Schadensersatz. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

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1 TK Lexikon Sozialversicherung Schadensersatz Schadensersatz HI Zusammenfassung LI Begriff Unter Schadensersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens, den jemand durch den Eingriff eines anderen an seinen Rechtsgütern erlitten hat. Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist der Ausgleich entstandener Schäden. Ein Strafschadensersatz ist dem deutschen Recht weitgehend fremd, auch wenn einzelne Regelungen - z. B. als Entschädigungsanspruch im AGG - zumindest einen Präventionsgedanken verfolgen. Als Schaden kommen Vermögens- und Nichtvermögensschaden in Betracht. Der Schadensersatz ist vorrangig auf Naturalrestitution, d. h. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet. Dabei wird das Zivil- und damit auch das Arbeitsrecht vom Grundsatz der "Totalreparation" beherrscht, d. h. es ist der gesamte entstandene Schaden zu ersetzen insbesondere ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers. Dieser Grundsatz erfährt im Arbeitsrecht, insbesondere für die Arbeitnehmerhaftung, wichtige Ausnahmen Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Anspruchsgrundlagen sind die 280 ff., 823 ff. BGB, bzgl. des Haftungsprivilegs 254 BGB sowie 104 ff. SGB VII. Der Schadensersatzumfang und - inhalt folgt nach den Grundsätzen der 249 ff. BGB unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens des Geschädigten gem. 254 BGB. Spezielle arbeitsrechtliche Haftungsprivilegien ergeben sich aus 254 BGB analog sowie aus 104 ff. SGB VII. Sonderregelungen enthalten 15 AGG bzw. 253 BGB (Ersatz immaterieller Schäden), 628 Abs. 2 BGB sowie den 842 ff. BGB. Zu beachten ist auch der Schadensersatzanspruch in 7 BDSG. Kurzübersicht Entgelt LSt SV

2 Echter Schadenersatz frei frei Entschädigung für entgehende Bezüge pflichtig pflichtig Arbeitsrecht 1 Einführung HI HI Arbeitgeber und Arbeitnehmer können bei schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dabei gelten sowohl für die Entstehung des Anspruchs auf Schadensersatz "dem Grunde nach" als auch bei Bemessung der Schadenshöhe arbeitsrechtliche Besonderheiten. Daneben tritt u. U. die Schadensersatzhaftung gegenüber Dritten (Kunden, Arbeitskollegen). Schadensersatzansprüche können sich auch zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber(verbänden) bei rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen ergeben. [ 1 ] Die Berechnung des Schadens hat im Allgemeinen nach der Differenzmethode zu erfolgen durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte. [ 2 ] Ist der Arbeitnehmer trotz des zu seinen Gunsten wirkenden arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegs [ 3 ] dem Grunde nach ganz oder mit einer bestimmten Quote zum Schadensersatz verpflichtet, ist grundsätzlich im Wege der sog. Naturalrestitution vom Arbeitnehmer der ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand herzustellen. Dabei sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber infolge des pflicht- und/oder gesetzeswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers erlitten hat. [ 4 ] In aller Regel findet diese Schadenskompensation allerdings auf finanzieller Ebene statt: der Arbeitnehmer gleicht die Vermögenseinbußen des Arbeitgebers durch Zahlung eines Geldbetrags aus (dabei kann die Höhe des Schadens ggf. nach 287 ZPO zu schätzen sein). Die Kompensationsleistung kann ggf. ratenweise durch Einbehalt eines bestimmten Betrags vom laufenden Entgelt bzw. durch Aufrechnung seitens des Arbeitgebers erfolgen. Soweit der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, kommt vielfach die Naturalrestitution in Betracht: z. B. bei vorenthaltenem Urlaub, bei Vorenthaltung der (Weiter- )Beschäftigung oder Nichterteilung des schriftlichen Nachweises des Arbeitsvertragsinhalts nach dem NachwG. Schadensersatzansprüche kommen als Nichtvermögensschäden bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbes. bei Diskriminierungen i. S. des AGG [ 5 ] bzw. als allgemeiner Schmerzensgeldanspruch nach 253 BGB in Betracht. Ein spezieller Schadensersatzanspruch folgt aus 628 Abs. 2 BGB, der für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen kann.

