Verbesserung der Teilhabe pflegebedürftiger Menschen durch Pflege. Gudrun Gille Präsidentin a.d. Bundessverband DBfK

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Transkript:

Verbesserung der Teilhabe pflegebedürftiger Menschen durch Pflege Gudrun Gille Präsidentin a.d. Bundessverband DBfK

Pflege und Teilhabe bei Menschen in unterschiedlichen Lebenssituation Schulbegleitung Sonntags Angehörigenschulung in der Reha Klinik Geriatrischer Patient und Teilnahme am Leben in der Frauengruppe Zusammen sein im Altenheim Ambulante Pflege ermöglicht Theaterbesuch DVfR-Tagung 22./23. Oktober 2012 Berlin

Altenpflegegesetz 3,9 Hilfe zur Erhaltung und Aktivierung der eigenständigen Lebensführung einschließlich der Förderung sozialer Kontakte Modulare Altenpflegeausbildung (Hundenborn 2011) Unter Aspekten der Rehabilitation pflegen Handlungskompetenz als Ausbildungsziel: tragen so weit wie möglich zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bei

Krankenpflegegesetz Ausbildungsziel 3 Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege..Unterstützung in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit Maßnahmen der Rehabilitation ausführen

Definitionen von Pflege Therapeutische Pflege Pflegende führen therapeutische Handlungen so durch, dass der Pflegebedürftige die Handlung selbst spüren kann und führen ihn in die Handlungen hinein, mit dem Ziel, die Aktivitäten des täglichen Lebens so zu trainieren, dass seine Fähigkeiten sich weiter verbessern oder zumindest erhalten werden, um eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen" (Lautenschläger 2011)

International Classification of Functioning ICF Teilhabe ist Einbezogen sein in eine Lebenssituation oder einen Lebensbereich International Council of Nurses, ICN Ethikkodex Bei ihrer beruflichen Tätigkeit fördert die Pflegende ein Umfeld, in dem die Menschenrechte, die Wertvorstellungen, die Sitten und Gewohnheiten sowie der Glaube des Einzelnen, der Familie und der sozialen Gemeinschaft respektiert wird -

Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen ( Runder Tisch BMG und BMFSFJ 2008) Artikel 1 Selbstbestimmung und Teilhabe Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilf zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu führen

Warum heißt der Titel meines Beitrages Verbesserung der Teilhabe pflegebedürftiger Menschen durch Pflege?

? Beispiele für - mangelndes Wissen, mangelnde Kompetenzen - fehlende Zeit, Personalmangel - fehlende Unterstützung des Managements

? Anspruch kann aufgrund der Rahmenbedingungen vielfach nicht erfüllt werden Studien Pflegethermometer 2007 und 2009, Isfort und Weidner, DIP Beschäftigung und Beschäftigte in den Pflegeberufen, Simon 2012 RN4Cast Internationales Pflegeprojekt (Registered Nurse Forecasting 209 2012)

? Qualifikation der Bewerber für die Pflegeberufe Besondere Problematik in der Altenpflege Pflegende mit entsprechend hoher fachlicher Kompetenz sind vorhanden

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Abwenden von der Defizitorientierung und Hinwendung Selbständigkeit als Maßstab zur Erfassung von Pflegebedürftigkeit Aufforderung zur aktiven Handlungsorientierung an die Akteure der Pflege in Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen

Handlungsspielräume der Pflege Widerspruch zwischen Berufsaufgaben und Arbeitsaufgaben Bürokratische Vorgaben Handlungsspielräume durch selbstbewussten Umgang mit der eigenen Professionalität Beispiel Sturzprophylaxe Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen

! Der gesellschaftliche Auftrag der Pflege besteht vor allem darin, zentrale Werte wie Gesundheit, Autonomie, Integrität sicherzustellen bzw. zu garantieren. Somit stellt sie ein zentrales Bindeglied zwischen der Allgemeinheit, den gesellschaftlichen Kontexten und Bedingungen und dem Individuum in ihrer einzigartigen Sichtweise dar. Das bedeutet jedoch auch, dass die Qualität der Pflege abhängig ist von der Qualität der Arbeitsbedingungen, der rechtlichen Positionen und des gesellschaftlichen Status (Ch. Uzarewicz 2002).

Krankenpflegegesetz Ausbildungsziel 3 Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege..Unterstützung in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit Maßnahmen der Rehabilitation ausführen

Verbesserung der Teilhabe pflegebedürftiger Menschen durch Pflege Lernen und Handeln im Pflegeprozesses im Sinne Teilhabe verbessern heißt: -Bedarf an Teilhabe erfassen (Rehaziele) -den Weg dahin planen und durchführen -in der Evaluation gemeinsam mit dem Betroffenen erfassen, was gut war und was nicht

Rahmenvertrag mit BARMER GEK zur Familiengesundheitspflege Berlin - 27.06.2012 Unterstützung für pflegende Angehörige in komplexen Problemlagen Pflegebedürftige oder Pflegeperson muss BARMER GEK-versichert sein, Hilfe über 7 Monate Bis zu 21 Stunden Grundlage 45 SGB XI häusliche Schulungen ab Juli 2012 in Kraft DVfR-Tagung 22./23. Oktober 2012 Berlin

Verbesserung der Teilhabe pflegebedürftiger Menschen durch Pflege Danke für die Aufmerksamkeit Gudrun Gille www.dbfk.de