Information Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes

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Transkript:

Information Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes BGI/GUV-I 8681 September 2008

Herausgeber Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, 10117 Berlin www.dguv.de Medienproduktion am Standort München: Fockensteinstraße 1, 81539 München http://regelwerk.unfallkassen.de Erarbeitet durch die Autoren Stefanie Penth, Unfallkasse Berlin Sabine Lettau, Unfallkasse Baden-Württemberg Wolfgang Baumann, Unfallkasse Hessen Friedhelm Göbel, Unfallkasse Nordrhein-Westfalen Bernhard Zapf, Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband Uwe Wiedemann, Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband Fotos Fotolia: appler, Charles Taylor, Martina Berg, Tobias Machhaus, DeVice, Elena Elisseev, Sascha Jung, Ilan Amith, Cmon, Alexey Klementiev Ausgabe September 2008 Bestell-Nr. BGI/GUV-I 8681, zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. Ihrer Berufsgenossenschaft und beim Carl Heymanns Verlag. Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de

GUV-Information Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes BGI/GUV-I 8681 September 2008

Inhalt 1 Vorwort... 6 2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen... 7 2.1 Baurecht... 8 2.1.1 Bauordnung... 8 2.1.2 Sonderbauvorschriften... 9 2.1.3 Muster Krankenhausbauverordnung KhBauVO... 9 2.1.4 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI... 9 2.1.5 Vergaberecht-Vorschriften... 10 2.2 Weitere verbindliche Gesetze, Verordnungen und Regelungen im Krankenhaus... 10 2.2.1 Staatliche Regelungen... 10 2.2.2 Regelungen der Unfallversicherungsträger... 10 2.2.3 Regelungen privater Organisationen... 11 2.2.3.1 Allgemein... 11 2.2.3.2 Bereich Elektrotechnik... 11 3 Barrierefreies Bauen... 13 3.1 Bewegungsflächen... 14 3.2 Begegnungsflächen... 15 3.3 Türen... 15 3.4 Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und -schwellen, Aufzug, Rampe... 15 3.5 Treppen... 16 3.6 Bodenbeläge... 16 3.7 Wände und Decken... 16 3.8 Sanitärräume... 16 3.9 Bedienungsvorrichtungen... 17 3.10 Orientierungshilfen, Beschilderung... 17 4 Verkehrswege... 18 4.1 Äußere Verkehrserschließung... 4.1.1 Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger... 4.1.2 Liegendkrankenanfahrt... 4.1.3 Sonstige Verkehrserschließungen... 4.1.3.1 Laderampen... 4.1.3.2 Feuerwehranfahrten... 4.1.3.3 Zugänglichkeit für Hubsteiger (zum Einsatz an der Fassade)... 20 4.1.3.4 Zugänglichkeit von Technikräumen... 20 4.2 Innere Verkehrserschließung, Rettungswege... 20 4.2.1 Eingangsbereiche... 20 4.2.2 Flure und Gänge... 20 4.2.3 Sicherungen gegen Absturz... 21 4.2.4 Rettungswege und Notausgänge... 21 4.3 Türen und Tore... 22 4.3.1 Allgemeine Grundsätze... 22 4.3.1.1 Lage der Türen und Tore... 22 4.3.1.2 Zahl, Breite und Maße von Türen und Toren... 22 4.3.1.3 Ausführung... 23 4.3.2 Schutz gegen Ausheben, Zuschlagen, Herausfallen und Herabfallen... 23 4.3.3 Glastüren... 24 4.3.4 Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore... 24 2

4.3.4.1 Allgemeines... 24 4.3.4.2 Quetsch- und Scherstellen... 24 4.3.4.3 Steuerung... 24 4.3.4.4 Abschalteinrichtungen... 25 4.3.4.5 Kraftbetätigte Karusselltüren... 25 4.3.4.6 Drehflügeltüren... 26 4.3.5 Schiebetüren, -tore... 26 4.3.6 Nach oben öffnende Tore (z.b. Roll-, Faltglieder- oder Sektionaltore)... 27 4.3.7 Pendeltüren und -tore... 27 4.4 Treppen und Treppenräume... 27 4.4.1 Platz- und Höhenverhältnisse, Anforderungen an Rettungswege... 27 4.4.2 Steigung der Treppen und Stufenabmessung... 27 4.4.3 Gestaltung der Treppen und Treppenräume... 27 4.4.3.1 Absturzsicherungen... 28 4.4.3.2 Handläufe... 28 4.5 Begehbare Dachflächen... 28 4.5.1 Allgemeines... 29 4.5.2 Absturzsicherungen... 29 4.5.2.1 Seilsicherungen... 29 4.5.3 Sicherung von Dachbelichtungsöffnungen... 29 4.5.4 Verkehrswege und sonstige Aufenthaltsbereiche... 29 4.5.5 Zugänglichkeit zur Dachfläche... 29 4.6 Transportsysteme... 30 4.6.1 Automatische Warentransportanlagen AWT-Anlagen... 30 4.6.2 Kleinförderanlagen (KFA)... 30 4.6.3 Rohrpost... 31 5 Fußböden... 32 5.1 Bodenbeschaffenheit... 33 5.1.1 Stolperstellen... 33 5.1.2 Ebenheit... 33 5.1.3 Rutschhemmung... 34 5.2 Chemische Nachbehandlung... 38 5.3 Weitere Anforderungen... 38 5.3.1 Hygiene... 38 5.3.2 Brandschutz... 38 5.3.3 Elektrostatische Aufladung... 38 5.3.4 Schmutz- und Feuchtigkeitsaufnehmer... 39 5.4 Innenraumbelastung durch Kleber... 39 6 Verglasung... 40 6.1 Glasarten... 41 6.1.1 Bruchsichere, lichtdurchlässige Werkstoffe... 41 6.1.1.1 Verbundsicherheitsglas... 41 6.1.1.2 Einscheiben-Sicherheitsglas... 41 6.1.1.3 Glassteine... 41 6.1.2 Verglasungen ohne Sicherheitseigenschaften... 41 6.1.2.1 Drahtornamentglas... 41 6.1.2.2 Profilbauglas... 41 6.1.2.3 Fenster- und Spiegelglas (Floatglas)... 41 3