3 Hinsichtlich der Arten möglicher Schadensersatzansprüche lassen sich arbeitsrechtlich unterscheiden: Vermögensschaden: Der Schaden entsteht in der materiellen Güterlage des Geschädigten. Nichtvermögensschaden: Der Schaden entsteht nicht am Vermögen des Geschädigten, sondern betrifft die psychischen Einbußen durch das Schadensereignis, insbesondere an Rechtsgütern wie Freiheit und Gesundheit sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (wichtigster Fall ist der Schmerzensgeldanspruch gem. 253 BGB). Nichterfüllungsschaden: Schäden, die durch die nicht vertragsgemäße Leistung entstehen (z. B. durch die Schlechtleistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptpflicht). Vertrauensschaden: Vermögenseinbußen, die im Vertrauen auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft entstanden sind (z. B. die Eigenkündigung eines Bewerbers aufgrund einer Einstellungszusage und Nichteinstellung) Unmittelbarer Schaden: Die Einbuße am direkt verletzten Rechtsgut. Mittelbarer Schaden: Einbußen an weiteren Rechtsgütern des Geschädigten. 2 Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers HI Zu ersetzen sind zunächst alle unmittelbaren Schäden an Materialien, Geräten, Maschinen, Gebäuden sowie sonstige Vermögenseinbußen des Arbeitgebers, etwa der Verlust von Kunden. Darüber hinaus umfasst die Schadensersatzverpflichtung aber auch mittelbare Schäden, etwa die infolge eines Schlüsselverlusts entstehenden Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage [ 6 ] oder den sog. Rabattschaden, den der Arbeitgeber dadurch erleidet, dass bei einem vom Arbeitnehmer mit dem Dienstfahrzeug verschuldeten Verkehrsunfall die Inanspruchnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts führt. [ 7 ] Hinsichtlich der sog. Rechtsverfolgungskosten, also derjenigen Kosten, die der Geschädigte zur rechtlichen Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches aufwenden muss (Rechtsanwaltskosten etc.), gilt eine arbeitsrechtliche Besonderheit. Zwar ist nach allgemeinen Vorschriften ein Schädiger auch zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Im Arbeitsrecht wird dieser Grundsatz aber durch die spezielle Regelung des 12a Abs. 1 ArbGG verdrängt. Diese unmittelbar nur für den sog. prozessualen Kostenerstattungsanspruch [ 8 ] geltende Norm erfasst nach allgemeiner Ansicht auch den parallel dazu existierenden materiell-rechtlichen Ersatzanspruch [ 9 ], d. h. jede Partei trägt die ihr entstehenden Kosten selbst. Allerdings können notwendige Detektivkosten erstattungsfähig sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. [ 10 ]

4 Da der Schadensersatz aber den Arbeitgeber nicht besser stellen soll, als dieser ohne das schädigende Verhalten des Arbeitnehmers dastünde, muss sich der Arbeitgeber andererseits bei der Schadensberechnung alle mit der finanziellen Kompensation einhergehenden Vorteile anrechnen lassen (z. B. ersparte Aufwendungen in Form von Lohnkosten, Verpflegungskosten, Versicherungsbeiträgen, Steuern). Insbesondere ist z. B. bei der Beschädigung oder Zerstörung eines bereits gebrauchten Arbeitsgerätes zwar grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Der Arbeitgeber muss sich jedoch im Einzelfall einen Abzug gefallen lassen, weil er anstelle des gebrauchten Geräts ein neues erhält. Bei unzulässigem Wettbewerbshandeln des Arbeitnehmers kann ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des dadurch verursachten Umsatz- und eventuell Gewinnrückgangs in Betracht kommen. Dabei muss der Arbeitgeber substanziiert zur Kausalität und dem Schadensumfang vortragen. [ 11 ] Sind die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes erfüllt, so haftet der Arbeitnehmer auf Ersatz des entstandenen Schadens mit der auf ihn nach dem innerbetrieblichen Haftungsausgleich entfallenden Quote. Eine summenmäßige Begrenzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zuweilen wird diskutiert, ob die Haftung des Arbeitnehmers nicht auf eine bestimmte Höchstsumme begrenzt werden muss. Das Bundesarbeitsgericht steht solchen Ansätzen zurückhaltend gegenüber. Eine generelle summenmäßige Haftungsbeschränkung hält das BAG für unvereinbar mit dem geltenden Recht. Es fehlt sowohl an einer allgemeinen Rechtsüberzeugung als auch an gesetzgeberischen Vorbildern. Deshalb sei die Einführung einer generellen summenmäßigen Haftungsbeschränkung allein dem Gesetzgeber vorbehalten. [ 12 ] Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Ablehnung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur auf die generelle Berücksichtigung einer summenmäßigen Haftungsobergrenze bezieht. Da das BAG eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls fordert, ist nicht ausgeschlossen, dass gleichwohl im Einzelfall die Haftung des Arbeitnehmers sogar bei grober Fahrlässigkeit summenmäßig begrenzt ist. Im Mittelpunkt derartiger Überlegungen steht regelmäßig die Frage, ob ein Missverhältnis zwischen der potenziellen Höhe eines möglichen Schadens der aus dem Betriebsrisiko resultiert und deshalb grundsätzlich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist und der Vergütung des Arbeitnehmers vorliegt. [ 13 ] Konkret hat die Rechtsprechung regelmäßig ein Bruttojahresgehalt als Obergrenze genommen. [ 14 ] Praxis-Beispiel Haftungsbegrenzung im Einzelfall

