Weisung 16 Gebühren 22.05.2006 DIESES DOKUMENT ENTHÄLT BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN. SWX-DDM-LDOC-20040823/D DDM GBE-RDIMF.



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Seite SWX-DDM-LDOC-20040823/D DDM GBE-RDIMF Weisung 16 Gebühren 22.05.2006 DIESES DOKUMENT ENTHÄLT BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN. Unbeschränkt Version: 14.08.2007 Datum des Inkrafttretens: 07.09.2007

Weisung 16 Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. Umsatzgebühr...3 1.1 Handel...3 1.1.1 Allgemeines...3 1.1.2 Höhe und Berechnungsgrundlage der Umsatzgebühr...3 1.1.3 Erlass der Nostrogebühr im SWX Swiss Exchange Sponsored Segment..4 1.1.4 Erhebung und Fälligkeit der Umsatzgebühr...4 1.1.5 Zusatzabgabe nach Effektenumsatz...5 1.2 Emissionen...5 1.3 Internationale Anleihen...6 1.3.1 Allgemeines...6 1.3.2 Höhe und Berechnungsgrundlage der Gebühr...6 1.3.3 Erhebung und Fälligkeit der Gebühr...6 2. Einmalige Zulassungsgebühr...6 2.1 Zulassung als Handelsteilnehmer...6 2.2 Zulassung als COP (Clearing Only Participant)...7 3. Jährliche Teilnahmegebühr...7 3.1 Handelsteilnahme...7 3.2 Clearing Only Participant (COP)...7 4. Jährliche Infrastrukturgebühr...7 4.1 Allgemeines...7 4.2 Infrastrukturgebühren für Teilnehmer...8 4.2.1 Native TS-Anbindung...8 4.2.2 SWX FIX-Anbindung...8 4.2.3 Network Linked Anbindung...8 4.2.4 FIX Linked Anbindung...8 4.3 Infrastrukturgebühren für Network und FIX Connectivity Provider...8 4.3.1 SWX Trading System Anbindung...8 4.3.2 SWX FIX Anbindung...9 4.4 Wechsel der Anbindungsvariante bzw. -lokation...9 4.5 Infrastrukturgebühren für eine eigene Anbindung an den quotegesteuerten Teil des Börsensystems...9 5. Kapazitätsgebühren...9 5.1 TPS-Kapazitätsgebühr...9 5.2 QPS-Kapazitätsgebühr derivative Produkte...10 5.3 QPS-Kapazitätsgebühr internationale Anleihen...11

Weisung 16 Seite 2 6. Ausserordentliche Überwachungsgebühr...11 7. Ausserordentliche Untersuchungsgebühr...11 8. Fälligkeit von Forderungen und Währung...11 9. Rückerstattung...12 Anhang...13

Weisung 16 Seite 3 1. UMSATZGEBÜHR 1.1 Handel 1.1.1 Allgemeines Effektenhändler im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind alle Effektenhändler, die reglementarisch oder vertraglich verpflichtet sind, der SWX Swiss Exchange die Umsatzgebühr abzuliefern. 1.1.2 Höhe und Berechnungsgrundlage der Umsatzgebühr Die SWX erhebt auf allen börslichen und ausserbörslichen Geschäften in Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen und gemäss Art. 3 der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel meldepflichtig sind, eine Umsatzgebühr. Von einer Umsatzgebühr ausgenommen sind die SWX-kotierten internationalen Anleihen. Vorbehalten bleibt Ziff. 1.3.2. Die Gebühr wird aufgrund der erzielten Umsätze berechnet (Umsatzgebühr). Für Kundengeschäfte beträgt die Umsatzgebühr 10 Rappen pro angefangene CHF 1 000 Umsatz. Geschäfte in Eigenbeständen unterliegen einer separat zu berechnenden Nostrogebühr. Die Höhe dieser Gebühr ist abhängig vom Umsatz und Marktsegment, in welchem ein Abschluss stattfindet und reduziert sich in Abhängigkeit des Kundenanteils am monatlichen Gesamtumsatz des jeweiligen Teilnehmers. Als Basis gilt das Setzen des Trading Capacity Codes Principal for own book im Trading System. Jeder einzelne Abschluss, der auf Nostroposition gehandelt wird, wird zunächst abhängig vom Umsatz und vom Marktsegment (Forderungspapiere, Beteiligungspapiere, derivative Produkte) auf der Basis des Umsatzes mit einer bestimmten Gebühr belastet. Der prozentuale Gebührenanteil nimmt mit steigendem Umsatz ab und erreicht bei einem bestimmten Betrag einen Maximalbetrag (Bonds: pro Abschluss CHF 20 bei einem Umsatz ab CHF 2.5 Mio.; Shares: pro Abschluss CHF 24 bei einem Umsatz ab CHF 1 Mio.; Derivate: pro Abschluss CHF 12 bei einem Umsatz ab CHF 0.5 Mio.). Detaillierte Berechnungsgrundlagen gemäss Tabelle 3 (Anhang). Wird ein Auftrag in mehreren Ausführungen abgehandelt, so wird für die Berechnung der Gebühr der akkumulierte Umsatz aller Teilausführungen herangezogen.

