Reform der Pflegeberufe Ziele, Eckpunkte, Stand des Verfahrens. Fachtagung der SPG am an der Sportschule der Universität des Saarlandes

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Transkript:

Reform der Pflegeberufe Ziele, Eckpunkte, Stand des Verfahrens Fachtagung der SPG am 12. 04. 2016 an der Sportschule der Universität des Saarlandes

Reform der Pflegeberufe - Ziele, Eckpunkte, Stand des Verfahrens Die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal wandeln sich. Ursache hierfür sind: die demografische Entwicklung, die epidemiologische Entwicklung und der medizin-technische Fortschritt Seite 2

Entwicklung der Pflegebedürftigkeit in Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt, Demografischer Wandel in Deutschland, Heft 2, 2010 Seite 3

best-case-scenario sinkende Pflegequote In dem eher optimistischen Szenario sinkende Pflegequote wird davon ausgegangen, dass durch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in den jeweiligen Altersgruppen z. B. in Folge von medizinisch-technischem Fortschritt und/oder einer gesünderen Lebensweise auch das Pflegerisiko in den Altersgruppen abnimmt. Als Orientierungsgröße gilt dabei die erwartete Zunahme der Lebenserwartung im jeweiligen Alter. Es erfolgt daher eine Verschiebung des Pflegerisikos in ein höheres Alter entsprechend der steigenden Lebenserwartung. Seite 4

Beschäftigte Pflegefachkräfte 375.000 Pflegefachkräfte (ambulante/stationäre Pflege) 374.000 Pflegefachkräfte (Krankenhaus) 227.000 Altenpflegefachkräfte 337.000 Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte 136.000 Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte 37.000 Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachkräfte 12.000 Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachkräfte Quelle: StBA, Pflegestatistik 2013 Seite 5

Pflegefachkräfte in Ausbildung 137.300 Pflegefachkräfte in Ausbildung: Deutschland 2.450 Pflegefachkräfte in Ausbildung: Saarland Gesundheits- und Krankenpflege: 64.000 Gesundheits- und Krankenpflege: 1.160 Gesundheits- und Kinderkrankenpflege: 7.000 Gesundheits- und Kinderkrankenpflege: 100 Altenpflege: 66.300 Altenpflege: 1.190 Seite 6 Quelle: StBA, Fachserie 12, Reihe 2 (Schj. 2014/15)

Entwurf des Pflegeberufsgesetzes Die Bundesregierung hat am 13.01.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe kurz: Pflegeberufereformgesetz beschlossen. Das Pflegeberufsgesetz finden Sie: auf der Internetseite des BMG (www.bmg.bund.de) unter Gesetze und Verordnungen/ Kabinettentwurf Pflegeberufsgesetz Seite 7

Seite 8

Gliederung Ausbildung Umlagefinanzierung hochschulische Pflegeausbildung Fachkommission Bestandsschutzregelungen und Übergangsvorschriften Inkrafttreten Zeitplan des weiteren Gesetzgebungsverfahrens Seite 9

Seite 10 Berufsbezeichnung

Seite 11 Ausbildungsziel

theoretische und praktische Ausbildung Seite 12

Dauer der Ausbildung (mind. 4.600 Stunden) 2.100 2.500 Schule praktische Ausbildung Seite 13

Struktur der Ausbildung ( 6) theoretischer und praktischer Unterricht: Pflegeschulen (gemäß Lehrplan der Schule) praktische Ausbildung: Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen (gemäß Ausbildungsplan des Trägers der praktischen Ausbildung): o Pflichteinsätze, o ein Vertiefungseinsatz, o weitere Einsätze Praxisanleitung (von den Einrichtungen zu gewährleisten) mind. 10% der praktischen Ausbildungszeit Praxisbegleitung (von der Schule zu gewährleisten) in angemessenem Umfang Gesamtverantwortung: Pflegeschule Seite 14

Eckpunkte der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APrVO) liegt noch nicht vor. Auf Druck der Länder hat die Bundesregierung bereits jetzt die wesentlichen Inhalte ( Eckpunkte ) der künftigen APrVO veröffentlicht. Die Eckpunkte zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung finden Sie: auf der Internetseite des BMG (www.bmg.bund.de) unter Pflegeberufsgesetz/Eckpunkte Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Seite 15