5 Trotz grober Fahrlässigkeit, hat das BAG die Haftung einer Arbeitnehmerin (Reinigungskraft) bei einem Gesamtschaden von knapp EUR an einem medizinischen Diagnosegerät angesichts eines Bruttoentgelts von 320 EUR auf EUR begrenzt. [ 15 ] Hiervon zu unterscheiden ist die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der sog. Mankohaftung eingreifende Haftungsbegrenzung auf die Summe des dem Arbeitnehmer gezahlten Mankogelds. Der zu ersetzende Schaden besteht bei Fehlbeständen im Kassenbereich in Höhe des Differenzbetrags in Geld. Bei Fehlbeständen im Warenbereich ist jedenfalls der Wiederbeschaffungswert als Schadensersatz anzusetzen. Darüber hinaus umfasst die Ersatzpflicht aber auch den entgangenen Verkaufserlös, da er gem. 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen hat. Dafür muss der Arbeitgeber jedoch vollumfänglich darlegen, dass ihm konkret kausal durch die erforderliche Wiederbeschaffung Gewinn verloren gegangen ist. Besteht ein Schadensersatzanspruch in Geld, kann im laufenden Arbeitsverhältnis die Abwicklung auf zweierlei Wegen erfolgen: Zum einen kann der Arbeitgeber den Schadensersatzbetrag durch Einbehalt [ 16 ] vom laufenden Arbeitsentgelt (als Nettoauszahlungsbetrag) ggf. in Raten ausgleichen. Die Pfändungsschutzvorschriften der 850 ff. ZPO sind zu beachten. Etwas anderes gilt im Einzelfall allenfalls dann, wenn dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung oder wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung des Arbeitnehmers zusteht. Da in aller Regel nur ein fahrlässiges Fehlverhalten vorliegt, stellt diese Möglichkeit einen seltenen Ausnahmefall dar. Zum anderen bleibt dem Arbeitgeber immer die Möglichkeit, einen Schadensbetrag außerhalb der Entgeltabrechnung gesondert vom Arbeitnehmer zu verlangen und diesen ggf. gerichtlich durchzusetzen. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und abgerechnet, bleibt nur dieser Weg. 3 Haftung gegenüber Dritten HI Fügt der Arbeitnehmer bei Verrichtung seiner Arbeit einem außenstehenden (betriebsfremden) Dritten einen Schaden zu, so haftet er diesem auf Ersatz des Schadens nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung gemäß 823ff. BGB. Eine Haftungsbeschränkung kann im Verhältnis zu Außenstehenden nicht greifen. Denn zu diesen steht der Arbeitnehmer in keiner vertraglichen Sonderbeziehung, die eine Abweichung von den zivil rechtlichen Haftungsvorschriften legitimieren könnte. [ 17 ] Mittelbar wirken aber auch bei

