Gemeinnützige Elternstiftung Baden-Württemberg

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Gemeinnützige Elternstiftung Baden-Württemberg Mein Kind ist behindert Fragen zum Sozialrecht am 2. März 2013 von Thomas Motschenbacher Rentenberater und Rechtsbeistand Themenübersicht Was macht der Rentenberater? gesetzliche Rentenversicherung Schwerbehindertenrecht gesetzliche Pflegeversicherung 1

Was macht der Rentenberater? er berät u. vertritt anwaltlich gemäß seines Zulassungsumfangs auf allen Gebieten des Sozialrechts - Rentenversicherung - Schwerbehinderung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Unfallversicherung - Betriebsrenten - Eheversorgungsausgleich.. Vortrag Elternstiftung Schwerpunktthema I: Gesetzliche Rentenversicherung (grv) im SGB VI 2

Themenübersicht Altersrenten Erwerbsminderungsrenten Hinterbliebenenrenten Rehabilitation Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrenten Regelaltersrenten, Renten für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen Erwerbsminderungsrenten Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung Renten wegen Todes Witwen- u. Witwerrenten, Waisenrenten Medizinische oder berufliche Rehabilitation Kur für den Versicherten oder berufliche Umschulung Stand März Stand 2013 Juni 2012 3

Die Rentenarten 33 SGB VI Renten wegen Alters Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung 65. Lebensjahr kein Vorbezug mit Abschlag möglich! Wartezeiterfüllung von 45 Jahren unabdingbar (Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen nicht dazu) Die Rentenarten ( 33 SGB VI) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 43 SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden) Rente wegen voller Erwerbsminderung (Leistungsvermögen unter drei Stunden) 4

Die Rentenarten ( 33 SGB VI) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit es gilt der Grundsatz: Reha vor Rente dies bedeutet, dass die DRV einen Antrag auf Erwerbsminderung in einen Rehabilitationsantrag umwandeln kann (und umgekehrt) Die Rente ( 43 SGB VI) wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Besonderheit 43 Abs.6: Volle Erwerbsminderung vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Anspruch auf EM-Rente nach einer Wartezeiterfüllung von 20 Jahren 5

Rente wegen Erwerbsminderung 43 Wichtig: Versicherungsfall wird immer wieder so gelegt, dass die Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sind Prüfung Zeiten der Kindererziehung oder im Ausland sind bei der Wartezeitprüfung unbedingt einzubeziehen. Die Rentenarten 33 SGB VI Hinterbliebenenrenten ( 46 SGB VI) Kleine Witwen- und Witwerrente begrenzt auf 24 Monate Anspruch 25% der Versichertenrente Große Witwen- und Witwerrente bei Kindererziehung bis 18. Lj. oder Vollendung des 45. Lj. (ab 2012 47.Lj.) Anspruchsverlust bei Rentensplitting 6

Die Rentenarten 33 SGB VI Hinterbliebenenrenten ( 46 SGB VI) Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben Versorgungsehe kann widerlegt werden Witwen- u. Witwerrentenanspruch nach dem vorletzten Ehegatten bei Auflösung der erneuten Ehe Die Rentenarten 33 SGB VI Hinterbliebenenrenten altes Recht kommt zur Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist. Anspruch auf 60% der Versichertenrente des Verstorbenen 7

Die Rentenarten 33 SGB VI Hinterbliebenenrenten Erziehungsrente ( 47 SGB VI) kann von Geschiedenen beantragt werden, wenn keine Wiederheirat erfolgt ist, der Ehegatte verstorben ist und ein Kind erzogen wird. Die Scheidung muss nach dem 30.6.1977 erfolgt sein. Die Rentenarten 33 SGB VI Hinterbliebenenrenten Waisenrenten ( 48 SGB VI) gibt es als Vollwaisenrente, diese beträgt 20% der Versichertenrente plus Zuschlag Halbwaisenrente (wenn ein Elternteil verstorben ist), diese beträgt 10% der Versichertenrente plus Zuschlag 8

