TK Lexikon Sozialversicherung Schadensersatz Lohnsteuer 1 Leistungen des Arbeitgebers HI727278 HI664021 Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt. [ 28 ] 1.1 Steuerbefreiung HI2828512 Steuerfrei sind Schadensersatzleistungen für Vermögensverluste (z. B. wenn Privateigentum des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt wird); für besondere Aufwendungen (z. B. Arzt- und Krankenhauskosten), die durch den Schadenersatzverpflichteten verursacht worden sind; für Schäden immaterieller Art (z. B. dauernde Gesundheitsschäden, Schmerzen); dies gilt auch für Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) erhält; derartige Entschädigungen werden nicht "für eine Beschäftigung" gewährt; soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt (z. B. wenn der Arbeitgeber eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und der Arbeitnehmer deshalb eine zu hohe Einkommensteuer zahlen musste). Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers (z. B. Ersatz von Vermögensschäden) begrenzt; darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse [ 29 ] sowie Schmerzensgeldrenten [ 30 ] sind weder Arbeitslohn noch sonstige Einkünfte. 1.2 Unfallkosten HI2828513 Bei Personen- oder Gesundheitsschäden haftet der Arbeitgeber aufgrund seiner Haftungsbeschränkung in der gesetzlichen Unfallversicherung [ 31 ] grundsätzlich nur bei Vorsatz. Deshalb gehören vom Arbeitgeber zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Beträge für Personen- oder Gesundheitsschäden wegen eines
Betriebsunfalls grundsätzlich nicht zum Schadensersatz. Diese Beträge unterliegen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Ersetzt der Arbeitgeber Unfallkosten, die bei einem Unfall anlässlich einer Dienstreise, steuerlich anzuerkennenden Familienheimfahrt oder Fahrt im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs entstanden sind, sind diese neben den Kilometersätzen oder neben der Entfernungspauschale in dem Umfang steuerfrei, wie sie im Fall der Nichtersetzung beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unfall vom Arbeitnehmer vorsätzlich verursacht worden ist. Werden Unfallkosten für Unfälle auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitgeber ersetzt, so gehören die Ersatzleistun gen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % ist nicht mehr möglich. Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Ersatzleistungen nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers, kann dieser die versteuerten Ersatzleistungen als Werbungskosten geltend machen. Eine Todesfall-Versicherungssumme, die aufgrund einer vom Arbeitgeber nach dem Pauschalsystem für Betriebsfahrzeuge abgeschlossenen Autoinsassen-Unfallversicherung den Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers zufließt, ist nicht steuerbar. [ 32 ] 1.3 Schadensersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn HI2828514 Schadensersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist jedoch ermäßigt nach der Fünftelungsregelung zu berechnen. Wird die Entschädigung dagegen von einem Dritten gezahlt, der vom Arbeitgeber unabhängig ist, so bleibt die Entschädigung zwar Arbeitslohn, jedoch ist häufig der Steuerabzug nicht durchführbar. Es erfolgt dann eine Veranlagung zur Einkommensteuer. Hierunter fallen z. B. die Versicherungsentschädigungen für Verdienstausfall bei Kfz-Unfällen. Wird die Entschädigung durch eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Unfallversicherung geleistet, so liegt kein Arbeitslohn vor (sondern eine Gegenleistung für die Versicherungsbeiträge). Wird eine Kapitalabfindung gezahlt, ist diese steuerfrei. Wird eine Rente gezahlt, ist diese regelmäßig mit dem sog. Ertragsanteil steuerpflichtig.