6 der Schädigung außenstehender Dritter die Grundsätze der arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten des Arbeitnehmers. Würde der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht oder nicht voll haften, hat er gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Haftpflicht gegenüber dem außenstehenden Dritten. [ 18 ] Hat der Arbeitgeber den Abschluss einer zumutbaren Versicherung versäumt, welche die entstandenen Schäden gedeckt hätte, so kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber allein schon aus diesem Gesichtspunkt Freistellung von der Schadensersatzverpflichtung ggf. bis zur Höhe der angemessenen Selbstbeteiligung verlangen. Der Arbeitnehmer kann sich gegenüber einem Dritten aber auf Haftungsbegrenzungen und - ausschlüsse berufen, die sich aus den zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers ergeben. [ 19 ] 4 Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers HI Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmer Schadensersatz ebenfalls nach den allgemeinen Regeln der 249 ff. BGB zu leisten. Vorrangig ist Naturalrestitution zu leisten. [ 20 ] Ist dies nicht möglich, ist eine Entschädigung in Geld nach der Differenzhypothese zu leisten. [ 21 ] Die möglichen Anspruchsinhalte sind vielfältig. Bei Anspruchsverlusten aufgrund einer Verletzung der Pflichten aus dem Nachweisgesetz, typischerweise durch Unkenntnis von Ausschlussfristen, kommt ein Verzugsschadensersatzanspruch als Naturalrestitution in Betracht. Dabei unterstellt die Rechtsprechung ein "aufklärungsgemäßes Verhalten" des betroffenen Arbeitnehmers. Darüber hinaus bestehen besondere Schadensersatzpflichten nach den 842 ff. BGB. Nach 842 BGB ist ein Ausgleich für den schädigungsbedingten Einkommensverlust zu zahlen, bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zusätzlich eine Geldrente. [ 22 ] Ein Schmerzensgeldanspruch kommt auch bei schweren Persönlichkeitsverletzungen in Betracht. [ 23 ] Wichtige Spezialregelung ist in diesem Zusammenhang 15 Abs. 2 AGG, der einen merkmalsbezogenen [ 24 ] Diskriminierungstatbestand nach 7 AGG erfordert. Der Anspruch ist auf Zahlung einer "angemessenen" Entschädigung gerichtet (unbezifferter Klageantrag möglich!); eine diesbzgl. feste Obergrenze legt nur 15 Abs. 2 Satz 2 AGG mit 3 Monatsgehältern im Falle einer AGG-widrigen Nichteinstellung fest. I. Ü. muss die Entschädigung aufgrund ihres Präventionszwecks wirksam sein, die Festsetzung hat sich umfassend an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren.

7 Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente kann sich als Schadensersatzanspruch ergeben, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung nach 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegensteht. Denkbar ist ein solcher Schadensersatzanspruch aus 826 BGB ausnahmsweise dann, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt und die wirtschaftlichen Aktivitäten dort weitergeführt werden. [ 25 ] Der Schadensersatzanspruch kann in Pflicht zur (Weiter-)Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz bestehen, wenn der besetzte Arbeitsplatz durch Umstrukturierung entfallen ist und der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Beschäftigungspflicht schuldhaft unmöglich gemacht hat. [ 26 ] Die Schadensersatzpflicht als Naturalrestitution besteht auch bei schuldhafter Nichtgewährung und darauf beruhendem Verfall des Urlaubsanspruchs. Für Personenschäden gelten die Sonderregelungen der 104 ff. SGB VII mit einer Beschränkung auch der Arbeitgeberhaftung. Eine Haftung setzt Vorsatz des Arbeitgebers oder einen Wegeunfall des Arbeitnehmers voraus. Der Vorsatz ist nur bzgl. der haftungsbegründenden Kausalität erforderlich. Im Übrigen besteht der berufsgenossenschaftliche Versicherungsschutz. Ein Schmerzensgeldanspruch ist generell ausgeschlossen. Verfallklauseln in arbeitsvertraglichen AGB bzgl. sämtlicher vertraglicher Ansprüche erfassen Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nicht. Inwieweit umfassendere pauschale Ausschluss- und Verfallklauseln zulässig sind, ist vom BAG bislang nicht eindeutig geklärt. [ 27 ] Lohnsteuer 1 Leistungen des Arbeitgebers HI HI Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt. [ 28 ] 1.1 Steuerbefreiung HI Steuerfrei sind Schadensersatzleistungen für Vermögensverluste (z. B. wenn Privateigentum des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt wird);