Die Rentenarten 33 SGB VI Hinterbliebenenrenten Waisenrenten ( 48 Abs.4 SGB VI) wird gezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bei Schul- oder Berufsausbildung bis zum 27. Lebensjahr hier erfolgt dann eine Einkommensanrechnung oder bei körperl., geistiger od. seelischer Behinderung Die Rentenarten 33 SGB VI Besonderheit für WfbM- beschäftigte: RV-Beiträge werden nicht am tatsächlichen Entgelt bemesssen, sondern auf 80% der Bezugsgröße angehoben es entsteht bei längerer Zugehörigkeit zu einer WfbM ein recht hoher Rentenanspruch 9

Fiktiver Verdienst: Bezugsgröße 18 SGB IV Besonderheit für WfbM- beschäftigte: Folgende Werte wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt (sämtliche Werte in Euro): Jahr Alte Bundesländer Neue Bundesländer monatlich jährlich monatlich jährlich 2013 2.695 32.340 2.275 27.300 2012 2.625 31.500 2.240 26.880 2011 2.555 30.660 2.240 26.880 2010 2.555 30.660 2.170 26.040 2009 2.520 30.240 2.135 25.620 2008 2.485 29.820 2.100 25.200 2007 2.450 29.400 2.100 25.200 2006 2.450 29.400 2.065 24.780 2005 2.415 28.980 2.030 24.360 Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB VI Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) ergänzende Leistungen (z.b. Hörgeräte, Zahnersatz etc.) ggf. subsidiär 10

Vortrag Elternstiftung Schwerpunktthema II: Schwerbehinderung SGB IX Versorgungsmedizinische Grundsätze ( 2 SGB IX) Wer ist behindert? Abweichung für voraussichtlich mehr als sechs Monate vom für das Lebensalter typischen Zustand der körperlichen Funktion geistigen Fähigkeiten oder seelischen Gesundheit Teilhabe am Leben ist bedroht 11

Versorgungsmedizinische Grundsätze ( 2 SGB IX) Wer ist schwerbehindert? es liegt ein GdB von wenigstens 50 vor Wohnsitz / Beschäftigung im Bundesgebiet Gleichstellung ab einem GdB 30 zum Erhalt oder Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes Wichtig: Versorgungsmedizinische Grundsätze ( 2 SGB IX) Behinderung darf nicht festgestellt werden, wenn diese nicht beantragt wird allerdings muss diese im Antrag ausdrücklich ausgeschlossen werden, ansonsten Feststellung aller Behinderungen kein Anspruch auf Feststellung, dass Behinderung nicht besteht 12

Wichtig: Versorgungsmedizinische Grundsätze ( 2 SGB IX) aus den einzeln festzustellenden GdB für die jeweiligen Beeinträchtigungen ist der Gesamt-GdB zu ermitteln keine Summation der Einzel-GdB zum Gesamt-GdB, vielmehr wird ausgehend vom höchsten Einzel-GdB der Gesamt-GdB ermittelt Wichtig: Versorgungsmedizinische Grundsätze ( 2 SGB IX) Einzel-GdB von 10 (ggf. auch von 20) führen i.d.r. nicht zur Erhöhung des Gesamt-GdB entscheiden ist, ob sich die Einzelstörungen gegenseitig verstärken (z.b. Wirbelsäulenstörung und Magenleiden) 13

Wichtig: Versorgungsmedizinische Grundsätze ( 2 SGB IX) Bemessung erfolgt in 10er-Schritten (GdB 30, 40, 50.) im Einzelfall kann immer von den vorgesehenen Werten abgewichen werden Seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen sind dann erhöhend zu beachten, wenn diese das übliche Maß überschreiten Versorgungsmedizinische Grundsätze ( 2 SGB IX) Ohne Bedeutung für den GdB sind: Altersbedingtes Nachlassen des Gedächtnisses, der geistigen Beweglichkeit u. seelischen Belastbarkeit Altersbedingte Einschränkungen der Sehund Hörfähigkeit 14

