Die praktische Umsetzung der neuen Verpflichtung zur Nährwertdeklaration Dr. Petra Alina Unland Abteilungsleiterin Lebensmittelrecht International Dr. Oetker Nahrungsmittel KG punland@oetker.de
Was ändert sich bei der Nährwertkennzeichnung? Einführung einer verpflichtenden Nährwertkennzeichnung für LM in Fertigpackungen mit Ausnahmen für bestimmte Erzeugnisse. Beschränkung der Erweiterung der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung auf bestimmte in der VO genannten Nährstoffe. Freiwillige Angabe von Referenzmengen unterliegt künftig in der VO genannten Regeln. Freiwillige Tonnenkennzeichnung unterliegt künftig in der VO genannten Regeln. LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 2
Verpflichtende Mindestkennzeichnung (Big 7) Art. 29-34 Was Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz. Salz als Salzäquivalent berechnet aus Gesamt-Natrium x 2,5, ggf. mit Hinweis auf natürlich vorkommendes Natrium, vernachlässigbare Mengen: Enthält geringfügige Mengen von... Wie pro 100 g/100 ml + zusätzlich pro Portion oder Verzehreinheit (VE) (freiwillig), in vorgeschriebener Reihenfolge (anders als bisher), in Tabellenform, Mindestschriftgröße 1,2 mm x-höhe, (Zahlengröße wie Großbuchstaben), bei Angabe pro Portion/VE Angabe der Größe der Portion/VE in unmittelbarer Nähe, bei Angabe pro Portion Angabe der Anzahl der Portionen/VE pro Packung. Wo an gut sichtbarer Stelle Rückseite möglich. LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 3
Freiwillig nach bisher geltender RL 90/496/EWG, BIG 8 Verpflichtend nach LMIV, BIG 7 LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 4
Nährwerttabelle Pflichtangaben Dr. Oetker Deutschland LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 5
Freiwillige Angaben - Ergänzung der BIG 7 Was einfach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole, Stärke, Ballaststoffe, bestimmte Vitamine und Mineralstoffe. abschließende Liste Vitamine und Mineralstoffe nur in signifikanten Mengen (=15% der Nutrient Reference Values (NRV) bezogen auf 100 g, bei Einportionen-Packungen bezogen auf die Portion), Angabe des Prozentsatzes der NRV verpflichtend LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 6
Neu bei Vitaminen VO 1925 / 2006 Thiamin (Vitamin B1) und Riboflavin (Vitamin B2) LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 7
Nicht möglich innerhalb der NWK Die Liste der zu ergänzenden Nährstoffe ist abschließend und umfasst auch nicht Bestandteile oder Untergruppen der genannten Nährstoffe. Angaben über folgende Nährstoffe sind demnach innerhalb der Tabelle der Nährwertkennzeichnung nach LMIV nicht erlaubt: Transfettsäuren (Bericht der Kommission innerhalb von 3 Jahren) Cholesterin Omega-III-Fettsäuren Natrium Ist z.b. der Gehalt von Omega-III-Fettsäuren oder Natrium im Rahmen der Claims-VO anzugeben, so ist die Angabe in der Nähe der Nährwerttabelle vorzunehmen (Art. 49 LMIV, Art. 7 Satz 3 HCV). LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 8
Was Freiwillige Angaben Referenzmengen (bisher GDAs ) Einschränkung der Möglichkeit für Referenzmengen-Angaben auf die Wie BIG 7 in der Nährwerttabelle, Angaben im Rahmen der Wiederholung. Pro 100 g / 100 ml oder pro Portion, Ergänzung durch den folgenden Wortlaut: Referenzmenge für einen durchschnittlichen Erwachsenen (8400 kj/2000 kcal). Wo Im Rahmen der Nährwerttabelle bei den BIG 7 (Rückseite). Auf der Vorderseite bei den Angaben im Rahmen der Wiederholung (Tonnen). LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 9
Was Dr. Oetker Deutschland Freiwillige Angaben - Wiederholung von Nährstoffen Einige Angaben der BIG 7 können auf der Verpackung wiederholt werden: Wie Nur Brennwert ODER Brennwert + Fett + gesättigte Fettsäuren + Zucker + Salz Pro 100 g / 100 ml ODER, pro Portion, dann muss der Brennwert zusätzlich pro 100 g angegeben werden, Tonnen -Form möglich, Form frei wählbar. Wo Hauptsichtfeld LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 10
