Allgemeine Vertragsbedingungen über digitale Nachlassdienste

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Transkript:

Anlage 1 Allgemeine Vertragsbedingungen über digitale Nachlassdienste Diese Allgemeine Vertragsbedingungen über digitale Nachlassdienste gelten ergänzend für den Vertrag über digitale Nachlassdienste ( Vertrag ). 1. Beschreibung der digitalen Nachlassdienste Columba Online Identity Management GmbH ( COLUMBA ) ist Anbieterin eines digitalen Nachlassdienstes, der dabei helfen soll, den digitalen Nachlass eines Verstorbenen im Internet zu regeln. Die Erben des Verstorbenen können Verfügungen über dessen digitalen Nachlass ( digitale Nachlassverfügungen ) treffen. Die Erben bzw. von den Erben beauftragte Dritte sind Kunden des LIZENZNEHMERS ( KUNDEN ). COLUMBA ermöglicht dem LIZENZNEHMER die Nutzung der Personal Data Management Software ( SOFTWARE ) entweder als kostenfreie Basisversion ( BASISVERSION ) oder als kostenpflichtige Vollversion ( VOLLVERSION ). Über die Eingabemaske der SOFTWARE kann der LIZENZNEHMER Daten des Verstorbenen und die Nummer der Sterbeurkunde erfassen. Diese Daten (zusammen die TODESMITTEILUNG ) werden mittels der SOFTWARE automatisch online an COLUMBA übermittelt. Über die Eingabemaske der SOFTWARE kann der LIZENZNEHMER auch Daten der KUNDEN und digitale Nachlassverfügungen erfassen. LIZENZNEHMER, die eine Lizenz an der VOLLVERSION der SOFTWARE erwerben, können im eigenen Namen bei COLUMBA ONLINE-SCHUTZPAKETE bestellen. 2. Recht zur Nutzung der SOFTWARE 2.1 COLUMBA räumt dem LIZENZNEHMER das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der SOFTWARE ausschließlich durch den LIZENZNEHMER für (i) die Erfassung und Übermittlung an COLUMBA der Daten von Verstorbenen und deren Erben sowie von digitalen Nachlassverfügungen und (ii) (bei VOLLVERSIONEN) die Bestellung von ONLINE-SCHUTZPAKETEN ein. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation an einem oder mehreren stationären oder mobilen Arbeitsgeräten des LIZENZNEHMERS. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der SOFTWARE an oder Bereitstellung zur Nutzung durch Dritte ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung COLUMBAS nicht gestattet. Der LIZENZNEHMER hat dafür Sorge zu tragen, dass die SOFTWARE nicht von unbefugten Dritten genutzt werden kann. 2.2 COLUMBA überlässt dem LIZENZNEHMER für die Nutzung eine Kopie der SOFTWARE in digitaler Form als Download oder auf einem geeigneten Datenträger. Die SOFTWARE muss vor ihrer NUTZUNG aktiviert werden. Die Aktivierungsdaten erhält der LIZENZNEHMER per Email an die von ihm im Vertrag angegebene Email-Adresse. Zur Nutzung der SOFTWARE muss der LIZENZNEHMER sich unter der mitgeteilten Benutzerkennung (Login-Daten, d.h. Benutzername und Passwort) anmelden. Im Fall einer Mehrfachlizenz ist die simultane Nutzung der SOFTWARE durch die vereinbarte Anzahl der Benutzer möglich. 2.3 COLUMBA behält sich vor, die SOFTWARE fortlaufend zu verbessern und weiter zu entwickeln und im Zuge der Weiterentwicklung Funktionen zu ändern, insbesondere zu erweitern oder einzuschränken. COLUMBA stellt dem LIZENZNEHMER bei Weiterentwicklungen immer die jeweils aktuelle Version zur Verfügung. Die Aktualisierung erfolgt automatisch per Datenverbindung über das Internet. Der LIZENZNEHMER hat keinen Anspruch auf Benutzung einer anderen als der jeweils aktuellen Version der SOFTWARE. 2.4 COLUMBA erbringt keine Installations- und Konfigurationsleistungen. Die Installation und Konfiguration der SOFTWARE ist Obliegenheit des LIZENZNEHMERS. 2.5 Der LIZENZNEHMER kann jederzeit von der BASISVERSION auf die VOLLVERSION wechseln (Upgrade). Er muss sich hierzu unter portal.columba.de einloggen und den Anweisungen für das Upgrade folgen. Soweit im Rahmen des Upgradevorgangs nichts anderes vereinbart wird, gelten die im Vertrag angegebenen Preise für die VOLLVERSION. 2.6 Bei technischen Fragen oder Fragen zum Vertrag kann der LIZENZNEHMER sich zu den ordentlichen Geschäftszeiten an die COLUMBA-Hotline wenden. Diese ist erreichbar unter der Telefonnummer 089 202017-71. Darüber hinaus kann der LIZENZNEHMER Fragen oder Anregungen auch per E-Mail an COLUMBA senden (für Fragen zur Software an support@columba.de und für alle sonstige Fragen an bestatter@columba.de).