6.1.2.4 Chemisch vorgespanntes und teilvorgespanntes Glas (TVG)... 41 6.2 Anwendungen... 41 6.2.1 Absturzsichernde Verglasung... 41 6.2.2 Brandschutzverglasungen... 42 6.2.3 Rauchschutztüren... 42 6.2.4 Umwehrungen und Brüstungen... 42 6.2.5 Überkopfverglasungen... 42 6.2.6 Begehbare Verglasungen... 42 6.2.7 Glaswände in Verkehrsbereichen... 42 6.3 Kenntlichmachung... 43 6.4 Glasreinigung... 43 6.5 Sonnenschutz... 44 6.5.1 Blendschutz... 44 6.5.1.1 Gardinen... 44 6.5.1.2 Metall-Folien-Rollos... 44 6.5.1.3 Horizontale (Metall-)Jalousien... 44 6.5.1.4 Vertikale Textillamellen... 44 6.5.1.5 Vertikale Textillamellen kombiniert mit horizontalen Metall-Jalousien... 44 6.5.2 Sonnenschutzverglasung... 44 6.5.2.1 Unterscheidungsmerkmale von Sonnenschutzgläsern... 44 6.5.2.2 Auswahl der Wärmeschutzgläser... 45 6.5.2.3 Wirkung in der Praxis... 45 6.5.3 Wärmeschutzverglasung... 45 7 Beleuchtung... 46 7.1 Beleuchtung durch Tageslicht... 47 7.2 Künstliche Beleuchtung... 47 7.2.1 Beleuchtungsstärke... 48 7.2.2 Leuchtdichteverteilung... 49 7.2.3 Begrenzung der Blendung... 49 7.2.4 Lichtrichtung und Schattigkeit... 50 7.2.5 Lichtfarbe... 50 7.2.6 Farbwiedergabe... 50 7.2.7 Vermeiden von Flimmern und stroboskopischen Effekten (zeitliche Gleichmäßigkeit)... 50 7.2.8 Wartung... 54 7.3 Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung... 54 7.4 Außenbereiche... 55 8 Klima/Lüftung... 56 8.1 Erfordernis der technischen Lüftung/Klimatisierung... 57 8.2 Technische Anforderungen an Lüftungs- bzw. Klimatisierungseinrichtungen... 57 8.2.1 Zu- und Fortluftöffnungen... 57 8.2.1.1 Luftansaugung... 57 8.2.1.2 Fortluftführung... 57 8.2.2 Zugfreiheit... 57 8.2.3 Luftfeuchtigkeit... 57 8.2.4 Temperaturregelung... 58 8.2.5 Raumdurchströmung... 58 8.2.6 Frischluft- bzw. Umluftanteil... 58 8.2.7 Lärm... 58 8.3. Gestaltung von Lüftungszentralen... 58 4

9 Sozial- und Umkleideräume... 59 9.1 Pausenräume... 60 9.1.1 Anforderungen an Pausenräume... 60 9.1.2 Einrichtung von Pausenräumen... 60 9.1.3 Weitergehende Nutzung... 60 9.2 Umkleideräume... 60 9.2.1 Getrennte Unterbringung von Dienst- und Privatkleidung... 60 9.2.2 Beschaffenheit und Lage der Umkleideräume... 61 9.2.3 Ausstattung von Umkleideräumen... 61 9.2.4 Lüftung und Heizung von Umkleideräumen... 61 9.2.5 Beleuchtung... 62 9.2.6 Bemessung und Aufteilung von Umkleideräumen... 62 9.3 Toilettenräume... 62 9.3.1 Lage der Toilettenräume... 62 9.3.2 Beschaffenheit der Toilettenräume... 62 9.3.3 Ausstattung der Toilettenräume... 62 9.3.4 Lüftung der Toilettenräume... 62 9.3.5 Künstliche Beleuchtung von Toilettenräumen... 62 9.4 Liegeräume... 62 9.5 Bereitschaftsräume... 63 10 Lager... 64 10.1 Abstellräume/Lagerräume... 64 10.1.1 Allgemeine Anforderungen... 64 10.1.2 Regale... 64 10.1.3 Verfahrbare Lagereinrichtungen... 65 10.1.4 Befahrbare Lagereinrichtungen... 66 10.2 Archivräume... 66 10.2.1 Allgemeine Anforderungen... 66 10.3 Spezielle Lagerräume für gefährliche Stoffe... 66 10.3.1 Brennbare Flüssigkeiten... 66 10.3.1.1 Gefahrklassen... 67 10.3.1.2 Lagermengen... 68 10.3.1.3 Lagermöglichkeiten... 68 10.3.2 Lagern von Druckgasbehältern (Druckgasflaschen)... 70 10.3.2.1 Allgemeines... 70 10.3.2.2 Läger in Räumen... 71 10.3.2.3 Läger im Freien... 71 10.3.3 Lagerung von tiefkalten Flüssigkeiten (z.b. Sauerstoff, Stickstoff)... 74 10.3.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen... 74 10.3.3.2 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung in Räumen... 74 10.3.3.3 Arbeitsräume/Aufenthaltsräume... 74 10.3.3.4 Schutzmaßnahmen bei Aufstellung im Freien... 74 11 Literaturhinweise... 76 Zu 2.2.3 Regelungen privater Organisationen... 77 Zu 3. Barrierefreies Bauen... 77 Zu 4.2 Rettungswege... 77 Zu 4.3 Türen und Tore... 77 Zu 4.4 Treppen und Treppenräume... 77 Zu 4.5 Begehbare Dachflächen... 78 Zu 5.1 Bodenbeschaffenheit... 78 Zu 7. Beleuchtung... 78 Zu 8. Klima/Lüftung... 78 Zu 9. Sozial- und Umkleideräume... 78 Zu 10. Lager... 78 5

1 Vorwort Als Fachkraft für Arbeitssicherheit, Technischer Leiter oder Bauplaner wird von Ihnen erwartet, dass Sie bei Neu- oder Umbauten den Bauherren umfassend beraten können. Die Gewichtung liegt bei den einen mehr im Bereich Arbeitsschutz und Ergonomie, bei den anderen im Bereich Funktionalität und Kostenersparnis. Da wir in einer Zeit leben, in der die Normen und Vorschriften sehr schnell verändert werden, meist auch noch auf europäischer Ebene, ist es häufig für den Einzelnen schwer, die entsprechenden Regelwerke zu kennen bzw. zu benennen. In dieser Informationsschrift sind die wichtigsten Vorschriften und Normen im Krankenhaus, die arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, die Informationen von Fachgesellschaften, Unfallverhütungsvorschriften und die Erfahrungen der Unfallversicherungsträger zusammengestellt. Sie sollen dem Praktiker vor Ort bei Planung und Bau maßnahmen eine Hilfestellung bieten. Die Schwerpunkte der Information liegen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die hier enthaltenen Empfehlungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus. Um den praktischen Nutzen zu erhöhen, ist die Reihe in verschiedene Module unterteilt, die sich an der Struktur des Krankenhauses nach der DIN 13 080 Gliederung des Krankenhauses in Funktionsbereiche und Funktionsstellen orientieren. Wir erheben nicht den Anspruch der Vollständigkeit und können auch keine Gewähr für die Aktualität der Angaben übernehmen. Für den Praktiker sollen sie aber eine Art Checkliste darstellen, aus der er ersehen kann, ob an alle wesentlichen Themen gedacht wurde. Alle in dieser Broschüre verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für die weibliche als auch für die männliche Form. Dies soll die bessere Lesbarkeit der Texte unterstützen. 6

