Kurzer Exkurs ins WaffenG

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Transkript:

Kurzer Exkurs ins WaffenG Wahlkampfthema Waffen Antrag der Grünen generelles Waffenverbot Antrag der Grünen Lückenschließung Verfassungsrecht: Antrag?

1630/A(E) vom 27.04.2016 1. Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, bis 1. Oktober 2016 einen Entwurf zur Novellierung des Waffengesetzes vorzulegen, der insbesondere zum Inhalt hat: a) ein generelles Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und des Führens von Schusswaffen gemäß 2 Waffengesetz 1996

b) Ausnahmegenehmigung nach Prüfung der Verlässlichkeit JägerInnen SportschützInnen, Waffen in Übungsschießstätten verwahren Mitglieder Schützenvereinigungen, Verwahrung der Waffe im Vereinsraum Beeidetes Schutz- und Wachpersonal, Waffen nach Dienstende im Unternehmen verwahren

c) Sammeln von Waffen nur nach Herstellung der Schussuntauglichkeit 2. Reduzierung der Zahl illegaler Waffen, Rückführung legaler Waffen

1634/A(E) vom 27.04.2016 Der Nationalrat wolle beschließen: Die Bundesregierung, und insbesondere der Bundesminister für Inneres, werden aufgefordert dem Nationalrat den Entwurf für eine Novelle des Waffengesetzes vorzulegen, in welcher folgende Regelungen umgesetzt werden: 1. Die Prüfung der Verlässlichkeit und der Neigung, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden für alle Kategorien von Schusswaffen. 2. Die regelmäßige Wiederholung der psychologischen Begutachtung nach 8 Abs 7 WaffenG alle 5 Jahre, damit psychische Veränderungen, die ein erhöhtes Risiko dokumentieren, erkannt werden.

3. Eine Beschränkung der Zahl der zulässigen Antritte zur psychologischen Begutachtung nach 8 Abs 7 WaffenG. 4. Die Streichung der Ausnahme von Inhabern von Jagdkarten von der Pflicht zur psychologischen Begutachtung nach 8 Abs 7 WaffenG. 5. Eine Verpflichtung zur getrennten Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition.

Die Jagdprüfung 18 Jahre, sonst Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Kommission: Vorsitzender und drei weitere Mitglieder 2 Teile: praktisch und theoretisch Bei Nichtbestehen: Wiederholung nach zwei Monaten möglich

Praktischer Teil

Theoretischer Teil Jagdrecht Waffenkunde und Schießwesen Erkennungsmerkmale und Lebensweise der wichtigsten heimischen Wildarten Jagdbetrieb, Wildhege und Verhütung von Wildschäden wichtige Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche, Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung Behandlung des erlegten Wildes Erste Hilfe

Jagdprüfungen in anderen Bundesländern Kärnten: zuerst Theorie, dann Praxis: Kugel 4 Schuss, sitzend, 3 zählen, 24 Ringe Schrot 5 Schuss, Kipphase oder Wurfscheibe, mindestens 1 Treffer Tirol: Handhabung von und Schießen mit Jagdwaffen : Grundkenntnisse der einzelnen Arten der Jagdwaffen (Büchsen, Flinten und kombinierte Waffen), des Schießens mit den bei der Jagd üblichen Visiereinrichtungen, der Patronenarten und ihrer Verwendbarkeit für die einzelnen Wildarten, der Handhabung der Waffe sowie eine praktische Schießübung

Jagdaufsicht Jagdschutz Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Aufgabe der Jagdaufseher oder Berufsjäger Verantwortlich: Jagdausübungsberechtigter

Jagdaufseher I österreichische Staatsbürgerschaft geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und erforderliche Verlässlichkeit gültige Landesjagdkarte Jagdaufseherprüfung ordentlicher Wohnsitz in Wien oder in einer an Wien grenzenden Gemeinde

Jagdaufseher II ein Jagdaufseher pro Jagdgebiet mindestens vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen vom Magistrat zu bestätigen und anzugeloben Hoheitliche Tätigkeit

Jagdaufseher III Anhaltung von Personen Abnahme von Wild Wildernde Hunde, streunende Katzen Durchsuchen von KFZ und Rucksäcken Führen von Faustfeuerwaffen teils gesetzlich vorgesehen Fortbildungsverpflichtung in NÖ

