Betriebshandbuch für Kraftfahrer: Kanal-Türpe Döben GmbH & Co. KG. Betriebs- handbuch. für Kraftfahrer. Kanal-Türpe Döben GmbH & Co.

Ähnliche Dokumente
Fahrer- Handbuch condor. Aktuelle Version unter

Unterweisung Kraftfahrzeuge

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht

Gefahrguttransport im betrieblichen Unterhalt. Matthias Mettke. Fachexperte für Gefahrgut Gefahrstoffe Arbeitssicherheit

IMS HANDBUCH ARBEITSANWEISUNG

Sicheres und Umweltgerechtes Verhalten auf dem Gelände der Continental Reifen Deutschland GmbH. Werk Aachen!

Transport von Flüssiggasflaschen mit Kraftfahrzeugen durch Privatpersonen

Gefahren für Mensch und Umwelt

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften Umfang und Bedeutsamkeit der Gefahrgutbeförderung

Sicher durch den Winter und frei von gefährlichen Dachlasten

(Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!

Fahrpersonalverordnung (FPersV) Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften. 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage

TECHNISCHER EINSATZ TECHNISCHER EINSATZ TECHNISCHER EINSATZ TECHNISCHER EINSATZ

5.4.3 Schriftliche Weisungen

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!

BEFÖRDERUNGSPAPIERE Hilfe oder bußgeldbelegte Notwendigkeit - Anforderungen Verantwortung Konsequenzen -

Richtlinien Arbeitspapier zu den Lenk und Ruhezeiten, Arbeitszeitgesetz und Haftung der Verkehrsunternehmen

Kennzeichnung von Gefahrstoffen nach Chemikalienrecht (Stand: Januar 2005)

Basiskurs und Auffrischungsschulung für Gefahrgutfahrer

MUSTERSICHERUNGSPLAN für UN Anwendung für Isolierstationen

Bei Anwendung ADR (1000-Punkte-Regel) beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

Bussgeldtabelle Gefahrgutverstösse K.E. vom 27/04/2007 mit Erratum von Januar 2008 gültig ab

A.6 Auflistung der R- und S-Sätze

Schwerpunktthema ADR 2009: Änderungen für Gefahrguttransporte

In Anwendung seit dem

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften

Abfahrtkontrolle für die Klassen C, C1, D, D1 und T Handfertigkeiten zur für die Klassen D und D1 (Anlage 7 Nr FeV)

Vorbeugender Brandschutz Feuerwehr Allersberg

Baustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG

Sicher unterwegs mit dem Auto Wegeunfälle und Unfälle auf Dienstfahrten vermeiden

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Unfallverhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen

Der Grünpfeil. a) zügig auf die Kreuzung fahren und rechts abbiegen.

Checkliste Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB / ADR 2015 für den Straßentransport - gültig bis

A 7 DER ZUKUNFT SICHER DURCH DIE TUNNEL

Allgemeine Informationen zum Thema Handel und Beförderung von Tankpatronen

Bezeichnungen der besonderen Gefahren bei gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (R-Sätze) Jeden Tag mit ins Labor bringen!

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!

Abfahrtkontrolle Karte 1. Abfahrtkontrolle Karte 2

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!

Checkliste. Gasflaschen

Vorbereitung auf die praktische F-Prüfung (Inhaltsverzeichnis)

Truppausbildung Teil 2. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt ABC-Gefahrstoffe

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!

BRUNO BOCK THIOCHEMICALS. Wichtige Hinweise zur Beladung im Stückgutverkehr. Sehr geehrter Partner,

Kursplan Aufbaukurs Klasse 1 für die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR

In der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 Einheiten im ABC-Einsatz (FwDV 500) werden taktische Regeln festgelegt, die bei Einsätzen mit Gefahren durch

Amtsblatt der Europäischen Union L 367/23

R- und S-Sa tze in deutscher Sprache

Quelle: Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV, SR 813.

Jeder Fahrer muss in der Kontrolle sagen können: Meine Ladung habe ich richtig gesichert. Ich verstoße nicht gegen 23 Fahrzeugführer der StVO.

Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer

Theoretische Prüfung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis kg HzG. Fragebogen zur theoretischen Prüfung

Digitaler Fahrtenschreiber Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung Ausnahmen für den Baubereich. RAin Ina Witten

Liste der R- und S-Sätze

Transportrecht im Schulbereich Isabella Lau Chemikaliensicherheit Kanton Luzern

Betriebsordnung für Fremdfirmen. an allen Standorten innerhalb der Müller-BBM Gruppe.

Das Fahrlicht (Abblendlicht) sollte eher zu früh als zu spät eingeschaltet werden, damit man besser gesehen wird.

Anhang IV. Teil 2 der

Sicherer Transport von Gasen

Verkehrsabsicherung von Einsatzstellen

Truppausbildung Teil 2. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt ABC-Gefahrstoffe

Zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt

Bordbuch. Gefahrgut-Fahrer unterwegs Jahrbuch für Fahrer von Gefahrgut-Transporten

Mit voller Ladung unterwegs! LADUNGSSICHERUNG Folie 1

GASCADE Gastransport GmbH HSE-MERKBLATT-KONTRAKTOREN. Version 1 Stand: 15. Mai 2017

Vor der Durchführung von Einsatztätigkeiten muss an Einsatzstellen im Bereich gefährlicher Stoffe und Güter Sicherheit darüber

Sicherheitshinweise (P)

Verordnung explosionsfähige Atmosphären Umsetzung in Tankstellen

Die Liste der S-Sätze mit entsprechenden P-Sätzen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

Sicherheitsunterweisung für die Arbeit im Vertiefungspraktikum

b) Ergänzende Unterlagen (bei Bedarf für den Ausbilder zur Vertiefung und als Hintergrundwissen)

Sicherheit ist uns sehr wichtig und Ihre Sicherheit liegt uns speziell am Herzen.

Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Übungsaufgaben zum Güterkraftverkehr Lösungsblatt Teil 2 vom

Merkblatt: Beförderung von Gasflaschen. Inhalt

Kursplan Aufbaukurs Klasse 7 für die Schulung der Fahrzeugführer nach Kapitel 8.2 ADR

Willkommen in der MPA Dresden GmbH!

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Führen in besonderen Einsatzlagen

ADR-Merkblatt: Transport von Stihl- und Viking-Sonderkraftstoffen

Gültig ab

Abmessungen von Nutzfahrzeugen

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

Abfahrtskontrolle für BKF

Abfahrtskontrolle C1 MB Vario

Verhaltens- und Sicherheits-Richtlinien auf dem Gelände der. Hanwha Advanced Materials Germany GmbH

Richtlinien für die Sicherheit und allgemeine Verhaltensregeln im Bürohaus City Nord

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Abteilung II Rotkreuz-Gemeinschaften Mitternachtsgasse 4, Mainz. Führen in besonderen Einsatzlagen

LISTE DER SICHERHEITSHINWEISE

Fahrzeuge Prüfung durch Fahrzeugführer

Anlage 13. (zu 40) (BGBl. I 2017, Nr.68 S. 3554) In Kraft getreten am

Transkript:

Betriebs- handbuch für Kraftfahrer Kanal-Türpe Döben GmbH & Co. KG Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 1