2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen

2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen im Hinblick auf ihre Qualität beschrieben. Quellen für Vorschriften sind Vorschriften der Europäischen Union, Bundesgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, Landgesetze und -verordnungen, Satzun gen und andere Rechtsquellen. Gesetze z.b. Arbeitsschutzgesetz Detailgenauigkeit Im Arbeitsschutz sind der Staat und die Unfallversicherungsträger gemeinsam für die Rechtssetzung und Überwachung zuständig. Gesetze sind allgemein verbindliche Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der ihrem Geltungsbereich unterworfenen Personen regeln. Beispiel: Chemikaliengesetz Verordnungen können erlassen werden, wenn ein Gesetz existiert, in dem die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung niedergeschrieben ist. Beispiel: Gefahrstoffverordnung GG Verordnungen z.b. Gefahrstoffverordnung Unfallverhütungsvorschriften Verwaltungsvorschriften z.b. Technische Regeln Anzahl Unfallverhütungsvorschriften sind autonome Rechtsnormen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind unmittelbar verbindlich für die Mitglieder des Unfallversicherungsträgers, der diese erlassen hat. Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschrif ten haben verbindlichen Charakter! Die Unfallverhütungsvorschriften sind auch allgemein anerkannte Regeln der Technik. Sie können in Bereichen, in denen sie nicht unmittelbar gelten, wichtige Bewertungsmaßstäbe sein. Staatliches Recht beinhaltet z.b.: Arbeitsschutzgesetz, nachgeordnet die Arbeitsstättenverordnung mit den Arbeitstättenrichtlinien. Für die Überwachung, Auslegung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dieser Vorschriften sind die staatlichen Arbeitsschutzbehörden zuständig. Das Recht der Unfallversicherungsträger beinhaltet die Unfallverhütungsvorschriften mit den nachgeordneten Regeln, Informationen und Grundsätzen. Für die Überwachung, Auslegung und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen dieser Vorschriften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Nichtgesetzliche Regelwerke werden von fachkundigen Ausschüssen aufgestellt. Sie sind allgemein anerkannte Regeln der Technik und konkretisieren Gesetze, Rechts verordnungen und autonome Rechtsnormen. Eine Abweichung von ihren Festlegungen ist dann zulässig, wenn das angestrebte Ziel der Rechtsnormen zwar auf andere Weise, aber nachweislich in gleicher Qualität erreicht wird. Beispiel: Technische Regeln Gefahrstoffe, TRGS 2.1 Baurecht Das Baurecht tangiert den Arbeitsschutz in vielen Be reichen, z.b. bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, bei Flucht- und Rettungswegen, beim Lärmschutz, Brandschutz, beim barrierefreien Bauen. Diese Regelungen findet man überwiegend im öffentlichen Bereich. Baurecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen dem privaten Baurecht umfasst die Rechtsnormen des Zivilrechts und dem öffentlichen Baurecht jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem Bauplanungsrecht den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln; in Deutschland sind dies im Wesentlichen die Vorschriften des Baugesetzbuches und dem Bauordnungsrecht den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.b. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften 2.1.1 Bauordnung Das Baurecht liegt in Deutschland im Regelungsbereich der Länder, d.h. jedes Bundesland hat eine eigene Bau ordnung erlassen. Die Grundlage für die Landesbauordnungen bildet die Musterbauordnung vom November 2002, erarbeitet von der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder). Trotz der gemeinsam erarbeiteten Musterbauordnung unterscheiden sich die Landesbauordnungen in einigen Punkten. 8

Die Bauordnungen befassen sich unter anderem mit folgenden Themen: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abstandsflächen, Verkehrsflächen Anforderungen an Standsicherheit, Wärme- und Schallschutz, Brandschutz, Rettungswege, barrierefreies Bauen Baugenehmigungsverfahren Bauüberwachung Einige Bundesländer haben zu ihren Bauordnungen zusätzlich Verwaltungsvorschriften, Ausführungsverordnungen oder Durchführungsverordnungen erlassen. 2.1.2 Sonderbauvorschriften Zusätzlich zur allgemeinen Bauordnung können Sonderbauten in entsprechenden Vorschriften geregelte werden, z.b. Versammlungsstätten oder Krankenhäuser. Sonderregelungen für Krankenhäuser haben aber nur wenige Bundesländer wie: Brandenburg: Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg BbgKPBauV Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim- Bauverordnung Vom 21. Februar 2003 Berlin: Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Krankenhäusern KhBetrVO Krankenhausbetriebs-Verordnung Vom 10. Juli 95 Sachsen-Anhalt: KrBauR Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern Vom 21. Mai 2002 Nordrhein-Westfalen: Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern KhBauVO Krankenhausbauverordnung Vom 21. Februar 78 Schleswig-Holstein: Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein Stand Februar 2007 Saarland: Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern KhBauR Krankenhausbaurichtlinie Vom 1. März 2003 2.1.3 Muster Krankenhausbauverordnung KhBauVO Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Kranken - häusern in der Fassung vom Dezember 76, erstellt von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU. Für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern gibt es relativ wenige speziell auf das Krankenhaus ausgerichtete Vorschriften und Verordnungen. Bei Bedarf kann die Muster-Krankenhausbauverordnung herangezogen werden. Sie wurde 76 auf der Grundlage der damals gültigen Musterbauverordnung erstellt und in dieser Form nur von Nordrhein-Westfalen als Landesverordnung übernommen. Alle anderen Bundesländer haben entweder keine oder andere Regelungen. Die Muster KHBauVo war als Leitlinie für die Länder gedacht, da hier Anforderungen an das Gebäude sowie an die Räume und Einrichtungen gestellt werden. Dabei sind sowohl die Anforderungen des Brandschutzes, der Hygiene, der Beleuchtung und Belüftung wie auch Raum größen und Aufteilungen berücksichtigt. Auf Grund der in fast allen Bundesländern neugestalteten Bauordnungen sind die Anforderungen an Wände, Decken, Fluchtwege usw. unter Umständen nicht mehr aktuell und müssen angepasst werden. Zur Orientierung kann sie aber immer noch gute Dienste leisten. 2.1.4 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI Wenn im Rahmen einer Planung oder eines Neu- bzw. Umbaus vom Planer oder Bauleiter Leistungen erbracht werden, werden diese in der Regel nach den gültigen Sätzen der HOAI abgerechnet. Die Prozentsätze der Leistungsphasen richten sich an der Nettobausumme aus. Für den Arbeitsschutz ist dies insofern interessant, da mit einer guten Vorplanung und konkreten Angaben sowohl bei der Planung als auch später im Betrieb viel Geld gespart werden kann. Die Einflussmöglichkeiten der am Arbeitsschutz Beteiligten liegen insbesondere im Bereich der ersten 4 Leistungsphasen, also noch vor der Genehmigung. Die 9 Leistungsphasen nach HOAI Die Leistungen des Architekten werden nach 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI in neun Leistungsphasen für Planung und Ausführung von Gebäuden untergliedert und in ihrem Umfang genau beschrieben. 1. Phase: Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung hinsichtlich Nutzungsanforderungen, Bauqualitäten, Kostenbudget, Terminen, Beratung zum gesamten Leistungsbedarf. 9