Werden Tagegelder aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Reiseunfallversicherung an den Arbeitnehmer gezahlt, handelt es sich dem Grunde nach um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei Schadensersatzleistungen aufgrund von Unfällen ist Arbeitslohn nur der Teil des Schadensersatzbetrags, der den Verdienstausfall abgelten soll, auch ein Tagegeld, das eine Versicherung an den Arbeitgeber auszahlt und das dieser an den Arbeitnehmer weiterleitet. [ 33 ] 2 Schadensersatz des Arbeitnehmers HI664022 Schadensersatzleistungen an den Arbeitgeber können Werbungskosten sein, wenn sie ihren Ursprung in der beruflichen Tätigkeit oder Stellung des Arbeitnehmers haben. Das ist auch der Fall bei Schadensersatzleistungen wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots oder schlechter Geschäftsführung. Wird der Schadensersatz unmittelbar vom Arbeitslohn einbehalten, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer aus dem so gekürzten Arbeitslohn zu berechnen. Hierdurch entfällt für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese Schadensersatzleitung als Werbungskosten geltend zu machen. Bei Schwarzarbeitern kann die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für mangelhafte Ausführung als unternehmerisches Risiko gewertet werden, das u. U. ein Indiz für die Selbstständigkeit der Schwarzarbeiter bildet. Schadensersatzleistungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber sind keine Werbungskosten, wenn der Schaden durch einen Verstoß gegen Dienstvorschriften entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung begangen hat, um den Arbeitgeber bewusst zu schädigen oder um aus privaten Gründen Angehörigen einen Vorteil zu verschaffen. Daher sind die mit der Schadensbeseitigung verbundenen Aufwendungen auch dann Werbungskosten, wenn derartige private Gründe nicht ausschlaggebend für den Verstoß gegen Dienstvorschriften waren. [ 34 ] Verzichtet der Arbeitgeber auf eine gegenüber seinem Arbeitnehmer bestehenden Schadensersatzforderung, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden an einem Firmenwagen, auf einer beruflichen Fahrt oder im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (z. B. durch Alkohol oder Drogen) verursacht hat. [ 35 ]
3 Fehlgeldentschädigung HI664023 Arbeitnehmer, die im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach eine besondere Entschädigung zum Ausgleich von Kassenverlusten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können (Fehlgeldentschädigungen, Zählgelder, Mankogelder, Kassenverlustentschädigungen). Hat ein Arbeitnehmer einen Kassenfehlbetrag aus eigener Tasche ersetzt und wird ihm der ersetzte Betrag vom Arbeitgeber vergütet, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann die von ihm ersetzten Kassenfehlbeträge als Werbungskosten geltend machen. Pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer sind nach R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR steuerfrei, soweit sie 16 EUR im Monat nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung bis zu 16 EUR monatlich ist nach dem Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- und Zähldienst beschäftigt werden; sie gilt also auch für Arbeitnehmer, die nur im geringen Umfang im Kassen- und Zähldienst tätig sind. Praxis-Tipp Arzthelfer/-innen Die Zahlung einer steuerfreien Fehlgeldentschädigung von 16 EUR monatlich ist daher wegen der beim Arztbesuch fälligen Praxisgebühr von 10 EUR und der sich daraus ergebenden Kassenführung auch an Arzthelferinnen möglich. Hinzu kommt, dass die Arzthelferinnen mittlerweile in größerem Umfang auch die Entgelte für die sog. IGEL- Leistungen bar vereinnahmen. Unter IGEL-Leistungen (= Individuelle Gesundheitsleistungen) versteht man alle Leistungen der Vorsorge- und Service-Medizin, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt werden, weil sie nicht zu deren Leistungskatalog gehören. [ 28 ] BFH, Urteil v. 20.9.1996, VI R 57/95, BStBl 1997 II S. 144. [ 29 ] 843 Abs. 1 2. Alternative BGB. [ 30 ] 253 Abs. 2 BGB. [ 31 ] 104 SGB VII. [ 32 ] BFH, Urteil v. 22.4.1982, III R 135/79, BStBl 1982 II S. 496. [ 33 ] BFH, Urteil v. 13.4.1976, VI R 216/72, BStBl 1976 II S. 694.
[ 34 ] BFH, Urteil v. 6.2.1981, VI R 33/77, BStBl 1981 II S. 362. [ 35 ] BFH, Urteil v. 27.3.1992, VIR 145/89, BStBl 1992 II S. 837.