8 für besondere Aufwendungen (z. B. Arzt- und Krankenhauskosten), die durch den Schadenersatzverpflichteten verursacht worden sind; für Schäden immaterieller Art (z. B. dauernde Gesundheitsschäden, Schmerzen); dies gilt auch für Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) erhält; derartige Entschädigungen werden nicht "für eine Beschäftigung" gewährt; soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt (z. B. wenn der Arbeitgeber eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und der Arbeitnehmer deshalb eine zu hohe Einkommensteuer zahlen musste). Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers (z. B. Ersatz von Vermögensschäden) begrenzt; darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse [ 29 ] sowie Schmerzensgeldrenten [ 30 ] sind weder Arbeitslohn noch sonstige Einkünfte. 1.2 Unfallkosten HI Bei Personen- oder Gesundheitsschäden haftet der Arbeitgeber aufgrund seiner Haftungsbeschränkung in der gesetzlichen Unfallversicherung [ 31 ] grundsätzlich nur bei Vorsatz. Deshalb gehören vom Arbeitgeber zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlte Beträge für Personen- oder Gesundheitsschäden wegen eines Betriebsunfalls grundsätzlich nicht zum Schadensersatz. Diese Beträge unterliegen als Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Ersetzt der Arbeitgeber Unfallkosten, die bei einem Unfall anlässlich einer Dienstreise, steuerlich anzuerkennenden Familienheimfahrt oder Fahrt im Rahmen eines beruflich veranlassten Umzugs entstanden sind, sind diese neben den Kilometersätzen oder neben der Entfernungspauschale in dem Umfang steuerfrei, wie sie im Fall der Nichtersetzung beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unfall vom Arbeitnehmer vorsätzlich verursacht worden ist. Werden Unfallkosten für Unfälle auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom

9 Arbeitgeber ersetzt, so gehören die Ersatzleistun gen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % ist nicht mehr möglich. Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer von den Ersatzleistungen nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers, kann dieser die versteuerten Ersatzleistungen als Werbungskosten geltend machen. Eine Todesfall-Versicherungssumme, die aufgrund einer vom Arbeitgeber nach dem Pauschalsystem für Betriebsfahrzeuge abgeschlossenen Autoinsassen-Unfallversicherung den Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Arbeitnehmers zufließt, ist nicht steuerbar. [ 32 ] 1.3 Schadensersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn HI Schadensersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist jedoch ermäßigt nach der Fünftelungsregelung zu berechnen. Wird die Entschädigung dagegen von einem Dritten gezahlt, der vom Arbeitgeber unabhängig ist, so bleibt die Entschädigung zwar Arbeitslohn, jedoch ist häufig der Steuerabzug nicht durchführbar. Es erfolgt dann eine Veranlagung zur Einkommensteuer. Hierunter fallen z. B. die Versicherungsentschädigungen für Verdienstausfall bei Kfz-Unfällen. Wird die Entschädigung durch eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Unfallversicherung geleistet, so liegt kein Arbeitslohn vor (sondern eine Gegenleistung für die Versicherungsbeiträge). Wird eine Kapitalabfindung gezahlt, ist diese steuerfrei. Wird eine Rente gezahlt, ist diese regelmäßig mit dem sog. Ertragsanteil steuerpflichtig. Werden Tagegelder aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Reiseunfallversicherung an den Arbeitnehmer gezahlt, handelt es sich dem Grunde nach um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei Schadensersatzleistungen aufgrund von Unfällen ist Arbeitslohn nur der Teil des Schadensersatzbetrags, der den Verdienstausfall abgelten soll, auch ein Tagegeld, das eine Versicherung an den Arbeitgeber auszahlt und das dieser an den Arbeitnehmer weiterleitet. [ 33 ] 2 Schadensersatz des Arbeitnehmers HI Schadensersatzleistungen an den Arbeitgeber können Werbungskosten sein, wenn sie ihren Ursprung in der beruflichen Tätigkeit oder Stellung des Arbeitnehmers haben. Das ist auch der Fall bei Schadensersatzleistungen wegen Verletzung eines Wettbewerbsverbots oder schlechter Geschäftsführung. Wird der Schadensersatz unmittelbar vom Arbeitslohn einbehalten, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer aus dem so gekürzten Arbeitslohn zu berechnen. Hierdurch entfällt für den