2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen 2. Phase: Vorplanung Analyse der Grundlagen, Abstimmen der Zielvorstellungen, Erarbeiten eines Planungskonzepts, Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten, Planskizzen mit erläuternden Angaben, Vorverhandlungen mit Behörden, Kostenschätzung nach DIN 276. 3. Phase: Entwurfsplanung Erarbeitung des endgültigen Planungskonzepts mit zeichnerischer Darstellung des Gesamtentwurfs, Objektbeschreibung mit Erläuterungen, Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Kostenberechnung nach DIN 276. 4. Phase: Genehmigungsplanung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen, Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen. 5. Phase: Ausführungsplanung Durcharbeiten aller Ergebnisse bis zur ausführungsreifen Lösung, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, zeichnerische Darstellung mit allen not wendigen Einzelangaben für Handwerker und Baufirmen. 6. Phase: Vorbereitung der Auftragsvergabe Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse, Koordination der Leistungsbeschreibung. 7. Phase: Mitwirkung bei der Vergabe Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten, Verhandlungen mit Bietern, Kostenanschlag nach DIN 276, Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung. 8. Phase: Bauüberwachung Überwachung des Ausbaus, in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen, Überwachung des Zeitplans, Kostenfeststellung nach DIN 276, Abnahme von Bauleistungen, Überwachung der Beseitigung etwaig festgestellter Mängel, Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung. 9. Phase: Objektbetreuung und Dokumentation Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf von Verjährungsfristen, Überwachung der Beseitigung von Mängeln, Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen. 2.1.5 Vergaberecht-Vorschriften Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.b. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Gebäude errichten lassen will, müssen diese Regeln beachtet werden. 1. Verdingungsordnungen Die Verdingungsordnungen VOL, VOF und VOB enthalten die Detailvorschriften der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 1.1 Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) mit Bekanntmachung der Neufassung vom 17. September 2002 Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen 1.2 Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) mit Bekanntmachung der Neufassung vom 26. August 2002. Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden. 1.3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) mit Bekanntmachung der Neufassung vom 12. September 2002. Die VOB stellt ein auf die besonderen Bedürfnisse am Bau zugeschnittenes Regelwerk dar. Teil A: Allgemeine Vergabebedingungen von Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Teil C: Allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen 2.2 Weitere verbindliche Gesetze, Verordnungen und Regelungen im Krankenhaus Neben den schon erwähnten gibt es noch eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Regelungen, die im Krankenhaus Berücksichtigung oder Anwendung finden. Einige fordern konkrete Maßnahmen zum Schutz der Anwender, Patienten und Dritter, bei anderen stehen die Funktionsabläufe im Vordergrund. 10

Wir unterteilen diese wie folgt: 2.2.1 Staatliche Regelungen Gesetze: z.b. Medizinproduktegesetz, Atomgesetz, Arbeitsschutzgesetz Verordnungen: z.b. Medizinproduktebetreiberverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Arbeitsstättenverordnung. Technische Regeln: z.b. Technische Regeln Gefahrstoffe, Technische Regeln Biologische Arbeitsstoffe, Arbeitsstättenrichtlinien. Anmerkung: Die Arbeitstättenrichtlinien gelten weiter bis zum August 2010, wenn sie nicht vorher durch neue ersetzt werden. Nach dem angegebenen Datum verlieren sie ihre Gültigkeit. 2.2.2 Regelungen der Unfallversicherungsträger Unfallverhütungsvorschriften: z.b. Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1), Laserstrahlung (BGV/GUV-V B2), Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV/GUV-V A8) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz: z.b. Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (GUV-R 133), Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr (BGR/GUV-R 181), Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege (BGR/GUV-R 250) Informationen: z.b. Treppen (BGI/GUV-I 561), Zytostatika im Gesundheitsdienst (GUV-I 8533) 2.2.3 Regelungen privater Organisationen Die Regeln der privaten Organisationen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik, z.b: DIN Deutsches Institut für Normung VDE Verband der Elektrotechnik VDI Verein deutscher Ingenieure DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches Das Robert-Koch-Institut erarbeitet zudem Richtlinien, die sich mit der Hygiene und der Infektionsprävention im Krankenhaus befassen. Darin werden unter anderem Anforderungen an die baulich-funktionelle Gestaltung der Bereiche definiert. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Luft- und Wasserqualität, die Luft- und Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfall entsorgung gestellt. Nachfolgend werden einige allgemein anerkannte Regeln der Technik näher erläutert. 2.2.3.1 Allgemein DIN 13 080 Die DIN 13 080 vom Juli 2003 mit dem Titel Gliederung des Krankenhauses in Funktionsbereiche und Funktionsstellen ermög licht die Gliederung der Grundflächen nach krankenhausspezifischen Funktionen. Sie dient der Bedarfs- und Bauplanung sowie der vergleichenden Auswertung und Beurteilung von Krankenhäusern sowie Hochschul- und Universitätskliniken. Sie bildet die Grundlage zur Verständigung der an der Pla nung beteiligten Behörden, Institutionen und Personen. In der Norm sind alle von Krankenhäusern sowie Hochschulund Universitätskliniken zu erfüllenden Aufgaben und Funktionen zusammengestellt, gegeneinander abgegrenzt und geordnet. Damit wird ein umfassendes Gliederungsschema der Funktionen unter Verwendung im Krankenhaus bereits üblicher Bergriffe erreicht. Das Beiblatt 1 zur DIN 13 080 enthält Hinweise zur Anwendung für Allgemeine Krankenhäuser. Das Beiblatt 2 zur DIN 13 080 enthält Hinweise zur Anwendung für Hochschul- und Universitätskliniken. Das Beiblatt 3 zur DIN 13 080 enthält ein Formblatt zur Ermittlung von Flächen im Krankenhaus. Das Beiblatt 4 zur DIN 13 080 enthält die Begriffe und Gliederung der Zielplanung für Allgemeine Krankenhäuser. 2.2.3.2 Bereich Elektrotechnik Die VDE-Bestimmungen stellen ebenso wie DIN-Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik dar, die den derzeitigen Sicherheitsstandard repräsentieren. Sollte der Bauherr oder Betreiber von den VDE-Bestimmungen oder DIN-Normen abweichen, muss er den Nachweis erbringen, dass seine Methode die gleiche Sicherheit bietet. Ein Großteil der VDE-Bestimmungen wurde auch als DIN-Normen veröffentlicht. 11

2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen DIN VDE 0100 Die gesamte Reihe DIN VDE 0100 befasst sich mit der Elektroinstallation und findet in den entsprechenden Fällen auch im Krankenhaus Einsatz. Besonders zu berücksichtigen sind im Krankenhaus unter anderem folgende Normen: DIN VDE 0100 Teil 718 Errichten von Niederspannungsanlagen Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art, Teil 718 Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen. Diese Norm gilt für die Errichtung von elektrischen Anla gen einschließlich der Einrichtungen für Sicherheitszwecke in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen. Diese Norm ersetzt, zusammen mit der DIN EN 50 172 und der DIN VDE 0100-560, die alte VDE 0108 vom Oktober 89 Errichten und Betreiben von Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen sowie für Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten. DIN VDE 0100 Teil 710 Errichten von Niederspannungsanlagen Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art, Teil 710 Medizinisch genutzte Bereiche. Diese Norm berücksichtigt, in ihren Anforderungen je nach Art und Nutzung der baulichen Anlagen, die mögliche Gefährdung von Personen insbesondere Patien ten durch gefährliche Körperströme, bei Brand oder Ausfall der allgemeinen Stromversorgung. Die Anforderungen berücksichtigen auch den Grundsatz, dass in medizinisch genutzten Gebäuden ein Weiterbetrieb von wesentlichen Anlagenteilen bei einer technischen Stö rung erfolgen muss. Je nach Art der medi zinischen Nutzung ist die Dauer des Weiterbetriebes unterschiedlich zeitlich begrenzt. DIN EN 50 172/VDE 0108 Teil 100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen Diese Norm legt die Kennzeichnung von Rettungswegen und die Anforderungen der Beleuchtung an Rettungswege bei Störung der allgemeinen Stromversorgung sowie die Mindestanforderungen einer solchen Sicherheitsbeleuchtung je nach Größe, Art und Nutzung der baulichen Anlage fest. DIN VDE 0834 Rufanlagen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Diese Norm legt die Anforderungen an die Geräte sowie an die Errichtung der Anlagen und den Betrieb fest. 12