3. ONLINE-SCHUTZPAKET 3.1 KUNDEN des LIZENZNEHMERS können ONLINE-SCHUTZPAKETE beim LIZENZNEHMER bestellen. COLUMBA wird nicht Partei der Vereinbarung, die der LIZENZNEHMER mit KUNDEN über ONLINE-SCHUTZPAKETE schließt. 3.2 Zur Erfüllung seines Vertrages mit KUNDEN über ONLINE-SCHUTZPAKETE kann der LIZENZNEHMER im eigenen Namen bei COLUMBA ONLINE-SCHUTZPAKETE bestellen. Zwischen COLUMBA und dem LIZENZNEHMER geschlossene Verträge über ONLINE-SCHUTZPAKETE sind weder Verträge zugunsten von KUNDEN noch mit Schutzwirkung für KUNDEN. COLUMBA schuldet alle ONLINE-SCHUTZPAKET-Leistungen gemäß diesem Vertrag nur dem LIZENZNEHMER. 3.3 Inhalt des ONLINE-SCHUTZPAKETS sind mittels eines automatisierten Prozesses erbrachte Leistungen zur Abwicklung oder Anpassung von Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Verstorbenen (bzw. dessen Erben) und Unternehmen bestehen, die ihre Produkte online anbieten ( ONLINE-UNTERNEHMEN ). Grundlage der ONLINE-SCHUTZPAKET-LEISTUNGEN ist die digitale Nachlassverfügung. COLUMBA informiert ONLINE-UNTERNEHMEN, die (i) COLUMBA-Partner sind oder, (ii) nach Einschätzung des UNTERNEHMENS bzw. COLUMBAS zu den (z.b. wegen der Zahl der Kunden und/oder Höhe von Guthaben) für Verbraucher relevantesten Anbietern zählen, und (iii) der KUNDE als Vertragspartner des Verstorbenen benannt hat, über den Tod des Verstorbenen und die digitalen Nachlassverfügungen mit der Aufforderung, die digitalen Nachlassverfügungen umzusetzen und übermittelt ONLINE-UNTERNEHMEN die zur Umsetzung erforderlichen Informationen, Dokumente und Erklärungen. Andere ONLINE-UNTERNEHMEN informiert COLUMBA nicht. COLUMBA ist insbesondere nicht verpflichtet, Verträge des Verstorbenen mit anderen ONLINE-UNTERNEHMEN und bei diesen bestehende Guthaben und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Gegenstand des ONLINE-SCHUTZPAKETS ist nicht die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen des Verstorbenen bzw. des/der Erben gegen ONLINE-UNTERNEHMEN. 3.4 COLUMBA schuldet keinen Erfolg, insbesondere keine vollständige Umsetzung aller digitalen Nachlassverfügungen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf rechtliche Beziehungen des Verstorbenen zu ONLINE-UNTERNEHMEN, mit denen COLUMBA keine Vereinbarung zur Abwicklung von digitalen Nachlassverfügungen getroffen hat (z.b. im Hinblick auf Online-Guthaben, zahlungspflichtige Online-Verträge, Zugangsdaten zu Online-Accounts oder Online-Profilen). COLUMBA ist bemüht, Abwicklungsvereinbarungen mit möglichst vielen ONLINE-UNTERNEHMEN abzuschließen. 3.5 COLUMBA erbringt die ONLINE-SCHUTZPAKET-Leistungen für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab Zustandekommen des Vertrags zwischen COLUMBA und dem LIZENZNEHMER über ein ONLINE-SCHUTZPAKET. Nach Ablauf dieses Zeitraums endet COLUMBAS Pflicht, weitere Leistungen im Hinblick auf noch nicht oder noch nicht vollständig abgewickelte digitale Nachlassverfügungen zu erbringen. 3.6 Der KUNDE kann seine digitale Nachlassverfügung jederzeit durch Erklärung in Textform ändern. Der LIZENZNEHMER hat COLUMBA über solche Änderungen unverzüglich zu unterrichten. 