10 Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese Schadensersatzleitung als Werbungskosten geltend zu machen. Bei Schwarzarbeitern kann die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für mangelhafte Ausführung als unternehmerisches Risiko gewertet werden, das u. U. ein Indiz für die Selbstständigkeit der Schwarzarbeiter bildet. Schadensersatzleistungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber sind keine Werbungskosten, wenn der Schaden durch einen Verstoß gegen Dienstvorschriften entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung begangen hat, um den Arbeitgeber bewusst zu schädigen oder um aus privaten Gründen Angehörigen einen Vorteil zu verschaffen. Daher sind die mit der Schadensbeseitigung verbundenen Aufwendungen auch dann Werbungskosten, wenn derartige private Gründe nicht ausschlaggebend für den Verstoß gegen Dienstvorschriften waren. [ 34 ] Verzichtet der Arbeitgeber auf eine gegenüber seinem Arbeitnehmer bestehenden Schadensersatzforderung, liegt ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden an einem Firmenwagen, auf einer beruflichen Fahrt oder im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (z. B. durch Alkohol oder Drogen) verursacht hat. [ 35 ] 3 Fehlgeldentschädigung HI Arbeitnehmer, die im Kassen- und Zähldienst beschäftigt sind, erhalten von ihren Arbeitgebern vielfach eine besondere Entschädigung zum Ausgleich von Kassenverlusten, die auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auftreten können (Fehlgeldentschädigungen, Zählgelder, Mankogelder, Kassenverlustentschädigungen). Hat ein Arbeitnehmer einen Kassenfehlbetrag aus eigener Tasche ersetzt und wird ihm der ersetzte Betrag vom Arbeitgeber vergütet, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann die von ihm ersetzten Kassenfehlbeträge als Werbungskosten geltend machen. Pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst beschäftigten Arbeitnehmer sind nach R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR steuerfrei, soweit sie 16 EUR im Monat nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung bis zu 16 EUR monatlich ist nach dem Wortlaut der Lohnsteuer-Richtlinien

11 nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die ausschließlich oder im Wesentlichen im Kassen- und Zähldienst beschäftigt werden; sie gilt also auch für Arbeitnehmer, die nur im geringen Umfang im Kassen- und Zähldienst tätig sind. Praxis-Tipp Arzthelfer/-innen Die Zahlung einer steuerfreien Fehlgeldentschädigung von 16 EUR monatlich ist daher wegen der beim Arztbesuch fälligen Praxisgebühr von 10 EUR und der sich daraus ergebenden Kassenführung auch an Arzthelferinnen möglich. Hinzu kommt, dass die Arzthelferinnen mittlerweile in größerem Umfang auch die Entgelte für die sog. IGEL- Leistungen bar vereinnahmen. Unter IGEL-Leistungen (= Individuelle Gesundheitsleistungen) versteht man alle Leistungen der Vorsorge- und Service-Medizin, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht bezahlt werden, weil sie nicht zu deren Leistungskatalog gehören. Sozialversicherung 1 Beitragspflicht von Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers HI HI Soweit Steuerpflicht gegeben ist, sind Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer auch beitragspflichtig. Das gilt auch bei einem Verzicht des Arbeitgebers auf die ihm zustehende Schadensersatzforderung. 2 Stornogebühren bei Stornierung eines Urlaubs HI Es kommt vor, dass ein vom Arbeitgeber zunächst genehmigter Urlaub aufgrund dienstlicher Erfordernisse storniert werden muss. Wenn der Arbeitnehmer diesbezüglich bereits eine Reise oder Unterkunft fest gebucht hat, fallen bei einer Stornierung im Regelfall entsprechende Stornierungsgebühren an. Übernimmt der Arbeitgeber bei einem derartigen Sachverhalt die anfallenden Stornokosten, handelt es sich dabei nicht um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Zwar stellen die übernommenen Stornokosten eine im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehende Zahlung des Arbeitgebers dar. Allerdings handelt es sich in diesem Fall nicht um eine zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährte Zahlung, sondern vielmehr um einen Ersatz des entstandenen Schadens, der dem Arbeitnehmer durch die prioritäre Wahrnehmung seiner dienstlichen Verpflichtungen entstanden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitnehmer um eine Funktionskraft oder um eine Führungskraft handelt. 3 Haftung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit HI