3 Barrierefreies Bauen

3 Barrierefreies Bauen 1) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müs sen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweck - entsprechend genutzt werden können. Die Planungsgrundlagen für die barrierefreie Gestaltung sollen möglichst allen Menschen ermöglichen, ihren Lebensraum in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu nutzen. Die Hinweise berücksichtigen die Bedürfnisse insbesondere folgender Personengruppen: blinde und sehbehinderte Menschen, gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen, Rollstuhlbenutzer auch mit Bewegungseinschränkungen des Oberkörpers, gehbehinderte Menschen, Menschen mit sonstigen Behinderungen, ältere Menschen, Kinder, klein- und großwüchsige Menschen. Die Hinweise behandeln Bewegungsflächen für Rollstuhlfahrer, Rampen und Aufzüge, Türen, Treppen, Bodenbeläge, Wände und Treppen, Sanitäranlagen, Bedienelemente, Orientierungshilfen. 3.1 Bewegungsflächen vor Durchgängen, Kassen, Kontrollen, vor Dienstleistungsautomaten, Briefeinwürfen, Ruf- und Sprechanlagen. 3.1.3 Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm tief sein: vor Therapieeinrichtungen (z.b. Badewanne, Liege), vor dem Rollstuhlabstellplatz, neben der Längsseite des Kraftfahrzeuges des Rollstuhlbenutzers auf Pkw-Stellplätzen. 3.1.4 Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit sein: in Fluren, auf Hauptwegen, neben Treppenauf- und -abgängen; die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen. 3.1.5 Die Bewegungsfläche muss mindestens 120 cm breit sein: entlang der Einrichtungen, die der Rollstuhlfahrer seitlich anfahren muss, zwischen den Radabweisern einer Rampe, neben Bedienungsvorrichtungen. 3.1.1 Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.b. durch Rohrleitungen, Mauervorsprünge und Einrichtungen, insbesondere auch in geöffnetem Zustand. Bewegliche Geräte und Einrichtungen an Arbeitsplätzen und in Therapiebereichen dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken. 3.1.2 Die Bewegungsfläche muss mindestens 150 cm breit und 150 cm tief sein: als Wendemöglichkeit in jedem Raum, am Anfang und am Ende einer Rampe, vor Fernsprechzellen und öffentlichen Fernsprechern, vor Serviceschaltern, 3.1.6 Die Bewegungsfläche muss mindestens 90 cm breit sein: in Durchgängen neben Kassen und Kontrollen, auf Nebenwegen. 3.1.7 Die Bewegungsfläche vor Fahrschachttüren muss so groß sein wie die Grundfläche des Aufzugsfahrkorbs, mindestens aber 150 cm breit und 150 cm tief. Sie darf sich mit Verkehrswegen und anderen Bewegungsflächen nicht überlagern. 1 Musterbauordnung, 50 14

3.1.8 Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen müssen Folgendem entsprechen: 3.2 Begegnungsflächen Mehr als 15 m lange Flure und Wege müssen für die Begegnung von Rollstuhlbenutzern eine Begegnungs fläche von mindestens 180 cm Breite und 180 cm Tiefe aufweisen. Drehflügeltür: 3.3 Türen Türen müssen eine lichte Breite von mindestens 90 cm haben. Türen von Toiletten-, Dusch- und Umkleidekabinen dürfen nicht nach innen schlagen. Große Glasflächen müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein. Hauseingangstüren, Brandschutztüren und Garagentore müssen kraftbetätigt zu öffnen und zu schließen sein. An kraftbetätigten Türen sind Quetsch- und Scherstellen zu vermeiden oder zu sichern. Das Anstoßen soll vermieden werden. Rotationstüren sind nur dann vorzusehen, wenn auch Drehflügeltüren angeordnet werden. Bewegungsflächen vor handbetätigten Türen (siehe Punkt 3.1.8). Untere Türanschläge und -schwellen (siehe Punkt 3.4.2). Bedienungsvorrichtungen (siehe Punkt 3.9). Türen sollten eine lichte Höhe von mindestens 210 cm haben. Schiebetür: 3.4 Stufenlose Erreichbarkeit, untere Türanschläge und -schwellen, Aufzug, Rampe 3.4.1 Alle Gebäudeebenen müssen stufenlos, gegebenenfalls mit einem Aufzug oder einer Rampe, erreichbar sein. 3.4.2 Untere Türanschläge und -schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein. 3.4.3 Der Fahrkorb eines Aufzugs ist mindestens wie folgt zu bemessen: lichte Breite 110 cm lichte Tiefe 140 cm Bedienungstableau und Haltestange sind entsprechend der DIN 18 025-1 zu gestalten und anzubringen. 15

3 Barrierefreies Bauen Bewegungsfläche vor den Fahrschachttüren (siehe Punkt 3.1.7) Lichte Breite der Fahrschachttüren (siehe Abschnitt 3.3) Im Fahrkorb sollte ein Klappsitz und gegenüber der Fahrkorbtür ein Spiegel zur Orientierung beim Rückwärtsfahren angebracht werden. Personenaufzüge mit mehr als 2 Haltestellen sind zusätzlich mit Haltestellenansagen auszustatten. Orientierungshilfen (siehe Punkt 3.10) 3.4.4 Die Steigung der Rampe darf nicht mehr als 6 % betragen. Bei einer Rampenlänge von mehr als 600 cm ist ein Zwischen podest von mindestens 150 cm Länge erforderlich. Die Rampe und das Zwischenpodest sind beidseitig mit 10 cm hohen Radabweisern zu versehen. Die Rampe ist ohne Quergefälle auszubilden. An Rampe und Zwischenpodest sind beidseitig Hand läufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser in 85 cm Höhe anzubringen. Handläufe und Radabweiser müssen 30 cm in den Plattformbereich waagerecht hineinragen. Bewegungsflächen am Anfang und am Ende der Rampe und zwischen den Radabweisern (siehe Punkte 3.1.1 und 3.1.4). In der Verlängerung einer Rampe darf keine abwärts führende Treppe angeordnet werden. 3.5 Treppen An Treppen sind beidseitig Handläufe mit 3 bis 4,5 cm Durchmesser anzubringen. Der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Äußere Hand läufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende einer Treppe weitergeführt werden. Fangstellen sind dabei zu vermeiden, z.b. durch Umbiegen der Handläufe zur Wand. Orientierungshilfen (siehe Punkt 3.10) Bewegungsflächen neben Treppen (siehe Punkte 3.1.4 und 3.1.7). Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein. Treppen müssen Setzstufen haben. Trittstufen dürfen über die Setzstufen nicht vorragen. Trittstufen sollen an freien seitlichen Enden eine mindestens 2 cm hohe Aufkantung aufweisen. 3.6 Bodenbeläge Bodenbeläge im Gebäude müssen nach (BGV/GUV-R 181) rutschhemmend, rollstuhlgeeignet und fest verlegt sein; sie dürfen sich nicht elektrostatisch aufladen. Bodenbeläge im Freien müssen mit dem Rollstuhl leicht und erschütterungsarm befahrbar sein. Hauptwege (z.b. zu Hauseingang, Garage) müssen auch bei ungünstiger Witterung gefahrlos befahrbar sein; das Längsgefälle darf 3 % und das Quergefälle 2 % nicht überschreiten. 3.7 Wände und Decken Wände und Decken sind zur bedarfsgerechten Befestigung von Einrichtungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen tragfähig auszubilden. 3.8 Sanitärräume In jedem Sanitärraum oder jeder Sanitäranlage ist mindestens eine für Rollstuhlbenutzer geeignete Toilettenkabine einzuplanen. Sie ist wie folgt zu planen und auszustatten: Klosettbecken Rechts und links neben dem Klosettbecken sind 95 cm breite und 70 cm tiefe und vor dem Klosettbecken 150 cm breite und 150 cm tiefe Bewegungsflächen vorzusehen. Die Sitzhöhe (einschließlich Sitz) sollte 48 cm betragen. 55 cm hinter der Vorderkante des Klosettbeckens muss sich der Benutzer anlehnen können. Haltegriffe Auf jeder Seite des Klosettbeckens sind klappbare, 15 cm über die Vorderkante des Beckens hinausragende Haltegriffe zu montieren, die in der waagrechten und senkrechten Position selbsttätig arretieren. Sie müssen am äußersten vorderen Punkt für eine Druckbelastung von 100 kg geeignet sein. Der Abstand zwischen den Klappgriffen muss 70 cm, ihre Höhe 85 cm betragen. Toilettenspülung Die Spülung muss beidseitig mit Hand oder Arm zu betätigen sein, ohne dass der Benutzer die Sitzposition verändern muss. Toilettenpapierhalter Je ein Toilettenpapierhalter muss an den Klappgriffen im vorderen Greifbereich des Sitzenden angeordnet sein. 16