Versorgungsmedizinische Grundsätze ( 2 SGB IX) Immer zu berücksichtigen sind: Geschwülste Organerkrankungen (Schlaganfall, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz, Arterienverschlüsse ) Stärkere Bewegungseinschränkungen durch Arthrosen, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Lumbalgien Hirnorganische Störungen (Demenz ) Tabellenwerte für die Einstufung Aufteilung des Körpers nach Gliedmaßen, Organe und seelischer Erkrankungen Beurteilungsspannen (z.b. Schluckstörungen GdB 0 bis 70) Ist die Gesundheitsstörung nicht bereits aufgeführt, muss die Bemessung analog zur vergleichbaren Gesundheitsstörung erfolgen 15

Tabellenwerte für die Einstufung Problem: Beurteilungsspannen werden häufig am unteren Enden angesetzt, d.h. die niedrigsten Werte werden für den Einzel- GdB herangezogen Bei Antragstellung werden Erkrankungen nicht benannt oder bagatellisiert und können daher auch nicht in die Gesamt- GdB-Bewertung einfliessen Merkzeichen G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Liegt vor, wenn das Gehvermögen für sich oder andere im Ortsverkehr nicht mehr ohne erhebliche Gefahren oder Schwierigkeiten zurückgelegt werden kann Maßstab: ca. 2 Kilometer in einer halben Stunde 16

Merkzeichen G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gilt auch für Säuglinge und Kleinkinder Ist als erfüllt anzusehen: bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen/Lendenwirbelsäule mit einem Einzel-GdB von wenigstens 50 ab Einzel-GdB von 40 bei Versteifung des Hüftgelenks, der Knie- oder Fußgelenke Merkzeichen G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gilt auch bei Beeinträchtigung der Herzleistung und Atembehinderungen, Niereninsuffizienz etc. bei Hirnorganischen Anfällen oder Diabetes mellitus mit hypoglykämischen Schocks ab einem GdB von 70 Störungen der Orientierungsfähigkeit (Sehbehinderungen ab GdB 70) 17

Merkzeichen B Berechtigung für eine ständige Begleitung unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson Voraussetzungen erfüllt, wenn: Merkzeichen G, Gl oder H vorliegen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind (Ein- u. Ausstieg, Orientierung ) Merkzeichen B Berechtigung für eine ständige Begleitung ist grundsätzlich anzunehmen bei: Querschnittslähmung Ohnhänder Blinden, Sehbehinderten, Hörbehinderten Behinderten Menschen mit Anfallsleiden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt 18

Merkzeichen ag Außergewöhnliche Gehbehinderung gilt für Personen, welche sich aufgrund der Schwere ihres Leidens nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb ihres KFZ bewegen können Merkzeichen ag Außergewöhnliche Gehbehinderung ist grundsätzlich anzunehmen bei: Querschnittslähmung Ohnhänder Blinden, Sehbehinderten, Hörbehinderten Behinderten Menschen mit Anfallsleiden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt 19

Merkzeichen ag Außergewöhnliche Gehbehinderung Gewährung von Parkerleichterungen nach dem Straßenverkehrsgesetz bei Gleichstellung von Personen muss das gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein Rollstuhlverschreibung genügt noch nicht Merkzeichen RF und RF-gebühren Seit 01.01.2013 gelten folgende Regelungen: 1. Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben: Taubblinde Menschen wenn auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit" und auf dem besseren Auge eine,,hochgradige Sehbehinderung" gegeben ist. 20

Merkzeichen RF und RF-gebühren Nachweise : > eine ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit oder > der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) u. Gl (gehörlos) oder >Empfänger von Blindenhilfe nach 72 SGB XII sowie nach 27 d BVG. Merkzeichen RF und RF-gebühren 2. Eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag können Menschen, denen das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat. 21

Merkzeichen RF und RF-gebühren Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben: Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist, Merkzeichen RF und RF-gebühren hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können. 22