Freiwillige Angaben - Wiederholung von Nährstoffen Sonderfall Brennwert: Achtung: Brennwert ist immer pro 100 g/ml anzugeben (Art. 33 Abs. 2, Art. 30 Abs. 3 lit. a, Art. 32 Abs. 2) Wird für den Brennwert zusätzlich der Prozentsatz des Referenzwerts angegeben, darf dieser auch nur auf die Portion bezogen werden (Art. 33 Abs. 1 lit. c) Brennwert ist immer in kj und kcal anzugeben LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 11
Freiwillige Angaben Wiederholung von Nährstoffen Dr. Oetker Deutschland LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 12
Ausnahmen (Anhang V) Lebensmittel, die generell von einer Nährwertkennzeichnung befreit sind, z.b. Unverarbeitete und nur gereifte Produkte, die nur aus einer Zutat bestehen, Kräuter, Gewürze, Salz, Gelatine, Kaugummi Aromen, Hefe, LM-Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder immer, wenn die größte Oberfläche < 25 cm 2. LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 13
GDA? Den Ausdruck GDA kennt die LMIV nicht! KOM: Verwendung des Begriffes GDA ist nicht mehr zulässig! GDAs für Nährstoffe heißen: Referenzmengen KOM: Referenzmenge Richtwert Möglichkeit der Abkürzung, z.b. RM, wenn an einer Stelle der Verpackung erläutert Referenzmengen für Vitamine und Mineralstoffe (bisher RDAs ) Nährstoffbezugswerte (NRV = nutrient reference value). LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 14
Portion oder Verzehrseinheit Art. 33 Abs. 1 und 2 Die Angabe bezogen der Portion/Verzehrseinheit ist erlaubt: Zusätzlich zur verpflichtenden 100g/ml Angabe für alle Nährstoffe, zusätzlich zur verpflichtenden 100g/ml Angabe für Vitamine und Mineralstoffe zusätzlich oder anstelle der freiwilligen GDA -Angabe je 100g/ml Wenn die Portion/Verzehrseinheit quantifiziert wird, und die Anzahl der Portionen/Verzehrseinheiten auf dem Etikett angegeben wird. Circa-Angabe erlaubt bei leichten Schwankungen der Anzahl (Q&A-Katalog KOM 31.1.2013) LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 15
Anzahl der Portionen LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 16
Anzahl der Portionen LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 17
Portion oder Verzehrseinheit Angabe der Portion/Verzehrseinheit: Angabe pro Portion oder Verzehreinheit ist freiwillig, dabei muss die Zahl der in der Packung enthaltenen Portionen oder Verzehreinheiten deklariert werden, die Portion / Verzehreinheit ist zu quantifizieren und in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration anzugeben, die Portionsgröße soll die Menge des Lebensmittels repräsentieren, die üblicherweise entweder allein oder als Teil einer Mahlzeit auf einmal verzehrt wird Verzehreinheit ist die Menge eines Lebensmittels die einzeln verzehrt werden kann (Q&A-Katalog KOM 31.1.2013) LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 18
Portionsangabe LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 19
Portion oder Verzehrseinheit Portion: Verzehrseinheit: LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 20
Portion oder Verzehrseinheit Für die Definition von Portion oder Verzehreinheit dürfen Symbole oder Piktogramme verwendet werden, sofern die Verzehreinheit oder Portion auf dem Etikett leicht erkennbar ist Die verwendeten Symbole oder Piktogramme dürfen nicht irreführen und müssen für Verbraucher klar verständlich sein. Beispiel: 1 Pizza : Leichte Schwankungen in der Anzahl der Verzehreinheiten oder Portionen in einem Erzeugnis dürfen durch Einfügen der Symbole oder ~ vor der Anzahl der Portionen oder Verzehreinheiten ausgedrückt werden. LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 21
Darstellung der Nährwertdeklaration Zulässige Angaben in der NWK Maßeinheit Energie kj/kcal Fett, davon: g gesättigte Fettsäuren g einfach ungesättigte Fettsäuren g mehrfach ungesättigte Fettsäuren g Kohlenhydrate, davon: g Zucker g mehrwertige Alkohole g Stärke g Ballaststoffe g Eiweiß g Salz g Vitamine und Mineralstoffe µg oder mg plus Prozentsatz NRV, gemäß Anhang XIII LMIV LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 22
Darstellungsform Art. 34 LMIV Angaben im Rahmen der Wiederholung (Tonnen) (Art. 34 Abs. 3 LMIV) Im Hauptsichtfeld Schriftgröße mindestens: 1,2 mm x-höhe Auch andere Form als Tabellenform erlaubt, z.b. Tonnenform LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 23
Darstellungsform - Definition Hauptsichtfeld Sichtfeld einer Verpackung, das vom Verbraucher beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird und ihm ermöglicht, die Beschaffenheit oder die Art und gegebenenfalls die Handelsmarke eines Produkts sofort zu erkennen. Bei mehreren identischen Hauptsichtfeldern Entscheidung des Lebensmittelunternehmers LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 24
Mehrere Hauptsichtfelder LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 25
Darstellungsform - Ausnahmen Bei Platzmangel können die BIG 7 plus ggf. die Ergänzungsangaben anstatt in Tabellenform hintereinander aufgeführt werden (Art. 34 Abs. 2 LMIV). Wenn die größte Oberfläche < 80 cm 2 beträgt, ist die Mindesthöhe mindestens 0,9 mm x-höhe (Art. 13 Abs. 3 LMIV). 80 cm 2 LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 26
Darstellungsform - Piktogramme LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 27
Darstellung Hinweis LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 28
Darstellung Hinweis LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 29
Darstellung Hinweis LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 30
Darstellung von Nährstoffen in vernachlässigbaren Mengen Möglichkeiten: In der Nährwerttabelle (Leitlinie KOM): 0 < g Angabe in unmittelbarer Nähe der NWT (Art. 34 Abs. 5 LMIV) enthält geringfügige Mengen von. LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 31
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Weitere Formen der Darstellung Art. 35 LMIV Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Formen können der Brennwert und die Energie in anderer Form angegeben werden: dürfen nicht irreführend sein müssen auf fundierten Erkenntnissen der Verbraucherforschung basieren Entwicklung unter Beteiligung einer Vielzahl betroffener Akteure Verbesserung des Verbraucherverständnisses von Ernährung Verständlichkeit für den Verbraucher muss wissenschaftlich nachgewiesen sein objektiv, nicht diskriminierend und keine Beschränkung des freien Warenverkehrs LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 33
Weitere Formen der Darstellung Art. 35 LMIV LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 34
Mehrsprachige Umsetzung der Nährwertangaben
Nährwerte 2 Sprachen LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 36
Nährwerte 3 Sprachen LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 37
Nährwerte nach LMIV 4 Sprachen LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 38
12 Sprachen vor Umsetzung der LMIV LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 39
Beispiel 7 Sprachen: eigene Nährwerttabelle pro Land LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 40
Beispiel 7 Sprachen: eine Nährwerttabelle für alle Länder LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 41
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Freiwillige Angaben Möglichkeit für mehrsprachige Packungen LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 43
Nährwertberechnung, Umrechnungsfaktoren und Referenzwerte
Nährwertberechnung Art. 31 LMIV Bei Brennwert und Nährstoffmengen handelt es sich um Durchschnittswerte zum Zeitpunkt des Verkaufs (Inverkehrbringen bis Ende MHD). Sie beruhen auf - der Lebensmittelanalyse des Herstellers, - einer Berechnung auf der Grundlage der bekannten oder tatsächlichen Durchschnittswerte der verwendeten Zutaten ODER - einer Berechnung auf der Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten. Legaldefinition Durchschnittswert (Anhang I Ziff. 13 LMIV): Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.