Waschtisch Ein voll unterfahrbarer Waschtisch mit Unterputz- oder Flachaufputzsiphon ist vorzusehen. Die Oberkante des Waschtisches darf höchstens 80 cm hoch montiert sein. Kniefreiheit muss in 30 cm Tiefe und in mindestens 67 cm Höhe gegeben sein. Der Waschtisch ist mit einer Einhebel-Standard-Armatur oder mit einer berührungslosen Armatur auszustatten; (siehe auch Punkt 3.9). Vor dem Waschtisch ist eine 150 cm tiefe und 150 cm breite Bewegungsfläche anzuordnen. Spiegel Über dem Waschtisch ist ein Spiegel anzuordnen, der die Einsicht aus der Steh- als auch aus der Sitzposition ermöglicht. Seifenspender Ein Einhandseifenspender muss über dem Waschtisch im Greifbereich auch mit eingeschränkter Handfunktion benutzbar sein. Die Entnahmehöhe darf nicht unter 85 cm und nicht über 100 cm angeordnet sein. Handtrockner Der Handtrockner muss anfahrbar sein. Die Handtuchentnahme oder der Luftaustritt sind in 85 cm Höhe anzuordnen. Die Bewegungsfläche vor dem Handtrockner muss 150 cm tief und 150 cm breit sein. Abfallauffang Ein abgedichteter und geruchsverschlossener Abfallauffang mit selbstschließender Einwurföffnung in 85 cm Höhe muss anfahr - bar und mit einer Hand bedienbar sein. Bewegungsfläche vor dem Abfallauffang (siehe Punkt 3.1.5). Ein Wasserventil mit Wasserschlauch und ein Fußbodenablauf sind vorzusehen. Notruf ist vorzusehen (siehe Punkt 3.9). Türen (siehe Punkte 3.3 und 3.9). Die barrierefreie Toilettenkabine sollte mit Kleiderhaken in 85 cm und 150 cm Höhe und einer zusätzlichen 15 cm tiefen und 30 cm breiten Ablagefläche in 85 cm Höhe ausgestattet werden. 3.9 Bedienungsvorrichtungen Bedienungsvorrichtungen (z.b. Schalter, Taster, Toilettenspüler, Briefeinwurf- und Codekartenschlitze, Klingel, Bedienungselemente kraftbetätigter Türen, Notrufschalter) müssen auch mit eingeschränkter Greiffähigkeit leicht benutzbar sein; sie sind in 85 cm Höhe anzubringen. Sie dürfen nicht versenkt und scharfkantig sein. Für Sehbehinderte und Blinde müssen Bedienungselemente durch kontrastreiche und taktil erfassbare Gestaltung leicht erkennbar sein. Die Tür des Sanitärraumes und/oder der Toilettenkabine muss abschließbar und im Notfall von außen zu öffnen sein. Schalter für kraftbetätigte Türen sind bei frontaler Anfahrt mindestens 250 cm vor der aufschlagenden Tür und auf der Gegenseite 150 cm vor der Tür anzubringen. Bedienungsvorrichtungen müssen einen seitlichen Abstand zur Wand oder zu bauseits einzubringenden Einrichtungen von mindestens 50 cm haben. Sanitärarmaturen mit Warmwasseranschluss sind mit Einhebelmischbatterien oder berührungslosen Armatu ren mit schwenkbarem Auslauf vorzusehen; die Wassertemperatur darf an der Auslaufstelle maximal 45 C betragen. Notrufschalter in Sanitärräumen müssen zusätzlich vom Boden aus (z.b. durch Zugschnur) erreichbar sein. 3.10 Orientierungshilfen, Beschilderung Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten. Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z.b. durch Hell-Dunkelkontraste (möglichst hell auf dunk lem Hintergrund). Größe und Art von Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen. Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszuführen, z.b. durch unterschiedlich strukturierte Oberflächen; bei Richtungsänderungen oder Hindernissen müssen beson dere Markierungen vorgesehen werden. Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppen - podesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen. Eine höhere Beleuchtungsstärke als nach DIN EN 12 464-1 bzw. DIN 5035-2 ist vorzusehen. Fluchtwege sollten durch besondere Lichtbänder und richtungweisende Beleuchtung, z.b. in Fußleistenhöhe, sowie durch Tonsignale gekennzeichnet werden. Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen. 17

