Neues vom Familienpool Zivil- und steuerrechtliche Gestaltungsvorschläge für die Familie Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße 6 83043 Bad Aibling 81669 München Tel: 0 80 61 / 49 04-0 kanzlei@haubner-stb.de Tel: 0 89 / 41 12 97 77
Inhaltsverzeichnis 1. Einführungsbeispiel 2. Was hat sich bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer geändert? 3. Die Bewertung von Grundvermögen 4. Nießbrauch und Ehegatte 5. Familienpool - warum eine KG? 6. Zusammenfassung von Familienvermögen im Familienpool warum? 7. Rücknahmerechte 8. Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft 9. Die Vererbung des Familienwohnheims 10. Vermögensübertragung auf eine Stiftung 11. Das Wohnungsunternehmen 12. Änderungen im Erbrecht 13. Vorsorgevollmacht 14. Zum guten Schluss
Ist das geltende Recht (wieder) verfassungswidrig? Grundsatz: Bewertung mit Verkehrswert Verschonungsvermögen
1. Einführungsbeispiel
1. Einführungsbeispiel 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Beispiel Mutter hat folgendes Vermögen: Bedarfswert für Verkehrswert Schenkungsteuer Hochwertiges Mehrfamilienhaus 4.500.000 2.563.000 Eigengenutztes Einfamilienhaus in sehr guter Stadtrandlage 1.300.000 858.000 Unbebautes Gewerbegrundstück - langfristig vermietet 300.000 350.000 Summe 6.100.000 3.771.000
1. Einführungsbeispiel 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Schenkung des gesamten Vermögens an ihre beiden Töchter: Gretchen Liesl Summen Schenkungsteuerlicher Wert 1.885.500 1.885.500 3.771.000 Freibetrag 13c ErbStG 10% vom Mietshaus 128.150 128.150 256.300 Freibetrag persönlich 400.000 400.000 800.000 Steuerpflichtige Schenkung - gerundet 1.357.300 1.357.300 2.714.600 Schenkungsteuer 19% 257.887 257.887 515.774
2. Was hat sich bei der Schenkungund Erbschaftsteuer geändert?
1. 2. Änderungen ErbStG 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Altes Recht Steuerklassen Neues Recht Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Ehegatte, Kinder, Enkel I II III Wert des Nichte, Neffe, Geschwister Lebensgefährte steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich 52.000 7% 7% 12% 15% 17% 30% 75.000 256.000 11% 11% 17% 20% 23% 30% 300.000 512.000 15% 15% 22% 25% 29% 30% 600.0000 5.113.000 19% 19% 27% 30% 35% 30% 6.000.000 12.783.000 23% 23% 32% 35% 41% 50% 13.000.000 25.565.000 27% 27% 37% 40% 47% 50% 26.000.000 und darüber 30% 30% 40% 43% 50% 50% und darüber Achtung: Lebensgefährte Eingangssteuersatz 30 %!!
1. 2. Änderungen ErbStG 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 1. Ehegatte und 1. Eltern und Voreltern, 1. Alle übrigen Lebenspartner soweit sie nicht zur Erwerber und die 2. Kinder Steuerklasse I gehören Zweckzuwendungen 3. Stiefkinder, 2. Geschwister 2. Lebensgefährte!!! Abkömmlinge der 3. Nichten und Neffen Kinder und Stiefkinder 4. Stiefeltern 4. Eltern und Voreltern 5. Schwiegerkinder bei Erwerben von 6. Schwiegereltern Todes wegen 7. geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
1. 2. Änderungen ErbStG 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Freibeträge Ehegatte/Lebenspartner Kinder Enkelkinder Neffe/Nichte altes Recht 307.000,00 205.000,00 51.200,00 10.300,00 neues Recht 500.000,00 400.000,00 200.000,00 20.000,00 Lebensgefährte 5.200,00 20.000,00 Bei Schenkungen alle 10 Jahre neuer Freibetrag.