3.7 Im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander stellt COLUMBA dem LIZENZNEHMER ein Portal zur Verfügung, über das der LIZENZNEHMER und dessen KUNDEN u.a. Informationen über den Status der Abwicklung der digitalen Nachlassverfügung abrufen und Daten verwalten können. Der LIZENZNEHMER kann seinen KUNDEN die Nutzung des für KUNDEN bestimmten Bereichs des Portals ermöglichen. Eingaben von KUNDEN des LIZENZNEHMERS über das Portal gelten als Eingaben des LIZENZNEHMERS für seine KUNDEN. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen den KUNDEN und COLUMBA kommt hierdurch nicht zustande. 4. Entgelt, Vergütung und Fälligkeit 4.1 Das vom LIZENZNEHMER an COLUMBA zu entrichtende Entgelt für die Nutzung der SOFTWARE ist ab Bereitstellung der SOFTWARE jeweils pro Kalendermonat im Voraus am ersten Werktag eines jeden Kalendermonats fällig und zahlbar. In dem Kalendermonat, in dem COLUMBA dem LIZENZNEHMER die SOFTWARE erstmals bereitstellt, ist das Entgelt zeitanteilig ab dem Tag zu zahlen, der auf den Tag folgt, an dem COLUMBA die SOFTWARE bereitgestellt hat; diese anteiligen Gebühren sind fällig und zahlbar bis zum ersten Werktag des Folgemonats. Dieselbe anteilige Gebührenberechnung gilt entsprechend für den letzten Kalendermonat der Vertragslaufzeit. 4.2 Das Entgelt pro ONLINE-SCHUTZPAKET ist innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung des ONLINE-SCHUTZPAKETS (Eingang des Auftrags im System von COLUMBA) und Eingang der Rechnung von COLUMBA beim LIZENZNEHMER fällig.

4.3 Pro TODESMITTEILUNG, die der LIZENZNEHMER vertragsgemäß an COLUMBA überträgt, erhält der LIZENZNEHMER von COLUMBA eine im Vertrag festgelegte einmalige Gutschrift. Vertragsgemäß sind TODESMITTEILUNGEN, die folgende Bedingungen erfüllen: (i) das Sterbedatum des Verstorbenen liegt nicht länger als einen (1) Monat vor dem Datum der Erfassung durch den LIZENZNEHMER und (ii) der LIZENZNEHMER hat Daten des Verstorbenen oder die Nummer der Sterbeurkunde nicht direkt oder indirekt an Daten- oder Adresshändler oder sonstige Unternehmen, die Verstorbenendaten vermarkten, und daher auch nicht zum Zwecke der Infopostabmeldung, übermittelt und wird eine solche Übermittlung nicht vornehmen, soweit eine entsprechende Mitteilung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Liegt eine der vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, werden die Daten beispielsweise an Adresshändler oder zum Zwecke der Infopostabmeldung übermittelt, wird die Gutschrift storniert und kann COLUMBA die Erstattung ggf. bereits verrechneter Gutschriften verlangen. COLUMBA zahlt die Gutschriften kalenderhalbjährlich innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Kalenderhalbjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderhalbjahr aus. COLUMBA ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Erstattung um jeweils ein Kalenderhalbjahr aufzuschieben, sofern der Aufschub gegenüber allen Lizenznehmern der SOFTWARE erfolgt und COLUMBA den LIZENZNEHMER hierüber vor dem Ablauf des laufenden Kalenderhalbjahres unterrichtet hat. 5. Gewährleistung 5.1 COLUMBA gewährleistet die Nutzbarkeit der SOFTWARE während der Vertragslaufzeit. Der LIZENZNEHMER ist verpflichtet, COLUMBA Mängel der SOFTWARE nach deren Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Bei Sachmängeln hat der LIZENZNEHMER die Zeit des Auftretens der Mängel und die näheren Umstände zu bezeichnen. Darüber hinaus ist der LIZENZNEHMER verpflichtet, COLUMBA unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter (einschließlich seiner KUNDEN) im Zusammenhang mit der SOFTWARE zu informieren. COLUMBA wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der SOFTWARE in angemessener Zeit beseitigen. Ist eine Beseitigung nicht oder nur zu wirtschaftlich unangemessenen Bedingungen möglich, ist COLUMBA berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Vorab entrichtete Nutzungsgebühren werden dem LIZENZNEHMER in diesem Fall zeitanteilig rückerstattet. Weitere Gewährleistungsrechte des LIZENZNEHMERS wegen Mängel der SOFTWARE bestehen nicht. 5.2 Der LIZENZNEHMER hat COLUMBA Mängel des automatisierten Prozesses zur Erbringung von ONLINE-SCHUTZPAKET- Leistungen nach deren Entdeckung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Sachmängeln hat der LIZENZNEHMER die Zeit des Auftretens der Mängel und die näheren Umstände zu bezeichnen. Darüber hinaus ist der LIZENZNEHMER verpflichtet, COLUMBA unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter (einschließlich seiner KUNDEN) im Zusammenhang mit dem automatisierten Prozess oder dem ONLINE-SCHUTZPAKET in Textform zu informieren. 5.3 COLUMBA wird auftretende Sach- und Rechtsmängel am automatisierten Prozess in angemessener Zeit beseitigen. Ist eine Beseitigung nicht oder nur zu wirtschaftlich unangemessenen Bedingungen möglich, ist COLUMBA berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Vorab entrichtete Gebühren werden dem LIZENZNEHMER in diesem Fall zeitanteilig rückerstattet. Weitere Gewährleistungsrechte des LIZENZNEHMERS bestehen nicht. 6. Mitwirkungspflichten des LIZENZNEHMERS, Haftungsfreistellung 6.1 Der LIZENZNEHMER ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen COLUMBAS nach diesem Vertrag erforderlich sind, unaufgefordert vorzunehmen. Insbesondere hat der LIZENZNEHMER von KUNDEN diejenigen Nachweise, Genehmigungen und Bevollmächtigungen sowie sonstigen Unterlagen und Informationen einzuholen, die nach Weisung von COLUMBA für eine Vertragsdurchführung erforderlich sind. Auf Anforderung COLUMBAS im Einzelfall hat der LIZENZNEHMER COLUMBA auch die Sterbeurkunde zur Verfügung zu stellen. 6.2 Der LIZENZNEHMER hat alle Daten seines KUNDEN und des Verstorbenen gemäß den Vorgaben der SOFTWARE mit höchster Sorgfalt zu erfassen und in die Eingabemaske der SOFTWARE einzutragen. Soweit bei einzelnen Daten Zweifel bestehen, ob die Daten zutreffend sind, ist der LIZENZNEHMER verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten den Sachverhalt zu ermitteln und die bestehenden Zweifel vor der Datenerfassung auszuräumen. Er hat seine KUNDEN auf die höchste Sensibilität der betreffenden Daten und der Datenerhebung und auf eine mögliche Haftung der KUNDEN bei schuldhaft gemachten Falschangaben hinzuweisen. 6.3 Der LIZENZNEHMER hat vor der Entgegennahme der digitalen Nachlassverfügung den KUNDEN eingehend über die Konsequenzen der digitalen Nachlassverfügung aufzuklären. Die Details der digitalen Nachlassverfügung sind vom LIZENZNEHMER gemäß den Vorgaben der SOFTWARE mit höchster Sorgfalt zu erfassen und in die Eingabemaske der SOFTWARE einzutragen. Der LIZENZNEHMER erhält von COLUMBA die entsprechenden Informationen und Erläuterungen zu den Produktmerkmalen, um seinen KUNDEN vollständig über das ONLINE-SCHUTZPAKET aufklären zu können.

6.4 Falsche Angaben bei der Datenerfassung können erhebliche Folgen haben, bis hin zur Löschung der digitalen Identität eines noch lebenden Menschen (d.h. seiner digitalen Profile, Accounts und Vertragsverhältnisse). Aus diesem Grund ist bei der Verwendung der SOFTWARE und dem Angebot des ONLINE-SCHUTZPAKETS stets höchste Sorgfalt anzuwenden. Dies gilt auch für die Angestellten, Vertreter und sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, die der LIZENZNEHMER in die Abwicklung seiner Verträge mit KUNDEN und dieses Vertrags COLUMBA eingeschaltet hat. Der LIZENZNEHMER ist verpflichtet, die von ihm mit der Vertragsabwicklung beauftragten Personen fortlaufend im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Vertragsabwicklung und der Datenerfassung und -eingabe zu überwachen. 6.5 Mit der Eingabe der Daten des Verstorbenen sowie des KUNDEN erklärt der LIZENZNEHMER, die Angaben des KUNDEN sorgfältig geprüft und alle notwendigen Einwilligungen und Vollmachten des KUNDEN eingeholt zu haben. Insbesondere hat der LIZENZNEHMER eine schriftliche Vollmacht des KUNDEN zugunsten von COLUMBA und COLUMBAS Vertragspartner mit dem Wortlaut gemäß Anlage 2 eingeholt. Der LIZENZNEHMER hat die Vollmacht für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab Beauftragung des ONLINE-SCHUTZPAKETS durch den KUNDEN aufzubewahren und auf COLUMBAS Anforderung COLUMBA im Original zur Verfügung zu stellen. 6.6 Der LIZENZNEHMER stellt COLUMBA von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen seiner KUNDEN oder Dritter frei, die auf einer schuldhaften (d.h. vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verletzung der Pflichten des LIZENZNEHMERS gegenüber COLUMBA beruhen. 6.7 Erfährt der LIZENZNEHMER nachträglich davon, dass Angaben des KUNDEN nicht zutreffend waren oder vom KUNDEN erteilte Einwilligungen für die Erbringung des ONLINE-SCHUTZPAKETS nicht ausreichend sind oder der KUNDE zur Beauftragung der digitalen Nachlassverfügung nicht befugt war, wird er COLUMBA hierüber unverzüglich in Textform unterrichten. Des Weiteren ist der LIZENZNEHMER verpflichtet, COLUMBA unverzüglich über einen etwaigen Widerruf der Vollmacht oder einer sonstigen Einwilligung des KUNDEN in Textform zu unterrichten. 7. Haftung 7.1 COLUMBA haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes grundsätzlich unbeschränkt. Dies gilt ebenso für schriftlich übernommene Garantien. 7.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung COLUMBAS der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. 7.3 Eine weitergehende Haftung der COLUMBA besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung COLUMBAS für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorliegen. 7.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von COLUMBA. 8. Laufzeit und Kündigung 8.1 Der Vertrag wird für eine Dauer von zwölf (12) Monaten ab Vertragsabschluss fest geschlossen und verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht von einer PARTEI mit einer Frist von sechs (6) Wochen gekündigt wird. 8.2 Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist für COLUMBA insbesondere dann gegeben, wenn der LIZENZNEHMER gegen seine Pflichten gemäß Ziffer 6 verstößt oder der LIZENZNEHMER die SOFTWARE über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt. 8.3 Im Falle einer Kündigung hat der LIZENZNEHMER die Nutzung der SOFTWARE aufzugeben und sämtliche auf seinen Rechnern installierten Kopien unwiederherstellbar zu löschen sowie COLUMBA gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach deren Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.

9. Verschiedenes 9.1 Der LIZENZNEHMER darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung der COLUMBA auf Dritte übertragen. 9.2 Gegen Forderungen COLUMBAS kann der LIZENZNEHMER nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. 9.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen wenigstens der Textform ( 126b). Dies gilt auch für eine Änderung dieser Ziffer 9.3. 9.4 Sämtliche Mitteilungen von COLUMBA gegenüber dem LIZENZNEHMER erfolgen an die im Auftragsformular genannte Post-, Fax- oder Email-Adresse des LIZENZNEHMERS, sofern dieser nicht vor der betreffenden Mitteilung eine geänderte Post-, Fax- und/oder Email-Adresse in Textform mitgeteilt hat; in diesem Fall ist die zuletzt mitgeteilte Post-, Fax- und/ oder Email-Adresse maßgeblich. 9.5 Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden dem LIZENZNEHMER spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des LIZENZNEHMERS gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung muss COLUMBA den LIZENZNEHMER in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen. COLUMBA hat das Recht, die Vertragsbedingungen zu ändern, wenn sich die Gesetzeslage, die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die Marktgegebenheiten ändern; die Sätze 1 bis 3 gelten in diesem Fall entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ablehnungsrechts des LIZENZNEHMERS ein Recht zur sofortigen Kündigung des LIZENZNEHMERS tritt. 9.6 Allgemeine Geschäftsbedingungen des LIZENZNEHMERS finden keine Anwendung. 9.7 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag ist München, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.