Inhaltsverzeichnis Betriebshandbuch für Kraftfahrer: Kanal-Türpe Döben GmbH & Co. KG 1 Vorwort... 3 2 Sicherheitsvorschriften... 4 2.1 Allgemeine Vorschriften...4 2.1.1 Grundsätze... 4 2.1.2 Verhalten im Straßenverkehr... 4 2.1.3 Gurtpflicht... 4 2.1.4 Alkohol / Drogen / Rauchverbot... 5 2.1.5 Autotelefon... 5 2.1.6 Gesamtgewicht... 5 2.1.7 Gefahr durch Eis und Schnee auf Lkw... 5 2.1.8 Umweltzonen... 6 2.1.9 Fahrverbote... 6 2.1.10 Allgemeine Verhaltensregeln in Tunneln... 7 2.2 Lenk- und Ruhezeiten...10 2.3 Besondere Sicherheitsvorschriften...11 2.3.1 Bekleidung und persönliche Schutzausrüstungen... 11 2.3.2 Umgang mit mineralölhaltigen Abfällen und Produkten... 11 2.3.3 Vermeidung von Explosionen und Bränden... 11 2.3.4 Umgang mit Fäkalien /Kanalschlamm und anderen biologisch aktiven Stoffen... 13 2.4 Betriebsanweisungen und Arbeitsanweisungen...13 3 Verhalten bei Unfällen / Vorfällen... 14 3.1 Informationsbeschaffung...14 3.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen...15 3.2.1 Selbstschutz... 15 3.2.2 Schutz der Umgebung... 15 3.2.3 Rettung aus dem Gefahrenbereich... 15 3.2.4 Erste-Hilfe und rettungsdienstliche Maßnahmen... 15 3.3 Verhalten bei spezielle Vorfällen...16 3.3.1 Verkehrsunfall... 16 3.3.2 Gefahrgutunfall... 16 3.3.3 Überfall... 17 3.3.4 Brand 17 3.4 Verhalten gegen über Medien (Presse, TV, Radio)...19 4 Fahrzeugbetrieb... 20 4.1 Prüfung vor Fahrtantritt...20 4.2 Fahrzeugdokumente und mit zuführende Ausrüstung...21 4.2.1 Allgemeine Dokumente... 21 4.2.2 ADR - Dokumente... 21 4.2.3 Abfall-Nachweisdokumente Mitzuführende Unterlagen... 22 4.2.4 Schutzausrüstung / Hilfsmittel / Auststattung... 22 4.2.5 Besonderheiten im grenzüberschreitender Verkehr... 22 4.3 Kontrolle und Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten...23 4.3.1 Tachograph / Diagrammscheibe... 23 4.4 Nach der Fahrt...26 5 Abfalltransport... 27 5.1 Allgemeines...27 5.2 Abfälle im Güterkraftverkehrsrecht...27 5.3 Abfallrecht...27 5.4 Das Nachweisverfahren im Abfallrecht...28 5.5 Kennzeichnung für Fahrzeuge mit Abfällen...28 5.6 Abfälle im Gefahrgutrecht...28 6 Güterverkehrsrecht... 29 6.1 Allgemeines...29 6.2 Verkehrsarten und Erlaubnispflicht...29 6.3 Maut...29 7 Gefahrgutrecht... 31 7.1 Allgemeines...31 7.2 Kennzeichnung am Fahrzeug...31 7.3 Gefahrnummern und deren Bedeutung...33 7.4 Beispiele zur GGVS-Kennzeichnung LKW...34 7.5 Gefahrguttransport in Tunneln...35 8 Anhang... 39 8.1 Schriftliche Weisungen...39 8.2 Gefahrgut-Unfallbericht...43 8.3 Europäischer Unfallbericht...46 8.4 Sofortmeldung nach Sächsischem Wassergesetz...48 8.5 Übersicht Aufzeichnungen Lenk- und Ruhezeiten...50 Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 2

1 Vorwort Liebe Kraftfahrer, liebe Benutzer dieses Handbuches! Das Ziel dieses allgemeinen Handbuches ist es, einen einheitlich hohen Standard beim Transport von Abfällen und Gefahrgütern zu gewährleisten und damit auch eine leichtere Umsezung geltender Vorschriften für Sie zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurden aktuelle Einzelvorschriften in diesem Buch zusammengefasst. Selbstverständlich wurden auch neueste Erkenntnisse (z.b. Beeinflussung des Telefonierens während des Lenkens) und die derzeitige Gesetzgebung berücksichtigt. Auch wenn nun in dem vorliegenden Handbuch viele Ratschläge und Hinweise zu finden sind, liegt die letztendliche Entscheidung bei Ihnen als Fachmann und Spezialist. Die letzte Entscheidung obliegt Ihnen! Wir wünschen Ihnen gute Fahrt! Grundsätze zu Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz Oberstes Ziel ist es: Keine Unfälle Keine Gesundheitsgefährdungen Keine Umweltgefährdungen zu haben. Dazu ist jeder Mitarbeiter und Fahrer verpflichtet. Diese hohen Ziele können nur erreicht werden, wenn alle Beteiligten sich aktiv dafür einsetzen. Letztendlich ist eine Kette nur so stark wie das schwächste Glied! Döben, November 2010 Kanal-Türpe Döben GmbH & Co. KG Die Geschäftsleitung Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 3

2 Sicherheitsvorschriften 2.1 Allgemeine Vorschriften 2.1.1 Grundsätze Sie als professioneller Kraftfahrer fahren viele Kilometer. Daher sind Sie im Besonderen angehalten, nachstehende Ziele Keine Unfälle Keine Gesundheitsgefährdungen Keine Umweltgefährdungen in Ihrem Verhalten gegenüber Kunden und gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu vertreten. Speziell im Straßenverkehr können Sie mit Ihrem defensiven, vorausschauenden Fahrstil wesentlich dazu beitragen, den unfallträchtigen Bereich Straße zu entschärfen. Damit helfen Sie aktiv mit, die Anzahl von Verkehrsunfällen zu senken! Und bedenken Sie: Das wichtigste Gut (Ladung) sind Sie! Keine Arbeit ist so wichtig, dass sie nicht sicher durchgeführt werden kann! Die Maßnahmen, die für Sie in der täglichen Arbeit, beim Lenken des Fahrzeuges und beim Be- und Entladen des Fahrzeuges wichtig sind, sind auf den folgenden Seiten zusammengefasst. 2.1.2 Verhalten im Straßenverkehr Alle Anforderungen der StVO sind zu beachten. Achten Sie auf ein laufend gepflegtes Erscheinungsbild der Fahrzeuge, verhalten Sie sich im Verkehr besonders rücksichtsvoll und fahren Sie vorausschauend. Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrverbote sind einzuhalten. Beachten Sie Höhen- und Gewichtsbeschränkungen. Passen Sie Ihren Fahrstil rechtzeitig an die Witterung an und verwenden Sie die vorgesehene Ausrüstung (z.b. Schneeketten auflegen). Abstand zum Vordermann entsprechend der Geschwindigkeit und den Straßenverhältnissen anpassen Berücksichtigen Sie die Verlängerung des Bremsweges durch die Schwallwirkung von Flüssigkeiten. Achten sie auf einen ggfs. höheren Schwerpunkt des Fahrzeuges in Kurvenfahrten. Fahren Sie reifenschonend in Kurven. Besondere Vorsicht ist beim Befahren von unbefestigten Straßen, insbesondere unbefestigten Straßenrändern geboten. Besondere Vorsicht im Tunnel und auf Bergstraßen. Der Mindestabstand zu vorfahrenden Fahrzeugen hat hierbei 100 Meter zu betragen. Besondere Vorsicht beim Rückwärtsfahren. Wenn erforderlich, bedienen Sie sich eines Einweisers, der Sie aber nicht der Verantwortung enthebt. Besondere Vorsicht im Wasserschutzgebiet. Besondere Vorsicht im Kreisverkehr, max. Geschwindigkeit 10 Km/h. Beachten Sie die gesetzlichen Pausen- und Lenkzeiten. Beachten Sie im Schichtdienst, dass Sie genügend Ruhe bzw. Schlafzeit zur Verfügung haben. 2.1.3 Gurtpflicht Grundsätzlich ist vor und bei jeder Fahrt der Sicherheitsgurt anzulegen! Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 4