Weisung 16 Seite 4 Nicht belastet werden Nostroabschlüsse in Eigenemissionen im Marktsegment Derivate, deren Underlying an der SWX kotiert sind oder ein Index der Swiss Index Family zugrunde liegt. Zur Ermittlung der effektiv geschuldeten Nostrogebühr wird vom berechneten Betrag ein Bonus gewährt. Teilnehmer mit einem grossen Kundenanteil am Gesamtumsatz erhalten eine entsprechende Gebührenermässigung. Dazu wird zunächst der prozentuale Anteil der Kundengeschäfte am monatlichen Totalumsatz berechnet (Kundenanteil in %). Der maximale Abschlag beträgt 30% der monatlichen Gebühr pro Marktsegment. Der tatsächlich gewährte Bonus ist gleich dem Maximalabschlag gewichtet mit dem jeweiligen Kundenanteil in %. Als Berechnungsgrundlage dient der Kurswert (für Obligationen gilt dabei Nominal mal Preis). 1.1.3 Erlass der Nostrogebühr im SWX Swiss Exchange Sponsored Segment Für jeden Monat, in dem der sponsernde Effektenhändler die nachfolgend aufgeführten Pflichten erfüllt hat, werden ihm die für die in seiner Zulassung im SWX Swiss Exchange Sponsored Segment angegebenen Beteiligungsrechte fällig gewordenen Nostrogebühren erlassen. Voraussetzungen für den Erlass der Nostrogebühr: Einhaltung der Publizitätspflichten zur Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel gemäss Kapitel V des Reglements für die Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SWX Swiss Exchange Sponsored Segment. Einhaltung der Market Maker Verpflichtungen gemäss Weisung 18. Der Anspruch auf Erlass der Nostrogebühr erlischt sechs Monate rückwirkend, wenn der sponsernde Effektenhändler nach zweimaliger schriftlicher Mahnung eine der obgenannten Verpflichtungen nicht erfüllt. 1.1.4 Erhebung und Fälligkeit der Umsatzgebühr Pro Vertragspartei (Käufer und Verkäufer) ist eine Umsatzgebühr geschuldet. Die Gebühr wird auf allen Geschäften erhoben, an denen ein Effektenhändler als Vertragspartei oder Vermittler beteiligt ist. Für die Bestätigung (Trade Confirmation) von Abschlüssen infolge von Direktaufträgen von Kunden an ausführende Teilnehmer wird keine Gebühr erhoben. Die Umsatzgebühr ist auf den Abrechnungen als Börsengebühr SWX inkl. Zusatzabgabe EBK zu bezeichnen.

Weisung 16 Seite 5 Die Umsatzgebühr wird von der SWX auf monatlicher Basis erhoben und monatlich oder bei Erreichung eines Mindestbetrages von 250 einer jeden Währung in Rechnung gestellt, mindestens aber auf Ende eines Kalenderjahres. Die Umsatzgebühr ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung an die von der SWX bezeichnete Kontoverbindung zu überweisen. Bei Rückgabe oder Entzug der Effektenhändlerbewilligung, Rückgabe oder Entzug der Teilnehmerschaft an der SWX oder Aufgabe der Geschäftstätigkeit wird die Umsatzgebühr sofort fällig. 1.1.5 Zusatzabgabe nach Effektenumsatz In der Umsatzgebühr ist die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gemäss Art. 6 ff. EBK-Gebührenverordnung enthalten. Mit der Bezahlung der Umsatzgebühr an die SWX befreit sich der Effektenhändler bezüglich der gemeldeten Umsätze von seiner Zahlungspflicht der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz. Die SWX überweist im Namen des zahlenden Effektenhändlers die Zusatzabgabe an die Eidgenössische Bankenkommission. 1.2 Emissionen Die SWX erhebt auf Emissionsgeschäften in Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen sind, eine Gebühr. Die Gebühr wird auf dem Nennwert der Emission erhoben. Die Gebühr beträgt 10 Rappen auf CHF 1 000 Nennwert. Folgende Emissionen im Inland unterliegen der Gebühr: a. Festübernahme von inländischen Obligationen: Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Effekten bei Emission fest übernimmt (Leadmanager, Syndikatsleiter). b. Platzierung von inländischen Obligationen ohne Festübernahme (direkte und kommissionsweise Platzierung): Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Platzierung vornimmt. Emissionen im Ausland sind von der Gebühr befreit. Nicht der Gebühr unterliegen: a. Abgabe und Übernahme von Unterbeteiligungen; b. Zuteilung an die Zeichner; c. Ausgabe von Kassenobligationen der Banken; d. Ausgabe von Kassascheinen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;

Weisung 16 Seite 6 e. Ausgabe von inländischen Fondsanteilen; f. Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner. 1.3 Internationale Anleihen 1.3.1 Allgemeines Die SWX erhebt auf internationalen Anleihen eine Gebühr, die entweder gemäss dem Regelwerk Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange auf der SWX-Plattform gehandelt oder gemäss dem Regelwerk Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen kotiert werden. 1.3.2 Höhe und Berechnungsgrundlage der Gebühr Die Gebühr wird beidseitig auf jeden getätigten Abschluss mit internationalen Anleihen, d.h. auf Abschlüssen des Käufers und Verkäufers, erhoben. Von der Gebühr ausgenommen sind die ausserbörslich abgeschlossenen und mittels Funktionalität Reported Trades erfassten Abschlüsse. Die Gebühr beträgt CHF 4.00 pro Abschluss. Das Inkasso erfolgt dabei durch die SIS SEGAINTERSETTLE AG nach deren Regelungen. 1.3.3 Erhebung und Fälligkeit der Gebühr Bei Rückgabe oder Entzug der Effektenhändlerbewilligung, Rückgabe oder Entzug der Teilnehmerschaft an der SWX wird die Gebühr sofort fällig. 2. EINMALIGE ZULASSUNGSGEBÜHR 2.1 Zulassung als Handelsteilnehmer Die einmalige Zulassungsgebühr an die SWX beträgt pro Handelsteilnehmerschaft CHF 20 000. Die SWX kann die einmalige Zulassungsgebühr reduzieren oder erlassen, sofern der Teilnehmer gleichzeitig über eine Zulassung an der virt-x verfügt. Die einmalige Zulassungsgebühr ist vor Aufnahme des Handels an der Börse zu entrichten. Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der einmaligen Zulassungsgebühr ist ausgeschlossen.

Weisung 16 Seite 7 2.2 Zulassung als COP (Clearing Only Participant) Die einmalige Zulassungsgebühr an die SWX beträgt pro COP CHF 5 000. Die SWX kann die einmalige Zulassungsgebühr reduzieren oder erlassen, sofern: der Teilnehmer General Clearing Member von virt-x oder gleichtzeitig als virt-x-mitglied zugelassen ist; oder der COP bestehender Handelsteilnehmer der SWX ist. Die einmalige Zulassungsgebühr ist vor Aufnahme des Handels an der Börse zu entrichten. Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der einmaligen Zulassungsgebühr ist ausgeschlossen. 3. JÄHRLICHE TEILNAHMEGEBÜHR 3.1 Handelsteilnahme Die jährliche Handelsteilnahmegebühr an der SWX beträgt pro Handelsteilnehmerschaft CHF 20 000 p.a. Die SWX kann die jährliche Handelsteilnahmegebühr reduzieren oder erlassen, sofern der Handelsteilnehmer gleichzeitig über eine Zulassung an der virt-x verfügt. 3.2 Clearing Only Participant (COP) Die jährliche COP-Gebühr beträgt pro COP CHF 5'000. Die SWX kann die jährliche Gebühr reduzieren oder erlassen, sofern: der Teilnehmer General Clearing Member von virt-x oder gleichtzeitig als virt-x-mitglied zugelassen ist; oder der COP bestehender Handelsteilnehmer der SWX ist. 4. JÄHRLICHE INFRASTRUKTURGEBÜHR 4.1 Allgemeines Die jährlichen Gebühren für die Benutzung des Börsensystems der SWX werden nach der vom Teilnehmer bzw. Network Connectivity Provider gewählten Anbindungsvariante differenziert und sind unabhängig von der Handelsaktivität der Teilnehmer zu entrichten. Die SWX kann die jährliche Infrastrukturgebühr reduzieren oder erlassen, sofern der Teilnehmer bzw. Network Connectivity Provider gleichzeitig über eine Zulassung an der virt-x verfügt.