Unterricht Seite 16

Unterricht Seite 17

praktische Ausbildung Seite 18

Träger der praktischen Ausbildung Seite 19

Mindestanforderungen an Schulen ( 9) Leitung: hauptberufliche Leitung durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium auf Master- oder vergleichbarem Niveau für den theoretischen Unterricht: angemessene Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium auf Master- oder vergleichbarem Niveau angemessene Zahl = soll 1 VK auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen für den praktischen Unterricht: qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium Seite 20

Mindestanforderungen an Schulen ( 9) erforderliche Räume, Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind Landesrechtsvorbehalt ( Die Länder können das Nähere regeln ). Standardabsenkung bei Lehrkräften für den theoretischen Unterricht ist bis zum 31.12.2027 möglich: Die Länder können regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Masteroder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. Seite 21

Zugangsvoraussetzungen ( 11) mittlerer Schulabschluss HSA, wenn o abgeschlossene Berufsausbildung (mind. 2 Jahre) oder o abgeschlossene Assistenz- oder Helferausbildung (mind. 1 Jahr) oder o abgeschlossene KPH- oder APH-Ausbildung (mind. 1 Jahr) oder o Erlaubnis als KPH oder APH erfolgreicher Abschluss einer sonstigen 1ojährigen allgemeinen Schulbildung Seite 22

Modellvorhaben ( 14) Modellvorhaben zur selbständigen Ausübung der Heilkunde (jetzt: 4 Abs. 7 KrPfG/AltPfG) sind auch in Zukunft möglich. Voraussetzungen: o von einer Krankenkasse vereinbartes Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c SGB V oder o von der Fachkommission entwickeltes und von BMG und BMFSFJ genehmigtes standardisiertes Modul Seite 23

Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs ( 15) Die Länder können Modellvorhaben zur Erprobung von Konzepten zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs im Einvernehmen mit BMG und BMFSFJ zulassen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist und und das Modellvorhaben mit der Berufsanerkennungs-RL (2005/36/EG) vereinbar ist. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts als Fernunterricht erteilt werden. Seite 24

Einführung einer Umlagefinanzierung ( 26) Die Finanzierung der Ausbildung geschieht über ein landesweites Umlageverfahren, an dem sich die Krankenhäuser, die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen, das Land und die Soziale Pflegeversicherung (PPV erstattet der SPV 10 %) beteiligen. Seite 25

Umlageanteile 8,94% 3,60% 30,22% 57,24% Krankenhäuser Pflegeeinrichtungen Land SPV Seite 26

Welches Ziel verfolgt die Umlage? Die Umlage vermeidet Wettbewerbsnachteile für ausbildende Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen amtliche Begründung, S. 82, 83: Seite 27

Hochschulische Pflegeausbildung ( 37 39) Seite 28

erweitertes Ausbildungsziel der hochschulischen Ausbildung ( 37 Abs. 3) Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse, vertieftes Wissen über die Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems, eigenständige Erschließung von Forschungsgebieten, Transfer von Problemlösungen auf das berufliche Handeln, kritisch-reflexiver Umgang mit theoretischem wie praktischem Wissen, Entwicklung wissenschaftsbasierter Lösungsansätze, Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards. Seite 29

Dauer: mind. drei Jahre Durchführung des Studiums ( 38) Umfang: o theoretische und praktische Lehrveranstaltungen, o Praxiseinsätze in Krankenhäusern, stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen Praxiseinsätze (von den Einrichtungen zu gewährleisten): o Pflichteinsätze, o Vertiefungseinsatz, o weitere Einsätze o ein geringer Teil der Praxiseinsätze kann durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule ersetzt werden. Praxisbegleitung (von der Hochschule zu gewährleisten) Gesamtverantwortung: Hochschule Seite 30

Fachkommission ( 53) Einrichtung einer Fachkommission Aufgabe: Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans (mit empfehlendem Charakter) Berufung der Mitglieder durch BMFSFJ und BMG im Benehmen mit den Ländern Amtsdauer: 5 Jahre Geschäftsstelle beim Bundesinstitut für Berufsbildung Seite 31

Fortgeltung der alten Berufsbezeichnung, Umschreibung ( 59) Die alten Berufserlaubnisse (KP, KiKP, AP) bleiben auch nach dem Inkrafttreten des PflBG bestehen. Sie gelten als Berufsbezeichnung nach dem PflBG. Inhaber einer alten Berufserlaubnis haben Anspruch auf Erteilung einer neuen Berufserlaubnis nach dem PflBG (Umschreibung). In dieser neuen Berufserlaubnis ist o die alte Berufserlaubnis und o das Datum der Erteilung der alten Berufserlaubnis anzugeben. Seite 32

