Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung

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Transkript:

TK Lexikon Sozialversicherung Betriebsversammlung Arbeitsrecht 1 Einführung HI726741 HI3401249 Der Betriebsrat muss einmal in jedem Kalendervierteljahr eine regelmäßige Betriebsversammlung [ 1 ] einberufen und einen Tätigkeitsbericht erstatten. Die Betriebsversammlung sichert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmern und dem Betriebsrat eines Betriebes [ 2 ], dient aber auch der Information durch den Arbeitgeber. [ 3 ] Die Vorschriften über die Betriebsversammlung können nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden; in betriebsratslosen Betrieben ist keine Betriebsversammlung möglich. Keine Betriebsversammlungen sind vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts einberufene Mitarbeiterversammlungen; diese sind jedoch zulässig, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Betriebsversammlung treten. Die Betriebsversammlung ist für die gesamte Belegschaft zeitlich und örtlich gemeinsam durchzuführen. Ist es für die besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich, so sind Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen. In diesem Fall sind zwei der vierteljährlichen Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Sie sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsoder Abteilungsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig ist. Außerdem ist er jederzeit berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen. Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorangegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen stattgefunden haben. Entspricht der Betriebsrat dem Antrag nicht innerhalb von 2 Wochen, so kann die Gewerkschaft beim Arbeitsgericht Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung beantragen. 2 Durchführung HI662850 Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einberufen [ 4 ] ; dieser hat die rechtzeitige Bekanntgabe des Termins und Orts der Betriebsversammlung betriebsüblich sicher zu stellen ("Schwarzes Brett"); der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. [ 5 ] Ist kein geeigneter Raum im Betrieb vorhanden oder stellt der Arbeitgeber einen solchen nicht zur Verfügung, kann der Betriebsrat Räumlichkeiten auf Kosten des Arbeitgebers anmieten. Die Betriebsversammlung besteht gem. 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus allen Arbeitnehmern des Betriebs, also nicht nur aus den wahlberechtigten Arbeitnehmern.

Wer zu diesen Arbeitnehmern gehört, beantwortet sich nach der allgemeinen Regelung des 5 BetrVG: Neben der allgemeinen Arbeitnehmereigenschaft bedarf es der "betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung" des Beschäftigten dies kann problematisch sein, wenn Beschäftigte betriebsübergreifend eingesetzt werden oder im Fall von Umwandlungen i. S. d. 323 UmwG. [ 6 ] Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt. [ 7 ] Nicht entscheidend ist, ob die Arbeitnehmer im Betrieb, im Außendienst oder mit einem Home-Office-Arbeitsplatz beschäftigt werden. Auch eine vorübergehende Abwesenheit bei vorgesehener Rückkehr des Arbeitnehmers lässt die Zuordnung nicht entfallen. [ 8 ] Bei Einsatz von Arbeitnehmern in Drittbetrieben (Arbeitnehmerüberlassung) mit aufgespaltener Arbeitgeberstellung ist der Arbeitnehmer im Betrieb des "Betriebsarbeitgebers" (Entleiher) eingegliedert und damit auch dort teilnahmeberechtigt. [ 9 ] Bei der Überlassung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Beamte) an privatrechtliche Unternehmen kommt es auf den Einzelfall an. [ 10 ] Auszubildende eines organisatorisch eigenständigen, reinen Ausbildungsbetriebs können an der Betriebsversammlung im Einsatzbetrieb teilnehmen. [ 11 ] Eine Freistellung durch den Arbeitgeber ist nicht erforderlich, allerdings besteht keine Teilnahmeverpflichtung. Der Arbeitgeber darf die Veranstaltung nicht behindern. Er ist nach 43 BetrVG selbst teilnahmeberechtigt, im Fall des 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG teilnahmeverpflichtet. Gleiches gilt für leitende Angestellte, jedoch nur als Gäste bzw. als Vertreter, Sachverständige oder Auskunftspersonen des Arbeitgebers. Die Betriebsversammlung wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet, der auch das Hausrecht ausübt, und ist nicht öffentlich. Insbesondere sind ohne Zustimmung keine Medienvertreter zugelassen. Der Arbeitgeber darf keine Protokollaufzeichnungen der Wortbeiträge vornehmen. Der Leiter der Betriebsversammlung sorgt für den reibungslosen Ablauf, führt die Rednerliste und achtet auf die Einhaltung der Zulässigkeit der behandelten Themen. 3 Kosten, Vergütungsanspruch HI662851 Die Betriebsversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung dringend erfordert. [ 12 ] Den Arbeitnehmern entsteht durch die Teilnahme an diesen Betriebsversammlungen kein Verdienstausfall. Findet eine ordentliche Betriebsversammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit statt, so hat der teilnehmende Arbeitnehmer Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das er bei Abhaltung der Betriebsversammlung innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit erhalten hätte. [ 13 ] Ein in Schichtarbeit eingeteilter Arbeitnehmer, der an einer an einem Sonntag erfolgenden Betriebsversammlung teilnimmt, die in seiner Freischicht durchgeführt wird, hat keinen Anspruch auf den tariflich vorgesehenen Sonntagszuschlag. [ 14 ] Fahrtkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an den in 44 Abs. 1 BetrVG

