ver.di Modell der neuen Entgeltordnung (EntgeltO) Stand 23. Januar 2007

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Transkript:

ver.di Modell der neuen Entgeltordnung (EntgeltO) Stand 23. Januar 2007 Entwicklung Vorstellung des analytischen Verfahrens in Wuppertal September 2004 Weiterentwicklung durch Arbeitsgruppe modulares System Mai und September 2005 Weiterentwicklung in Projektgruppe und Arbeitsgruppe Entgeltordnung (in Zusammenarbeit mit Arbeitsgruppe TarifkoordinatorInnnen) ab März 2006 Empfehlung der Projektgruppe Entgeltordnung an die BTK ö.d. Mai 2006 Weiterentwicklung durch Projektgruppe EntgeltO 07. Juni 2006 Überarbeitung durch Tarifsekretariat auf der Grundlage der Empfehlungen der Projektgruppe EntgeltO 14. Juni 2006 Weiterentwicklung durch Projektgruppe EntgeltO 27.-29. Juni 2006 Überarbeitung durch Arbeitsgruppe Tarifkoordinatoren/Tarifsekretariat 14./15. August 2006 Überarbeitung durch Projektgruppe EntgeltO 6./7. September 2006 Überarbeitung durch Arbeitsstab 07. November 2006 Überarbeitung durch Arbeitsstab 20. November 2006 Überarbeitung durch Arbeitsstab 04. Dezember 2006 Überarbeitung durch Arbeitsstab nach Sitzung Projektgruppe EntgeltO 09.01.2007 23. Januar 2007 1

Inhalt 1. Grundsätzliche Erläuterungen 2. Eingruppierung nach Grund- und Zusatzmerkmalen 3. Definition der Grundmerkmale 4. Bestimmung der Zusatzmerkmale 5. Weiteres Eingruppierungs-/Entgeltelement 2

1. Grundsätzliche Erläuterungen: Bei der Weiterentwicklung der Entgeltordnung haben die Projektgruppe und die Arbeitsgruppe versucht, die gemeinsamen Ziele und Anforderungen an eine neue Entgeltordnung zu verwirklichen. Diese Ziele sind u.a. ein einheitliches und gerechtes Bewertungssystem für alle Tätigkeiten, das u.a. diskriminierungsfreier ist, Wertebenen erhalten soll, tätigkeitsbezogen ist, praktikabel, planbar und berechenbar ist, für die einzelnen Beschäftigten rechtlich durchsetzbare Ansprüche begründet und durchlässig, transparent ist. Gegenüber dem Diskussionsstand von 2005 und März 2006 gibt es Veränderungen, die sich insbesondere auf die Trennung in Grundmerkmale (Kenntnisse und Fertigkeiten) einerseits und Zusatzmerkmale andererseits beziehen. Bei den Zusatzmerkmalen hat sich die Projektgruppe auf nur eine Stufe verständigt. Jedes Zusatzmerkmal ist entweder erfüllt oder nicht erfüllt; weitere Abstufungen innerhalb eines Zusatzmerkmals soll es nicht geben. Die Zusatzmerkmale sind für jedes Grundmerkmal (ab EG 2) abzuprüfen. Entsprechend der bisherigen Beschlusslage sollen die Eingruppierungsgrundsätze des BAT ( 22, Definition des Arbeitsvorgangs) für alle Beschäftigten Anwendung finden. Die Projektgruppe EntgeltO hat sich außerdem entschieden, bisherige unbestimmte Rechtsbegriffe aus der Vergütungsordnung zum BAT und den Lohngruppenverzeichnissen zum BMT-G/MTArb, soweit sie inhaltlich mit unseren Zielen ü- bereinstimmen, weiter anzuwenden. Dies schien aus Sicht der Projektgruppe notwendig, da in den Diskussionen der Erhalt der bisherigen Wertebenen und die Frage der juristischen Durchsetzbarkeit zwei wesentliche Punkte waren. 3

Dieser Vorschlag dient der Vorbereitung der Klausurtagung der BTK ö.d. im März 2007 und soll Grundlage für den Rückkopplungsprozess innerhalb der ver.di-gremien sein. Bei diesem Entwurf gehen wir von folgenden Grundsätzen aus: 1. Die Eingruppierung erfolgt in zwei Schritten: Erstens Bestimmung des Grundmerkmals und zweitens Feststellung der Zusatzmerkmale. Grundmerkmal Kenntnisse und Fertigkeiten gegliedert in Entgeltgruppen Zusatzmerkmale 1 Selbstständigkeit 2 Verantwortung 3 Schwierigkeit 4 Soziale Kompetenz 5 Psychische oder physische Anforderungen erfüllt/nicht erfüllt Eingruppierung als Ergebnis der Betrachtung aller sechs Merkmale Grundmerkmal und Zusatzmerkmal(e) zusammen ergeben die Eingruppierung. Zusatzmerkmale führen jeweils zu einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe. 4