1. 2. Änderungen ErbStG 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Nießbrauchsleistungen und Leibrentenzahlungen werden von der Schenkung/Erbschaft als Schuld abgezogen
1. 2. Änderungen ErbStG 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Die Vererbung des Familienwohnheims ist steuerfrei
1. 2. Änderungen ErbStG 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Die Schenkung/Vererbung von Unternehmensvermögen ist steuerfrei
3. Die Bewertung von Grundvermögen
1. 2. 3. Bewertung Grundvermögen 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Wie wird eine Vermietungsimmobilie bewertet? Beispiel: München Innenstadt jährliche Mieten EUR 307.404 Baujahr 1959 Grundstücksgröße 1.120 m² bei einem Bodenrichtwert von EUR 1.904 (= 2.132.480 ) Liegenschaftszins (festgesetzt vom Gutachterausschuss) 4,5 %
1. 2. 3. Bewertung Grundvermögen 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Bewertung jährliche Mieteinnahmen 307.404 - Pauschale für Bewirtschaftungskosten 27 % 83.000 = Reinertrag des Grundstücks 224.404 - Liegenschaftszins 4,5 % vom Bodenwert 2.132.480 95.962 = Gebäudereinertrag 128.442 x Vervielfältiger (abhängig vom Baujahr und damit von der Restnutzungsdauer) 15,74 = Gebäudeertragswert 2.021.677
1. 2. 3. Bewertung Grundvermögen 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Bodenwert (1.120 m² x 1.904 EUR) 2.132.480 + Gebäudeertragswert 2.021.677 = Steuerwert Grundvermögen 4.154.157 - Abschlag 10 % (steuerfrei) 415.415 = Vermögensanfall Grundbesitz 3.738.742 - Freibetrag (Schenkung an Sohn) 400.000 = steuerpflichtiger Erwerb - gerundet 3.338.700 Schenkungsteuer 19 % 634.353
1. 2. 3. Bewertung Grundvermögen 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Gestaltungsvariante Nießbrauch Der 62jährige Vater behält sich den gesamten Nießbrauch an dem Objekt zurück: kapitalisierter Nießbrauch für 62jährigen Vater 2.702.885-10 % wegen anteiliger Steuerbefreiung 270.288 abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit 2.432.597
1. 2. 3. Bewertung Grundvermögen 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Gestaltungsvariante Nießbrauch Vermögensanfall Grundvermögen 3.738.742 - Nachlassverbindlichkeit Nießbrauch 2.432.597 = Bereicherung 1.306.145 - Freibetrag 400.000 = steuerpflichtiger Erwerb - gerundet 906.100 Schenkungsteuer 19 % 172.159 Steuerersparnis durch Nießbrauchsgestaltung: 462.194
1. 2. 3. Bewertung Grundvermögen 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Aber Beim Vater fallen unverändert die Mieteinnahmen an und bilden Vermögen, das dann wiederum auf den Sohn vererbt wird.
4. Nießbrauch und Ehegatte
1. 2. 3. 4. Nießbrauch und Ehegatte 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Leibrente/Nießbrauch zugunsten des Schenkers werden vom Wert der Schenkung/Erbschaft abgezogen
1. 2. 3. 4. Nießbrauch und Ehegatte 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Grundstücksübertragungen gegen Nießbrauch schenkt an Vater Tochter Variante 1: Das Gebäude hat einen Bedarfswert von EUR 3.738.000 Nießbrauch hat einen Kapitalwert von EUR 2.423.000 Vater schenkt seiner Tochter somit EUR 1.315.000
1. 2. 3. 4. Nießbrauch und Ehegatte 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Grundstücksübertragungen gegen Nießbrauch schenkt an Vater Nießbrauch Vater + Mutter Tochter Abwandlung der Variante 1: Vater behält sich den Nießbrauch für sich und seine Frau zurück Vater schenkt seiner Frau EUR 1.211.000 (50 % des kapitalisierten Nießbrauchs)
1. 2. 3. 4. Nießbrauch und Ehegatte 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Grundstücksübertragungen gegen Nießbrauch schenkt an Vater Nießbrauch nur Vater Tochter Variante 2: Vater vereinbart mit Tochter, dass nach seinem Tod die Mutter den vollen Nießbrauch erhält
1. 2. 3. 4. Nießbrauch und Ehegatte 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Folge: Vater schenkt auf seinen Todestag seiner Ehefrau den Wert des dann zu kapitalisierenden Nießbrauchs Gestaltungsmöglichkeit: Mutter hat nur das Recht sich nach dem Tod des Vaters den Nießbrauch ganz oder quotal bestellen zu lassen (sofern Bedarf dann vorhanden)