Berufsjäger Spezielle Ausbildung/Lehre Prüfung Schriftlich mündlich

Der ordentliche Jagdbetrieb Waidgerechtigkeit Artenvielfalt Gesunder Wildbestand andere Interessen bedenken

Schuss- und Schonzeiten in VO geregelt Unterteilung nach Alter und Geschlecht teils keine Schonzeiten vorgesehen teils ganzjährig geschont Ausnahme: gehegtes Wild in Tiergärten und Ausnahmen der LReg

Beschränkung der Jagdausübung Wien Zeitlich oder örtlich möglich Bebaute Felder 1. März bis nach der Ernte Ausnahmen Jagd mit Hunden auf Weiden mit Vieh Nähe von Krankenhäusern Keine Störung oder Gefährdung von Menschen

Beschränkung der Jagdausübung NÖ An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden. In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht beschossen werden.

Jagdfreie Tage Nicht jagdgesetzlich festgelegt! Karfreitag Ostersonntag Allerheiligen Allerseelen (keine Gesellschaftsjagd), Christtag Heiliger Abend (nur bedingt) Neujahr (nur bedingt)

Jagdgatter umfriedetes Eigenjagdgebiet 115 ha Ausreichend natürliche oder künstliche Fütterungsmöglichkeiten und geeignete Biotope Anzahl des Wildes muss der Sozialstruktur entsprechen Nicht in allen Bundesländern vorgesehen, gesellschaftlich umstritten

Gehege zur Fleischgewinnung - 3a NÖ Jagdgesetz Bejagung verboten! Wild darf auf andere als im Jagdbetrieb übliche Weise getötet werden Schalenwild darf nicht auswechseln können Wild gilt als zahm

Abschussplan Abschussplanpflichtiges Wild Erstellung durch Jagdausübungsberechtigten vom Magistrat zu genehmigen In Ktn vom BJM In Sbg von der LReg

Abschussplan Größe des Jagdgebietes Wald-, Feld- und Wiesenflächen Anzahl des Wildes nach Geschlecht und Alter insgesamt Klassen I-III Geplanter Abschuss für das nächste Jagdjahr Abschuss des letzten Jahres Fallwild

Überprüfung der Einhaltung des Abschussplans Trophäenschau/Hegeschau Jährlich Bis 31. März Prüfung und Kennzeichnung

Abschusskontrolle Sbg: Mitteilung an Hegemeister, innerhalb von 5 Tagen Rotwild vorlegen NÖ bspw: Grünvorlage-VO

Grünvorlage Wildstück im "grünen Zustand" d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt Vorlage an bestimmte Personen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes

Zwangsabschuss Schäden an Land- und Forstwirtschaft ziffernmäßig festzusetzen Magistrat Auftrag an Jagdausübungsberechtigten oder auf seine Kosten

Abschussliste Verzeichnis über jeden Abschuss Fallwild Magistrat vorlegen Listen sind vorgegeben in den jeweiligen Verordnungen

Wildfütterungen Notzeit Gesetzliche Verpflichtung Grenznah am Jagdgebiet des Nachbarn grds verboten Rotwildwintergatter

Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten Jagdgebiet: Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten Fallen, Gewehr, Tiere, andere entsprechende Gegenstände Ausnahmen: amtliche Ermächtigung oder amtliche Stellung

LVwG Vorarlberg 13.01.2014, LVwG-1-1131/12 Spruch: ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten dort mit einer Jagdwaffe aufgehalten Gutachten: Der Greifvogel, wie zum Beispiel der Falke dient dabei als Ersatz für eine Jagdwaffe bzw für ein sonst zum Erbeuten von Wildtieren bzw Tieren geeignetes Gerät. Gemäß 32 Abs 1 Jagdgesetz ist es verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet aufzuhalten.

Jägernotweg keine öfftl Wege oder Straßen Unverhältnismäßig großer Umweg Bestimmung eines Jägernotweges Vertraglich oder durch Magistrat

Wildfolge I Tier wird in einem Jagdgebiet angeschossen, verendet aber in einem anderen Vertragliche Ausgestaltung grds möglich

Wildfolge II Gesetzliche Wildfolge: Markieren Anschussstelle, Fluchtrichtung und Übertritt Tier verendet in Sichtweite? Schusswaffe NICHT mitnehmen! Trophäe und Wildbret?