2. Das System der Eingruppierung nach abstrakt formulierten Voraussetzungen in Grund- und Zusatzmerkmalen erfüllt eine Doppelfunktion: a) Es ist direkt eingruppierend, soweit keine Funktionsmerkmale vereinbart sind. b) Es ist die Bewertungsgrundlage der Tarifvertragsparteien für die Zuordnung der Funktionsmerkmale (bisherige Beispiele und Ferner -Tätigkeiten) zu den Entgeltgruppen. Die Begründung für die Zuordnung (d.h. die unterstellte Erfüllung welcher Grund- und Zusatzmerkmale) der Funktionsmerkmale wird jedoch im Tarifvertrag nicht angegeben. Die Funktionsmerkmale ermöglichen die Berücksichtigung organisationspolitischer Aspekte bei der Festlegung der Eingruppierung. Dieser Doppelfunktion entsprechend unterteilt sich die Entgeltordnung in einen Allgemeinen Teil mit den abstrakt formulierten Tätigkeitsmerkmalen und in mehrere Besondere Teile mit den Funktionsmerkmalen. - Die Eingruppierung nach dem jeweils zutreffenden Besonderen Teil als speziellerer Regelung geht der Eingruppierung nach dem Allgemeinen Teil vor. Trifft kein Besonderer Teil zu, findet der Allgemeine Teil Anwendung. - Die Besonderen Teile enthalten Funktionsmerkmale für bestimmte Berufsgruppen oder Sparten. Sie können sowohl auf Bundesebene als auch auf landesbezirklicher Ebene vereinbart werden. Die Frage, ob die Besonderen Teile gesondert arbeitskampffähig sein sollen, ist später zu entscheiden. Die landesbezirklich vereinbarten Besonderen Teile gehen dabei als speziellere Regelung auf Bundesebene vereinbarten Besonderen Teilen für dieselbe Berufsgruppe bzw. Sparte vor, soweit sie materiell mindestens gleichwertig sind. Die abstrakte Beschreibung der Entgeltgruppen wird durch die Tarifvertragsparteien um Funktionsmerkmale (bisherige Beispiele und Ferner -Tätigkeiten) ergänzt, wobei die Beispiele entsprechend der Eingruppierungssystematik zugeordnet werden und die Ferner -Tätigkeiten zur Sicherung der Wertebenen durch die Tarifvertragsparteien unter Berücksichtigung der Systematik gesetzt werden. Eine Benennung als Beispiel oder als `Ferner` Tätigkeit erfolgt jedoch im Tarifvertrag nicht. 5

Der Arbeitsvorgang als zentraler Eingruppierungsbegriff einschließlich der Möglichkeit, dass die gesamte Tätigkeit aus einem Arbeitsvorgang besteht und das Aufspaltungsverbot sowie die Eingruppierung nach Funktionsmerkmalen bleiben erhalten. Definition Arbeitsvorgang Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.b. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags auf Wohngeld, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. (Protokollerklärung zu Absatz 1 der zentralen Eingruppierungsvorschrift; NS 17.-20.8.2004) Definition Funktionsmerkmal Ist in der Entgeltordnung ein bestimmter Beruf oder eine bestimmte Funktion aufgeführt, so gehören alle im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufes oder dieser Funktion verrichteten Tätigkeiten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang (Funktionsmerkmal). Die Eingruppierung ist dabei nicht durch Vergleich von Arbeitsvorgängen mit abstrakt formulierten Merkmalen festzustellen, sondern ergibt sich unmittelbar aus der Benennung in der Entgeltordnung. 3. Für die Erfüllung der Grundmerkmale gilt, dass die gesamte auszuübende Tätigkeit den Merkmalen einer Entgeltgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Merkmals oder mehrerer Merkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Hinweis: Bei der Bewertung von Tätigkeiten, die nur aus einem Arbeitsvorgang bestehen, erübrigt sich diese zeitliche Betrachtung. 4. Die Erfüllung eines Zusatzmerkmals (ab EG 2) 1 führt zu einer höheren Eingruppierung um eine Entgeltgruppe, wenn dieses Zusatzmerkmal in einem Arbeitsvorgang oder mehreren Arbeitsvorgängen erfüllt ist, die mindestens ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmachen. Werden mehrere Zusatzmerkmale auf diese Weise erfüllt, so führt jedes erfüllte Zusatzmerkmal zu einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe. Es können auch mehrere Zusatzmerkmale in einem Arbeitsvorgang erfüllt sein, z.b.: 1 Zu EG 1 keine Zusatzmerkmale möglich, da außerhalb der Eingruppierungssystematik 6