12 Erleidet ein Arbeitnehmer bei seiner Beschäftigung im Betrieb einen Unfall oder erkrankt er an einer Berufskrankheit, so könnte er aufgrund des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Diese Haftung des Arbeitgebers wird durch die Unfallversicherung abgelöst. Der Arbeitgeber ist seinem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser durch einen Arbeitsunfall, den der Arbeitgeber vorsätzlich verursacht hat, geschädigt worden ist oder wenn der Arbeitsunfall auf einem nach 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wurde. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen vermindert sich jedoch um die Leistungen, die sie nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls von Trägern der Sozialversicherung erhalten. [ 37 ] Entsprechendes gilt bei Arbeitsunfällen, die von einem Betriebsangehörigen durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurden. [ 38 ] [ 1 ] Dazu BAG, Urteil v , 1 AZR 754/13 diesbzgl. kommt regelmäßig ein Eingriff in den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" des Arbeitgebers als "sonstiges Recht" i. S. des 823 Abs. 1 BGB in Betracht. [ 2 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 116/14, unter Hinweis auf BGH, Urteil v , VI ZR 442/12. [ 3 ] Dazu BAG, Urteil v , 8 AZR 67/14 Benutzung eines Betriebsmittels (Wuchtgewicht) als Wurfgeschoss. [ 4 ] 249 ff. BGB. [ 5 ] 15 Abs. 2 AGG. [ 6 ] LAG Frankfurt, Urteil v , 10 Sa 1552/86. [ 7 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 648/79. [ 8 ] 91 ZPO. [ 9 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 288/91. [ 10 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 1026/12; v , 8 AZR 547/09; v , 8 AZR 226/08; vgl. auch BAG, Urteil v , 8 AZR 1007/13. [ 11 ] Vgl. zur Abwerbung von Arbeitnehmern in erheblichem Umfang BAG, Urteil v , 10 AZR 111/15. [ 12 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 276/88; BAG, Urteil v , 8 AZR 893/95. [ 13 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 893/95; BAG, Urteil v , 8 AZR 562/95. [ 14 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 418/09; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v , 3 Sa 305/11. [ 15 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 418/09. [ 16 ] Aufrechnung, 387 ff. BGB. [ 17 ] BGH, Urteil v , VI ZR 349/88; BGH, Urteil v , VI ZR 103/93.

13 [ 18 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 236/08; BAG, Urteil v , 7 AZR 670/79; BAG, Urteil v , 8 AZR 300/85. [ 19 ] BGH, Urteil v , VI ZR 103/93. [ 20 ] BAG, Urteil v , 5 AZR 350/89: Weiterbeschäftigung auf gleichwertigem Arbeitsplatz, BAG, Urteil v , 6 AZR 86/82: Nichtgewährung von Urlaub. [ 21 ] BAG, Urteil v , 1 AZR 468/83. [ 22 ] 843 BGB. [ 23 ] BAG, Urteil v , 8 AZR 735/97. [ 24 ] 1 AGG. [ 25 ] BAG, Urteil v , 3 AZR 839/13. [ 26 ] BAG, Urteil v , 5 AZR 350/89: Voraussetzung ist das Vorhandensein eines entsprechenden Arbeitsplatzes beim Arbeitgeber. [ 27 ] Vgl. BAG, Urteil v , 8 AZR 753/14; Urteil v , 5 AZR 52/05. [ 28 ] BFH, Urteil v , VI R 57/95, BStBl 1997 II S [ 29 ] 843 Abs Alternative BGB. [ 30 ] 253 Abs. 2 BGB. [ 31 ] 104 SGB VII. [ 32 ] BFH, Urteil v , III R 135/79, BStBl 1982 II S [ 33 ] BFH, Urteil v , VI R 216/72, BStBl 1976 II S [ 34 ] BFH, Urteil v , VI R 33/77, BStBl 1981 II S [ 35 ] BFH, Urteil v , VIR 145/89, BStBl 1992 II S [ 36 ] [ 37 ] 104 SGB VII. [ 38 ] 105 SGB VII.

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