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Stadt Vaihingen an der Enz Landkreis Ludwigsburg Öffentliche Bekanntmachung zur Schaffung einer flächendeckenden Breitbandgrundversorgung und ggf. Überlassung von Kabelschutzrohren ohne Glasfasereinsatz an einen privaten Netzbetreiber mit oder ohne Beihilfe Die Stadt Vaihingen an der Enz (nachfolgend: Stadt) sieht in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewerbetreibenden mit leistungsfähigen Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge sowie der Standortsicherung. Hierfür wurde eine kommunale Leerrohrinfrastruktur (3-fach D 50) zur Erschließung von Kabelverzweigern verlegt. Durch die Überlassung dieser Leerrohrinfrastruktur an einen privaten Netzbetreiber gegen ein Pachtentgelt soll die bedarfsgerechte Breitbandversorgung in den jeweiligen Versorgungsbereichen ermöglicht werden. Die Leerrohrinfrastruktur wird einem Bieter auf Grundlage eines Leerrohrpacht- und Netzbetriebsvertrags gegen Zahlung einer Pacht überlassen. Die wesentlichen Vertragsbestimmungen sind dabei dem beigefügten (Muster-)Leerrohrpacht- und Netzbetriebsvertrag zu entnehmen. Sieht das Angebot die Nutzung der Leerrohrinfrastruktur vor, werden die wesentlichen Vertragsbestimmungen dieses Vertrages mit Angebotsabgabe anerkannt. Der (Muster-)Leerohrpacht- und Netzbetriebsvertrag kann bei der Stadt angefordert werden. Ausschließlich für den Fall, dass im Rahmen dieser Ausschreibung kein wertbares Angebot für die Überlassung der Leerohrinfrastruktur gegen ein Pachtentgelt eingehen sollten, beabsichtigt die Stadt zur Verbesserung der Breitbandversorgung eine Zuwendung zur Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal 150.000,00 EUR je Los zu gewähren. Die Zuwendung wir einem Bieter auf Grundlage eines Zuwendungsvertrages gewährt, der sodann abzuschließen ist. Daneben werden auch im Falle der Gewährung einer Zuwendung auf Wunsch die Leerrohre zur Nutzung überlassen. Dies zu den wesentlichen Vertragsbedingungen des vorab in Bezug genommenen Leerohrpacht- und Netzbetriebsvertrag. Die Europäische Kommission betrachtet Zuwendungen an private Breitbandanbieter als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV. Die Beihilfegewährung zur Aufhebung der Unterversorgung des Ländlichen 1

Raums in Baden-Württemberg mit Breitbanddiensten ist jedoch von der Europäischen Kommission grundsätzlich gebilligt worden. Die Vorgaben der Kommission wurden in Baden-Württemberg in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung im Rahmen der Breitbandinitiative II vom 22. Mai 2012 umgesetzt. Die dortigen Vorgaben sind zwingend zu beachten. Die Auswahl des Zuwendungsempfängers hat nach Maßgabe der Kommission dem nationalen und europäischen Vergaberecht zu folgen, soweit keine expliziten Vorgaben der Europäischen Kommission bestehen oder die Besonderheit der Beihilfegewährung eine Abweichung notwendig machen. Abweichungen vom herkömmlichen Vergabeverfahren nach der VOL/A ergeben sich daher aus den genannten Besonderheiten der Beihilfegewährung. Die Stadt fordert hiermit alle interessierten Bieter auf, unter Beachtung der folgenden Kriterien ein Angebot abzugeben. Dabei wird klargestellt, dass mit dieser Befragung und dieser Veröffentlichung keine Verpflichtung zur Vergabe und Überlassung verbunden ist! I. Auswählende Körperschaft Name und Anschrift: Stadt Vaihingen/Enz, Marktplatz 1, 71665 Vaihingen an der Enz Homepage: www.vaihingen.de Kontaktstelle und Auskunftserteilung: Stadt Vaihingen/Enz, Herrn Heiko Deichmann, Marktplatz 1, 71665 Vaihingen an der Enz Telefon: +49 7042/18-305 Telefax: +49 7042/18-358 E-Mail: h.deichmann@vaihingen.de Kartenmaterial und Marktanalyse Wird auf schriftliche Anforderung per Post, Telefax oder E-Mail zur Verfügung gestellt. Zudem ist sowie Anlagen 1-11 die Einsicht und Kopiermöglichkeit während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung gegeben. Stelle bei der die Angebote einzureichen sind: Stadt Vaihingen/Enz, Herrn Heiko Deichmann, Marktplatz 1, 71665 Vaihingen an der Enz 2