a) Drei Arbeitsvorgänge: 1. AV = 20 % : Selbstständigkeit 2. AV = 60 % : Schwierigkeit 3. AV = 20 % :kein Zusatzmerkmal Nur ein Zusatzmerkmal erfüllt (in AV 2); führt zu einer Eingruppierung eine Entgeltgruppe über dem Grundmerkmal. b) Drei Arbeitsvorgänge: 1. AV = 40 % : Selbstständigkeit 2. AV = 40 % : Schwierigkeit 3. AV = 20 % : kein Zusatzmerkmal Zwei Zusatzmerkmale erfüllt (in AV 1 und 2); führt zu einer Eingruppierung zwei Entgeltgruppen über dem Grundmerkmal. c) Drei Arbeitsvorgänge: 1. AV = 40 % : Selbstständigkeit 2. AV = 40 % : Schwierigkeit, Verantwortung 3. AV = 20 % : kein Zusatzmerkmal Drei Zusatzmerkmale erfüllt (in AV 1 und 2); führt zu einer Eingruppierung drei Entgeltgruppen über dem Grundmerkmal. Hinweis: Bei der Bewertung von Tätigkeiten, die nur aus einem Arbeitsvorgang bestehen, erübrigt sich diese zeitliche Betrachtung. 5. Kann die Erfüllung eines Grundmerkmals oder eines Zusatzmerkmales erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen, z.b.: 7

20 % 20 % 20 % 20 % 20 % Fünf Arbeitsvorgänge zu je 20 % Zeitanteil - Arbeitsvorgänge lila, gelb und blau erfüllen gleiche Voraussetzung beim Grundmerkmal: diese Arbeitsvorgänge ergeben zusammen einen Zeitanteil von 60 % = Grundlage für die Bestimmung des Grundmerkmals - Arbeitsvorgang lila und gelb erfüllen gleiches Zusatzmerkmal : diese Arbeitsvorgänge ergeben zusammen einen Zeitanteil von 40 % = Grundlage für die um eine Entgeltgruppe höhere Eingruppierung (ein Arbeitsvorgang für sich erfüllt die Voraussetzung nicht). Hinweis: Bei der Bewertung von Tätigkeiten, die nur aus einem Arbeitsvorgang bestehen, erübrigt sich diese zeitliche Betrachtung. 8

2. Eingruppierung nach Grund- und Zusatzmerkmalen EG 1 EG 2 EG 3 EG 4 EG 5 EG 6 EG 7 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 2 erfüllen 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 3 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 2 und ein Zusatzmerkmal erfüllen. 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 4 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 2 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 3 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 5 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 2 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 3 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 4 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 6 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 2 und vier Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 3 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 4 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 5. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 5 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 7 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 2 und fünf Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 3 und vier Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 4 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 5. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 5 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 6. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 6 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 9

EG 8 EG 9 EG 10 EG 11 EG 12 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 8 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 3 und fünf Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 4 und vier Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 5 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 5. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 6 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 6. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 7 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 9 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 4 und fünf Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 5 und vier Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 6 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 5. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 7 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 6. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 8 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 10 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 5 und fünf Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 6 und vier Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 7 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 5. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 8 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 6. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 9 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 11 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 6 und fünf Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 7 und vier Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 8 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 5. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 9 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 6. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 10 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 12 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 7 und fünf Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 8 und vier Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 9 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 5. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 10 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 6. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 11 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 10

EG 13 EG 14 EG 15 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 13 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 8 und fünf Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 9 und vier Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 10 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 5. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 11 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 6. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 12 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 14 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 9 und fünf Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 10 und vier Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 11 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 5. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 12 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 6. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 13 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die ausschließlich das Grundmerkmal der EG 15 erfüllen 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 10 und fünf Zusatzmerkmale erfüllen 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 11 und vier Zusatzmerkmale erfüllen 4. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 12 und drei Zusatzmerkmale erfüllen 5. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 13 und zwei Zusatzmerkmale erfüllen 6. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die das Grundmerkmal der EG 14 und ein Zusatzmerkmal erfüllen 11

3. Definition der Grundmerkmale (Kenntnisse und Fertigkeiten) Definition Kenntnisse Anforderungen an verstandesmäßig angeeignetes Wissen für eine sachgemäße Ausübung der Tätigkeit, das auf unterschiedlichen Wegen erworben worden sein kann (z.b. durch Ausbildung, Einarbeitung, Weiterbildung oder Erfahrung...). Nicht: Umsetzung in die Praxis Definition Fertigkeiten Anforderungen an körperliches Können, z.b. Geschicklichkeit, Bewegungspräzision, Reaktionsvermögen, die auf verschiedenen Wegen erworben sein können. Nicht: besondere körperliche Anforderung, Belastung EG 1 Grund merkmal EG 2 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten (Beispielkatalog) Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten, die eine kurze Einarbeitung erfordern Definition: Eine Einarbeitung erfordert eine über die Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten hinausgehende Einführung in die fachlichen Anforderungen der Tätigkeit Grund merkmal EG 3 Grund merkmal EG 4 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten, die eine eingehende Einarbeitung erfordern Definition: Eine eingehende Einarbeitung erfordert eine ausführliche oder ins Einzelne gehende Einführung in die fachlichen Anforderungen der Tätigkeit. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine mindestens einjährige systematische berufliche Vorbildung erfordern sowie Beschäftigte, die ohne diese Vorbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben 12

Grund merkmal EG 5 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, die eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 3 Jahren, z. B. nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), voraussetzen, sowie Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten auch durch den erfolgreichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt. Protokollerklärung 1: Die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sowie die gemäß Einigungsvertrag anerkannten zweijährigen Ausbildungen im Bereich der ehemaligen DDR sind gleichgestellt. Gleichgestellt sind auch nach 50 Abs. 1 BBiG gleichgestellte Abschlüsse der mindestens zweijährigen Berufsfachschule. Niederschriftserklärung: Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, den Anpassungsbedarf bei Änderungen der gesetzlichen Ausbildungsregelungen insbesondere bezüglich der Ausbildungsdauer zu prüfen und ggf. anzupassen. Bis zu einer anderweitigen Regelung gilt das bestehende Tarifrecht fort. Protokollerklärung 2: Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist. Gleichwertige Tätigkeiten liegen vor, wenn gründliche Kenntnisse oder entsprechende Fertigkeiten erforderlich sind. Definition: Gründliche Kenntnisse erfordern nähere Kenntnisse z.b. von Rechtsvorschriften, technischen pädagogischen oder medizinischen Zusammenhängen, kaufmännischen Regeln, Fremdsprachen usw. des jeweiligen Aufgabenkreises. Grund merkmal EG 6 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis erweiterter gründlicher Kenntnisse oder erhöhter Fertigkeiten (höheres fachliches Geschick) oder durch erhöhte Denkanforderungen herausheben. 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, die in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einer Fachschule vermittelt werden, für den eine vorherige anerkannte Berufsausbildung nicht zwingend vorgeschrieben ist. 3. Beschäftigte in bundes- oder landesrechtlich geregelten medizinischen Fachberufen mit mindestens zweijähriger Ausbil- 13

dungsdauer sowie Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Definition: Erweiterte gründliche Kenntnisse erfordern eine Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe oder der Breite. Grund merkmal EG 7 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis vielseitiger gründlicher Kenntnisse oder hoher Fertigkeiten (hohes fachliches Geschick) herausheben. 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung von weniger als 600 Unterrichtsstunden herausheben sowie Beschäftigte, die ohne diese Zusatz- oder Spezialausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, die in einem mindestens dreijährigen Bildungsgang einer Fachschule vermittelt werden, für den eine vorherige anerkannte Berufsausbildung nicht zwingend vorgeschrieben ist. 4. Beschäftigte in bundes- oder landesrechtlich geregelten medizinischen Fachberufen mit mindestens dreijähriger Ausbildungsdauer sowie Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Definition: Vielseitige gründliche Kenntnisse erfordern eine Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe und der Breite. Die Zusatz- oder Spezialausbildung muss Fertigkeiten oder Kenntnisse vermitteln, die in der Ausbildung in dieser Form nicht vermittelt werden; sie muss ergänzend neben die abgeschlossene Ausbildung treten oder auf ihr aufbauen. Sie muss nicht gleichwertig oder entsprechend sein oder mit einer Prüfung abgeschlossen werden. 14