Sonderfall Salz (Anhang I LMIV) Salz wird als Salzäquivalent berechnet Berechnung: Natrium x 2,5 Theoretischer Wert Scheinbarer Salzgehalt Jegliches Natrium aus Natriumsalze in der Rezeptur wird zu NaCl umgerechnet, z.b.: Natriumdiphosphat Natriumhydrogencarbonat Natriumglutamat Natriumnitrit LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 46
Salziger Kuchen? LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 47
Referenzmengen Anhang XIII Teil B Energie oder Nährstoff Energie Gesamtfett gesättigte Fettsäuren Kohlenhydrate Referenzmenge 8400 kj / 2000 kcal 70 g 20 g 260 g Faktor 4,2 Zucker Eiweiß Salz 90 g 50 g 6 g Bisher 270 g LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 48
Leitfaden zu Toleranzen und Rundungsregelungen der Europäischen Kommission Dr. Oetker Deutschland LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 49
Angaben der Nährwerte Rundungsregeln Je nach Nährstoff und Höhe des Nährstoffgehaltgehaltes sind unterschiedliche Anforderungen an die Genauigkeit der Werte formuliert Durch die Rundungsregeln ergeben sich ein unterer und ein oberer Wert, auf den die Toleranzmargen bezogen werden sollen Beispiel: 15 g Zucker = 14,5 bis 15,4 g 8,5 g Zucker = 8,45 bis 8,54 g LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 50
Toleranzen Differenzierung zwischen 3 Lebensmittelgruppen mit jeweils unterschiedlichen Toleranzmargen Lebensmittel allgemein Nahrungsergänzungsmittel (NEM) (, die keine Claims tragen) Lebensmittel (incl. NEM), die nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen + angereicherte Lebensmittel LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 51
Fall 1: Toleranzen für Lebensmittel allgemein Beispiel: 8,5 g Zucker = 8,45 bis 8,54 g Abweichungen von der Deklaration - nach unten: (8,45-x) g = (8,45-2) g = 6,45 g (gerundet 6,5 g/100 g) - nach oben: (8,54+x) g = (8,54+2)g = 10,54 g (gerundet 11 g/100 g) Zulässiger Toleranzbereich: 6,5 g 11g LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 52
Fall 2: Toleranzen für Nahrungsergänzungsmittel ohne nährwertoder gesundheitsbezogene Angaben LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 53
Fall 3: Toleranzen für Lebensmittel (incl. NEM) mit Claims + angereicherte Lebensmittel Dr. Oetker Deutschland Für Claims sind in der VO (EG) Nr. 1924/2006 Minimal- oder Maximalgehalte hinsichtlich der betroffenen Nährstoffe festgelegt Beispiel: - zuckerarm (Maximalgehalte: 5 g/100 g für feste Lebensmittel oder 2,5 g/100 ml für flüssige Lebensmittel) - hoher Ballaststoffgehalt (Minimalgehalte: 6 g/100 g oder 3 g/pro 100 kcal) Bei Verwendung von Claims müssen die tatsächlichen bzw. die analytisch bestimmten Gehalte in den Lebensmitteln diesen Bedingungen entsprechen! Keine Überschreitung von Maximalgehalten! Keine Unterschreitung von Minimalgehalten! LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 54
Toleranzen bei Nährstoffschwankungen bei Auslobung von Claims LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 55
Toleranzen bei Verwendung von Claims Beispiel: Lebensmittel mit Claim Vitamin C-Quelle Bedingungen für den Claim: mindestens 12 mg/100 g Vitamin C Deklaration 12 mg/100 g Vitamin C Berücksichtigung der Rundungsregeln: 11,5 bis 12,4 mg/100 g Vitamin C Berechnung der oberen Grenze (zulässige Toleranz: +50 %) (12,4 + 6,2) = 18,6 19 mg/100 g (gerundet) Fall 1: Analytik: 17 mg/100 g Fall 2: Analytik: 23 mg/100 g LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 56
Toleranzen bei Verwendung von Claims Beispiel: Lebensmittel mit Claim Vitamin C-Quelle Bedingungen für den Claim: mindestens 12 mg/100 g Vitamin C Deklaration 12 mg/100 g Vitamin C Berücksichtigung der Rundungsregeln: 11,5 bis 12,4 mg/100 g Vitamin C Fall 1: Analytik: (9,6 ± 1,92) mg/100 g 11,52 12 mg/100 g (gerundet) Fall 2: Analytik: (9,5 ± 1,92) mg/100 g 11,42 11 mg/100 g (gerundet) LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 57
Gemessener Wert außerhalb des Toleranzbereiches, Aspekte: LMIV-BLL / Dr. P. Unland/ 17.12.2014 58
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Dr. Petra Unland Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG Abteilungsleiterin Internationales Lebensmittelrecht punland@oetker.de