Weisung 16 Seite 8 4.2 Infrastrukturgebühren für Teilnehmer 4.2.1 Native TS-Anbindung Für Teilnehmer mit einer SWX Trading System Anbindung beträgt die jährliche Infrastrukturgebühr für die Minimalkonfiguration von zwei Produktions- und einem Test-Gateway CHF 140 000 p.a. Für jedes zusätzliche Gateway erhöht sich die jährliche Infrastrukturgebühr um CHF 40'000 p.a. Die Netzwerkkosten zum Access Point sind in der Infrastrukturgebühr nicht enthalten. Die SWX verrechnet die Kosten der Netzwerkanbieter, welche ihr in Rechnung gestellt werden, dem Teilnehmer weiter. 4.2.2 SWX FIX-Anbindung Für Teilnehmer mit einer SWX FIX-Anbindung beträgt die jährliche Infrastrukturgebühr CHF 60 000 p.a. Die Netzwerkkosten sind in der Infrastrukturgebühr nicht enthalten. Diese hat der Teilnehmer dem Netzwerkanbieter gesondert zu entrichten. 4.2.3 Network Linked Anbindung Für Teilnehmer mit einer Network Linked Anbindung beträgt die jährliche Infrastrukturgebühr CHF 25 000 p.a. Die Netzwerkkosten sind in der Infrastrukturgebühr nicht enthalten. 4.2.4 FIX Linked Anbindung Für Teilnehmer mit einer FIX Linked Anbindung beträgt die jährliche Infrastrukturgebühr CHF 25 000 p.a. Die Netzwerkkosten sind in der Infrastrukturgebühr nicht enthalten. 4.3 Infrastrukturgebühren für Network und FIX Connectivity Provider 4.3.1 SWX Trading System Anbindung Für Connectivity Provider mit einer SWX Trading System Anbindung beträgt die jährliche Infrastrukturgebühr für die Minimalkonfiguration von zwei Produktions- und einem Test-Gateway CHF 80 000 p.a. Für jedes zusätzliche Gateway erhöht sich die jährliche Infrastrukturgebühr um CHF 40'000 p.a. Die Netzwerkkosten zum Access Point sind in der Infrastrukturgebühr nicht enthalten. Die SWX verrechnet die Kosten der Netzwerkanbieter, welche ihr in Rechnung gestellt werden, dem Network Connectivity Provider weiter.

