Personalleiterkreis Dresden Die neue Elternzeit Silke Deisenroth, Verbandsjuristin SACHSENMETALL Bernsdorf, 02.03.2014 1
Die neue Elternzeit Änderungen im BEEG zu Elternzeit und Teilzeit Inkrafttreten: 01.01.2015 Wirkung: Geburten vor dem 01.07.2015: BEEG alte Fassung Geburten nach dem 01.07.2015: BEEG neue Fassung Mehrlingsgeburten: Geburten vor dem 01.01.2015: 1 BEEG a.f. = Anspruch je Kind Geburten vor dem 01.01.2015: 1 BEEG n.f. = Anspruch je Geburt 2
Anspruch auf Elternzeit besteht gem. 15 BEEG für ein Kind für das die Personensorge zusteht des unverheirateten Partners, mit Zustimmung des Sorgeberechtigten des Ehepartners das mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurde das bei Vollzeit-Pflegeeltern lebt eines Verwandten, allerdings nur in Härtefällen 3
Voraussetzungen Das Kind lebt mit dem Antragsteller im selben Haushalt Das Kind wird überwiegend selbst betreut und erzogen Während der Elternzeit wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden nicht überschritten 4
Dauer und Aufteilung 3 Jahre Aufteilung nunmehr in 3 Blöcken möglich Anrechnung der Mutterschutzfrist gem. 16 Abs. 1 S.3 BEEG 5
Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes: Die Elternzeit ist mindestens 7 Wochen vor Inanspruchnahme gegenüber dem Arbeitgeber anzukündigen AN muss sich für die nächsten 2 Jahren verbindlich festlegen, für welche Zeiten er/sie Elternzeit nehmen möchte Bei verspäteter Ankündigung verschiebt sich der Beginn der Elternzeit dementsprechend Die Zustimmung des Arbeitgebers ist hierfür nicht erforderlich 6
Zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr Übertragung von maximal 24 Monaten auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr möglich Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich aber: Ablehnung aus dringenden Gründen möglich Ankündigungsfrist: 13 Wochen 7
Kündigungsschutz 18 BEEG n.f.: nach Zugang der Elternzeiterklärung jedoch: Elternzeit in den ersten 3 Lebensjahren: frühestens 8 Wochen vor Inanspruchnahme Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr: frühestens 14 Wochen vor Inanspruchnahme 8
Teilzeit, 15 Abs. 5, 6, 7 BEEG n.f. Einigung über die Verringerung der Arbeitszeit, 15 Abs. 5 BEEG n.f. Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung, 15 Abs. 5 BEEG Arbeitnehmer sollen sich innerhalb von 4 Wochen einigen = einvernehmliche Lösung 9
Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, 15 Abs. 6, 7 BEEG n.f. Ist eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht möglich= Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen: > 15 Arbeitnehmer beschäftigt Arbeitsverhältnis besteht ununterbrochen länger als 6 Monate Verringerung um mindestens 2 Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Es stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen 10
Mitteilung des Teilzeitanspruchs Bis zum vollendeten 3. Lebensjahr: 7 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit Zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr: 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit 11
Zustimmungsfiktion, 15 Abs. 7 BEEG n.f. Arbeitgeber muss innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen Arbeitgeber lehnt nicht innerhalb oder - von 4 Wochen nach Zugang des Antrages auf Verringerung der Arbeitszeit zwischen der Geburt und dem vollendeten 3. Lebensjahr - von 8 Wochen nach Zugang des Antrages auf Verringerung der Arbeitszeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr ab = die Zustimmung gilt als erteilt! 12
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 13