5. Familienpool - warum eine KG?
1. 2. 3. 4. 5. Familienpool - warum eine KG? 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. BGB-Gesellschaft Erreichung eines gemeinsamen Zwecks Gesellschafter Vater unbeschränkte Haftung Gesellschafter Sohn unbeschränkte Haftung gemeinsame Geschäftsführung
1. 2. 3. 4. 5. Familienpool - warum eine KG? 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Kommanditgesellschaft Zweck ist auf Betrieb eines Handelsgewerbes/einer Vermögensverwaltung gerichtet Komplementär Vater unbeschränkte Haftung Geschäftsführung Kommanditist Sohn minderjähriges Kind beschränkte Haftung keine Geschäftsführung
6. Zusammenfassung von Familienvermögen im Familienpool - warum?
1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienpool - warum? 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Vermögensverwaltungs-KG Beispiel: Einbindung in einen Familienpool Familie Maier 3-Familienhaus Schulden Miete Eigentumswohnung Schulden Miete Einfamilienhaus Schulden Miete NETTOVERMÖGEN Wert 1.400.000 400.000 60.000 Wert 650.000 0 62.000 Wert 1.600.000 650.000 56.000 2.600.000 Helga Politologie- Studentin Franz Schreinermeister Julia Bankkauffrau
1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienpool - warum? 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Vermögensverwaltungs-KG 3-Familienhaus Eigentumswohnung Einfamilienhaus + Schulden Vermögensverwaltungs-KG Gesellschafter Vater Mutter Komplementäre Geschäftsführer Helga Franz Julia Kommanditisten
1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienpool - warum? 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Gründung der Gesellschaft durch die Eltern mit Gesellschaftsvertrag mit allen Rechten der Eltern Einbringung der Immobilien in die Gesellschaft; die Einbringung kann schenkungsteuerneutral gestaltet werden Bei der Einkommensteuer kann sich mit einer Schuldübernahme ein ertragsteuerlicher Veräußerungsgewinn ergeben 10jährige Spekulationsfrist Eltern schenken Gesellschaftsanteile an Kinder mit Absicherung der Eltern Rückübertragungsrechte Kinder werden Kommanditisten Eltern werden Komplementäre
1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienpool - warum? 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Vermögensverwaltungs-KG Eigentum in EUR: Vermögensverwaltungs-KG Familie Maier Verteilung des Nettovermögens von 2,6 Mio. Mutter Vater Kind Helga Alt: 1300 1300 Kind Franz Kind Julia Enkel Ernst Enkel Peter Neu: 130 130 728 728 728 78 78 in % 5 5 28 28 28 3 3
1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienpool - warum? 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Vermögensverwaltungs-KG Erträge in %: Vermögensverwaltungs-KG Familie Maier Vater Mutter Helga Franz Julia Ernst Peter Jetzt: 50 50 - - - - - Nach 10 Jahren: 20 20 20 20 20 - - Tod des Vaters: - 10 20 20 20 15 15 Tod der Mutter: - - 20 20 20 20 20
1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienpool - warum? 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Vermögensverwaltungs-KG Geschäftsführung: Vermögensverwaltungs-KG Familie Maier Jetzt: Tod des Vaters: Tod der Mutter: Vater 100% Mutter - 100% Helga / Politologiestudentin - - - Franz / Schreinermeister - - - Julia / Bankkauffrau - - 100 %
