Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon, Der Bürgermeister, Am Markt 1, 59929 Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe in der Ortsausgabe der in Brilon erscheinenden Tageszeitung WESTFALENPOST bekanntgegeben. Bezug durch die Stadtverwaltung, Fachbereich 1 Nr. 10 Brilon, 18. Dezember 2013 Jahrgang 43 I N H A L T : 1. Bekanntmachung der Satzung vom 04.12.2013 zur Aufhebung a) der Satzung zur Verkürzung der Fristen in Wasserschutzzonen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61a LWG NW der Stadtwerke Brilon AöR vom 12.10.2011 b) der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61a Abs. 3 7 LWG NRW der Stadtwerke Brilon AöR vom 12.10.2011 2. Bekanntmachung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Brilon, Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 04.12.2013 3. Bekanntmachung der 5. Satzung vom 04.12.2013 zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Brilon, Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 19.12.2002 4. Bekanntmachung der Satzung über die Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Brilon für das Haushaltsjahr 2014 (Hebesatzsatzung) vom 13. Dezember 2013 5. Bekanntmachung über die beantragte Teileinziehung der Wegeparzelle Wallgraben, Gemarkung Brilon, Flur 38, Flurstück 395 in der Stadt Brilon 6. Bekanntmachung betr. 97. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Brilon zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet mit der Folge der Ausschlusswirkung an anderer Stelle, Aufstellungsbeschluss gemäß 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) 7. Bekanntmachung betr. Planfeststellung für den Neubau der L 776 von Nuttlar Evenkopf bis zum Zubringer A 46 (B 480 n) von Bau-km 3+021,850 bis Bau-km 5+465,000 auf dem Gebiet der Gemeinde Bestwig, sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Brilon, nördlich des Ortsteils Scharfenberg, einschließlich: dem Anschluss an die B 480 mittels Kreisverkehrsplatz südlich der A 46 (zurzeit im Bau) der Errichtung von Brückenbauwerken (über das Eidmecketal, über den Rocken, über den Schlebornbach sowie über einen Wirtschaftsweg) und der Errichtung einer Stützwand am Suhrenberg Süd
S a t z u n g über die Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Brilon für das Haushaltsjahr 2014 (Hebesatzsatzung) vom 13. Dezember 2013 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit 25 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 und 16 Gewerbesteuergesetz vom 15.10.2002, in der derzeit jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brilon am 12. Dezember 2013 folgende Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen: Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 243 v. H. b) für die Grundstücke (B) 426 v. H. 1 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 434 v. H. 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Brilon für das Haushaltsjahr 2014 (Hebesatzsatzung) vom 13. Dezember 2013 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brilon vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Brilon, den 13. Dezember 2013 Der Bürgermeister: Franz Schrewe
Stadt Brilon Az. 32.91.20 Der Bürgermeister Örtl. Ordnungsbehörde Bekanntmachung über die beantragte Teileinziehung der Wegeparzelle»Wallgraben«, Gemarkung Brilon, Flur 38, Flurstück 395 in der Stadt Brilon. Die Teileinziehung der genannten Wegeparzelle mit einer Fläche von ca. 130 qm wurde beantragt. Dieser Antrag wird gemäß 7 Absatz 4 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028/SGV NW 91) in der zurzeit gültigen Fassung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Einwendungen gegen die beantragte Einziehung der Wegefläche können während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.15 bis 12.30 Uhr und donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb von drei Monaten, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, bei der Stadtverwaltung Brilon, Verwaltungsgebäude Bahnhofstraße 33, Zimmer 11 erhoben und Einsicht in die Flurkarte genommen werden. Brilon, den 10. Dezember 2013 Stadt Brilon Der Bürgermeister Schrewe
Anlage - 2 -
Bekanntmachung 97. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Brilon zur Darstellung von Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet mit der Folge der Ausschlusswirkung an anderer Stelle Aufstellungsbeschluss gemäß 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Brilon hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 folgenden Beschluss gefasst: Der Rat der Stadt Brilon beschließt die Aufstellung der 97. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Brilon gemäß 2 (1) BauGB. Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Darstellung von Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen im Stadtgebiet mit der Folge der Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen an anderer Stelle gemäß 35 (3) Satz 3 BauGB. Planbereich der 97. Flächennutzungsplanänderung ist das gesamte Stadtgebiet. Die Gebietsabgrenzung ist aus den beigefügten Übersichtsplänen ersichtlich. Übereinstimmungserklärung Hiermit wird gemäß 52 (3) Gemeindeordnung NW (GO NW) i. V. m. 2 (3) Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Aufstellungsbeschlusses mit dem Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2013 übereinstimmt und dass gemäß 2 (1) und (2) BekanntmVO verfahren worden ist. Bekanntmachungsanordnung Die ortsübliche Bekanntmachung des vorstehenden Aufstellungsbeschlusses des Rates der Stadt Brilon wird hiermit angeordnet. Brilon, den 16. Dezember 2013 Der Bürgermeister Gez. Schrewe
Stadt Brilon 97. Änderung des Flächennutzungsplanes Darstellung von Windkonzentrationszonen Plangebietsgrenze (identisch mit Stadtgebiet) kein Maßstab Stand: 28.11.2013
Stadtgebiet Brilon
Bekanntmachung Planfeststellung für den Neubau der L 776 von Nuttlar Evenkopf bis zum Zubringer A 46 (B 480 n) von Bau-km 3+021,850 bis Bau-km 5+465,000 auf dem Gebiet der Gemeinde Bestwig sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Brilon, nördlich des Ortsteils Scharfenberg, einschließlich: dem Anschluss an die B 480 mittels Kreisverkehrsplatz südlich der A 46 (zur Zeit im Bau), der Errichtung von Brückenbauwerken (über das Eidmecketal, über den Rocken, über den Schlebornbach sowie über einen Wirtschaftsweg) und der Errichtung einer Stützwand am Suhrenberg - Süd. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Das Planfeststellungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) führt die Bezirksregierung Arnsberg durch. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 08. Januar bis 07. Februar 2014 einschließlich im Rathaus Brilon, Fachbereich IV -Bauwesen-, Abteilung Stadtplanung, Zimmer 32, während der Dienststunden (montags bis mittwochs 8.15-12.30 und 14.00-16.00 Uhr, donnerstags 8.15-12.30 Uhr und 14.00-18.00 Uhr und freitags 8.15-13.00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 21. Februar 2014 (einschließlich) bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg oder bei der Gemeinde Bestwig und der Stadt Brilon Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. 1
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen ( 39 Abs. 3 a Straßen- und Wegegesetz NRW). Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Zur Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen findet ein Erörterungstermin statt, der ortsüblich bekannt gemacht wird ( 39 Abs. 2b StrWG NRW). Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 6. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach 25 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NW und die Veränderungssperre nach 40 Straßen- und Wegegesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 40 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz). 2
Bekanntmachungsanordnung Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren zum Neubau der L 776 Nuttlar Evenkopf bis zum Zubringer A 46 (B 480 n) wird hiermit unter Anwendung der 39 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i. V. m. 73 (3) Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angeordnet. Brilon, den 16. Dezember 2013 Der Bürgermeister Gez. Schrewe 3