2.1.4 Alkohol / Drogen / Rauchverbot Für alle Kraftfahrer gilt ein striktes Alkohol- und Drogenverbot. Der Konsum von Alkohol oder Drogen während der gesamten Dienstzeit ist absolut verboten. 0 Promille während der gesamten Dienstzeit! Achtung, auch Medikamente können Ihre Reaktionsfähigkeit beeinflussen. Anweisung: Beim Transport von brennbaren Flüssigkeiten ist das Rauchen im Fahrzeug verboten! 2.1.5 Autotelefon Die fehlende Aufmerksamkeit während eines Telefonates führt zu unsicheren Verkehrssituationen und Unfällen. Anweisung: Das Telefonieren ist während der Fahrt und auch bei laufendem Motor im Stand verboten! Bei der nächsten Möglichkeit ist ein sicherer Standplatz (z.b. Parkplatz) aufzusuchen, der Motor abzuschalten und gegebenenfalls der Anrufer zurückzurufen. Diese Vorschrift dient sowohl Ihrer eigenen als auch der Sicherheit aller anderen Verkehrsteilnehmer. Dies gilt nicht für jene Fahrzeuge, die mit einer Freisprechanlage ausgerüstet sind und bei denen zum Telefonieren das Handy nicht aufgenommen werden muss. Auch diese Gespräche sind erst bei ordnungsgemäß geparktem Fahrzeug zu führen: Meldung besonderer Art Kunde nicht auffindbar (= direkt beim Kunden anrufen) Kunde nicht anwesend (= Büro anrufen) Tabelle Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen Nachstehende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, welche persönliche Schutzausrüstung Sie bei den einzelnen Tätigkeiten tragen müssen: Fahrzeug lenken X X 1 Entladen beim Kunden X X X X 2 Kappe Arbeiten im Verkehrsbereich X X 3 X X Kappe 1 Während der Fahrt sind den Fuß fest umfassenden Schuhe verpflichtend 2 Bei Pumpenbetrieb ist die Schutzbrille aufsetzten 3 bei jedem Aufenthalt im Verkehrsbereich außerhalb des Fahrzeuges 2.1.6 Gesamtgewicht Achten Sie immer darauf, dass das zulässige Gesamtgewicht Ihres Fahrzeuges nicht überschritten wird und die individuellen Füllgrenzen je Kammer eingehalten werden. Die Disposition ist verpflichtet, bei der Ausstellung der Touren auf das höchstzulässige Gesamtgewicht zu achten. Trotzdem hat der Fahrer selbst die letztendliche Verpflichtung, auf die maximale Beladung zu achten. (Vorladung beachten!) 2.1.7 Gefahr durch Eis und Schnee auf Lkw Unbemerkte Eis- und Schneeansammlungen auf Fahrzeugdächern entstehen im Winterhalbjahr leichter als man denkt und die Unfallgefahr steigt um ein Vielfaches. Entfernt der Fahrer Schnee, Eisteile oder sonstige Fremdgegenstände nicht, so haftet er im Falle eines dadurch verursachten Unfalls. Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 5

Was tun? Zum Erkennen von Schnee- und Eisschichten, besonders wenn diese geringe Dicken aufweisen, ist es im Rahmen der Abfahrtskontrolle für das Fahrpersonal unabdingbar, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass sich keine Fremdgegenstände auf dem Aufbau und dem Dach des Fahrerhauses befinden. Auf keinen Fall die Fahrt ohne vorherige KONTROLLE antreten. Gefährliche Dachlasten wie Eis und Schnee immer entfernen, wenn dies gefahrlos erfolgen kann. Hinweisschild für Räumstellen auf den Autobahnen in SN Verwendet man eine Leiter zum Besteigen des Fahrzeugaufbaus, sind bestimmte Vorsichtsmaßnahmen erforderlich, damit es nicht zu einem Unfall kommt. Einer der häufigsten Unfallursachen ist das Wegrutschen der Leiter, vor allem dann, wenn diese zu kurz und der Boden zu glatt ist. Anlegeleitern sind erfahrungsgemäß ausreichend lang, wenn zum Erreichen der höchsten Arbeitsposition die obersten vier Sprossen nicht bestiegen werden müssen. Sie müssen im richtigen Anstellwinkel (ca. 65 bis 75 ) aufgestellt und gegen Umkippen bzw. Wegrutschen gesichert werden (z. B. durch einen Gurt). Bei Planenaufbauten kann eine weitere Methode angewandt werden: Falls möglich, auf die Ladefläche des Fahrzeugs steigen und anschließend von innen mit z. B. Stecklatten, einem Besenstiel oder sonstigem Hilfsgerät gegen die Abdeckplane des Aufbaus drücken. Dabei darauf achten, dass durch die herab fallenden Teile niemand gefährdet wird. Durch anschließende Sichtprüfung sicherstellen, dass das Dach frei von gefährlichen Dachlasten ist. 2.1.8 Umweltzonen Pkw, Busse und Lkw werden unter Berücksichtigung ihrer Schadstoffemissionen in vier Schadstoffgruppen eingeteilt. Fahrzeuge der Schadstoffgruppen 2 bis 4 werden jeweils durch farbige Plaketten (rot, gelb und grün) gekennzeichnet. Keine Plakette erhalten Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1. Auf dem Zusatzzeichen wird durch die jeweils abgebildeten Plaketten angezeigt, welche Fahrzeuge von einem Fahrverbot innerhalb dieses Gebietes ausgenommen sind. Das Befahren der Umweltzone ohne die jeweils freigegebene Plakette oder ohne Sondergenehmigung wird als eine Ordnungswidrigkeit geahndet (40,- EUR und ein Punkt im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg). 2.1.9 Fahrverbote Welche Fahrzeuge sind von Fahrverboten betroffen? alle Lkw über 7,5 t Anhänger hinter Lkw, unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, sofern das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t überschreitet. Nicht vom Fahrverbot betroffen sind Allein fahrende Sattelzugmaschinen Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-Fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.b. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge) selbst fahrende Arbeitsmaschinen (z.b. Kanalreinigungsfahrzeuge, Bagger) Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigungen Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 6

An welchen Tagen und zu welchen Zeiten gilt ein Fahrverbot? 1. Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland. 2. Das Feiertagsfahrverbot gilt an den u.g. Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Feiertage im Sinne des 30 III StVO sind: Neujahr Karfreitag Ostermontag Tag der Arbeit (1. Mai) Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam, jedoch nur in BW, BY, HE, NRW, RP und im Saarland Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in BB, MVP, SN, LSA und TH Allerheiligen (1. November), jedoch nur in BW, BY, NRW, RP und im Saarland Buß- und Bettag (nur in Sachsen) 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. 3. Das Ferienfahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für bestimmte belastete Streckenabschnitte. Dazu veröffentlicht das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils im Sommer unter dem Stichwort "Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit" die vom Verbot betroffenen Straßen. Das Fahrverbot gilt nicht für den kombinierten Verkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächsten geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 (Strecken-) Kilometern. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot; für den kombinierten Verkehr Hafen/Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafens (An- oder Abfuhr). Diese Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot; für die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leicht verderblichem Obst und Gemüse. für Leerfahrten, die im Zusammenhang mit der Beförderung leicht verderblicher oder frischer Lebensmittel stehen. (Ein schriftlicher Nachweis, Lieferschein, Frachtbrief oder dgl. über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.) 2.1.10 Allgemeine Verhaltensregeln in Tunneln Nachfolgende Ratschläge sollen Unfälle im Tunnel möglichst verhindern bzw. sollen helfen, bei eingetretenen Ereignissen weiteren Schaden zu vermeiden. Allgemeine Sicherheitshinweise Schalten Sie vor der Einfahrt in den Tunnel das Abblendlicht ein! Nehmen Sie eine eventuell aufgesetzte Sonnenbrille ab! Überschreiten Sie keinesfalls die für den jeweiligen Tunnel mittels Verkehrszeichen angegebene Geschwindigkeitsbegrenzung und überholen Sie nur, wenn dies erlaubt und sicher möglich ist. Kein Überholen im Tunnel mit Gegenverkehr! Die zulässige Höchstgeschwindigkeit kann in manchen Tunneln durch Wechselverkehrszeichen kurzfristig verändert werden (z. B. bei Staugefahr, bei einem Unfall, bei Arbeiten im Tunnel,...)! Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 7