genannten Betriebsversammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten. Andere Betriebsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt, es sei denn, der Arbeitgeber gestattet sie in der Arbeitszeit. Auch Arbeitnehmer, die wegen Teilnahme an einem Streik keinen Lohnanspruch haben sowie Arbeitnehmer im Urlaub, die bereits Urlaubsentgelt erhalten, und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, haben Anspruch auf Vergütung der Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten wie für Arbeitszeit. Zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten entstehen immer dann, wenn der Arbeitnehmer am Tag der Betriebsversammlung nicht ohnehin zum Betrieb kommt, um seine geschuldete Arbeit zu verrichten. Da bei Streik, bei Urlaub und bei Kurzarbeit in der Ausfallzeit keine Arbeitspflicht besteht, sind zusätzliche Wegezeiten und Fahrtkosten zu vergüten. [ 15 ] Auch Arbeitnehmer in Elternzeit ohne Teilzeitarbeit sind berechtigt, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen und haben einen Vergütungsanspruch aus 44 Abs. 2 BetrVG. [ 16 ] 4 Zutrittsrecht von Koalitionsmitgliedern HI662852 An der Betriebsversammlung können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Sie haben ein selbstständiges Teilnahme- und Beratungsrecht, das nicht von einer Einladung abhängig ist. Beauftragte eines Arbeitgeberverbands dürfen dagegen nur teilnehmen, wenn sie vom Arbeitgeber zugezogen werden. Das wiederum ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber selbst nach 43 BetrVG an der Betriebsversammlung teilnimmt. [ 17 ] Der Arbeitgeber kann vom Leiter der Betriebsversamm lung verlangen, dass dem von ihm hinzugezogenen Beauftragten seiner Arbeitgebervereinigung zu bestimmten Einzelthemen an seiner Stelle und für ihn das Wort erteilt wird. [ 18 ] Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Gewerkschaftsvertreter nicht auf sein Hausrecht berufen, sondern seiner Teilnahme nur den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen. Er ist begründet, wenn die Gewerkschaft ihr Recht nicht innerhalb ihrer durch das Gesetz gezogenen Grenzen, die Betriebspartner im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu unterstützen, ausübt. Dabei lassen allerdings Umstände außerhalb des Betriebs, z. B. Vorbereitung eines Streiks, ihr Teilnahmerecht unberührt. [ 19 ] Verlangt eine nicht tariffähige Arbeitnehmerkoalition zu Zwecken der Mitgliederwerbung Zutritt zu den Vorräumen einer Betriebsversammlung, ist ein solcher Anspruch gegen den Arbeitgeber und nicht gegen den Betriebsrat zu richten - unabhängig davon, ob die Betriebsversammlung im Betrieb oder außerhalb stattfindet. [ 20 ] Das auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützte Recht auf Mitgliederwerbung ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Die Einräumung von Werbeaktivitäten im räumlichen Umfeld einer Betriebsversammlung gehört zur koalitionsmäßigen Betätigung, die trotz des Hausrechts des Betriebsrats in der Betriebsversammlung - nur der soziale Gegenspieler erfüllen kann. [ 21 ] 5 Aufgaben und Themen HI662853