Grund merkmal EG 8 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis gründlicher, umfassender Kenntnisse herausheben. 2. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 5 durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung von mindestens 600 Unterrichtsstunden herausheben sowie Beschäftigte, die ohne diese Zusatz- oder Spezialausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, die in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einer Fachschule vermittelt werden, für den eine vorherige anerkannte Berufsausbildung zwingend vorgeschrieben ist. Definitionen: Gründliche, umfassende Kenntnisse erfordern eine weitere Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe und der Breite. Die Zusatz- oder Spezialausbildung muss Fertigkeiten oder Kenntnisse vermitteln, die in der Ausbildung in dieser Form nicht vermittelt werden; sie muss ergänzend neben die abgeschlossene Ausbildung treten oder auf ihr aufbauen. Sie muss nicht gleichwertig oder entsprechend sein oder mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Protokollerklärung: Eine Zusatz- oder Spezialausbildung von mindestens 600 Unterrichtsstunden gilt im Sparkassenbereich auch durch ein kürzeres Präsenzstudium in Zusammenhang mit der mehrmonatigen Bearbeitung von Studienbriefen der jeweiligen Fernlehrgänge als erfüllt. Grund merkmal EG 9 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung erfordern sowie Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten auch durch den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs II als erfüllt. Niederschrift vom Juli 2004 (Lenkung Master/Bachelor) Zur Problematik der neuen Bildungsabschlüsse (Bachelor/Master) wird der KMK-Beschluss zugrunde gelegt: Der Bachelor-Abschluss wird dem FH-Abschluss gleichgestellt. Der Master-Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule wird dem Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule gleichgestellt. Akkreditierte Masterabschlüsse an einer FH im Sinne des KMK-Beschlusses werden dem Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule 15

gleichgestellt. Im Hinblick auf die Einstufung eines nicht akkreditierten Masterabschlusses an einer FH erklärt ver.di einen Prüfvorbehalt. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, im Falle der Änderung des KMK-Beschlusses der Anerkennung der Bachelor/Master-Abschlüsse unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Grund merkmal EG 10 Grund merkmal EG 11 Grund merkmal EG 12 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 9 Nr. 1 durch das Erfordernis erweiterter Kenntnisse oder Fertigkeiten herausheben. Definition: Erweiterte Kenntnisse erfordern eine Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe oder der Breite. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 9 Nr. 1 durch das Erfordernis vielseitiger erweiterter Kenntnisse oder Fertigkeiten herausheben Definition: Vielseitige erweiterte Kenntnisse erfordern eine Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe und der Breite. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 9 Nr. 1 durch das Erfordernis umfassender erweiterter Kenntnisse oder Fertigkeiten z.b. durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung herausheben sowie Beschäftigte, die ohne diese Zusatz- oder Spezialausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Definitionen: Umfassende erweiterte Kenntnisse erfordern eine weitere Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe und der Breite. Die Zusatz- oder Spezialausbildung muss Fertigkeiten oder Kenntnisse vermitteln, die in der Ausbildung in dieser Form nicht vermittelt werden; sie muss ergänzend neben die abgeschlossene Ausbildung treten oder auf ihr aufbauen. Sie muss nicht gleichwertig oder entsprechend sein oder mit einer Prüfung abgeschlossen werden. 16

EG 13 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene universitäre Hochschulausbildung erfordern sowie Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Protokollerklärung: Künstlerische Hochschulausbildungen sind den universitären Hochschulausbildungen gleichgestellt. NS vom Juli 2004 (Lenkung Master/Bachelor) Zur Problematik der neuen Bildungsabschlüsse (Bachelor/Master) wird der KMK-Beschluss zugrunde gelegt: Der Bachelor-Abschluss wird dem FH-Abschluss gleichgestellt. Der Master-Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule wird dem Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule gleichgestellt. Akkreditierte Masterabschlüsse an einer FH im Sinne des KMK-Beschlusses werden dem Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule gleichgestellt. Im Hinblick auf die Einstufung eines nicht akkreditierten Masterabschlusses an einer FH erklärt ver.di einen Prüfvorbehalt. Die Tarifvertragsparteien verständigen sich darauf, im Falle der Änderung des KMK-Beschlusses der Anerkennung der Bachelor/Master-Abschlüsse unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. EG 14 Grundmerkmal Grundmerkmal Grundmerkmal EG 15 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 13 durch das Erfordernis erweiterter Kenntnisse oder Fertigkeiten herausheben. Definition: Erweiterte Kenntnisse erfordern eine Steigerung der Kenntnisse in der Tiefe oder der Breite. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich aus dem Grundmerkmal der EG 13 durch das Erfordernis einer Zusatz- oder Spezialausbildung herausheben sowie Beschäftigte, die ohne diese Zusatz- oder Spezialausbildung aufgrund entsprechender Kenntnisse oder Fertigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Definition: Die Zusatz- oder Spezialausbildung muss Fertigkeiten oder Kenntnisse vermitteln, die in der Ausbildung in dieser Form nicht vermittelt werden; sie muss ergänzend neben die abgeschlossene Ausbildung treten oder auf ihr aufbauen. Sie muss nicht gleichwertig oder entsprechend sein oder mit einer Prüfung abgeschlossen werden. 17

Protokollerklärung zu EG 4, 8, 9, 12, 13, 15: Entsprechende Kenntnisse oder Fertigkeiten müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist. 4. Bestimmung und Definition der Zusatzmerkmale (Modulares System) Kriterien: Selbstständigkeit Verantwortung Schwierigkeit Soziale Kompetenz Psychische oder physische Anforderungen Erfüllt / nicht erfüllt Die Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit. Die Erfüllung der Zusatzmerkmale ist unter Berücksichtigung der vorausgesetzten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen. Die Anforderungen hieran steigen, je größer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind. Die Erfüllung eines Zusatzmerkmals führt jeweils zu einer höheren Eingruppierung um je eine Entgeltgruppe. 18

Selbstständigkeit: Selbstständige Leistungen erfordern ein Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Leitsätze: Dort, wo der richtige Weg bis in alle Einzelheiten durch bindende Vorschriften vorgezeichnet ist, so dass für einen irgendwie gearteten Gestaltungsspielraum kein Raum bleibt, gibt es keine selbstständigen Leistungen Kenntnisse über den Verfahrensablauf und Erfahrungswissen sind den Fachkenntnissen zuzurechnen und haben begrifflich mit selbstständigen Leistungen nichts zu tun Erläuterung: Selbstständige Leistungen verlangen eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung mit eigene Entscheidung enthält. Es muss sich um das selbstständige Erarbeiten eines Ergebnisses handeln, wobei eine eigene geistige Initiative zu fordern ist. Eine leichte geistige Arbeit genügt nicht. Erforderlich ist eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über die für die Erbringung der geschuldeten Leistungen jeweils in Betracht kommende Arbeitsmethode, die Arbeitsgestaltung sowie die Erreichung der Arbeitsergebnisse und zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenkreises. Eine gewisse Freiheit von Weisungen und Anleitungen wird vorausgesetzt, ein gewisser wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung der Arbeitsergebnisse ist kennzeichnend. Bisherige Rechtsprechung: Wiederholte Bearbeitung ähnlich gelagerter Fälle steht der Annahme selbstständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht entgegen. BAG vom 2.12.1981 4 AZR 301/79 Die Verwendung von Formularen schließt die Annahme selbstständiger Leistungen nicht aus. BAG vom 25.11.1981 4 AZR 305/79 19

Es reicht nicht aus, wenn der Angestellte im landläufigen Sinne selbstständig arbeitet, wenn eine selbstständige Arbeitsweise im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu bejahen ist BAG vom 28.4.1982 4 AZR 707/79 Eine Zusammenarbeit mit anderen Bediensteten schließt selbstständige Leistungen nicht aus BAG vom 3.5.1978 4 AZR 731/76 Verantwortung: Die Verantwortung ergibt sich aus den Auswirkungen, die die auszuübende Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter (Einzelner, von Gruppen oder der gesamten Gesellschaft) hat. Sie steht für die Anforderung, besonders umsichtig, d.h. über das Mindestmaß an Eigenverantwortlichkeit hinausgehend, mit - Menschen (z.b. Patienten, Klienten, Passagiere, Schüler/-innen nicht MitarbeiterInnen -), - Arbeitsstoffen (z.b. ätzende oder giftige Stoffe), - Finanz- und Sachmitteln (z.b. Bargeld, Budgets, technische Geräte), - immateriellen Gütern (z.b. Informationen, Termine) umzugehen, um unerwünschte Folgen für die physische oder psychische Gesundheit, die Umwelt (z.b. Naturressourcen), das Image sowie Störungen zu vermeiden. Eine abschließende Unterschriftsberechtigung ist nicht erforderlich. Nicht: Wissen über Risiken Leitsatz: Verantwortung erfordert eine zeit- und sachgerechte Erledigung bezogen auf den konkreten Aufgabenkreis. 20

Schwierigkeit: Die Schwierigkeit der Tätigkeit liegt in den Umständen bezogen auf den Aufgabenkreis, nicht in Bezug auf die erforderlichen Kenntnisse. Die Schwierigkeit kann sich z.b. ergeben aus - besonderen Anforderungen an Kreativität, - besonderen Anforderungen durch Komplexität, - der Herstellung von Einzelstücken, - der Bearbeitung besonderer Ausnahmefälle (z.b. umfangreiche Vorbereitung, ungewöhnliche Verhältnisse, ungewöhnlich viele Beteiligte). Bisherige Rechtsprechung: Die Anforderung ist gegenständlich in keiner Weise beschränkt und erfordert einen Vergleich mit Anforderungen niedrigerer Entgeltgruppen.(BAG AP Nrn. 20 und 90 zu 22, 23 BAT und Nr. 174 zu 22, 23 BAT 1975) (Umstand (circumstantia) ist eine Art der Bedingung, eine äußere Bedingung, welche auf den Ablauf eines Geschehens modifizierend einwirkt. [Eisler- Wörterbuch] Umstände Unannehmlichkeiten, zusätzliche Arbeit, umfangreiche Vorbereitung [Wahrig], ungewöhnliche Verhältnisse, ungewöhnlich viele Beteiligte, höhere fachliche Differenzierung, höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit (BAG). 21