Weisung 16 Seite 9 4.3.2 SWX FIX Anbindung Für Connectivity Provider mit einer SWX FIX Anbindung beträgt die jährliche Infrastrukturgebühr CHF 40 000 p.a. Die Netzwerkkosten sind in der Infrastrukturgebühr nicht enthalten. Diese hat der FIX Connectivity Provider dem Netzwerkanbieter gesondert zu entrichten. 4.4 Wechsel der Anbindungsvariante bzw. - lokation Für einen Wechsel der Anbindungsvariante bzw. lokation wird eine Gebühr in der Höhe des effektiven Aufwandes, jedoch von mindestens CHF 2'500 erhoben. Beim Umzug von Gateways sind die Bestimmungen der Weisung 23 Technische Anbindung zu beachten. 4.5 Infrastrukturgebühren für eine eigene Anbindung an den quotegesteuerten Teil des Börsensystems Teilnehmer, die ihre eigene Quote Applikation über eine dedizierte Standleitung an den quotegesteuerten Teil des Börsensystems anschliessen, haben folgende zusätzliche Gebühren zu entrichten: Die einmalige Infrastrukturgebühr für eine eigene Anbindung beträgt CHF 16'000 pro Leitung. Diese Gebühr beinhaltet den Router, die Access Point Installation sowie das laufende Engineering. Zusätzlich verrechnet die SWX die durch Netzwerkprovider erhobenen Installationsgebühren konsolidiert weiter. Die jährliche Infrastrukturgebühr für eine eigene Anbindung beträgt CHF 6'000 pro Leitung. Zusätzlich verrechnet die SWX die durch Netzwerkprovider erhobenen Leitungsgebühren konsolidiert weiter. 5. KAPAZITÄTSGEBÜHREN 5.1 TPS- Kapazitätsgebühr Die SWX erhebt von den Teilnehmern, welche eine überproportionale Belastung des Börsensystems verursachen, aufgrund des grossen Eingabevolumens von Aufträgen eine TPS (Transaction per second)-kapazitätsgebühr. Die Berechnung der TPS-Kapazitätsgebühr erfolgt auf Basis der durch einen Teilnehmer ausgelösten technischen Transaktionen (Kauf- oder Verkaufaufträge) auf dem Börsensystem. Quote- Transaktionen im quotegesteuerten Teil des Börsensystems werden für die Berechnung der TPS-Kapazitätsgebür nicht berücksichtigt. Die der Berechnung zugrundegelegte Masseinheit ist die durchschnittliche Transaktionsrate pro Sekunde (TPS-Rate) gemessen als Durchschnitt pro 10 Sekunden. Gezählt werden dabei nur Transaktionen, welche während der offiziellen Handelszeit durch den Teilnehmer abgesetzt wurden.

Weisung 16 Seite 10 Jeder Teilnehmer erhält innerhalb eines definierten Marktsegmentes, entsprechend seinem vormonatlichen Marktanteil im On- Order-Buch-Umsatz einen TPS-Grenzwert zugeteilt (Tabelle 2 im Anhang). Dieser TPS-Grenzwert wird für jede Rechnungsperiode neu berechnet. Dabei werden Transaktionen, welche unterhalb oder auf dem TPS-Grenzwert liegen, zum tieferen Gebührentarif, Transaktionen, welche oberhalb des TPS-Grenzwertes liegen, zum höheren Gebührentarif abgerechnet. Übersteigt das monatliche Gebührentotal einen Betrag von 250 einer jeden Währung wird dieses in Rechnung gestellt. Die TPS- Kapazitätsgebühr wird von der SWX auf monatlicher Basis erhoben. Die TPS-Kapazitätsgebühr kommt für Marktsegmente zur Anwendung, die in der Tabelle 1 im Anhang festgelegt sind. Die TPS-Kapazitätsgebühren sind ebenfalls im Anhang (Tabelle 1) aufgeführt. Die Geschäftsleitung der SWX hat die Kompetenz, bei Bedarf sowohl die einzelnen Gebührenparameter (TPS-Grenzwerte und Marktanteile) als auch den Gebührentarif zu ändern. 5.2 QPS- Kapazitätsgebühr derivative Produkte Jeder Maket Maker hat einen Quote pro Sekunde (Quote per second, QPS) für jeweils 100 derivative Produkte zu kaufen, sofern er berechtigt ist, Quotes zu stellen (in jedem Derivatprodukt gibt es jeweils nur einen Market Maker). Auf dem quotegesteuerten Teil des Börsensystems teilt die SWX jedem Market Maker gebührenfrei einen QPS zu. Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 2 500 pro QPS auf bis maximal: a) 25 QPS pro 100 Delta 1 Produkte; und b) 4 QPS pro 100 Produkte für alle anderen derivativen Produkte erhöhen. Die QPS-Rate kann monatlich angepasst werden. Die QPS-Kapazitätsgebühr wird auf monatlicher Basis erhoben.

