vorher mit Ihnen darüber verhandeln zu müssen.

Darüber hinaus hat sie sogar das Recht, mittels Gerichtsvollzieher weitere Vermögenswerte von Ihnen mit Beschlag zu belegen, um sich schadlos zu halten. In der Praxis ist dies immer das letzte Mittel, zu dem eine Bank greift: In der Regel werden vorher gemeinsam mit Ihnen alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft. Sie müssen jedoch wissen, daß das finanzierende Geldinstitut diese Möglichkeiten hat. 5. Bonität Bei der Aufnahme der Fremdmittel wird auch die persönliche Bonität des Erwerbers von der Bank in Betracht gezogen. Erfahrungsgemäß beträgt der Realkreditanteil ca. 60-80 % des Verkehrswertes. Soweit die ausbezahlte Darlehenssumme diesen Betrag übersteigt, ist dieser Teil der Finanzierung auf Grund der persönlichen Bonität des Erwerbers gewährt. Gegebenenfalls kann die Zusage von Darlehen von Zusatzsicherheiten abhängig gemacht werden, wie z. B. Bürgschaften Dritter, die Mitverpflichtung von Ehegatten oder Verpfändung von Versicherungsguthaben. 6. Überfinanzierung Letztlich ist im Rahmen der Finanzierung ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß es, abhängig vom Eigenkapital, zu einer "Überfinanzierung" der Immobilie kommen kann. Dem Käufer muß bewußt sein, daß der Darlehensstand höher ist als der momentane Wert des Objektes. Hier besteht insbesondere im Rahmen einer Tilgungsaussetzung die Gefahr, daß bei Verkauf der Immobilie Verluste erwirtschaftet werden. 7. Risiken bei Lebensversicherungen Da Anlage-Objekte oft (sinnvollerweise) mit Tilgungsaussetzung zugunsten einer Kapitallebensversicherung (KLV) finanziert werden, soll hier auch auf die Nachteile von Lebensversicherungen incl. der sog. Fondsgebundenen Lebensversicherungen (FLV) hingewiesen werden. Die Höhe einer zur Tilgung verwendeten Lebensversicherung wird so gewählt, daß sie bei Ablauf den gesamten Darlehensstand tilgt. Diese sog. "Ablaufleistung" einer Lebensversicherung ist

abhängig von den Gewinnen, Erträgen und Überschüssen, die die Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet. Die Höhe der Überschußanteile richtet sich u.a. nach dem Erfolg der Anlagepolitik des Versicherungsunternehmens, somit nach dessen unternehmerischer Betätigung. Es kann also im Jahr des Versicherungsablaufes mehr oder auch weniger von der Versicherung ausbezahlt werden, als zur Rückzahlung des Darlehens benötigt wird. Differenzbeträge sind vom Investor auszugleichen. Noch deutlicher wird diese unternehmerische Ergebnisorientierung bei den FLVs. Der Versicherungsnehmer trägt hier, wie beim Investmentsparen, zusammen mit der Chance positiver Wertentwicklung das Risiko negativer Wertveränderungen des Anlagekapitals. Daraus folgt, daß insbesondere bei der FLV nicht mit festen Gewinnanteilen kalkuliert werden kann, da diese zu sehr vom Erfolg der Anlagepolitik des Versicherers und von der Konjunkturlage abhängig sind. Auch ist durch das Steueränderungsgesetz 1992 die Steuerfreiheit von Lebensversicherungen, die zur Tilgung eingesetzt werden, nicht mehr grundsätzlich gegeben, sondern nur noch in bestimmten klar definier- ten Fällen. Diese Regeln müssen strengstens eingehalten werden. Insbesondere ist zu beachten, daß durch falsche Abtretungsformulare (die Banken sind inzwischen jedoch sehr gut gewappnet), aber auch bei späteren Änderungen/Umfinanzierungen durch Detailfehler die Steuerfreiheit der Lebensversicherung über die gesamte Laufzeit in Frage gestellt werden kann. Es gilt also zu beachten, daß auch und gerade bei späteren Umfinanzierungen diese Spielregeln exakt eingehalten werden (am besten mit Ihrem Steuerberater zusammen). 8. Tilgung durch Fonds Auch bei dieser Form der Finanzierung wird das Darlehen nicht in monatlichen oder jährlichen Raten direkt an die Bank zurückbezahlt, sondern der Rückzahlungsanteil wird in Form von Sparbeiträgen in einem Wertpapier-Fonds angespart. Bei Ablauf der Darlehenslaufzeit werden die Bankschulden auf einen Schlag mit dem Fondsguthaben getilgt. Die Höhe des Fondsguthabens an diesem Zeitpunkt richtet sich jedoch nach dem Erfolg der Anlagepolitik der Fondsverwaltung, somit nach deren unternehmerischer Betätigung. Es kann also im Jahr der Darlehensfälligkeit mehr oder auch weniger im Fonds zur Verfügung stehen als zur Rückzahlung des Darlehens benötigt wird. Differenzbeträge sind vom Investor auszugleichen. (Siehe auch die separaten Risikohinweise zu Fonds-Anlagen.)

VI. ZUSAMMENFASSUNG Diese Aufzählung der möglichen Abweichungen und Risiken eines Immobilienerwerbes erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie beantwortet die häufigsten Fragen, die uns gestellt werden und die Ihnen als Immobilienerwerber bekannt sein sollten. Sollten Sie zu diesen Themenbereichen noch Fragen haben, wenden Sie sich doch bitte direkt an uns oder Ihren Berater. Er und wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Es ist uns ein Geschäftsprinzip, daß Mandanten am besten erst nach vollständigem Verstehen der Vorgänge eine Anlageentscheidung treffen sollten. Daher halten wir zusätzlich zu unseren Beratungen auch Vorträge und Seminare ab, zu denen Sie und Ihre Bekannten jederzeit herzlich willkommen sind. Hamburg, den a. Ich/wir habe/n diese Risiko-Hinweise (12 Seiten) erhalten und gelesen. b. Ich/wir habe/n alle eventuellen Fragen geklärt und den Inhalt verstanden. Ort, Datum:... Unterschrift:...