Reitbeteiligungsvertrag



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Reitbeteiligungsvertrag Zwischen Frau/ Herrn... (Name, Anschrift, Telefon, Ausweis-Nr., etc.) im folgenden " Eigentümer" genannt - und Frau/ Herrn... (Name, Anschrift, Telefon, Ausweis-Nr., etc.) im folgenden "Partner" genannt - über die gemeinsame Nutzung des Pferdes Name:... Abstammung:... Alter:... Lebens.-Nr.:... 1 Nutzungsumfang Der Partner ist berechtigt, das Pferd im Gelände und in der Reitbahn mit und ohne Aufsicht im Rahmen der vereinbarten Nutzungszeiten und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Reitkunst einzusetzen. Eine Übertragung dieser Befugnisse auf Dritte sowie die Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers. In jedem Fall ist der Einsatz zu folgenden Zwecken ausgeschlossen: Jagden / Distanzreiten / Vielseitigkeit usw. 2 Nutzungszeiten Die Reitbeteiligung bewegt das Pferd mal pro Woche. Die Nutzungszeiten sind einvernehmlich zu regeln. Dabei darf die Nutzungsmöglichkeit nicht zur Unzeit eingeräumt werden. a) 3 Nutzungsentgeld

Der Partner zahlt für die Nutzungsmöglichkeit einen monatlichen Betrag in Höhe von...eur. Der Partner ist verpflichtet, diesen Betrag im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats auf das Konto Name: Kto.-Nr.: BLZ: zu überweisen. (Evtl. Beteiligung an Sonderkosten wie Hufschmied, Wurmkuren, best. Tierarztkosten etc.) 4 Pflege des Pferdes Der Partner verpflichten sich, das Pferd vor jedem Reiten gründlich nach den anerkannten Regeln der Pferdehaltung zu putzen, insbesondere für die Pflege der Hufe zu sorgen und das Pferd nach dem Reiten der Beanspruchung und der Jahreszeit gemäß zu versorgen. 5 Pflege des Zubehörs Der Partner verpflichtet sich, das Sattel- und Zaumzeug pfleglich zu behandeln und in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Die normalen Verschleiß erforderlich werdenden Einzelstücke erwirbt der Eigentümer unter vollständiger Bezahlung und ohne Kostenanteile des Partners. 6 Tierarzt / Hufschmied Der Partner ist berechtigt und verpflichtet, im Notfall ohne Rücksprache einen Tierarzt oder einen Hufschmied zu beauftragen. Wenn nach den Umständen die Möglichkeit besteht, so ist vorher das Einverständnis des Eigentümers einzuholen. 7 Haftpflicht Der Eigentümer ist Halter des Pferdes i.s.d. 833 BGB. Für das Pferd besteht eine Haftpflichtversicherung, über deren Umfang der Partner informiert worden

ist. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Partner von Ansprüchen Dritter freizuhalten, die gegen den Partner aufgrund der Tierhalterhaftung gestellt werden, soweit sie durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Der Partner seinerseits verzichtet auf Ansprüche gegen den Eigentümer aus 833BGB wegen aller durch das Pferd verursachten Personen- und Sachschäden soweit sie nicht durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung gedeckt sind. Der Haftungsausschluss umfasst nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Eigentümers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Eigentümers beruhen. 8 Schäden am Pferd Der Partner haftet nicht für Schäden an dem Pferd, die auf der vereinbarten oder genehmigten Nutzung des Pferdes gem. 1 dieses Vertrages beruhen und nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten zurückzuführen sind. Für den Fall eines solchen Fehlverhaltens seitens des Partners hat dieser dem Eigentümer die Kosten der Heilung des Pferdes, einen etwaigen Minderwert, für die Zeit der Wiederherstellung anfallende laufende Unterhaltskosten sowie ggf. die Kosten für die tatsächlich erfolgte Anmietung eines Ersatzpferdes zu ersetzen. 9 Vertragslaufzeit Der Vertrag beginnt am... und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Partner kann den Vertrag mit 14 tägiger Frist zum Monatsende kündigen. Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist die Ankunft des Kündigungsschreibens maßgeblich. 10 Fristlose Kündigung Der Vertrag kann aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere,

1. wenn das Nutzungsentgeld gem. 3 des Vertrages für den laufenden Monat nicht mit Ablauf des Monats bei dem Eigentümer eingeht, 2. wenn das Pferd aufgrund eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens des Partners zu Schaden gekommen ist, 1. wenn die vertraglichen Verpflichtungen vom Partner besonders grob oder trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt verletzt worden sind. 11 Zusätzliche Vereinbarungen Der Eigentümer weist auf folgende Besonderheiten des Pferdes hin (z.b. hat keine Geländeerfahrung, nicht straßensicher etc.) 12 Änderung des Vertrages Eine Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so wird dieser Vertrag nicht seinem Gesamtinhalt nach unwirksam...., den... Eigentümer Partner/in Mit dem Partner und dessen Sorgeberechtigten ist dieser Vertrag durchgesprochen und im einzelnen erläutert worden. Insbesondere die Konsequenzen und Rechtsfolgen des Haftungsverzichtes im 7 dieses Vertrages wurden eingehend durchgesprochen, erklärt und vereinbart bzw. genehmigt.

Eigentümer Partner/in