Gem. 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser muss nicht schriftlich vorliegen, sondern kann mündlich vorgetragen werden. Der Bericht umfasst neben der Geschäftsführung des Betriebsrats einschließlich eventueller Ausschüsse alle für die Belegschaft wichtigen betrieblichen Belange des Personal- und Sozialwesens, aber auch der wirtschaftlichen Lage des Betriebs. Der Betriebsrat ist nicht zur Objektivität oder sachverständigen Auskunft oder Beratung der Belegschaft verpflichtet. Auch der Arbeitgeber ist gem. 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG einmal jährlich berichtspflichtig bzgl. des Personal- und Sozialwesens einschließlich des Stands der Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Betriebs finanzielle Situation, Produktions- und Absatzsituation, Investitions- und Rationalisierungsvorhaben. Außerdem hat der Arbeitgeber über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten. Begrenzt wird die Mitteilungspflicht durch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Bei Ausführungen zur Tätigkeit des Betriebsrats hat er das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit zu beachten. [ 22 ] Alle Beteiligten unterliegen der betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht gem. 74 Abs. 2 BetrVG; als Diskussionsforum ist jedoch auch scharfe Kritik erlaubt. Unzulässig sind Arbeitskampfmaßnahmen wie Urabstimmungen oder Diskussion bestimmter Arbeitskampftaktiken. Jede parteipolitische Betätigung ist zu unterlassen. Themen der Betriebsversammlung müssen gem. 45 BetrVG einen konkreten Bezugspunkt zum Betrieb und der Belegschaft haben, ohne dass sie ausschließlich betriebsrelevante Inhalte haben müssen. Gewerkschaftliche Angelegenheiten können besprochen werden, soweit es keine Werbung für eine Gewerkschaft darstellt. Tarifpolitische Belange sind Informationen über den Inhalt der für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge einschließlich der dazu bestehenden Rechtsprechung. 6 Teilnahmerecht von Politikern HI662854 Der Betriebsrat kann einen betriebsfremden Politiker ein Kurzreferat zu einem sozialpolitischen Thema von unmittelbarem Interesse für den Betrieb und seine Arbeitnehmer halten lassen. Hierzu bedarf es keines Einverständnisses des Arbeitgebers. Es liegt aber eine unzulässige parteipolitische Betätigung vor, wenn ein derartiges Referat gerade und nur zu Zeiten des Wahlkampfs von einem Spitzenpolitiker in seinem Wahlkreis im Rahmen seiner Wahlkampfstrategie gehalten wird. [ 23 ] [ 1 ] 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. [ 2 ] BAG, Beschluss v. 24.8.2011, 7 ABR 8/10. [ 3 ] Vgl. die Berichtspflicht gem. 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. [ 4 ] 43 Abs. 1 BetrVG.

[ 5 ] 43 Abs. 2 BetrVG. [ 6 ] BAG, Beschluss v. 5.12.2012, 7 ABR 48/11. [ 7 ] BAG, Beschluss v. 22.3.2000, 7 ABR 34/98. [ 8 ] BAG, Beschluss v. 15.8.2012, 7 ABR 24/11. [ 9 ] Vgl. 14 Abs. 2 AÜG. [ 10 ] Vgl. dazu BAG, Beschluss v. 4.5.2011, 7 ABR 3/10; BAG, Beschluss v. 5.8.2012, 7 ABR 6/11; BAG, Beschluss v. 5.12.2012, 7 ABR 48/11. [ 11 ] BAG, Beschluss v. 24.8.2011, 7 ABR 8/10. [ 12 ] 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. [ 13 ] BAG, Urteil v. 18.9.1973, 1 AZR 116/73. [ 14 ] BAG, Urteil v. 1.10.1974, 1 AZR 394/73. [ 15 ] BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85. [ 16 ] BAG, Urteil v. 31.5.1989, 7 AZR 574/88. [ 17 ] 46 BetrVG. [ 18 ] BAG, Beschluss v. 19.5.1978, 6 ABR 41/75. [ 19 ] BAG, Beschluss v. 18.3.1964, 1 ABR 12/63. [ 20 ] BAG, Beschluss v. 22.5.2012, 1 ABR 11/11. [ 21 ] BAG, Beschluss v. 22.5.2012, 1 ABR 11/11. [ 22 ] BAG, Beschluss v. 19.7.1995, 7 ABR 60/94. [ 23 ] BAG, Beschluss v. 13.9.1977, 1 ABR 67/75.