Bebauungsplan Nr. II/1/ Jakob-Kaiser-Straße / Jochen-Klepper-Straße. Satzung. - Textliche Festsetzungen -

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Transkript:

Bebauungsplan Nr. II/1/52.00 Jakob-Kaiser-Straße / Jochen-Klepper-Straße Satzung - Textliche Festsetzungen -

27 Angabe der Rechtsgrundlagen Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316); die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466, 479); das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833, 2851); 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000, (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2006 (GV. NRW S. 615); die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498). Anmerkung Soweit bei den Festsetzungen von Baugebieten keine anderen Bestimmungen gemäß 1 (4) - (10) BauNVO getroffen sind, werden die 2-14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes. Zuwiderhandlungen gegen die gemäß 86 BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des 84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und können gemäß 84 (3) BauO NRW als solche geahndet werden.

28 Textliche Festsetzungen, Zeichenerklärungen, Hinweise 0 Abgrenzungen 0.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gemäß 9 (7) BauGB 0.2 Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen zwischen oder innerhalb von Baugebieten und sonstigen Gebieten gemäß 1 (4) und 16 (5) BauNVO - soweit sich dies nicht durch andere Zeichen, Raster und dergleichen eindeutig ergibt - 1 Art der baulichen Nutzung gemäß 9 (1) 1 BauGB 1.1 Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO Gartenbaubetriebe und Tankstellen gem. 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO sind nach 1 (6) 1 BauNVO ausgeschlossen 2 Maß der baulichen Nutzung gemäß 9 (1) 1 BauGB 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) gemäß 16, 17 und 19 BauNVO 0,4 zulässige Grundflächenzahl, z. B. max. 0,4 Im Bereich des Eckgrundstückes Jakob-Kaiser-Straße / Jochen-Klepper-Straße (Flurstück 1189) ist die Überschreitung der festgesetzten Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4 auf max. 0,5 gemäß 17 (2) BauNVO als Ausnahme nach 31 (1) BauGB zulässig. 2.2 Geschossflächenzahl (GFZ) gemäß 16, 17 und 20 BauNVO zulässige Geschossflächenzahl, z. B. max. 0,7 2.3 Zahl der Vollgeschosse im Sinne des 2 (5) BauO NRW gemäß 16 und 20 (1) BauNVO II Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze, z. B. II

29 2.4 Höhe baulicher Anlagen gemäß 16 und 18 (1) BauNVO GH max. 7,00 m Maximal zulässige Gebäudehöhe GH, z. B. 7,00m. Als Gebäudehöhe "GH" gilt das Maß vom vorhandenen Gelände bis zur Schnittlinie zwischen den aufsteigenden Wandflächen und der Oberkante der Dachhaut. Bei einem Gefälle im Gelände darf die maximale Gebäudehöhe GH an keiner Stelle der bergseitigen Fassade überschritten werden. 3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen, Stellung der baulichen Anlagen gemäß 9 (1) 2 BauGB 3.1 Bauweise gemäß 22 BauNVO O offene Bauweise 3.2 Überbaubare Grundstücksfläche gemäß 23 BauNVO Baugrenze 4 Flächen für Garagen, Carports und nicht überdachte Stellplätze gemäß 9 (1) 4 BauGB und 12 BauNVO Stellplätze, Carports und Garagen Gemäß 12 und 21a BauNVO Umgrenzung von Flächen für erforderliche Nebenanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen gemäß 12 und 21a BauNVO GA GSt Zweckbestimmung: Innerhalb der mit 'Ga' gekennzeichneten Flächen sind Garagen zulässig. Innerhalb der mit 'GSt' gekennzeichneten Flächen sind nicht überdachte Stellplätze zulässig. Stellplätze, Carports und Garagen sind innerhalb der dafür ausgewiesenen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den seitlichen Abstandflächen zulässig. Tiefgaragen sind grundsätzlich im gesamten Plangebiet zulässig.

30 5 Verkehrsflächen gemäß 9 (1) 11 BauGB 5.1 Straßenbegrenzungslinie Hinweis: Die Straßenbegrenzungslinie gilt auch gegenüber Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung 5.2 Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung - öffentlich - BW F+R Zweckbestimmung: Befahrbarer Wohnweg Fuß- und Radweg 6 Flächen für die Versorgung, die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß 9 (1) 12, 13 und 21 BauGB 6.1 Flächen für Versorgungsanlagen gemäß 9 (1) 12 BauGB Zweckbestimmung: Elektrizität (Trafostation) 6.2 Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen gemäß 9 (1) 13 BauGB Hinweis: Schmutzwasserkanäle (SK) vorhanden, mit Fließrichtung Regenwasserkanäle (RK) vorhanden, mit Fließrichtung vorhandene Gas-Leitung der Stadtwerke Bielefeld GmbH vorhandene Wasser-Leitung der Stadtwerke Bielefeld GmbH