Weisung 16 Seite 11 5.3 QPS- Kapazitätsgebühr internationale Anleihen Jeder Maket Maker, der berechtigt ist, Quotes zu stellen, hat mindestens zwei Quotes pro Sekunde (Quote per second, QPS) zu beziehen, wobei die SWX jedem Market Maker einen QPS gebührenfrei zuteilt. Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS bis auf eine maximale Obergrenze von 20 Prozent der gesamten QPS- Kapazität des Marktsegments internationale Anleihen erhöhen. Die SWX kann die Kapazität des Marktsegments internationale Anleihen sowie den maximalen Anteil an der Kapazität pro Market Maker monatlich anpassen. Die QPS-Kapazitätsgebühr wird auf monatlicher Basis erhoben. 6. AUSSERORDENTLICHE ÜBERWACHUNGSGEBÜHR Die SWX kann von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Überwachung geben, eine Gebühr erheben. Die Gebühr bemisst sich insbesondere nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Überwachung. Sie beträgt mindestens CHF 1 000. 7. AUSSERORDENTLICHE UNTERSUCHUNGSGEBÜHR Die SWX kann von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Untersuchung gegeben haben, eine Gebühr erheben. Die Gebühr bemisst sich insbesondere nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Untersuchung. Sie beträgt mindestens CHF 1 000. 8. FÄLLIGKEIT VON FORDERUNGEN UND WÄHRUNG Rechnungen der SWX sind, sofern es nicht anders vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden. Für zum voraus bezahlte Leistungen, welche von Teilnehmern nicht mehr beansprucht werden, kann, sofern es die SWX nicht anders festgelegt hat, eine Pro-rata-Rückerstattung per Ende des Monats verlangt werden, in dem auf die Erbringung der Leistung durch die SWX verzichtet wird.

Weisung 16 Seite 12 Die SWX stellt die Rechnungen in der ihr geeignet erscheinenden Währung aus. 9. RÜCKERSTATTUNG Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch. Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der internen Revisionsstelle bzw. eines entsprechenden Organs nachzuweisen. Beschluss der Geschäftsleitung vom 14. August 2007, in Kraft seit 7. September 2007.

Weisung 16 Seite 13 ANHANG Tabelle 1: TPS-Kapazitätsgebühr (Derivate) TPS TPS-Grenzwert > TPS-Grenzwert Gebühr pro Transaktion (Kauf oder Verkauf-Auftrag) CHF 0.01 (für Transaktionen auf oder unterhalb des TPS- Grenzwertes) CHF 0.01 (für Transaktionen auf oder unterhalb des TPS- Grenzwertes) CHF 0.05 (für Transaktionen oberhalb des TPS- Grenzwertes) Tabelle 2: TPS-Grenzwerte für die Kapazitätsgebühr (Derivate) Marktanteile vom On-Order-Book Umsatz TPS-Grenzwerte 0 2% 2 >2 4% 3 >4 6% 4 >6 8% 5 >8 10% 6 >10 12% 7 >12 14% 8 >14 16% 9 > 16% 10

Weisung 16 Seite 14 Tabelle 3: Parameter für Nostrogebühren Umsatz Bonds [CHF] Nostro Gebühr [CHF] in % des Umsatzes Umsatz Shares [CHF] Nostro Gebühr [CHF] in % des Umsatzes Umsatz Derivatives [CHF] Nostro Gebühr [CHF] In % des Umsatzes - 0.1 0.01 0.10 0.01 0.10 250'000 2.5 0.0010000% 100'000 3.50 0.00350% 50'000 1.70 0.00340% 500'000 4.9 0.0009800% 200'000 6.90 0.00345% 100'000 3.30 0.00330% 750'000 7.2 0.0009600% 300'000 10.10 0.00337% 150'000 4.85 0.00323% 1'000'000 9.4 0.0009400% 400'000 13.10 0.00328% 200'000 6.35 0.00318% 1'250'000 11.5 0.0009200% 500'000 15.90 0.00318% 250'000 7.80 0.00312% 1'500'000 13.5 0.0009000% 600'000 18.50 0.00308% 300'000 9.10 0.00303% 1'750'000 15.4 0.0008800% 700'000 20.70 0.00296% 350'000 10.20 0.00291% 2'000'000 17.2 0.0008600% 800'000 22.30 0.00279% 400'000 11.10 0.00278% 2'250'000 18.9 0.0008400% 900'000 23.30 0.00259% 450'000 11.70 0.00260% >=2'500'000 20 0.0008000% >= 1'000'000 24.00 0.00240% >= 500'000 12.00 0.00240%