Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2015/2016

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Transkript:

Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Rechtswissenschaftliche Fakultät Wintersemester 2015/2016

I. Grundlagen und Grundbegriffe des Sachenrechts 1 Begriff, Gegenstand und Grundsätze 2 Stellung des Sachenrechts in der Rechtsordnung 3 Schwerpunkte des Sachenrechts II. Besitz 4 Begriff und Funktionen des Besitzes 5 Arten des Besitzes 6 Erwerb und Verlust des Besitzes 7 Besitzschutz Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 2

III. Eigentum A. Allgemeine Lehren 8 Begriff, Funktion und Grenzen des Eigentums 9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache 10 Eigentümer Besitzer Verhältnis 11 Schutz gegen Eingriffe in das Eigentum B. Grundstücksrecht 12 Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 3

C. Erwerb und Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen 13 Arten des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen 14 Übereignung beweglicher Sachen durch den Berechtigten 15 Gutgläubiger Erwerb durch den Nichtberechtigten 16 Erwerb durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung und Ausgleich für den entstandenen Rechtsverlust Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 4

Literatur: Baur, Jürgen F./Stürner, Rolf, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, C.H. Beck Verlag Bülow, Peter, Recht der Kreditsicherheiten, 8. neubearb. und erweiterte Aufl. 2012, C.F. Müller Verlag Gottwald, Peter, BGB Sachenrecht, 16. neubearb. Aufl. 2014, C.H. Beck Verlag Gursky, Karl Heinz, Klausurenkurs im Sachenrecht, 12. Aufl., 2008, C.F. Müller Verlag Habersack, Mathias, Examens Repetitorium Sachenrecht, 7. Aufl., 2012, C.F. Müller Verlag Heck, Philipp, Grundriß des Sachenrechts, 1930, Sciencia Lange, Hermann/Schiemann, Gottfried, Fälle zum Sachenrecht, 6. Aufl., 2008, C.H. Beck Verlag Schwab, Karl H./Prütting, Hanns, Sachenrecht, 35. neubearb. Aufl., 2014, C.H. Beck Verlag Vieweg/Werner, Sachenrecht, 7. Aufl., 2015, Heymanns Verlag Westermann, Harm P., BGB Sachenrecht, 12. Aufl., 2012, C.F. Müller Verlag Wolf, Manfred/Wellenhofer, Marina, Sachenrecht, 30. Aufl., 2015, C.H. Beck Verlag Wolff, Martin/Raiser, Ludwig, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Band 3: Sachenrecht ein Lehrbuch, 10. Aufl. 1957, Mohr Verlag Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 5

I. Grundlagen und Grundbegriffe des Sachenrechts 1 Begriff, Gegenstand und Grundsätze a) Begriff: Sachenrecht regelt die Zuordnung von Sachen zu Personen Sachenrecht sichert Leben, freie Lebensgestaltung und Privatwirtschaft Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 6

b) Gegenstand: Sachen = körperliche Gegenstände ( 90 BGB) = bewegliche Sachen und Grundstücke; auch Tiere ( 90 a BGB) im Rahmen des Tierschutzes kein Gegenstand des Sachenrechts: Rechte an Ideen = Immaterialgüterrechte Persönlichkeitsrechte ( 12 BGB, apr, Marken und Wettbewerbsrecht) Diese stimmen mit Sachenrechten in ihrer absoluten Wirkung überein (vgl. vor allem 823 Abs. 1 BGB) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 7

Kein Gegenstand des Sachenrechts: Forderung; diese entfaltet keine absolute, sondern relative Wirkung ( 241); Forderungen haben im Unterschied zum Sachenrecht keinen Gegenstand ( 194) RECHTE absolute relative Sachenrechte Immaterialgüterrechte Persönlichkeitsrechte Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 8

Frage: Regelt Sachenrecht die Beziehung von Mensch und Sache? Nein: Recht regelt nur Beziehungen unter Menschen; Sachenrecht regelt ebenfalls Beziehungen unter Menschen nämlich im Hinblick auf Sachen: also die Frage, was einzelne Menschen mit Sachen im Hinblick auf andere Menschen tun und lassen dürfen. Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 9

Grundsätze des Sachenrechts numerus clausus: Gesetz legt die Sachenrechte fest; deren Ausgestaltung ist der Disposition des Einzelnen entzogen; Sachenrecht gewährt keine Gestaltungsfreiheit Abstraktheit: Bei Rechtsänderung ist zwischen der Begründung des Anspruchs auf Rechtsübertragung und dem Akt der Rechtsübertragung zu trennen; ferner findet Übertragung in einem vom Übertragungsakt losgelösten, selbständigen Geschäft ihren Grund (= ihre causa) Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 10

Publizität: Sachenrechte manifestieren sich in tatsächlichen Positionen: Besitz und Buchposition. An die Innehabung dieser Position wird die Vermutung der Rechtsinhaberschaft geknüpft. Auch Übertragungsakte sind publik zu machen. Spezialität: Sachenrechte bestehen an konkreten und bestimmten Gegenständen. Sachinbegriffe (Vermögen einer Person, Unternehmen) sind nicht Gegenstand eines Sachenrechts Absolutheit: Sachenrechte wirken gegenüber jedermann; der Schutz richtet sich gegen jedermann Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer / Vorlesung Sachenrecht I Folie 11