II. Verfahren Art des Verfahrens: Schlusstermin Angebotsabgabe: Art der Angebotsabgabe: Zuschlags- und Bindefrist des Angebots: Wettbewerbsverfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession 24.04.2013, 11.00 Uhr ausschließlich per Post in deutscher Sprache 31.10.2013 Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt: Auf Anforderung werden das Kartenmaterial nebst Marktanalyse sowie die Anlagen 1 9 verschickt. Dabei handelt es sich um folgende Unterlagen: (Muster-)Leerrohrpacht- und Netzbetriebsvertrag, Anlage 1 Anlage 2 entfällt Angebotsschreiben zur Abgabe eines Angebots, Anlage 3 Liste der Unterauftragnehmer, Anlage 4 Eigenerklärung der Bietergemeinschaft, Anlage 5 Angaben zum Unternehmen, Anlage 6 Referenzliste, Anlage 7 Angabe eines persönlichen Ansprechpartners, Anlage 8 Versorgungsgebiete, Anlage 9 Kommunale Leerrohrinfrastruktur, Anlage 10 Marktanalyse, Anlage 11 Die Vollständigkeit der Ausschreibungsunterlagen ist durch den Bieter nach Erhalt zu überprüfen. Fehlen Unterlagen, sind diese umgehend bei der oben angegebenen Kontaktstelle nachzufordern. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, hat der Bieter unverzüglich und schriftlich darauf hinzuweisen. Zur Abgabe des Angebots hat der Bieter das Angebotsschreiben gemäß Anlage 3 zu verwenden. Die dort geforderten Angaben sind wertungsrelevant und führen bei Unvollständigkeit zum Ausschluss des Angebots von der Wertung. Nach dem Schlusstermin der Angebotsabgabe eingegangene Angebote werden bei der Wertung nicht berücksichtigt. Der Bieter hat im Angebotsschreiben gemäß Anlage 3 sein Angebot durch Ausfüllen der gekennzeichneten Felder abzugeben. Im Falle von Änderungen an den Eintragungen müssen diese 3

zweifelsfrei sein. Zwingend ist die Unterschrift des Bieters an der hierfür vorgesehenen Stelle im Angebotsschreiben. Mit dem Angebot sind vollständige und erschöpfende Angaben auf Basis einer konkreten Ausbauplanung zu machen. Die Stadt fordert bei Bedarf abzugebende Erklärungen und Nachweise von den Bietern gemäß 16 Abs. 2 VOL/A nach. Ein Anspruch der Bieter hierauf besteht allerdings nicht. Das Angebot ist in einem verschlossenen Umschlag, der sich nicht ohne Beschädigung des Verschlusses öffnen lässt, an die unter Ziffer I. benannte Kontaktstelle zur Einreichung der Angebote zu übersenden. Der Umschlag ist außen deutlich als Angebot im Rahmen dieser Ausschreibung kenntlich zu machen sowie mit Name/Firma nebst Anschrift zu bezeichnen. Änderungen bzw. Berichtigungen des Angebots sind bis zum Ende der vorbenannten Angebotsfrist in entsprechender Form wie das Angebot einzureichen. Nach Eingang der Angebote ist beabsichtigt, mit dem Bieter des wirtschaftlichsten Angebots einen Leerrohrpacht- und Netzbetriebsvertrag und/oder einen Zuwendungsvertrag abzuschließen. Bieteranfragen während des Auswahlverfahrens sind an die oben benannte Kontaktstelle so rechtzeitig zu richten, dass ein angemessener Zeitraum für die Bearbeitung und Beantwortung innerhalb der Angebotsfrist verbleibt. Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist zugelassen, ebenso die Bildung von Bietergemeinschaften. III. Erforderliche Nachweise Mit Angebotsabgabe sind neben dem Angebotsschreiben (Anlage 3) die folgenden Nachweise Anlage 4-8 einzureichen: Bei Unterauftragnehmern: Liste gemäß Anlage 4. Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen, muss der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers nachweisen, dass diesen Unternehmen die für die Auftragserfüllung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Auf Anforderung des Auftraggebers sind entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen. Trotz der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der Bieter wesentliche Teile der Dienstleistung selbst zu erbringen (mindestens 30% des Auftragsgegenstandes). Ist dem Bieter die Be- 4

nennung der Unterauftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht möglich, sind diese, sobald die Möglichkeit hierfür besteht, auf Anforderung der Stadt zu benennen. Bei Bietergemeinschaften: Eigenerklärung über die Bildung einer Bietergemeinschaft und die gesamtschuldnerische Haftung sowie Benennung eines bevollmächtigten Vertreters gemäß Anlage 5. Angaben zum Unternehmen gemäß Anlage 6. Referenzen über vergleichbare Projekte gemäß Referenzliste in Anlage 7. Angabe eines persönlichen Ansprechpartners gemäß Anlage 8. Die vorgenannten Nachweise, Erklärungen und Unterlagen sind vollständig mit Angebotsabgabe vorzulegen! IV. Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Zulassung zum Wertungsverfahren Persönliche Eignung der Leistungserbringung entsprechend 16 Abs. 5 VOL/A Ergänzende Vorschriften Vergabe in Losen Nebenangebote Es gelten die Ausschlussgründe entsprechend 6 Abs. 5 und 16 Abs. 3 VOL/A. Der Bieter versichert mit seinem Angebot, dass er die technischen und juristischen Voraussetzungen erfüllt, die Versorgungsleistung dauerhaft zu erbringen. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Breitbandförderung im Rahmen der Breitbandinitiative Baden Württemberg II vom 22. Mai 2012 Az.: 42-8433.12 Regelungen. Die Ausschreibung erfolgt in 2 Losen. Nicht zulässig 5