31 Vorhandene ELT-Leitung der Stadtwerke 6.3 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen gemäß 9 (1) 21 BauGB GFL Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der angrenzenden Grundstückseigentümer und der Stadtwerke Bielefeld GmbH (Versorgungsträger) sowie Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit GFL 1 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke Bielefeld GmbH (Versorgungsträger) 7 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern uns sonstigen Bepflanzungen sowie deren Gestaltung gemäß 9 (1) 15 und 25 a und b BauGB sowie 9 (4) BauGB i. V. m. 86 BauO NRW 7.1 Anzupflanzende Bäume Gemäß 9(1) 25 a BauGB Auf den entsprechend gekennzeichneten Standorten ist ein heimischer Laubbaum 2. Ordnung in der Qualität Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 16-18 cm, anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zur öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. 7.2 Zu erhaltende Bäume gemäß 9 (1) 25 b BauGB Die entsprechend gekennzeichneten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Abgängige Bäume sind durch Laubbäume 2. Ordnung in der Qualität Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 16-18 cm, zu ersetzen und dauerhaft zu unterhalten. Von der öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Ggf. ist ein Ersatzstandort mit dem zuständigen Fachamt (Umweltamt) abzustimmen.

32 7.3 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß 9 (1) 25 a BauGB In dem entsprechend gekennzeichneten Bereich entlang des öffentlichen Fußund Radweges ist eine Anpflanzung in Form einer geschnittenen Hecke aus Laubgehölzen (z. B. Hainbuche) anzulegen und dauerhaft gärtnerisch zu unterhalten. 7.4 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß 9 (1) 25 b BauGB Innerhalb der gekennzeichneten Flächen ist die zur Zeit der Planaufstellung bestehende Grünkulisse zu erhalten und ggf. durch gleichartige Bepflanzungen zu ersetzen. Es ist ein möglichst freier Wuchs der Gehölze zu gewährleisten. Soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, ist eine angemessene Reduzierung der Wuchshöhe bzw. der seitlichen Ausdehnung vorzunehmen. 8 Die von Bebauung freizuhaltenden Flächen bzw. Schutzflächen und ihre Nutzungen; die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen gemäß 9 (1) 10 und 24 BauGB 8.1 Schutz von unterirdischen Leitungen Bei geplanten Anpflanzungen sind in einer Breite von 2,50 m beiderseits der vorhandenen Kanaltrassen und Versorgungsleitungen keine tief wurzelnden Bäume oder Sträucher vorzusehen. 8.2 Verkehrslärm Die Gebäude (Neubauten, Umbauten und Nutzungsänderungen) im WA-Gebiet unmittelbar an der Jakob-Kaiser-Straße und Kurt-Schumacher-Straße sind durch passive Lärmschutzmaßnahmen (schallgedämmte Außenwände, Dächer und Fenster) vor schädlichen Lärmeinwirkungen derart zu schützen, dass in Wohnräumen tags 35 db (A) und in Schlafräumen nachts 30 db (A) nicht überschritten werden. Ein entsprechender Nachweis über die Einhaltung dieser Innenschallpegel nach VDI 2719 ist zu erbringen. Die Wohnungsgrundrisse sind so auszurichten, dass besonders schutzbedürftige Wohn- und Schlafräume sowie Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) möglichst zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden.

9 Örtliche Bauvorschriften gemäß 9 (4) BauGB in Verbindung mit 86 BauO NRW 33 9.1 Gestaltung der unbebauten Grundstücksflächen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der Zuwegungen und Zufahrten, sowie Stellplätzen grundsätzlich gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu pflegen. 9.2 Gestaltung der Fassaden Die Fassadenfronten sind klar zu gliedern. Die Farbgestaltung der Gebäude ist im Hinblick auf das Erscheinungsbild des Wohnumfeldes harmonisch abzustimmen. Krasse Farbabweichungen, die im starken Kontrast zur Umgebungsbebauung stehen, sind unzulässig. 9.3 Äußere Gestaltung der Dächer FD 0-5 Es sind nur Flachdächer zulässig. Dachneigung 0 bis 5 10 Sonstige Hinweise 10.1 Natur-, Boden- und Baudenkmäler in der Stadt Bielefeld Wenn bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Stadt oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, Bielefeld, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. 10.2 Altablagerungen bzw. Altstandorte Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Altablagerungen bzw. Altstandorte bekannt. In der vorbereitenden Bauphase (z.b. Baugrubenaushub) ist auf Anzeichen von Altablagerungen zu achten. Sofern derartige Feststellungen getroffen werden, ist das Umweltamt der Stadt Bielefeld umgehend zu verständigen. 10.3 Energieeffizienz Die DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen zur Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung ist einzuhalten. 10.4 Bombenblindgänger und Kampfmittel Mit dem Vorhandensein von Bombenblindgängern und Kampfmitteln muss im Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf Teilflächen nordöstlich des Gebäudes Jakob-Kaiser-Straße 4 a, südöstlich der Fußwegeverbindung (GFL) und der Stellplatzanlage des Kindergartens gerechnet werden (nicht überbaubare Fläche). Daher sollen geplante Tiefbauarbeiten in diesem Bereich rechtzeitig dem Feuerwehramt zur Überprüfung angezeigt werden.

34 Sonstige Darstellungen und Hinweise zum Planinhalt vorhandene Bebauung vorhandene Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer