in der Nutzungsplanung Strassenlärm Ausscheidung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten

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Transkript:

Strassenlärm in der Nutzungsplanung Ausscheidung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Tiefbauamt des Kantons Bern

Impressum Herausgeber: Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abt. Orts- und Regionalplanung Nydeggasse 11/13 3011 Bern Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) Fachstelle Strassenlärm Reiterstrasse 11 3011 Bern Bern, April 2010 Nr. 10.3. d.

Im Merkblatt wird die stufengerechte Berücksichtigung des Strassenlärms bei der Ausscheidung von Bauzonen und bei der Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten dargestellt. Dabei sind die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung (LSV) Art. 29 (Einzonungen) oder Art. 30 (Erschliessungen) zu beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass die strengeren Planungswerte einzuhalten sind. Das Merkblatt zeigt auf, zu welchem Zeitpunkt welche Abklärungen und Nachweise zu erbringen sind. Gesetzliche Bestimmungen Nach Art. 29 LSV dürfen neue Bauzonen nur ausgeschieden werden, wenn die Planungswerte für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 2 Abs. 6 LSV) nicht überschritten werden oder diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen zum Zeitpunkt der Einzonung eingehalten werden können. Grundsätzlich müssen die Planungswerte (PW) im ganzen Gebiet der neuen Bauzone eingehalten werden (Art. 24 Abs. 1 USG). Nach Art. 30 LSV gelten für Bauzonen, die am 1.1.1985 noch nicht erschlossen waren, die gleichen Anforderungen wie für Neueinzonungen (Einhaltung der Planungswerte). Für kleine Teile von Bauzonen kann die Vollzugsbehörde (bei Nutzungsplanungen das AGR) Ausnahmen gewähren. Um beurteilen zu können, ob es sich um eine erschlossene Bauzone handelt, gilt der Erschliessungsbegriff nach Raumplanungsgesetz (Art. 19 Abs.1). Land gilt als erschlossen, wenn eine ausreichende Zufahrt und die erforderlichen Wasser-, Abwasser- und Energieleitungen so nah heranführen (detailerschlossen), dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (es sind nur noch die Hausanschlüsse zu erstellen). Für die Lärmermittlung (Art. 39 Abs. 3 LSV) und die Lärmbeurteilung (Art. 41 Abs. 2a LSV) gilt die Einhaltung des PW dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. Probleme bei der Umsetzung Vorgehen in der Praxis Zum Zeitpunkt der Einzonung und der Erschliessung wird aufgrund einer Überschlagsberechnung festgestellt, dass bei einem nächst möglichen Abstand ab Fahrbahnrand (5m bei Kantonsstrassen oder 3.6m bei Gemeindestrassen gemäss SG Art. 80), die massgebenden Planungswerte überschritten sind. Unklar ist jedoch, was auf den Parzellen zukünftig gebaut werden soll. Die Schwierigkeit besteht nun darin, bereits entsprechende Lärmschutzvorgaben zu konkretisieren und in den Vorschriften festzulegen. Würden jedoch im Planerlassverfahren keine Vorschriften festgelegt, so müsste im Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 31 LSV nur der Nachweis erbracht werden, dass der Immissionsgrenzwert eingehalten wird, d.h. ein um 5 db(a) weniger strenger Wert. Dieses Vorgehen wäre nicht im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung und daher rechtswidrig. In einem ersten Schritt ist von der Gemeinde beim kantonalen Tiefbauamt abzuklären und in den Vorprüfungsunterlagen darzustellen, ob die vorgesehenen Ein- und Umzonungen in lärmbelasteten Gebieten liegen und die Planungswerte eingehalten werden können. Können die Planungswerte nicht ohne Massnahmen eingehalten werden, ist zweitens mit einem Akustiker (Lärmgutachten) der Nachweis zu erbringen, mit welchen planerischen, gestalterischen und/oder baulichen Massnahmen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden könnten. Für das stufengerechte Vorgehen sind folgende Schritte zu beachten:

Abbildung 1: Arbeitsschritte Bei Neueinzonungen bzw. nicht erschlossenen Bauzonen klärt die Gemeinde beim Tiefbauamt (Oberingenieurkreise I-IV) ab, ob der Planungswert auf der ganzen Parzelle eingehalten ist. PW eingehalten? Ja Keine weiteren Abklärungen nötig. Nein Lärmgutachten bei Akustiker in Auftrag geben. Dieses zeigt, mit welchen planerischen, gestalterischen und/oder baulichen Massnahmen die PW eingehalten werden können. Die Überprüfung des Lärmgutachtens erfolgt in jedem Fall durch die Fachstelle Strassenlärm. Sie verfasst z. Hd. des AGR einen Fachbericht. Im entsprechenden Planerlassverfahren sind die erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der PW verbindlich festzulegen (im Gemeindebaureglement oder in den Überbauungsvorschriften bei ÜO nach Art. 88 BauG) planerische Massnahmen: Bau- oder Nutzungsbeschränkungen; Bestimmen der maximalen Gebäudehöhe in Abhängigkeit einer allfälligen Lärmschutzwand; verbindliche Sicherung von baulichen und gestalterischen Massnahmen, Zuweisung zu anderer Nutzungszone. gestalterische Massnahmen: Abgewinkelte Bauweise, Mauervorsprünge, Raumanordnung, Anordnung der Lüftungsfenster, zurückversetzte Dachgeschosse, der Fassade vorgehängte Glasfläche bei Büros. bauliche Massnahmen: Hindernisse auf dem Ausbreitungsweg des Lärms zwischen Lärmquelle und lärmempfindlichen Räumen (Lärmschutzwand, Lärmdämme), vorgelagerte Bauten (lärmunempfindliche Räume). Generell verdienen Massnahmen, welche die Umgebung der Gebäude mitschützen, gegenüber jenen, die lediglich an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume wirken, den Vorzug. Im Rahmen der nutzungsplanerischen Interessenabwägung ist diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen. Eigentlich müsste wie in einer Kaskade vorgegangen werden 1. planerische, 2. gestalterische und erst 3. bauliche Massnahmen. Das Gesetz verlangt dies jedoch nicht ausdrücklich. Die Massnahmen müssen bereits in der Planung verbindlich festgelegt werden. Ist dies nicht möglich, so ist mindestens eine Schallpegeldifferenz festzulegen, die dann im nachgelagerten Nutzungsplan- oder Baubewilligungsverfahren eingehalten werden muss. Konkrete Massnahmen festgehalten Nein keine Einzonung keine Erschliessung (evt. Ausnahme für kleine Teile) Ja Massnahmen bzw. Schallpegeldifferenz wurden abschliessend festgelegt. Diese sind im Baubewilligungsverfahren zu realisieren. Wird in den Vorschriften eine Schallpegeldifferenz festgehalten, muss im Baubewilligungsverfahren der Akustiker in einem Lärmgutachten nachweisen, dass mit den geplanten gestalterischen und / oder baulichen Massnahmen die Vorschrift bez. Schallpegeldifferenz zwischen der Strassenachse (Emissionspegel Lre) und der Mitte der offenen Fenster der exponiertesten, lärmempfindlichen Räume, eingehalten werden kann

Schallpegeldifferenz Unter Berücksichtigung von emissionsbegrenzenden Massnahmen (bauliche Massnahmen, die den Raum vor dem Gebäude schützen z. B. Lärmschutzwände, Dämme, Nebenbauten) kann zwischen Strassenachse und zukünftigen lärmempfindlichen Räumen eine so genannte Schallpegeldifferenz, zur Festlegung der Lage dieser Baulinie, definiert werden. Beispielsweise kann die Forderung gestellt werden, dass die Schallpegeldifferenz zwischen der Strassenachse (Emissionspegel Lre) und der Mitte der offenen Fenster der exponiertesten lärmempfindlichen Räume = 22 db(a) betragen muss. Die vom Akustiker ausgewiesene Schallpegeldifferenz muss plausibel darlegen, mit welchen baulichen oder gestalterischen Massnahmen die berechnete Differenz erreicht wird. Die Schallpegeldifferenz rechnet sich aus der Distanz zwischen Strassenachse und zukünftigem lärmempfindlichen Raum. Sie zeigt, wie gross die Wirksamkeit der Massnahme sein muss, die dann im Baubewilligungsverfahren festgelegt wird. Abbildung 2: Wohnzone 2, Empfindlichkeitsstufe II, massgebender Belastungsgrenzwert: Schritt 1: Freie Schallausbreitung Strassenachse Emissionspegel Lre = 77 db(a) Freie Schallausbreitung Planungswert Lr = 55 db(a) Zukünftige lärmempfindliche Räume Strasse Baulinie Schritt 2: Einzonung Schallpegeldifferenz = 22 db(a) Planungswert Lr = 55 db(a) Strassenachse Emissionspegel Lre = 77 db(a) virtuelles, bauliches od. gestalterisches Lärmschutzhindernis (z. B. Lärmschutzwand, Damm, Nebenbauten) Zukünftige lärmempfindliche Räume Strasse Baulinie Schritt 3: Baubewilligung Strassenachse Emissionspegel Lre = 77 db(a) Schallpegeldifferenz 22 db(a) bauliches od. gestalterisches Lärmschutzhindernis (z. B. Lärmschutzwand, Damm, Nebenbauten) Beurteilungspegel Lr = 55 db(a) Lärempfindliche Räume Strasse Baulinie

Ist der Emissionspegel (Lre) zum Zeitpunkt der Baubewilligung gegenüber dem Zeitpunkt der Einzonung unverändert, so muss im Baubewilligungsverfahren der Nachweis erbracht werden, dass der Beurteilungspegel Lr = 55 db(a), mit der geforderten Schallpegeldifferenz von 22 db(a) bei den lärmempfindlichen Räumen, eingehalten ist. Nimmt der Emissionspegel (Lre) im Laufe der Jahre infolge Verkehrszunahme (z.b. um ca. 30%) um 1 db(a) zu, so muss im Baubewilligungsverfahren der Nachweis erbracht werden, dass die geforderte Schallpegeldifferenz 22 db(a) beträgt. Sollte der Emissionspegel (Lre) im Laufe der Zeit (z.b. durch eine Verkehrsumlagerung) abnehmen, so kann die Schallpegeldifferenz um dasjenige Mass verringert werden, so dass der Beurteilungspegel von Lr = 55 db(a) bei den lärmempfindlichen Räumen erreicht wird. Mit diesem Vorgehen ist es möglich, dass nicht bereits bei Erlass der Nutzungsplanung die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen festgelegt werden, sondern lediglich die Schallpegeldifferenz, die es einzuhalten gilt. Damit wird, soweit es die Nutzungsvorschriften zulassen, eine gewisse Flexibilität bei der Überbauung gewährleistet. Unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften und der Schallpegeldifferenz steht es dem Bauherrn frei, durch welche baulichen Massnahmen er im Baubewilligungsverfahren auf die Lärmsituation reagieren will. Die Einhaltung des Planungswertes ist gewährleistet. Anforderungen an die Planunterlagen: Bei Ortsplanungsrevisionen sind lärmrelevante Neueinzonungen gegenüber dem geltenden Zonenplan klar auszuweisen (mit entsprechender Signatur oder mit Farbe im Plan kennzeichnen), damit eine Überprüfung und Beurteilung der Lärmsituation durch die Fachstellen einfach erfolgen kann. Spezialfälle Umzonung von Bauzonen (Art. 24 USG) Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen (Art. 24 USG). Es gelten die massgebenden IGW. Die Umzonung einer bestehenden Bauzone, z.b. von einer alten Industriezone in eine neue Wohnzone, stellt gemäss ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes (Satz 2 von Abs. 1 in Art. 24 USG) keine Ausscheidung einer neuen Bauzone im Sinn von Art. 24 Abs. 1 USG dar. Mit dieser Klarstellung wollte der Gesetzgeber die Umnutzung leer stehender Industrie- und Gewerbeareale erleichtern. Es gelten somit die IGW, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass das umgezonte Gebiet keine zusätzliche Erschliessung benötigt (sonst gälten wieder die Planungswerte Art. 24 Abs. 2 USG). Einzonung von weitgehend überbauten Gebieten (Art. 36 Abs. 3 RPG) Einzonungen von weitgehend überbauten Gebieten (z.b. Baulücken) gelten nicht als neue Bauzonen. Dies leitet sich aus RPG und RPV ab, gemäss welchen weitgehend überbaute Gebiete zur Bauzone gehören. Die Einzonung solcher Gebiete stellt nur eine formelle Planänderung dar und soll daher nicht durch Massnahmen zur Einhaltung der strengeren PW erschwert werden. Aufstufung der Empfindlichkeitsstufen (ES) bei bestehender Lärmvorbelastung in Bauzonen Aufgrund einer nachgewiesenen Lärmvorbelastung können Teilen von Nutzungszonen der ES I und II der nächst höheren Stufe (II oder III) zugeordnet werden (Art. 43 Abs. 2 LSV). Die Aufstufung ist vor allem bei Sanierungen, d.h. auf bestehende Gebäude entlang von Strassen anzuwenden. Bei Neueinzonungen besteht die Möglichkeit die Gebäude so anzuordnen oder Massnahmen zu treffen, dass die massgebenden PW eingehalten werden können. Eine Aufstufung ist nicht zulässig. Grundsätzlich gilt es die ES gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV den geplanten Nutzungszonen zuzuordnen. Vgl. dazu auch die Arbeitshilfe Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (AGR, Dezember 1988). Abstufung Abstufungen sind nur sehr zurückhaltend vorzunehmen. Sie müssen plausibel begründet und dürfen nicht dazu missbraucht werden, Strassensanierungen zu erwirken.

Abkürzungen und gesetzliche Grundlagen USG Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) LSV Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) RPG Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RPV Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) KLSV Kantonale Lärmschutz-Verordnung (KLSV; BSG 824.761) SG Strassengesetz (SG; BSG 732.11) SV Strassenverordnung (SV; BSG 732.111.1) ES Empfindlichkeitsstufen PW Planungswert IGW Immissionsgrenzwert db(a) Dezibel (A)