V. Losweise Vergabe Das Projekt ist in 2 Lose aufgeteilt. Die Vergabe erfolgt losweise. Los1 betrifft die Versorgung der Ortschaft Horrheim, Los 2 die Ortschaft Gündelbach. Es steht dem Bieter frei, auf beide Lose oder nur für ein Los ein Angebot abzugeben. VI. Wertungskriterien Der Zuschlag je Los wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt, 18 Abs. 1 VOL/A. Wird eine Pachtzahlung für die Überlassung der Leerrohrinfrastruktur angeboten, wird das wirtschaftlichste Angebot je Los ausschließlich nach den folgend aufgeführten Kriterien einzeln wie folgt ermittelt: Höhe der Pachtzahlung 55% Gewährleistete Bandbreite über 2 Mbit/s asymmetrisch 10% Technische Spezifikation der Echtzeit 5% Gesamtkosten bestehend aus Endabnehmerpreis und einmalige Anschlusskosten über 24 Monate 30% Mehrleistungen hinsichtlich des Auswahlgegenstands außerhalb der angegebenen Wertungskriterien werden bei der Wertung nicht berücksichtigt. Nur für den Fall, dass keine Pachtzahlung angeboten sondern eine einmalige Wirtschaftlichkeitslücke im Rahmen dieser Ausschreibung geltend gemacht wird, wird das wirtschaftlichste Angebot je Los ausschließlich nach den folgend aufgeführten Kriterien ermittelt: Höhe der einmaligen Wirtschaftlichkeitslücke 55% Gewährleistete Bandbreite über 2 Mbit/s asymmetrisch 10% Technische Spezifikation der Echtzeit 5% Gesamtkosten bestehend aus Endabnehmerpreis und einmalige Anschlusskosten über 24 Monate 30% 6

VII. Gegenstand des Auswahlverfahrens Gegenstand des Auswahlverfahrens ist die Auswahl eines Breitbandbetreibers zur Erbringung von Breitbanddiensten in den Versorgungsgebebieten Stadtteil Horrheim (Los 1) und Gündelbach (Los 2). Die zu versorgenden Bereiche ergeben sich aus der Marktanalyse gemäß Anlage 11. Der Endkundenpreis ist für die Dauer von zwei Jahren fest. Die Versorgung der Gebiete ist mindestens für die Dauer von sieben Jahren zu erbringen. 1. Lage der Trassen,Netzarchitektur und technische Beschreibung Vom Auftraggeber können zur Erbringung der Breitbanddienste vorhandene kommunale Leerrohre zu Verfügung gestellt werden (in Anlage 10 dargestellt). Diese werden nachfolgend beschrieben. Los 1: Horrheim Für die Versorgung von Horrheim werden Leerrohre 3-fach D50 beginnend nördlich der Kreuzung An der Bahnschranke / Bartenbergweg (nördlich von Kleinglattbach) bis Horrheim Kreuzung Hohenhasslacher Straße / Maulbronner Straße zu Verfügung gestellt. Die Trasse ist an 3 Abschnitten unterbrochen. Dies betrifft den Abschnitt Alemannenstraße von Höhe Hainbuchenweg bis Höhe Lindenstraße, Abschnitt Klosterbergstraße von Höhe Grabenbrunnenstraße bis Stadtmauerstraße und Abschnitt Obere Gasse von Höhe Berengerstraße bis Klosterbergstraße Höhe Grabenbrunnenweg. Los 2: Gündelbach Für die Versorgung von Gündelbach werden nördlich Kleinglattbach ab Kreuzung Sersheimer Straße / An der Bahnschranke (unmittelbar nördlich der Bahntrasse) Leerrohrtrasse 3-fach D50 über das Gewerbegebiet Ensingen und durch Ensingen bis Waldrand nordwestlich Ensingen zu Verfügung gestellt. Durch das nördlich anschließende Waldstück verlaufen Leerrohre der EnBW und der Telekom in Richtung Gündelbach. Die Stadt Vaihingen an der Enz hat im Kabelschutzrohr der EnBW langfristig einen Rohranteil für die Einbringung eines Mikrorohr der Dimension 14x1,3 angemietet. Der Auftragnehmer erhält das Recht, ein entsprechendes Mikrorohr auf eigene Kosten dort einzubringen. Am nördlichen Waldrand schließt sich wieder eine kommunale Leerrohrtrasse 3-fach D50 bis zum Kabelverzweiger in Gündelbach, Steinbruchweg an, die für die Versorgung von Gündelbach zu Verfügung gestellt wird. 2. Leistungsanforderungen 7