4 Verkehrswege 18

4 Verkehrswege 4.1 Äußere Verkehrserschließung Um eine reibungslose Zugänglichkeit bei Krankenhäusern zu gewährleisten, sind die verschiedenen Verkehrsströme, Fußgänger, allgemeine Fahrzeuge und Rettungsfahrzeuge zur Vermeidung von Unfällen voneinander zu tren nen. Weiterhin ist auf Anfahrmöglichkeiten für die Feuer wehr und ggf. für die Fassadenreinigung und In standhaltung zu achten. Zu berücksichtigen ist ferner eine etwas abseits gelegene Zufahrt für Bestattungsinstitute. Die Hinweise beinhalten Vorgaben aus der Sicht des Arbeitsschutzes an: Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger Liegendkrankenanfahrt Sonstige Verkehrserschließungen 4.1.1 Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger Es ist zunächst auf eine Trennung des Geh- und normalen Fahrverkehrs von der Liegendkrankenanfahrt zu beachten. Des Weiteren sollten Fußgängerwege von Fahrstraßen generell durch eine erhöhte Bordsteinkante abgetrennt sein. Hinsichtlich der Breite sollten Verkehrswege für Fahrzeuge den Begegnungsverkehr berücksichtigen. Diese errechnet sich aus der doppelten Fahrzeugbreite sowie einem Begegnungszuschlag von 0,4 m und 2 Randzuschlägen von je 0,5 m Breite. 2) Für Geh wege für den allgemeinen Patienten- und Besucherverkehr sollte ebenfalls der Begegnungsverkehr, z.b. von zwei Rollstuhlfahrern, zugrunde gelegt werden; Gehwege müssen danach mindesten 1,5 m breit sein. Bei sonstigen Gehwegen, z.b. zu Wirtschaftsbereichen oder Technikräumen, reicht üblicherweise das minimale Maß für Verkehrswege von 0,875 m aus, weil dort das Einzugsgebiet der Personen meist klein ist. Bei Gebäudeausgängen, die unmittelbar auf Fahrverkehrsflächen münden, ist ein Schutzbereich von ca. 1 m Breite vorzusehen, der durch Geländer oder Leitplanke gesichert ist. Im Bereich von Luftansaugungen (mind. 5 m nach beiden Seiten) sollten weder Rangier- noch Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge vorgesehen werden. Verkehrsbereiche für Fahrzeuge sind soweit wie möglich so zu gestalten, dass unnötiges Rückwärtsfahren und damit potentielle schwere Unfallgefahren vermieden werden. Deshalb auf Wendemöglichkeit, Kreisverkehr etc. achten. Ausnahme: Anfahrt von Laderampen. 2 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege 3 DIN EN 12 464-1 Beleuchtung von Arbeitsstätten 4 Musterbauordnung 5 Muster Krankenhaus-Bauverordnung 4.1.2 Liegendkrankenanfahrt Zum Witterungsschutz für Patienten ebenso wie für das Personal ist mind. eine Überdachung erforderlich. Zur Vermeidung von Zugerscheinungen kann im Einzelfall ein einseitiger Windschutz genügen, eine vollständige Schließung der Anfahrt stellt aber die bessere Lösung dar. Bei Zufahrtstoren max. Fahrzeugabmessungen beachten, die lichte Torbreite muss mindestens der Fahrzeugbreite + 1 m entsprechen, für die Höhe gilt die maximal Fahrzeughöhe inkl. aller Aufbauten + mind. 0,2 m Zuschlag. 2) Es ist nach Möglichkeit Einbahnverkehr anzustreben, um zeitraubendes und unfallträchtiges Rangieren zu vermeiden. Bei teilgeschlossenen oder ganz geschlossenen Anlagen kann bei höherem Verkehrsaufkommen eine Abgasabsaugung erforderlich sein (z.b. Unterfluranlage). Für Fahrer bzw. Sanitäter sollte ein Aufenthaltsraum vorge - sehen werden. 4.1.3 Sonstige Verkehrserschließungen 4.1.3.1 Laderampen Eine Überdachung ist wegen der sicheren Begehbarkeit und als Witterungsschutz für Waren und Personal zweckmäßig. Beleuchtungsstärke mind. 150 lx. 3) Unter Umständen (z.b. bei hohem Verkehrsaufkommen und/ oder großflächiger Überdachung) ist eine Absaugung von Fahrzeugabgasen, durch Unterfluranlage o. Ä., zweckmäßig. Laderampen sollten mindestens 0,8 m breit sein und einen Abgang in Form einer normal zu begehenden Treppe haben. Bei mehr als 20 m Länge sind 2 Abgänge, jeweils im Endbereich der Rampe, sinnvoll. Treppenöffnungen innerhalb von Rampen sind gegen Absturz zu sichern. Laderampen mit einer Höhe von mehr als 1 m sollten in Bereichen, die keine stän - digen Be- und Entladestellen sind, mit Absturzsicherungen, z.b. in Form von Steckgeländern, gesichert sein. 4.1.3.2 Feuerwehranfahrten Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätzlich einen 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahr - bahn durch Stützpfeiler oder Mauern getrennt, so muss die Fahrbahn mind. 3,5 m breit sein. Die freie Durchgangshöhe muss erfahrungsgemäß mindesten 3,5 m betragen. 4) Für die min. Belastbarkeit des Belags gelten 10 t Achslastbzw. 16 t Gesamtgewicht. 5) Im Bereich von Zu- und Abfahrten zum Krankenhaus sowie in Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, dürfen keine Stellplätze für Kraftfahrzeuge ausgewiesen werden. 4) Durch organisatorische und/oder technische Maßnahmen (Überwachung und Beschilderung) sicherstellen, dass insbesondere die Feuerwehr-Zufahrt nicht zugeparkt wird.

4 Verkehrswege Tipp: Für die Festlegungen im Detail sollte die Leitung der ört - lichen Feuerwehr hinzugezogen werden. 4.1.3.3 Zugänglichkeit für Hubsteiger (zum Einsatz an der Fassade) Soweit für die Glasflächen- und Fassadenreinigung bzw. -reparatur (z.b. an Beschattungseinrichtungen) der Einsatz von Hubsteigern vorgesehen ist, sind entsprechende Zufahrts- und Aufstellmöglichkeiten für die Geräte vorzusehen; das gilt unter Umständen auch für Innenhöfe, für hinter Vorbauten zurückspringende Gebäudeteile usw. 4.1.3.4 Zugänglichkeit von Technikräumen Eine gute Zugänglichkeit wird am besten durch die Anbindung der Technikbereiche mit dem Aufzug realisiert; die Räume sollten dann ohne Treppen und Schwellen begehbar sein. Sofern sich Rampen nicht vermeiden lassen, sollte hinsichtlich des Transportes von Lasten auf eine max. Steigung von 6 % geachtet werden. Die Türbreiten von Technikräumen sollten auf jeden Fall den Transport von Europaletten (L 1 200mm, B 800mm, H 144mm) ermöglichen, dabei besonders auch Einfahrradien berücksichtigen. Für Lüftungszentralen, Aufzugsräume und dergleichen genügen Zugänge über normgerechte Treppen (Auftritte mindestens 26 cm breit), zum Wechseln von Motoren oder anderen großen Bauteilen müssen aber zusätzlich Einbringoder Montageöffnungen (z.b. Schächte und entsprechend breite Türen) vorgesehen werden. Für den Zugang zu Wartungs-, Inspektionsöffnungen, Messgeräten usw. über Kopfhöhe nach Möglichkeit nur feste Aufstiege oder Einhängeleitern vorsehen. 4.2 Innere Verkehrserschließung, Rettungswege Bei der Planung des Verkehrsflusses in Gebäuden von Krankenhäusern muss den verschiedenen Verkehrsarten, wie etwa Fußgänger-, Rollstuhl- und ggf. Fahrzeugverkehr, zur Vermeidung von Unfällen ebenso Rechnung getragen werden wie den durchzuführenden Transporten z.b. von Containern, Geräten, Betten usw. Dabei ist auch der ruhende Verkehr mit einzubeziehen. Weiterhin sind bei der Gestaltung von Verkehrswegen die Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes zu berücksichtigen. Die Hinweise beinhalten Vorgaben aus der Sicht des Arbeitsschutzes an: Gestaltung von Eingangsbereichen Beschaffenheit und Abmessungen von Fluren und Gängen Sicherung gegen Absturz Anforderungen an Rettungswege und Notausgänge Transportsysteme (AWT, KFA und Rohrpost) 4.2.1 Eingangsbereiche Für die Reinigung der Glasflächen von innen und den Austausch von Leuchtmitteln sind ggf. besondere Maßnahmen (z.b. Sicherungsmöglichkeiten, Zugänge, Standplätze) zu treffen. Zur Vermeidung von Zugerscheinungen beim Pfortenpersonal sollten Auskunftstheken in Eingangsbereichen möglichst geschlossen ausgeführt werden. Maßnahmen zur Rutschhemmung (siehe Thema 5 Fußböden ) Verglasungen über Kopf (siehe Thema 6. Verglasung ). 4.2.2 Flure und Gänge Wo mit Bettentransport zu rechnen ist, muss die nutzbare Gangbreite mind. 2,25 m betragen (Begründung: Schwenkraum für Betten, Betten im Gegenverkehr), für sonstige öffentlich zugängliche Flure gilt eine Mindestbreite von 1,50 m. Die nutzbare Breite darf durch Einbauten nicht eingeengt werden. 6) Sonstige allgemein zugängliche Flure mind. 0,875 m bzw. nach Anzahl der Personen. 7) Sofern sich Rampen nicht vermeiden lassen, soll deren Steigung 6 % nicht übersteigen (Begründung: Schieben schwerer Gegenstände, Rollstuhlfahrer). 8) Bei Schwerlastverkehr, z.b. im Zentral- und Küchenlager - bereich, in den Anlieferungszonen usw., ist auf eine ausreichende Belastbarkeit des Bodens zu achten. Verkehrswege sollen eben und trittsicher sein, Stolperstellen und Höhenunterschiede von mehr als 4 mm sind zu vermeiden. 9) Anstatt mit Ausgleichsstufen sollten Niveauunterschiede soweit wie möglich über Rampen ausgeglichen werden; Schwellen oder Ausgleichsstufen stellen Stolperstellen und Verkehrsbehinderungen dar und sollten möglichst vermieden werden. Der Belag von Verkehrswegen sollte wegen des damit verbundenen erhöhten Rollwiderstandes nicht punktelastisch sein. Ein erhöhter Widerstand ergibt sich z.b. bei der Verlegung von Teppichen oder Weichkunststoffbelägen. Die Bewertungsgruppe der Rutschhemmung der Bodenbeläge sollte mind. R9 (ohne Verdrängungsraum) entsprechen. 9) Um Verkehrswege im Bereich von Stationen, Funktionsbe- 6 Muster Krankenhaus-Bauverordnung 7 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 Verkehrswege 8 Barrierefreies Bauen 9 BGR/GUV-R 181 Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr 20