Halten Sie unbedingt den erforderlichen Mindestabstand zum vor Ihnen fahrenden Fahrzeug ein. Lenken Sie einen LKW, achten Sie unbedingt auf die Höhe des Ladegutes vor der Einfahrt in einen Tunnel. Schalten Sie vor der Einfahrt in den Tunnel das Autoradio ein und stellen Sie den jeweils angegebenen Sender mit Verkehrsfunk ein (siehe Frequenzangaben vor dem Tunnel-Portal). Sind Fahrstreifensignale eingerichtet, befolgen Sie unbedingt die Signalbilder. Auf keinen Fall das Fahrzeug wenden oder zurückschieben! Stau im Tunnel Warnblinkanlage schon bei entstehendem Stau einschalten. Verlassen Sie Ihr Fahrzeug nicht. Motor abstellen. Bei schlechter Luft Frischluftzufuhr der Fahrzeuglüftung abstellen und alle Fenster schließen. Über Ihr Radiogerät (Sender mit Verkehrsfunk) oder über die Tunnel-Lautsprecher erhalten Sie von der Tunnelaufsicht oder der Polizei weitere Hinweise. Folgen Sie den Weisungen der Einsatzkräfte! Bei einer Panne oder bei einem Unfall im Tunnel: Versuchen Sie, das Unfallfahrzeug auf dem Pannenstreifen, in einer Pannenbucht, bzw. auf dem äußersten rechten Fahrstreifen, jedoch nicht auf dem Gehsteig abzustellen. Entriegeln Sie die Motorhaube, denn oft treten Brände erst später auf. Sichern Sie das Fahrzeug ab (Warnblinkanlage einschalten und Pannendreieck aufstellen) und verständigen Sie über die nächstliegende Notrufeinrichtung (Hinweiszeichen beachten) die Tunnelzentrale. o Geben Sie der Polizei exakt an: o Wo Sie sind (wichtig: Fahrbahn oder Pannenbucht) und was sich ereignet hat. o In welcher Fahrtrichtung sich der Vorfall ereignet hat. o Ob und wie viele Personen verletzt sind. Die Tunnelaufsicht wird bei Bedarf die Rettung bzw. den Notarzt verständigen. Brand im Tunnel: 1. Alarmieren: Nehmen Sie (oder ein Helfer) über die Notrufeinrichtung (Notrufnischen?) Kontakt mit der Tunnelaufsicht auf oder lösen Sie über die Brandmeldetaste den Brandalarm aus. Die Entnahme eines Feuerlöschers löst automatisch einen Alarm in der Tunnelzentrale aus. Die Tunnelaufsicht wird versuchen, über das Fernsehbild das Ereignis aufzuklären und wenn nötig, bereits von sich aus weitere Hilfsmassnahmen einzuleiten. 2. Löschversuch: Versuchen Sie wenn möglich mit einem eigenen Handfeuerlöscher oder Feuerlöschern aus den Notrufnischen den Brand zu löschen. Bei erfolglosem Löschversuch entfernen Sie sich umgehend aus dem Gefahrenbereich. Auch für alle nicht direkt am Unfall oder Brand beteiligten oder im Stau stehenden Verkehrsteilnehmer gilt: Warnblinkanlage einschalten, Motor abstellen, Fenster schließen, Lüftung ausschalten, nicht rauchen! In einem Tunnel auf keinen Fall das Fahrzeug wenden! (Ausnahme: auf ausdrückliche Anordnung durch das Einsatzpersonal) Bei starker Rauchentwicklung Motor abstellen, Motorhaube entriegeln, Fahrzeug sofort verlassen, jedoch den Autoschlüssel angesteckt Iassen! Fahrzeug nicht versperren! Die Einsatzorganisationen müssen im Zuge des Einsatzes möglicherweise Ihr Fahrzeug verstellen bzw. aus der Gefahrenzone bringen! Entfernen Sie sich auf dem schnellsten Weg aus der Gefahrenzone! Folgen Sie den Weisungen der Einsatzkräfte bzw. der Polizei! Die installierte sicherheitstechnische Tunnelausrüstung wird (je nach Ausstattung des Tunnels) im Notfall z.b. bei einem Brand, automatisch ablaufende Programme starten. Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 8

Beschilderung der Tunnel Betriebshandbuch für Kraftfahrer: Kanal-Türpe Döben GmbH & Co. KG "Straßentunnel" Zeichen E, 11 a und E, 11 b E 11 a, E11 b Die Länge des Tunnels ist entweder im unteren Teil des Schildes oder auf einem Zusatzschild H2 anzugeben. Bei Tunneln von mehr als 3 000 m Länge ist alle 1 000 m die noch zurückzulegende Tunnelstrecke anzuzeigen. Der Name des Tunnel kann ebenfalls angegeben werden. "Pannenbucht" Zeichen 328 StVO bzw. E, 17 a und E, 17 b Hinweise auf Notruftelefone und Feuerlöscher sind auf einem Zusatzschild anzuzeigen oder in das Zeichen selbst einzubeziehen. E, 17 a und E, 17 b rechts: F 14 "Notruftelefon" Zeichen F 14 In Notrufstationen, die vom Tunnel durch eine Tür getrennt sind, muss ein klar lesbarer und in geeigneten Sprachen abgefasster Text gemäß nachstehendem Beispiel darauf hinweisen, dass die Notrufstation keinen Schutz bei Feuer bietet. "KEIN BRANDSCHUTZ IN DIESEM RAUM Folgen Sie den Zeichen zu den Notausgängen" "Feuerlöscher" Zeichen F 15 Die den Tunnelnutzern in Notrufstationen zur Verfügung stehenden Ausrüstungen sind mit "F"-Hinweiszeichen gemäß dem Wiener Übereinkommen anzuzeigen, wie z.b.: rechts: F 15 Notausgänge Zeichen G, 23 a und G, 23 b der "Convention on Road Signs and Signals" Zur Kennzeichnung von Notausgängen sollten "G"-Zeichen verwendet werden. Beispiele: G, 23 a und G, 23 b Zeichen G, 24 a, G, 24 b und G, 24 c Außerdem ist durch an den Tunnelwänden angebrachte Zeichen auf die zwei nächstgelegenen Notausgänge hinzuweisen. G, 24 a, G, 24 b und G, 24 c Fahrstreifensignale Diese Zeichen können kreisförmig oder rechteckig sein: Rundfunkempfang Wechselverkehrszeichen Fahrbahnmarkierung In Tunneln, in denen Rundfunkinformationen empfangen werden können, sind die Tunnelnutzer mittels geeigneter Zeichen vor dem Tunneleingang auf diese hinzuweisen. Alle Wechselverkehrszeichen müssen die Tunnelnutzer unmissverständlich auf Staus, Pannen, Unfälle, Brände oder sonstige Risiken hinweisen. Zur Abgrenzung der Fahrbahn gegen den Straßenrand sollte eine entsprechende Fahrbahnmarkierung angebracht werden. In Gegenverkehrstunneln sollten die beiden Richtungsfahrbahnen entlang der Mittellinie (Einzel- oder Doppellinie) mit deutlich sichtbaren Mitteln voneinander getrennt werden. Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 9

2.2 Lenk- und Ruhezeiten Seit dem 11. April 2007 gelten folgende Regelungen für die Arbeitszeit. Fahrtunterbrechung mindestens 45 Minuten spätestens nach 4,5 Stunden auch aufteilbar in zwei (1.Abschnitt) und mind. 30 Min. Tägliche Lenkzeit Wöchentliche Lenkzeit 9 Stunden max. 56 Stunden 2x pro Woche 10 Stunden immer zwischen zwei Tagesruhezeiten alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten immer zwischen zwei Wochenruhezeiten wöchentliche Höchstarbeitszeit nach 21a ArbZG nicht überschreiten alle Lenkzeiten im Gebiet der EG oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten Lenkzeit in der Doppelwoche 90 Stunden summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen Tagesruhezeit(1- Fahrer- Besatzung) 11 Stunden innerhalb eines jeden Zeitraums von 24 Stunden nach dem Ende einer vorausgegangenen Tageslenkzeit Verkürzung der Tagesruhezeit auf 9 Stunden maximal 3x zwischen zwei Wochenruhezeiten möglich kein Ausgleich erforderlich Aufteilung der Tagesruhezeit 12 Stunden Aufteilung der Ruhezeit in zwei Abschnitte von mind. 3 Stunden (1.Abschnitt ) und mind. 9 Stunden (2.Abschnitt) Tagesruhezeit (2-/Mehr-/ Fahrerbesatzung) 9 Stunden Innerhalb eines jeden Zeitraums von 30 Stunden nach dem Ende einer vorausgegangenen Tageslenkzeit Änderung der Anwesenheitspflicht der Fahrer beachten Wöchentliche Ruhezeit 45 Stunden spätestens nach sechs 24-Stunden-Perioden nach Ende der letzten Wochenruhezeit Sonderregelung für Personenverkehr entfällt Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeit 24 Stunden generell (am Standort oder unterwegs) hierfür muss ein entsprechender Ausgleich gewährt werden, der spätestens vor Ende der auf die betreffende Woche folgende dritten Woche zu nehmen und an eine mindestens 9- stündige Ruhezeit anzuhängen ist nur jede zweite Wochenruhezeit darf verkürzt werden Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 10

2.3 Besondere Sicherheitsvorschriften 2.3.1 Bekleidung und persönliche Schutzausrüstungen Zu einem professionellen Auftreten gehört auch ein ordentliches Erscheinungsbild, welches in Ihrem Fall durch die Bekleidung repräsentiert wird. Bei leichtentzündlichen Gefahrgütern hat die Bekleidung die Forderungen der EN 531 in allen Klassen und hinsichtlich der antistatischen Eigenschaften die EN 1149-1 zu erfüllen. Während Ihrer Arbeitszeit haben Sie ausschließlich die vorgeschriebene Bekleidung zu verwenden: Arbeitshose, Arbeitsjacke (Winterjacke) EN 531, EN 1149 Warnweste EN 471 Sicherheitsschuhe EN 345 Handschuhe EN 374-1 Sicherheitshelm EN 397 Anstoßkappe EN 812 Schutzbrillen EN 166 Die persönliche Schutzausrüstung wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Für die richtige Verwendung sind allerdings Sie verantwortlich. Halten Sie Ihre Schutzausrüstung in einem guten und verwendungsfähigen Zustand. 2.3.2 Umgang mit mineralölhaltigen Abfällen und Produkten Neben der Brand- und Explosionsgefahr der mineralölhaltigen Abfällen und Produkten sind diese Stoffe auch gesundheitsschädlich. Aus diesem Grund muss jegliche Einwirkung und Einnahme dieser Stoffe verhindert werden. Während der Arbeit mit mineralölhaltigen Abfällen und Produkten ist daher die Einnahme von Speisen und Getränken verboten. Da die Aufnahme der Kohlenwasserstoffe durch die Haut ebenfalls möglich ist, und dabei ebenfalls eine körperliche Beeinträchtigung resultieren kann, sind im Umgang mit mineralölhaltigen Abfällen und Produkten ausnahmslos Chemiehandschuhe zu verwenden. 2.3.3 Vermeidung von Explosionen und Bränden Zur Vermeidung von Explosionen bzw. auch von Bränden muss einer der 3 Faktoren gemäß dem Explosionsdreieck (siehe weiter unten) ausgeschaltet werden. Das heißt, kommen keine brennbaren Stoffe vor, so kann keine Explosion/kein Brand entstehen. Gibt es keinen Sauerstoffzutritt, so kann es auch zu keiner Explosion/keinem Brand kommen, und wenn keine funkenbildenden oder heißen Arbeiten durchgeführt werden, so kann es auch zu keiner Explosion/keinem Brand kommen. Achtung : Funken können auch durch statische Aufladung der Arbeitskleidung oder des menschlichen Körpers entstehen. Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 11

Entscheidend für die Vermeidung von Explosionen ist daher das Wissen darüber, wie sich Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten (z.b. Benzin, Lösemittel) verhalten. Mineralöldämpfe/Lösemitteldämpfe sind bezüglich Ihres spezifischen Gewichtes schwerer als Luft und sinken daher nach dem Austritt rasch auf den Boden und verteilen sich dabei. Leider sieht man sie nicht, aber zum besseren Verständnis kann man sich das Verhalten dieser Dämpfe ähnlich dem einer Flüssigkeit vorstellen. Vom Austritt rinnt das Gas auf den Boden und verteilt sich als Lache. Je nach Gefälle oder aber auch Windrichtung kann sich das Gas ausbreiten oder ab- und wegrinnen. Fällt es in einen Sack, das könnte ein Schacht oder eine Grube, ein Kanaleinlauf oder Kanal sein, so ist das Gas "gefangen" und wird sich dort sammeln. Daher ist bei der Vermeidung von Explosionen besonderes Augenmerk auf Vertiefungen aller Art zu legen. Generell gelten folgende Basisverhaltensregeln: Vermeidung von explosiven Gasgemischen durch sauberes Arbeiten Vermeidung von Einsteigen in Schächte (sonst vorher freimessen ) Verbot des Rauchens und Verwendung von offenem Licht Verwendung von nicht funkenerzeugenden Werkzeug bzw. einer Taschenlampe mit ATEX Zulassung (EX Prüfzeichen) Gasdichtes Verschließen der Peilverschraubungen Treibstoff getränkte Putzlappen sind in geeigneten Behältnissen ADR gerecht (Bezettelung UN 3175) aufzubewahren oder nach Gebrauch (Einzelstücke) in den dafür vorgesehenen Sondermüllbehälter zu entsorgen. Vermeidung elektrostatischer Aufladung durch Personenerdung Berühren eines geerdeten Metallteiles außerhalb der Ex- Zone antistatische Kleidung / Schuhe Erdung Explosionsdreieck Für eine Explosion, Verpuffung bzw. Verbrennung werden 3 Komponenten benötigt: Sauerstoff: meist in Form der Umgebungsluft Brennstoff meist in Form von Mineralölprodukten, wie z.b. Benzin, Diesel, etc. Zündquelle: meist in Form von Funken (durch metallisches Berühren, durch statische Aufladung von Kunststoffen etc.) Diese 3 Komponenten müssen im richtigen Verhältnis oder in der notwendigen Konzentration vorhanden sein, damit es zu einer Explosion kommt. Explosionsschutzzonen Je nachdem, in welchem Gefahrenbereich man sich aufhält, unterscheidet man verschiedene Zonen, wobei die Zone 0 die höchste Gefährdungsstufe darstellt: Die Zonen sind durch Verkehrshüte oder andere Sicherungseinrichtungen abzusichern. Bei Problemen zur Sicherstellung des Explosionsschutzes durch Kunden oder Passanten, ist: die Tätigkeit zu unterbrechen und erst nach Herstellung des erforderlichen Explosionsschutz wieder aufzunehmen. Zone 0 Zone 0 sind jene Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden sind. Dies ist im Wesentlichen das Innere der Behälter und Rohrleitungen etc. Für Arbeiten oder Aufenthalt in Zone 0 sind an die Kleidung folgende Anforderungen gestellt: Hinsichtlich des Brandschutzes hat die Bekleidung die Forderungen der EN 531 in allen Klassen und hinsichtlich der antistatischen Eigenschaften die EN 1149-1 zu erfüllen. Die Mitnahme von funkenerzeugenden Gegenständen wie z.b. Feuerzeug, Handy oder Nicht- Edelmetallwerkzeug (z.b. aus Eisen oder Aluminium) ist verboten, sofern dafür keine Zulassung für die Verwendung in der Zone 0 besteht! Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 12

Zone 1 Zone 1 sind jene Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen bilden können. Diese Bereiche sind z.b.: der nähere Bereich um Domöffnungen der nähere Bereich um Füll- und Entleerungsöffnungen der nähere Bereich um Verbindungen, die betriebsmäßig gelöst werden der nähere Bereich von Stopfbüchsen (z.b. an Pumpen) die unmittelbare Nähe von Entlüftungsleitungen die Auffangwanne und Domschächte von Tanks Die Mitnahme von funkenerzeugenden Gegenständen wie z.b. Feuerzeug, Handy oder Nicht- Edelmetallwerkzeug (z.b. aus Eisen oder Aluminium) und nicht ex-geschützten Lampen ist verboten, sofern dafür keine Zulassung für die Verwendung in der Zone 1 besteht! Achtung: In Zone 1 und 0 ist Kleidung wechseln bzw. auch das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken verboten, da es zu elektrostatischer Entladung kommen kann. Zone 2 Zone 2 sind jene Bereiche, in denen bei Normalbetrieb explosionsfähige Atmosphären als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftreten. Diese Bereiche sind, z.b.: die Zone 1 umgebend Bereiche um lösbare Verbindungen von Rohrleitungen Die Mitnahme von funkenerzeugenden Gegenständen wie z.b. Feuerzeug, Handy oder Nicht- Edelmetallwerkzeug (z.b. aus Eisen oder Aluminium) ist verboten, sofern dafür keine Zulassung für die Verwendung in der Zone 2 besteht! 2.3.4 Umgang mit Fäkalien /Kanalschlamm und anderen biologisch aktiven Stoffen Beim Kontakt mit diesen Stoffen ist mit krankheitserregenden Mikroorganismen und allergisierenden Substanzen zu rechnen. Es sind die bekannten Verhaltensregeln und Betriebsanweisungen zu beachten, z.b.: Hautkontakt vermeiden Trennung von Arbeits- und Privat-Bekleidung in schwarz-weiß-bereichen geeignete PSA benutzen Hautschutzplan beachten regelmäßige Reinigung und (Hände-) Desinfektion Gesundheitsvorsorge (z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen) nutzen Hygieneregeln beachten für ausreichende Lüftung achten 2.4 Betriebsanweisungen und Arbeitsanweisungen Betriebsanweisung (BA) sind verbindlich zu beachtende betriebliche Dokumente, die auf Gefahren im Arbeitsbereich mit biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe und deren Zubereitungen und für Maschinen und andere technische Anlagen mit hinweisen sollen und Informationen zu Verhaltensweisen geben. Die Erstellung von BA ist in der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung gesetzlich geregelt. Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 13

Folgende Inhalte sind i.d.r. in den Betriebsanweisungen enthalten: 1. Anwendungsbereich 2. Gefahren für Mensch und Umwelt 3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln 4. Verhalten bei Störungen 5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe 6. Sachgerechte Entsorgung / Instandhaltung Zu den für die jeweiligen Tätigkeiten gehörenden BA sind Unterweisungen durch die jeweiligen Vorgesetzten oder/und den Sicherheitsingenieur erfolgt. Zusätzliche Regelungen für spezielle Tätigkeiten sind in Arbeitsanweisungen geregelt, die zusätzliche verpflichtende Verhaltensregelungen enthalten. Sollten durch Mitarbeiter Tätigkeiten ausgeführt werden, für die diese keine Unterweisung in die Gefahren und Verhaltensweisen erhalten haben, oder bei denen Mitarbeiter unsicher sind, so ist der jeweilige Vorgesetzte vor der Arbeitsaufnahme zu informieren. 3 Verhalten bei Unfällen / Vorfällen Beachten Hinweis: Sie bitte, dass jeder Unfall oder Vorfall und sei er noch so geringfügig, umgehend gemeldet werden muss. Ein nicht Melden kann die arbeitsrechtliche und disziplinarische Folgen für den Fahrer haben! 3.1 Informationsbeschaffung Für die Durchführung des Selbstschutzes und der Rettungsmaßnahmen sind genaue Kenntnisse über die Art des Gefahrgutes und die Gefährdungsmöglichkeiten notwendig. Das betroffene Gebiet darf erst nach den erhaltenen Informationen betreten werden. Informationen sind zu erhalten über die Gefahrenzettel, Warntafeln, Unfallmerkblätter, Gefahrgutschlüssel und über die Rettungsleitstelle (Nachschlagwerke, Giftinformationszentren). Rettungsdienstpersonal, dass sich ohne diese Informationen in den Einsatz wagt, begibt sich in Lebensgefahr. Gefahrenzettel Diese Zettel haben die Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats. Sie müssen auf Versandstücken und einzelnen Tanks (rechts, links und hinten) befestigt sein und weisen auf die Hauptgefahr und die Nebengefahren der transportierten Stoffe hin. Warntafeln An Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastzügen befindet sich vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse je eine rechteckige (40 x 30 cm) rückstrahlende orangefarbene Tafel mit schwarzem Rand. In bestimmten Fällen kann die Warntafel auch eine Fläche von 30 x 15 cm haben. Unfallmerkblätter Unfallmerkblätter befinden sich prinzipiell im Führerhaus. Sie sollten, falls möglich, geborgen werden, um weitere Maßnahmen vor Ort ergreifen zu können. Bei dem Transport von mehreren verschiedenen Gefahrstoffen müssen für jedes einzelne Gut Unfallmerkblätter mitgeführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit Sammelunfallmerkblätter, Gruppenunfallmerkblätter oder Klassenunfallblätter zu verwenden. Zusätzlich muss die Lage des Stoffes im Fahrzeug erkennbar Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 14

3.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen 3.2.1 Selbstschutz Körperkontakt mit chemischen Stoffen und deren Einatmen vermeiden Bei erlaubnispflichtigen Beförderungen (sogenannte Listengüter, das sind extrem gefährliche Güter) muss der Fahrzeugführer eine geeignete Schutzausrüstung mitführen Das Feststellen von Giftkonzentrationen, Explosionsgefahren und weiteren Unfall Gefahren obliegt der Feuerwehr Behelfsschutz (z.b. vor Mund und Nase gehaltenes Taschentuch) nützt in den meisten Fällen nichts, im Zweifelsfall muss schwerer Atemschutz angelegt werden Einsatzkräfte mit offenen Wunden dürfen nicht eingesetzt werden Bei der Anfahrt muss die Ausbreitung der gefährlichen Stoffe beachtet werden. Das Einsatzfahrzeug ist in genügendem Abstand von der Gefahrenzone auf der windzugewandten Seite abzustellen. Alle Zündquellen, offenes Feuer, Heizung, elektrischen Geräte abstellen bzw. fernhalten. Rauchen ist in jedem Fall zu unterlassen. 3.2.2 Schutz der Umgebung Anwohner und Passanten müssen gewarnt werden Absperrung oder Evakuierung eines Gebietes ist Aufgabe der Polizei Die Feuerwehren sind für die Rettung, Bergung und Beseitigung der gef. Stoffe zuständig 3.2.3 Rettung aus dem Gefahrenbereich Die Aufenthaltszeit in gefährdeten Gebieten muss möglichst klein gehalten werden Verletzte müssen in jedem Falle sofort aus dem Gefahrenbereich gerettet und im Sicherheitsbereich versorgt und gelagert werden 3.2.4 Erste-Hilfe und rettungsdienstliche Maßnahmen Jeder ist bei einem Unfall gesetzlich verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten. Dazu gehört mindestens: das Rufen der Rettungskräfte die Absicherung der Unfallstelle den Verunfallten in die stabile Seitenlage bringen das Warten, bis die Rettungskräfte eingetroffen sind. Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern ist vor allem mit den folgenden Verletzungsmustern zu rechnen: tiefgehende Wunden (Explosionen) Augenverletzungen (Explosionen, Verätzungen) Verätzungen jeglicher Art thermische Verletzungen (Verbrennungen, Verbrühungen, Erfrierungen) toxikologische Einwirkungen (Verschlucken Einatmen, Aufnahme über die Haut) Nach der Rettung des Verletzten ist das Verbandmaterial nach Möglichkeit auszuwechseln, da es mit Giftstoffen behaftet sein kann. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch beim Verletzten Kontamination vorliegt. Um eine Gefährdung der Helfer zu vermeiden sollte bei Beatmung ein Hilfsmittel mit Filter (Beatmungsbeutel) verwendet werden. Erst nach den lebensrettenden Sofortmaßnahmen erfolgt eine gründliche Reinigung der kontaminierten Personen. Da die Verwendung von falschen Reinigungsmitteln oft mehr schadet als nützt, dürfen spezielle Mittel nur auf Anweisung eines Arztes oder eines Giftinformationszentrums verwendet werden. Ist bei der Dekontamination nach kurzer Zeit kein Erfolg erkennbar, so muss sofort der Abtransport in ein entsprechend ausgerüstetes Krankenhaus erfolgen. Bei Vorliegen von Kontamination muss unbedingt versucht werden, eine Aufnahme von Giftstoffen in den Körper (Inkorporation) zu vermeiden. Auch kleinste verunreinigte Wunden müssen mit viel Wasser ausgespült und keimfrei verschlossen, Körperöffnungen und die unmittelbar daneben liegenden Hautpartien mit besonderer Vorsicht gereinigt werden. Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 15

3.3 Verhalten bei spezielle Vorfällen 3.3.1 Verkehrsunfall sicheres Abstellen des Fahrzeuges Not Aus bzw. Batterietrennschalter betätigen Warnblinkanlage einschalten Warnweste anziehen Absichern der Unfallstelle, insbesondere der Verletzten Verständigung der Feuerwehr 112 Polizei 110 Rettung 112 Erste Hilfe-Leistung bei Verletzten Produktaustritt versuchen zu stoppen Verständigung des Vorgesetzten Datenaufnahme von Zeugen Sicherung von Beweisgegenständen Ausreichend Fotos anfertigen (ggfs. Explosionsgefahr beachten!) Unfallbericht ausfüllen (siehe Anhang: Europäischer Unfallbericht) 3.3.2 Gefahrgutunfall Gefährliche Stoffe und Güter sind Gegenstände, die aufgrund ihrer Eigenschaften Gefahren für Leben, Gesundheit und Umwelt darstellen. Gefahren bestehen in Explosionsgefahr, Brandgefahr, Vergiftungsgefahr, Verätzungsgefahr und Strahlengefahr. Diese Gefahren bedrohen den Menschen durch eine Inkorporation von Schadstoffen (über Atemwege, Magen-Darm-Trakt, Haut, Wunden), durch Kontamination (radioaktive und chemische Stoffe), äußere Bestrahlung (elektromagnetische Strahlung) oder mechanische und thermische Einflüsse (Flammen, Druck, Splitter, Einsturz). Allgemeine einsatztechnische Maßnahmen Das gefährdete Gebiet darf vom Personal des Rettungsdienst nur dann betreten werden, wenn die Art der Gefahren bekannt ist und das Risiko kalkulierbar ist! Diese notwendigen Informationen sind über die Rettungsleitstelle anzufordern. Prinzipiell ist bei jedem Unfall mit Gefahrgut immer die Polizei und die Feuerwehr zu alarmieren. Sofortmaßnahmen wenn möglich weiteren Produktaustritt stoppen (z.b. Notstop Motor, Pumpe), Anbringen von Verschlusskappen, Verwenden von Auffanggefäßen Abflüsse, Kanäle absichern, Ölsperren mit Bindemittel errichten bei geringster Gefahr für das Grundwasser ist auf jeden Fall die Feuerwehr zu verständigen eventuell gefährdete Personen informieren (kein Hantieren mit offenem Feuer oder Licht) Warnkegel aufstellen Feuerlöscher bereit halten Verständigung des zuständigen Vorgesetzten beachten und einhalten der weiteren Maßnahmen und eventuell erforderliche Erste Hilfe lt. Sicherheitsdatenblatt des Produktes Sicherung von Beweisgegenständen ausreichend Fotos erstellen (ggfs. Explosionsgefahr beachten!) Schadensmeldung erstellen Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 16

Maßnahmen nach dem Unfall Name des betreffenden gefährlichen Stoffes unbedingt festhalten und unverzüglich dem behandelnden Arzt mitzuteilen (Merkblätter übergeben) Kontaminierte Kleidung und Gegenstände in einem Plastikbeutel sammeln, kennzeichnen Das Transportziel bestimmt die Rettungsleitstelle, da nicht jedes Krankenhaus für derartige Fälle ausgerüstet ist und eventuell die Überweisung in ein regionales Entgiftungszentrum nötig ist. Kontaminierte Gegenstände dürfen nicht ohne Sicherheitsmaßnahmen weggeworfen werden. Gefahrgutunfall-Meldung Bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter muss der Beförderer, Verlader, Befüller oder Empfänger sicherstellen, dass der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Vorfall ereignet hat, ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR (siehe Anhang: Gefahrgut-Unfallbericht) vorgelegt wird. Ein meldepflichtiges Ereignis liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn gefährliches Gut ausgetreten ist oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren. Bei Austritt wassergefährdender Stoffe in die Umwelt ist in Sachsen eine Sofortmeldung nach 55 Sächsischem Wassergesetz (siehe Anhang) zu machen. Dazu sind die im Formular angegebenen Daten im Zusammenhang mit dem Vorfall aufzunehmen. 3.3.3 Überfall Keine Eigeninitiative in der Zeit des Überfalls Herausgabe der geforderten Gegenstände (Bargeld, Wertgegenstände,...) Beruhigen anwesender Personen (Nicht den Helden spielen!) Auf besondere Merkmale des Täters achten, z.b. Bekleidung, Größe, Körperbau Verständigung der Polizei erst, nachdem der Täter außer Sichtweite ist Verständigung des zuständigen Vorgesetzten Datenaufnahme von eventuellen Zeugen 3.3.4 Brand Reihenfolge der Maßnahmen Alarmieren der Feuerwehr 112 Retten von Personen Ergreifen von Maßnahmen zur Brandeindämmung (z.b. Feuerlöscher verwenden, alle Armaturen schließen). Wenn möglich und erforderlich, entfernen von brennbaren Gegenständen Verständigung des Vorgesetzten Brandbekämpfung Neben den nachstehenden grundsätzlichen Hinweisen zur Brandbekämpfung und im Umgang mit dem Feuerlöscher stehen weitere Informationen in den schriftlichen Weisungen der jeweiligen Produkte. Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 17

Einsatz von Feuerlöschern Betriebshandbuch für Kraftfahrer: Kanal-Türpe Döben GmbH & Co. KG Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 18

3.4 Verhalten gegen über Medien (Presse, TV, Radio) Nach einem Unfall, Produktaustritt oder ähnlichem kann es geschehen, dass Reporter von Zeitungen oder dem Fernsehen vor Ort erscheinen und Sie um Interviews bitten oder sogar bedrängen. Nachfolgend erhalten Sie einige Hinweise, wie Sie mit derartigen Situationen umgehen sollen: Der Grundsatz lautet: Geben Sie keine Interviews oder Erklärungen. Vermeiden Sie persönliche Statements, jegliches Herumreden oder auch nur Ja / Nein Antworten bei weiterem Nachbohren. Sie würden damit Missinterpretationen riskieren. Dennoch sollten Sie höflich bleiben und nicht versuchen, die Medienvertreter zu verscheuchen. Bedenken Sie, ein aufgeregt Kamera weg rufender Mensch ist eine viel bessere und interessantere Szene, als ein bestimmt aber ruhig sprechender. Reagieren Sie auch bei aufdringlichen Vertretern daher wie folgt: Ruhig bleiben Verwenden Sie Sätze wie: Ich möchte keine Stellungnahme abgeben. Bitte verstehen Sie, dass ich mich jetzt um andere Dinge kümmern muss. Wenden Sie sich eventuell einer Beschäftigung zu oder suchen Sie das Gespräch mit den Einsatzkräften. Verweisen Sie Behörden bzw. Medienvertreter auf Ansprechpartner in Ihrer Firma (Disposition, Geschäftleitung, etc.). Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 19

4 Fahrzeugbetrieb 4.1 Prüfung vor Fahrtantritt Vor der Abfahrt ist durch den Fahrer das Fahrzeug bezüglich der Betriebs- und Verkehrssicherheit zu prüfen auf folgende Punkte zu prüfen: Beleuchtung Beleuchtung hinten u. seitlich Anhängerbetrieb Fernlicht li/re Abblendlicht li/re Standlicht li/re Begrenzungs-/ Parkleuchten li/re Nebelscheinwerfer li/re Fahrtrichtungsanzeiger li/re Schlussleuchten li/re Bremsleuchten li/re Fahrtrichtungsanzeiger li/re Nebelschlussleuchte Rückfahrscheinwerfer Kennzeichenbeleuchtung Umrissleuchten li/re Seitliche Rückstrahler li/re Rückstrahler li/re Winterbetrieb Führerhaus Zubehör Bereifung Schneeketten/ Anfahrhilfe Frostschutzpumpe, Druckluftanlage Frostschutz, Kühlflüssigkeit Frostschutz, Scheibenwaschanlage Frostschutz, Scheinwerferwaschanlage Hilfsmittel zur Enteisung (Eiskratzer, Enteiserspray) Hilfsmittel bei Straßenglätte (Schaufel, Streugut) Rückspiegel außen Anfahrspiegel Innenspiegel Scheibenwaschanlage Fahrtenschreiber Diagrammscheibe beschriftet Warnblinkanlage Fahrtrichtungsanzeiger Fernlichtkontrolle Ladekontrolle Öldruckkontrolle Warndruckanzeige (Luftvorrat) ABV/ABS Kontrolle Zugverbindung Motorwagen/ Anhänger Elektrische Verbindung Motorwagen/ Anhänger Druckluftverbindung Motorwagen/ Anhänger Kupplungsköpfe Dichtringe/ Schutzklappen Bremskraftreglerstellung Höheneinstelleinrichtung ABV/ABS-Steckverbindung Unterlegkeile Zurrmittel Feuerlöscher Verbandskasten Warndreieck Park-Warntafeln Gefahrgut-Warntafeln Warnkleidung Persönliche Schutzausrüstung Fahrzeugpapiere Gefahrgutpapiere/Unfallmerkblätter Betriebsanleitung Lenkanlage Aufbau (a. Anhänger/ Auflieger) Motor und Antrieb Lenkspiel Leichtgängigkeit Ölstand Hydrolenkung Kennzeichen Türverschlüsse Hub-/Kippeinrichtung Ladungssicherung Befestigung von Wechselaufbauten und behältern, Containern Kraftstoffvorrat Ölstand Motor Kühlflüssigkeitsstand Augenfälliger Ölverlust Augenfälliger Kraftstoffverlust Räder Bremsen Beleuchtung Anhänger Felgen/ Radschüsseln Radmuttern/-bolzen Reifenzustand (Schäden) Profil Luftdruck Ventilkappen Pedalweg/ Dichtheit/ Druckabfall Luftbehälter-Entwässerung Luftfülldauer Bremsflüssigkeitsstand Schlussleuchten li/re Bremsleuchten li/re Fahrtrichtungsanzeiger li/re Rückstrahler li/re Nebelschlussleuchte Rückfahrscheinwerfer Kennzeichenbeleuchtung Seitliche Rückstrahler li/re Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 20

4.2 Fahrzeugdokumente und mit zuführende Ausrüstung Hinweis: Für die Vollständigkeit und Gültigkeit der Fahrzeugdokumente ist der Fahrer des Fahrzeugs verantwortlich. 4.2.1 Allgemeine Dokumente Generell sind erforderlich: Führerschein Zulassungsschein (Zugmaschine, Sattelanhänger, Anhänger) Tachoscheiben oder Fahrerkarten gemäß gesetzlicher Vorgabe Betreiberschilder auf jedem Fahrzeug Servicebuch, Betriebsbuch Europäischer Unfallbericht Telefonverzeichnis für Notfälle dieses Fahrerhandbuch Beim Lenken eines Fahrzeuges mit analogem Kontrollgerät muss der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen: alle Schaublätter alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.b. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes), im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät: alle Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für den Zeitraum der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Kalendertage, die Fahrerkarte (soweit vorhanden) Beim Lenken eines Fahrzeuges mit digitalem Kontrollgerät muss der Lenker folgende Dokumente mitführen und bei einer Kontrolle vorweisen: alle Ausdrucke aus dem Kontrollgerät und alle handschriftlichen Aufzeichnungen (z.b. bei Störung des Gerätes, Fahrer hält sich nicht im Fahrzeug auf, Aufsuchen eines Halteplatzes), im Mischbetrieb bei Fahrten sowohl mit analogem als auch digitalem Kontrollgerät: alle Schaublätter aus dem analogen Kontrollgerät für den Zeitraum der laufenden Woche und der vorausgehenden vorausgehenden 28 Kalendertage, die Fahrerkarte 4.2.2 ADR - Dokumente Die folgenden Dokumente müssen Sie beim Transport von Gefahrgut immer mitführen: Gefahrgutlenkerausweis (ADR) Schriftliche Weisung Beförderungspapier mit folgenden Mindesteintragungen: o UN Nummer o Offizielle Benennung o Klasse o Verpackungsgruppe o Anzahl und Beschreibung der Versandstücke o Gesamtmenge je UN Nummer o Absender o Empfänger o Erklärung Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 21

4.2.3 Abfall-Nachweisdokumente Mitzuführende Unterlagen Der Beförderer muss bei der Einzelentsorgung die Angaben als formlosen Papierbeleg aus dem e- lektronischen Begleitschein mitführen. Dabei sind folgende Angaben bereitzuhalten: Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und Menge des beförderten Abfalls in Tonnen Entsorgungsnachweisnummer Angaben zum Abfallerzeuger (Firmenname, Anschrift der Betriebsstätte, Erzeugernummer (außer Erzeuger von Kleinmengen), Datum der Übergabe der Abfälle) Angaben zum Beförderer (Firmenname, Anschrift der Betriebsstätte, Beförderernummer, Datum der Übernahme der Abfälle, Kfz-Kennzeichen) Angaben zum Abfallentsorger (Firmenname, Anschrift der Betriebsstätte, Entsorgernummer) Begleitscheinnummer (elektronisch vergeben) Schriftliche Vereinbarung zwischen Erzeuger/Beförderer im Fall nachträglicher Signatur Werden bei einem elektronischen Sammelbegleitschein Übernahmescheine in Papierform geführt, sind die papiernen Übernahmescheinausfertigungen zusätzlich beim Abfalltransport mitzuführen. Werden auch die Übernahmescheine elektronisch geführt, sind die Angaben aus diesen Übernahmescheinen während der Abfallbeförderung ebenfalls bereitzuhalten. Soweit Erzeuger und/oder Beförderer den elektronischen Begleitschein nicht qualifiziert elektronisch signieren (Übergangszeit - grundsätzlich nur bis 31.1.2011 zulässig), muss beim Transport zusätzlich ein von beiden handschriftlich unterschriebener Quittungsbeleg mitgeführt werden. 4.2.4 Schutzausrüstung / Hilfsmittel / Auststattung Die folgenden Ausrüstungen müssen Sie beim Fahren gem. gesetzlicher Vorgaben immer mitführen: 2 geeignete, geprüfte (alle 2 Jahre) und verplombte Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Inhalt 1 Unterlegkeil je Fahrzeug Geeignete Handlampe je Mitglied der Fahrzeugbesatzung mit keinen metallischen Teilen an der Außenseite Warnweste für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung 2 selbst stehende und vom Fahrzeug unabhängige Warneinrichtungen (Kegel, Blinkleuchten, Pannendreieck, o.ä.) Ausstattung gem. schriftlicher Weisung (siehe Anhang) Im Winterbetrieb (mindestens vom 15.11. bis 15.3) Schneeketten und Winterbereifung Zusätzlich sollten folgende Arbeitsbehelfe mitgeführt werden: Ersatzlampen Diverse Öffnungshilfen für Deckel und Schächte Fotoapparat zur Dokumentation (Ersatzbatterien) Putzfetzen 4.2.5 Besonderheiten im grenzüberschreitender Verkehr Bei Fahrten über die Staatsgrenzen hinaus, sind folgende Dinge zu beachten: Personalausweis oder Reisepass Mitnahme der grünen Versicherungskarte Geänderte Geschwindigkeitsbeschränkungen und andere geänderte Straßenverkehrsgesetze EU-Lizenz EU-Fahrerbescheinigung bei nicht EU-Staatsbürgern Beglaubigte Abschrift des Konzessionsdekret / Auszug aus dem Gewerberegister CMR Frachtbrief Nach einem Unfall unbedingt die Versicherungsanstalt und die Versicherungsnummer des Unfallgegners notieren. Bei Personenschäden unbedingt die Polizei rufen. Unterzeichnen Sie keine Schriftstücke, die Ihnen unverständlich sind. Betriebshandbuch KT 14-12-2010 erstellt durch OEKOTEAM GmbH 22