Soziale Kompetenz Soziale Kompetenz ist die Fähigkeit, zum Gelingen der Arbeit auf Personen oder die Anforderungen der Gemeinschaft einzugehen. Sie kann sich zum Beispiel aus folgenden Anforderungen ergeben: - gemeinsames Planen oder Arbeiten an einer Aufgabe, einem Produkt oder einem Arbeitsergebnis, - Steuerung von sozialen Prozessen, - erhöhte Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit, - besondere Berücksichtigung von Empfindungen oder Situationen von Dritten, - Wahrnehmung und Reflexion des eigenen Handelns. Nicht: MitarbeiterInnenanleitung /Teamleitung Psychische oder Physische Anforderungen Psychische oder physische Anforderungen ergeben sich aus der auszuübenden Tätigkeit. Sie müssen über ein normales Maß hinaus gehen und können sich sowohl aus den äußeren Bedingungen als auch aus den Einwirkungen auf die Beschäftigten ergeben. Hierzu gehören zum Beispiel : - erschwerte Kontaktbedingungen - Konfrontation mit erschwerten Situationen (z.b. Probleme, Leid, Aggressionen) - erschwerte Beeinflussbarkeit des zeitlichen Ablaufs - einseitige Körperhaltungen oder Bewegungsabläufe - erhöhte Anforderung an Sehen, Hören, Sprechen oder Konzentration Nicht: aus Betriebsklima Nicht: aus besonderen Erschwernissen 22

Protokollerklärung Die in Tarifverträgen oder betrieblichen Regelungen festgelegten Zulagen oder Zuschläge zum Ausgleich psychischer oder physischer Belastungen werden durch die Anwendung dieses Zusatzmerkmals nicht berührt. Erläuterungen: Psychische Anforderungen sind die Gesamtheit der erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und auf ihn psychisch einwirken. Psychischen Anforderungen am Arbeitsplatz kommt eine immer größere Bedeutung zu. Die starken Änderungen der Arbeitswelt in den letzten Jahren haben zu einem Wandel von Belastungsfaktoren der Arbeitnehmer geführt. Die DIN EN ISO 10075-1 definiert psychische Belastungen als die von außen auf die Psyche einwirkenden Faktoren. Belastungen wirken auf alle Mitarbeiter, die sich diesen aussetzen, gleichermaßen. Psychische Belastungen können sich aus dem Tätigkeitsinhalt oder auch aus besonderen Bedingungen (psychosoziale und betriebliche/ überbetriebliche Rahmenbedingungen) ergeben. Psychische Belastungen können vorhersehbar oder nicht vorhersehbar sein, vereinzelt oder in Kombination auftreten, vorübergehend oder permanent wirken, vermeidbar oder nicht vermeidbar sein. Physische Anforderungen im Arbeitsprozess hat der Mensch durch Muskelanspannungen bzw. Muskelbewegungen mechanische Kräfte gegenüber äußeren Krafteinwirkungen zu entfalten. Sei es, dass er Arbeitsmittel, Arbeitsgegenstände oder Bedienelemente bewegen, Lasten heben oder tragen oder auch nur seinen Körper gegen die Schwerkraft in einer bestimmten Lage positionieren muss. 23