reichen usw. auch von vorübergehend abge stellten Gegenständen (z.b. Speisen- oder Wäschecontainern, Betten, Visitenwagen usw.) freihalten zu können, sind ausreichende Stellflächen, z.b. in Form von Nischen, wichtig (evtl. mit entsprechender Steckdose). Türen von Arbeitsräumen müssen entweder nach innen aufschlagen oder bei der Öffnung nach außen müssen die Türen nach Möglichkeit zurückgesetzt sein, der Einschlag in den Verkehrsraum darf maximal 50 cm betragen (Begründung: Begrenzung der Verkehrsbehinderung). An Kreuzungen von Verkehrswegen, die auch mit Fahrzeugen befahren werden, ist bei unübersichtlichen Stellen auf die Anbringung von Verkehrsspiegeln zu achten. Beleuchtungsstärken (siehe Thema 7 Beleuchtung ). 4.2.3 Sicherungen gegen Absturz Verkehrswege und Arbeitsplätze, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen, müssen mit Umwehrungen versehen sein. Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m (in den Landesbauordnungen (LBOs) kann die Absturzgefahr unter Umständen schon bei geringeren Höhendifferenzen definiert werden) vorhanden ist. 10) An Geländer oder andere Umwehrungen sind folgende Mindestanforderungen zu stellen: Geländer müssen mindestens 1 m, bei Absturzhöhen von mehr als 12 m 1,1 m hoch sein. Von dieser Höhe kann abgewichen werden, wenn durch die Breite der Umwehrung (z.b. bei Fensterbrüstungen) ein zusätz licher Schutz gegeben ist. Sie müssen im Allgemeinen so beschaffen und befestigt sein, dass an ihrer Ober kante eine ausreichende Horizontallast aufgenommen werden kann. 10) Geländer müssen mindestens eine Fußleiste mit einer Höhe von 0,05 m (mit Ausnahme im Verlauf von Treppen) eine Knieleiste in ca. 0,5 m Höhe und eine Handleiste (Handlauf) in 1 m Höhe aufweisen. Bei Geländern in öffentlichen Verkehrsbereichen, wo auch mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, muss zusätzlich der Gefahr des Durchfallens von Personen und der Bekletterbarkeit Rechnung getragen werden, die 3-teilige Mindestausführung ist für diese zusätzlichen Anforderungen nicht geeignet. Zur Sicherung gegen Durchfallen sind entweder vollflächige oder Umwehrungen mit Stäben erforderlich. Dabei dürfen die Öffnungsflächen in keiner Richtung eine Länge von mehr als 0,12 m haben (damit ein Kind den Kopf nicht hindurchstecken kann). Um eine Be kletterbarkeit zu vermeiden, sollten leiterähnliche Gestaltungselemente vermieden werden (z.b. Stäbe senkrecht angeordnet, bei waagerechter Anordnung Stababstand max. 2,5 cm). Werden für Umwehrungen Glasflächen eingesetzt, (siehe Thema 6 Verglasung ). Handläufe (siehe Thema 4.4 Treppen und Treppenräume bzw. 3 Barrierefreies Bauen ). 4.2.4 Rettungswege und Notausgänge Rettungswege führen über Flure oder Gänge und müssen nach max. 30 m (Achtung: in den LBOs möglicherweise abweichende Angaben) entweder ins Freie oder in einen feuerbeständig abgetrennten Bereich, bzw. Treppenraum führen, der 2. Rettungsweg darf länger sein. 11) Rettungswege müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. 12) Notwendige Treppenräume müssen einen unmittelbaren Aus gang ins Freie haben, der Ausgang ins Freie kann auch über einen feuerhemmend abgetrennten Flur ohne Öffnungen führen. In Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss müssen von jedem Aufenthaltsraum unmittelbar zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein. Allgemein zugängliche Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss mindestens feuerhemmend abgetrennt sein, Türen zu diesen Fluren müssen dicht schließen. Flure, die nur in einer Richtung begehbar sind (Stichflure), dürfen eine Länge von 10 m nicht überschreiten. Türen im Verlauf von notwendigen Rettungswegen müssen jederzeit ohne Hilfsmittel öffenbar sein. Ersatzmaßnahmen sind auf den Einzelfall abzustimmen. Diese können z.b. Ausgänge in gesicherte Bereiche sein, eine ständige Überwachung von geschlossenen Stationen, gekoppelt mit im Brandfall automatisch öffnenden Türen. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen, in Fluchtrichtung, öffnen lassen. Schiebe- und Karusselltüren sind in Flucht- und Rettungswegen nur dann zulässig, wenn sie eine entsprechende Zulassung (z.b. nach der Richtlinie über automatische Türen in Rettungswegen (AutSchR) oder elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR)) haben. Häufig zu öffnende Brandschutztüren insbesondere in Bereichen mit hohem Transportaufkommen sollten entweder betriebsmäßig offengehalten (über im Brandfall auslösende Verriegelungen) oder, dort wo Bereichsabschlüsse notwendig sind, kraftbetätigt ausgeführt sein. Nur so kann das unzulässige Offenstellen dieser Abschlüsse mit Gegenständen, Holzkeilen usw. vermieden werden. 10 Arbeitsstättenrichtlinie ASR 12/1-3 Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände 11 Muster Krankenhaus-Bauverordnung 12 Musterbauordnung 21