1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienpool - warum? 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Veräußerungsrechte der Eltern im Pool ein Elternteil oder beide Eltern sind Komplementär und somit Geschäftsführer Geschäftsführung = berechtigt zur Abwicklung aller laufenden Geschäfte Klarstellende Regelung: Berechtigung des Komplementärs zur Veräußerung und Belastung von Grundbesitz Erträge fließen in den Pool Berechtigung des Komplementärs zum Erwerb von Grundbesitz auch unter Aufnahme von Verbindlichkeiten
1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienpool - warum? 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Ausscheiden aus der Gesellschaft Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Mitgesellschafter an Abkömmlinge/Ehegatten an Fremde Kündigung mit langen Fristen und Regelung der Abfindung Ausschließung aus wichtigem Grund
1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienpool - warum? 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Bewertung der Gesellschaftsanteile beim Ausscheiden eines Gesellschafters jeder ausscheidende Gesellschafter erhält einen im Gesellschaftsvertrag verbindlich festgelegten Wert für seine Beteiligung Vermeidung einer aufwändigen Wertfindung durch Sachverständige/Gutachter Anreiz für Gesellschafter in der KG zu verbleiben
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Rücknahmerechte 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Ehescheidung Zugewinnausgleich Versorgungsausgleich Unterhalt Gründung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft: Regelung der Scheidungsfolgen Versorgung beider Eheleute
7. Rücknahmerechte
1. 2. 3. 4. 5. 6. Familienpool - warum? 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Absicherung der Eltern durch Rücknahmerechte Übergeber ist zum Vertragsrücktritt berechtigt bei Veräußerung oder Belastung des Vertragsgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Übergebers Tod des Erwerbers vor Übergeber (und Eigentumsübergang auf nicht leibliche Abkömmlinge des Übergebers) Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und keine Beseitigung der Maßnahmen binnen 2 Monaten
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Rücknahmerechte 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Rücknahmerechte Eheschließung des Erwerbers ohne Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Ehevertrag innerhalb von 6 Monaten ab Übertragung bzw. Eheschließung Gütergemeinschaft ohne Erklärung von Vorbehaltsgut Sachverhalt, welcher dem Veräußerer das Recht gäbe, Pflichtteil zu entziehen Bestellung eines Betreuers für den Erwerber Mitgliedschaft in einer Sekte oder Vereinigung, welche unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Rücknahmerechte 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Rücknahmerechte Drogen- oder Alkoholsucht Rücknahme bei unerwarteter Besteuerung / Änderung der Rechtslage oder: jederzeitiges Rücknahmerecht ohne Vorliegen von Gründen - ertragsteuerliche Folgen!
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Rücknahmerechte 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Rücknahmerechte Achtung: Weiterleitung der Rücknahmerechte auf den überlebenden Ehegatten Weiterleitung der Rücknahmerechte auf Sohn/Tochter zur Ausübung gegenüber den Enkelkindern!!
8. Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Personen- oder Kapitalgesellschaft 9. 10. 11. 12. 13. 14. Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft München Innenstadt OHG / KG GmbH Miete 307.404 307.404 Bewirtschaftungskosten und AfA 83.000 83.000 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung/Gewerbebetrieb 224.404 224.404 ESt + Soli 99.433 KSt + Soli 35.512 Diese Steuerersparnis bei der GmbH entsteht unter der Voraussetzung, dass der Gewinn nicht ausgeschüttet wird. Nach Begleichung von KSt und Soli ist in der GmbH ein Gewinn von 188.881 vorhanden, der zur Ausschüttung zur Verfügung stehen kann.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Personen- oder Kapitalgesellschaft 9. 10. 11. 12. 13. 14. Wird dieser Gewinn zur Gänze ausgeschüttet, so entsteht dafür die 25 %ige Kapitalertragsteuer zuzügl. Soli 49.820. Vergleichsrechnung: OHG / KG GmbH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung/Gewerbebetrieb 224.404 224.404 ESt/KSt und Soli -99.433-35.512 Nettogewinn 124.971 188.892 Gewinnausschüttung GmbH: Kapitalertragsteuer und Soli -49.820 Nettoeinkommen 124.971 139.072
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Personen- oder Kapitalgesellschaft 9. 10. 11. 12. 13. 14. Risiken bei der GmbH Rechtslage: Gewerbesteuerfreiheit bei der GmbH für reine Vermietungsunternehmen Problem: Photovoltaikanlagen
9. Die Vererbung des Familienwohnheimes
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Vererbung Familienwohnheim 10. 11. 12. 13. 14. Einfamilienhaus Die Vererbung des Einfamilienhauses an den überlebenden Ehegatten ist erbschaftsteuerfrei, wenn dieser mindestens 10 Jahre das Haus weiterhin selbst nutzt. Dies gilt auch für die Übertragung auf Kinder, sofern diese das Wohnhaus mindestens 10 Jahre nutzen und die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² beträgt. Achtung: Die Schenkung des Einfamilienhauses an den Ehepartner ist immer schenkungsteuerfrei!
10. Vermögensübertragung auf eine Stiftung
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Stiftung 11. 12. 13. 14. Grundsätze für eine Stiftung 1. Die Stiftung gehört sich selbst - d. h. es gibt keinen Eigentümer des Vermögens 2. Der Stifter und seine Nachfolger haben keinen Zugriff auf das Vermögen 3. Die Verwaltung des Vermögens erfolgt ausschließlich durch einen Vorstand
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Stiftung 11. 12. 13. 14. Übertragung auf eine gemeinnütziger Stiftung 1. die Übertragung ist schenkungsteuerfrei 2. die nächsten Angehörigen können versorgt werden durch Ausschüttung von max. 1/3 der Erträge Großeltern, Eltern, Ehegatte, Kinder, Enkelkinder, Geschwister 3. zusätzliche Versorgungsmöglichkeit aus dem Stiftungsvermögen: Bei Gründung bzw. Übertragung von Vermögen auf die Stiftung wird der Nießbrauch an bestimmten Vermögensteilen zugunsten von Angehörigen bestellt. Aber: Schenkungsteuerpflicht!
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Stiftung 11. 12. 13. 14. Familienstiftung 1. die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung ist schenkungsteuerpflichtig 2. Erhebung der Erbersatzsteuer nach jeweils 30 Jahren Laufzeit
11. Das Wohnungsunternehmen
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Wohnungsunternehmen 12. 13. 14. Das Wohnungsunternehmen Wohnungen werden als Betriebsvermögen gestaltet GmbH oder GmbH & Co. KG somit sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach 13 b ErbStG gegeben Wohnungen sind dem Grunde nach Verwaltungsvermögen und somit nicht steuerbefreit
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Wohnungsunternehmen 12. 13. 14. Das Wohnungsunternehmen Aber: Wenn der Umfang der Vermietungstätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert, sind diese Wohnungen begünstigtes Betriebsvermögen! Indizien für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Unterhalten eines Büros Buchführung zur Gewinnermittlung umfangreiche Organisationsstruktur Bewerbung der Tätigkeit Anbieten von Dienstleistungen
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Wohnungsunternehmen 12. 13. 14. Das Wohnungsunternehmen Ergebnis: Die Schenkung oder Vererbung dieses Wohnungsunternehmens ist steuerfrei!!
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Wohnungsunternehmen 12. 13. 14. Das Wohnungsunternehmen Meinung der Finanzverwaltung: Ein Wohnungsunternehmen liegt vor, wenn mindestens 250 bis 300 Wohnungen vorhanden sind.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Wohnungsunternehmen 12. 13. 14. Das Wohnungsunternehmen Zum Wohnungsunternehmen dürfen auch gewerbliche Einheiten gehören, hinsichtlich des Wertes darf dieser Anteil am Gesamtunternehmen jedoch max. 49 % betragen.