5. Weiteres Eingruppierungs-/Entgeltelement Die folgenden Vorschriften gelten bundeseinheitlich und können landesbezirklich ergänzt werden. Regelung zu Bestellung und Entziehung der Aufgabenstellung In Abkehr vom bisherigen Recht z.b. der Vorarbeiterzulage soll bei den Regelungen für das weitere Eingruppierungs- /Entgeltelement die Sicherheit und Stetigkeit des Einkommens im Vordergrund stehen. Die Entziehung soll nur durch Änderungskündigung möglich sein, für die gesonderte Kündigungsfristen vorzusehen sind. 5.1. Allgemeine Regelung Für die Anforderung, das Handeln unterstellter und nicht unterstellter (z.b. ProjektmitarbeiterInnen, Auszubildende) Mitarbeiter/-innen im Sinne der Aufgabenstellung zu lenken, z.b. durch Anleitung, Ausbildung, wird dem/der Beschäftigten ein erhöhtes Tabellenentgelt gezahlt. Das erhöhte Tabellenentgelt setzt sich aus dem Tabellenentgelt ( 15 TVöD) und einem dynamisierten Betrag von z.z. 300 Euro zusammen. Begründung: Der Betrag von 300 ist ein Diskussionsvorschlag; ggf. sind auch unterschiedliche Beträge festzulegen. Der vorgeschlagene Betrag berücksichtigt die bisherigen Vorhandwerker-/Vorarbeiterzulagen, die bei einer Höhergruppierung um eine Entgeltgruppe nicht abgedeckt wären (vgl. auch Protokoll Mantel Potsdam Februar 05). Weiterhin entspricht dieser Betrag im wesentlichen dem Mehrbetrag, der bei einer Übertragung von Leitungsfunktionen durch Höhergruppierung in den oberen Entgeltgruppen auch nach bisherigem Recht zustande kommt. 24

5.2. Spezielle Regelungen Für die Bereiche, die nicht von 5.1 erfasst werden, sollen Kriterien für die Bewertung von Leitung entwickelt werden. Hierbei müssen messbare Kriterien bezüglich der Arbeitsorganisation und/oder der Funktion benannt werden. Dies kann auch unterschiedliche Regelungen nach den jeweiligen Berufsstrukturen zur Folge haben. Ziel muss mindestens die Erhaltung der bislang durch die speziellen Tätigkeitsmerkmale gesicherten Wertebene sein. Die Regelungen in den speziellen Teilen sollen originäre Eingruppierungsvorschriften zum Inhalt haben, kein erhöhtes Tabellenentgelt. Begründung: Die bisherigen Tarifverträge beinhalten aus historisch gewachsenen Gründen unterschiedliche Unterstellungsverhältnisse oder andere Kriterien, die sich nach dem beruflichen Selbstverständnis oder den gegebenen arbeitsorganisatorischen Verhältnissen nicht nach einheitlichen Maßstäben betrachten lassen. Eine Generalisierung müsste auf den bisherigen, unsystematischen Beträgen (z.b. Tabellenentgelte; Vergütungsgruppenzulagen, sonstige monatliche Zulagen) und/oder den tarifpolitisch entwickelten Spreizungen in den bisher vorhandenen Eingruppierungstarifverträgen aufbauen. Hinzu kommt, dass einige Tarifverträge bspw. bis zu sieben (Anlage 1b) aufeinander aufbauende Unterstellungsregelungen kennen, die sich nicht mit einem einheitlichen Betrag abbilden lassen und im Übrigen nicht für eine generelle Übertragung auf andere Bereiche geeignet sind. Eine allgemein geltende Vorschrift für den gesamten Geltungsbereich des TVöD birgt die Gefahr, bereits in sich diskriminierend zu werden; von daher bedarf es eigenständiger besonderer Vorschriften für bestimmte Bereiche. Bisherige tarifvertragliche Regelungen mit Unterstellungsverhältnissen: Meister/Techniker/Ingenieure Archive Sparkassen Sozial- und Erziehungsdienst 25

Ärzte und Apotheker medizinische Fachberufe Pflegedienst Vermessung Bisherige tarifvertragliche Regelungen mit anderen Kriterien Bund: Verteidigung, Wasser und Verkehr, Bundespolizei, nasse Tarife Bibliotheken Schul-/Hausmeister Justizvollzugsdienst Theater und Bühnen Sozial- und Erziehungsdienst Die Fachbereiche sind aufgefordert, zur Abgrenzung zwischen der allgemeinen und den speziellen Regelungen sowie den Kriterien in den speziellen Regelungen konkrete Vorschläge zu entwickeln. Dies schließt die Prüfung ein, ob vor dem Hintergrund der neuen Entgeltordnung spezielle Regelungen erforderlich sind. Weiter ist eine Abgrenzung dieser Regelung zur allgemeinen Regelung (5.1) zu entwickeln. nachrichtlich: Protokollauszug Mantel Potsdam 9. Februar 2005: Vorarbeiter-/Teamleiterzulage Beschäftigte, denen die Tätigkeit eines Vorarbeiters oder Teamleiters übertragen wird, werden für die Dauer dieser Tätigkeit jeweils eine Entgeltgruppe höhergruppiert. Diese Eingruppierung ist jederzeit widerruflich. (Definition Vorarbeiter und Vorhandwerker für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung wie bisher; Überprüfung der Definition/Regelung im Zusammenhang mit der Entgeltordnung) Beiderseitiger Prüfvorbehalt bezüglich der Auswirkungen und eines Besitzstandes. 26