Merkzeichen RF und RF-gebühren Wichtige Hinweise: Erhalten Menschen mit Behinderung bestimmte staatliche Sozialleistungen, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG bezieht, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen Integrationsprojekte 132 ff. SGB IX Integrationsunternehmen sind rechtlich u. wirtschaftlich selbständige Unternehmen Integrationsbetriebe sind unternehmensinterne Betriebe od. von öffentl. Arbeitgeber geführte Betriebe 23

Integrationsprojekte 132 ff. SGB IX Ziel: Beschäftigung von schwerbehinderten Personen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Beschäftigung wegen Art u. Schwere trotz Ausschöpfung der Fördermöglichkeiten auf besondere Schwierigkeiten stößt Können Leistungen aus der Ausgleichsabgabe für Aufbau, Erweiterung u. Modernisierung erhalten Ziel: Werkstätten für behinderte Menschen 136 ff. SGB IX Beschäftigung von schwerbehinderten Personen, welche nicht, nicht mehr oder noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Teilhabe am Arbeitsleben und Eingliederung in das Arbeitsleben 24

Werkstätten für behinderte Menschen 136 ff. SGB IX WfbM soll ein breites Angebot an Berufsbildungs- u. Arbeitsplätzen vorhalten Voraussetzung: Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich Eingangsbereich, Berufsbildungsbereich u. Arbeitsbereich Werkstätten für behinderte Menschen 136 ff. SGB IX Aufnahme: Personen aus dem Einzugsgebiet, wenn der Rehaträger Leistungen erbringt. Arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis Arbeitsentgelt im Arbeitsbereich setzt sich aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag zusammen Bund zahlt den überwiegenden Teil der Rentenversicherungsbeiträge aus Steuermitteln 25

Vortrag Elternstiftung Schwerpunktthema III: Soziale Pflegeversicherung SGB XI Voraussetzungen: Pflegebedürftigkeit dauerhafte Pflegebedürftigkeit, jedoch mind. 6 Monate infolge Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen u. regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des tägl. Lebens (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) in erheblichem oder höheren Maße benötigen 26

Pflegestufen Stufe 0 (neu ab 1.1.13) bei Demenzerkrankung Stufe I: erheblicher Pflegebedarf (für mind. zwei Verrichtungen, mindestens einmal täglicher Hilfebedarf und mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung) mindestens 90 Minuten /Tag bei mehr als 45 Minuten Grundpflege Pflegestufen Stufe II: Schwerpflegebedürftige (für Grundpflege mindestens dreimal täglicher Hilfebedarf und mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung) mindestens 3 Stunden /Tag bei mindestens 2 Stunden Grundpflege 27

Pflegestufen Stufe III: Schwerstpflegebedürftige (Grundpflege täglich rund um die Uhr und mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung) mindestens 5 Stunden /Tag bei mindestens 4 Stunden Grundpflege Pflegestufen Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden, gleichaltrigen Kind maßgebend 28

Pflegegeld / Monat Stufe 0: 120 Euro Stufe 1: 235 Euro Stufe 2: 440 Euro Stufe 3: 700 Euro bei selbstbeschaffter Pflegeperson, kann mit teilstationärer Pflege (z.b. Nachtpflege) kombiniert werden Pflegesachleistungen / Monat Stufe 0: 225 Euro Stufe 1: 665 Euro Stufe 2: 1250 Euro Stufe 3: 1550 Euro bei Pflege durch zugelassenen Pflegedienst, bei außergewöhnlich hohem Bedarf in III ist ein Aufschlag möglich 29

Pflegesachleistungen / Monat Ausführungen gelten auch für: Kurzzeitpflege in zugelassener Einrichtung Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (max. 4 Wochen) Zusätzlich: Pflegehilfsmittel (max. 3 Euro/Monat) Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 2557 Euro Gemeinnützige Elternstiftung Baden-Württemberg Mein Kind ist behindert Fragen zum Sozialrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!! 30