12. Änderungen im Erbrecht
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Änderungen im Erbrecht 13. 14. Erbrecht Die wichtigsten Änderungen: gültig für Erbfälle ab dem 01.01.2010 Vereinfachung von Pflichtteilsvoraussetzungen Pflichtteilsergänzungsanspruch künftig gleitend
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Änderungen im Erbrecht 13. 14. Pflichtteilsvoraussetzungen Ausschlagungsrecht wird künftig risikoloser Ausschlagung bei Nacherbfolge Teilungsanordnung Vermächtnis Testamentsvollstreckung Folge: voller Pflichtteilsanspruch Pflichtteilsanspruch für Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern bei Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge Höhe: ½ des gesetzlichen Erbteils
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Änderungen im Erbrecht 13. 14. Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen des Erblassers können zur Ergänzung des Pflichtteils führen: Schenkungen innerhalb von 10 Jahren Schenkung unter Ehegatten Vorbehalt Nießbrauch Wohnungsrecht + Rente gleitende Ausschlussfrist Neu: Ergänzungsanspruch reduziert sich jedes Jahr um 1/10
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Änderungen im Erbrecht 13. 14. Anrechnung von Schenkung auf Pflichtteilsansprüche: nachträgliche Anrechnung von Schenkungen auch künftig nicht möglich Folge: Anrechnung grundsätzlich bei Schenkung vereinbaren oder vorbehalten Beweislast!
13. Vorsorgevollmacht
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Vorsorgevollmacht 14. Ängste, die jeder kennt... Unfall Krankheit Behinderung Alter Abwesenheit
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Vorsorgevollmacht 14. Warum Vorsorgevollmacht? Keine automatische gesetzliche Vertretung durch Ehepartner Kinder nahe Angehörige
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Vorsorgevollmacht 14. Ziele Vermeidung eines Betreuungsverfahrens keine Kontrolle durch das Gericht Erhaltung der Handlungsfähigkeit in der Gesellschaft Dokumentation des eigenen Willens bei ärztlichen Behandlungen
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Vorsorgevollmacht 14. Vollmacht und Notar grundsätzlich reicht Schriftform Notar erforderlich für Grundstücksgeschäfte oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen der Notar beurkundet die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers größere Akzeptanz der Vollmacht
14. Zum guten Schluss
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Zum guten Schluss 1. Empfehlung günstigere Steuerklasse durch Adoption des vorgesehenen Erben, wenn dieser nicht Abkömmling des Erblassers ist Ausnahme: Übertragung von Betriebsvermögen Stellung zu leiblichen Eltern bleibt bei Erwachsenenadoption erhalten
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Zum guten Schluss 2. Empfehlung Ausnutzung der alle 10 Jahre neu bestehenden Freibeträge bei Zuwendungen unter Lebenden Ehegatte: EUR 500.000 Kinder: EUR 400.000 Enkelkinder verstorbener Kinder: EUR 400.000 lebender Kinder: EUR 200.000
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Zum guten Schluss 3. Empfehlung Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bestehen derzeit nur mit den Ländern: Dänemark Griechenland Schweden Schweiz USA Frankreich
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Zum guten Schluss 4. Empfehlung Besteht ein Testament oder Erbvertrag?
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Zum guten Schluss 5. Empfehlung Gesellschaftsvertrag und Testament Widerspruch zwischen Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag und Testament vermeiden Kreis der Nachfolgeberechtigten festlegen (Kinder, Enkel, Ehegatten) Nachfolge bereits im Gesellschaftsvertrag verbindlich festlegen Bestimmung eines Komplementärs aus dem Kreis der Nachfolger
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße 6 83043 Bad Aibling 81669 München Tel: 0 80 61 / 49 04-0 kanzlei@haubner-stb.de Tel: 0 89 / 41 12 97 77