Verbotene Mittel der Jagd I Verwendung von Tonbandgeräten Künstliche Lichtquellen Blenden von Wild Elektrische oder elektronische Vorrichtungen zum Töten oder Betäuben Schalldämpfer

Verbotene Mittel der Jagd II Gift Sprengstoffe Schießen aus Flugzeug Schießen aus (fahrendem) Kraftfahrzeug 200 m neben Fütterungen (Ktn) Hochstände 100m neben Reviergrenze (T)

Nachtjagdverbot Wann ist Nacht? Eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang Ausnahmen: Schwarzwild und Raubwild

Jagdhunde Pro Jagdaufseher ein Jagdhund Entsprechend der Verwendung im Jagdgebiet Grds nicht in fremdes Jagdgebiet lassen uu erlaubt diesen zu töten

Jagende Hunde und streunende Katzen Hunde sind grds so zu halten, dass sie dem Wild nicht schaden abseits von Häusern etc alleine jagende Hunde dürfen getötet werden außer Jagdhund! Berechtigung von Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufseher Streunende Katzen 300 m von Haus entfernt

Jagd- und Wildschaden I Als Jagdschaden ist jeder bei Ausübung der Jagd von den Jagdausübenden, Treibern und Jagdhunden an Grund und Boden oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachte Schaden zu verstehen.

Jagd- und Wildschaden II Als Wildschaden ist der innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen entstandene Schaden anzusehen, wenn er durch folgende jagdbare Tiere verursacht worden ist: Hoch-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel-, Schwarzwild, Dachse, Feldhasen, Wildkaninchen, Fasane oder Wildtruthühner.

Jagd- und Wildschaden III Grundeigentümer grds nicht verpflichtet, Vorkehrungen zur Vermeidung zu treffen Vertreiben des Wildes ist zulässig Ersatz von Bodenerzeugnissen Marktpreis Schäden an der Waldkultur Waldbewertung durch SV

Verfahren I Privatrechtlicher Vertrag Schiedskommission Vorsitzender und 2 Mitglieder Schadensmeldung Jagdausübungsberechtigter Kommission Vergleichsversuch sonst: Entscheidung der Kommission

Verfahren II Rechtsmittel: Beschwerde an das VwG Wien Kosten der Partei: von Partei selbst zu tragen Amtskosten: Schadenersatzleistender Geschädigter Teilung

Behörden Magistrat als Jagdbehörde erster Instanz Rechtsmittelinstanz: VwG Wien Aufsichtsbehörde: LReg Verordnungserlassung

Wiener Landesjagdverband Körperschaft öffentlichen Rechts Interessenvertretung der Jäger Zwangs mitgliedschaft bei Besitz einer Landesjagdkarte und Erlag des Mitgliedsbeitrages

Jagdbezirke Wien Jagdbezirk Wien-Südost, 2., 10. und 11. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Südwest, 12., 13., 14. und 23. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Nordwest, 16. bis 19. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Nordost, 21. Gemeindebezirk der Jagdbezirk Wien-Ost, 22. Gemeindebezirk

Interessenvertretung der Jäger in Kärnten Kärntner Jägerschaft eigener und übertragener Wb Jagdbezirke grds politische Bezirke (Ausnahme Klagenfurt und Villach) Jagdbezirke weiters in Hegeringe gegliedert

Hegeringe/Hegegemeinschaften Großräumigere Wildhege und teils Abschussplanung Zusammenschluss mehrerer Jagdgebiete Vertreter/Leiter ist der BVB zu melden

Disziplinarverfahren / Ehrengericht Verstoß gegen Standespflichten oder Jägerehre Missachtung der waidgerechten Jagdausübung Verletzung der Satzung oder Interessen der Jägerschaft Verweis, Bußgeld, Ausschluss

Entscheidung EGMR Herrmann gegen Deutschland EGMR, 26.06.2012-9300/07 Grundstückseigentümer hätte nicht verpflichtet werden dürfen, die Jagd auf seinem Land zu dulden

Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK Schutz des Eigentums Abs.1: Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Abs.2: Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.