Los 1: Horrheim Die geforderte Breitbandversorgung umfasst den in der Marktanalyse der Stadt festgestellten Versorgungsbedarf. Im Versorgungsgebiet liegen Mängel in der Grundversorgung und ein nicht gedeckter erhöhter Bedarf der gewerblichen und privaten Versorgung vor. Der erhobene Bedarf ist in der Marktanalyse dargestellt. Für alle im Versorgungsgebiet dargestellten Haushalte und Gewerbebetriebe soll eine möglichst hohe Leistung angeboten werden. Es muss mindestens die flächendeckende Grundversorgung (mind. 2 Mbit/s im Download) in den Versorgungsgebieten sichergestellt werden. Wesentliche Leistungskriterien bei der Erbringung von Mehrfachdiensten sind: Die räumliche und flächendeckende Abdeckung in den Versorgungsgebieten gemäß Anlage 11 Eine Versorgungsqualität von mindestens 95 % des Tages und die Verfügbarkeit des Netzes zu 99,8 % des Jahres ist zu garantieren. Die technische Spezifikation der Echtzeit (Übertragung der Daten in Echtzeit, sog. Ping- Zeit ) darf einen Wertebereich von 40-50 ms nicht überschreiten. Dabei versteht man darunter die Signallaufzeit zwischen Endkunde und dem nächstgelegenen Server des Netzbetreibers. Die Breitbandversorgung ist nicht an eine bestimmte Übertragungstechnik gebunden (technikneutral). Los 2: Gündelbach Die geforderte Breitbandversorgung umfasst den in der Marktanalyse der Stadt festgestellten Versorgungsbedarf. Im Versorgungsgebiet liegen Mängel in der Grundversorgung und ein nicht gedeckter erhöhter Bedarf der gewerblichem und privatem Versorgung vor. Der erhobene Bedarf ist in der Marktanalyse dargestellt. Für alle im Versorgungsgebiet dargestellten Haushalte und Gewerbebetriebe soll eine möglichst hohe Leistung angeboten werden. Es muss mindestens die flächendeckende Grundversorgung (mind. 2 Mbit/s im Download) in den Versorgungsgebieten sichergestellt werden. Wesentliche Leistungskriterien bei der Erbringung von Mehrfachdiensten sind: 8

Die räumliche und flächendeckende Abdeckung in den Versorgungsgebieten gemäß Anlage 11 Eine Versorgungsqualität von mindestens 95 % des Tages und die Verfügbarkeit des Netzes zu 99,8 % des Jahres ist zu garantieren. Die technische Spezifikation der Echtzeit (Übertragung der Daten in Echtzeit, sog. Ping- Zeit ) darf einen Wertebereich von 40-50 ms nicht überschreiten. Dabei versteht man darunter die Signallaufzeit zwischen Endkunde und dem nächstgelegenen Server des Netzbetreibers. Die Breitbandversorgung ist nicht an eine bestimmte Übertragungstechnik gebunden (technikneutral). 3. Überlassungsbedingungen Die vorbeschriebene Leerrohrinfrastruktur wird dem Bieter auf Grundlage eines Leerrohrpacht- und Netzbetriebsvertrages gegen die angebotene Pachtzahlung zur Verfügung gestellt. Wird ggf. zusätzlich zur Überlassung der Leerrohrinfrastruktur - eine Zuwendung gewährt, orientiert sich deren Höhe an der angegebenen Wirtschaftlichkeitslücke des ausgewählten Breitbandanbieters. Die Zuwendung ist in Höhe von max. 150.000,00 EUR je Los begrenzt. Der ausgewählte Breitbandanbieter erhebt das für seine Leistungserbringung entsprechende Entgelt bei den durch ihn versorgten Endnutzern auf der Basis der mit den Endkunden abzuschließenden Endkundenverträge. Der für das Wertungsverfahren anzugebende Endkundenpreis ist dabei für die Dauer von mindestens zwei Jahren beizubehalten. Der ausgewählte Bieter hat bei Bedarf anderen Unternehmen Zugang auf Vorleistungsebene zur Infrastruktur zu ermöglichen. Dabei hat er die veröffentlichten regulierten Vorleistungspreise zugrunde zu legen bzw. bei Fehlen einer Veröffentlichung, die von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten oder genehmigten Vorleistungspreise. Vaihingen/Enz, 15.02.2013 Gerd Maisch Oberbürgermeister 9