Kritik Eine voraussetzungslose Umschreibung ohne Berücksichtigung der Berufserfahrung ist zu weitgehend. Zielführend wäre eine gestufte Nachqualifizierungsmöglichkeit ähnlich wie in 32 Abs. 2 NotSanG: Nachqualifizierung für Rettungsassistenten mit einer: o BE < 3 Jahre: Anpassungslehrgang 960 Std. + Ergänzungsprüfung o BE 3 5 Jahre: Anpassungslehrgang 480 Std. + EP o BE > 5 Jahre: Ergänzungsprüfung bis 31.12.2020 Dieser Antrag des SL fand leider keine Mehrheit im BR. Seite 33

Bestandsschutzregelungen für Schulen, Leitungen und Lehrende ( 60) Schulen, die am 31.12.2017 staatlich anerkannt sind, haben Bestandsschutz bis zum 31.12.2027 sie brauchen die Voraussetzungen des 9 bis zum 31.12.2027 nicht nachzuweisen Persönlichen, lebenslangen Bestandsschutz hat, wer am 31.12.2017 o eine KP/AP-Schule rechtmäßig leitet oder an ihr rechtmäßig unterrichtet oder o über die Qualifikation zur Leitung oder als Lehrkraft an einer KP/AP-Schule verfügt oder o eine Weiterbildung zur Leitung oder zur Lehrkraft an einer KP/AP- Schule bis zum 31.12.2018 erfolgreich abgeschlossen hat Seite 34

Mindestanforderungen an Schulen ( 9) Leitung: hauptberufliche Leitung durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium auf Master- oder vergleichbarem Niveau für den theoretischen Unterricht: angemessene Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium auf Master- oder vergleichbarem Niveau angemessene Zahl = soll 1 VK auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen für den praktischen Unterricht: qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossenem Hochschulstudium Seite 35

Übergangsregelungen für begonnene Ausbildungen ( 61) Wer spätestens am 31.12.2017 eine Ausbildung zum KP, KiKP oder zum AP beginnt, kann diese Ausbildung bis zum 31.12.2022 nach altem Recht abschließen. Er/Sie erhält nach bestandener Prüfung die Berufsbezeichnung: o Gesundheits- und Krankenpfleger(in), o Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(in) oder o Altenpfleger(in) Seite 36

Kooperationen von Hochschulen mit Pflegeschulen ( 62) Bestehende Kooperationen von Hochschulen mit KP- oder AP- Schulen können auf Antrag bis zum 31.12.2029 fortgesetzt werden. Voraussetzung: Der Anteil der Lehrveranstaltungen an der Hochschule muss deutlich überwiegen. Die Schule kann die Praxisbegleitung anteilig übernehmen. Seite 37

Inkrafttreten (Art. 15) Die Finanzierungsregelungen ( 26 36) und die Übergangsregelungen für begonnene Ausbildungen nach altem Recht treten bereits am 01.01.2017 in Kraft. Die neuen Ausbildungsregelungen treten am 1.1.2018 in Kraft am 1.1.2018 startet die neue generalistische Ausbildung Seite 38

Dies hat zur Folge,...... dass die Finanzstrukturen in den Ländern: Aufbau einer Fondsbehörde, Aufbau eines EDV-gestützten Verwaltungsverfahrens und Aufbau einer Schiedsstelle bis zum 31.12.2017 stehen müssen. Das ist innerhalb von 12 Monaten nicht zu leisten. Deshalb hat der BR ein Verschieben des Inkrafttretens um ein Jahr (1.1.2018 bzw. 1.1.2019) gefordert. Seite 39

Seite 40 Drei Umlagefonds

erfolgreiche Anträge des Saarlandes im 1. Durchgang des BR-Verfahrens (BR-Drs. 20/16 [Beschluss]) Klarstellung, dass auch Trägerverbünde die Verantwortung für die praktische Ausbildung für übernehmen können (Nr. 9) Schaffung von Sanktionsmöglichkeiten, wenn Pflegeschule oder Träger der praktischen Ausbildung ihrer Verantwortung nicht gerecht werden (Nr. 12) Ausreichende Beteiligung von Krankenhausträgern, die selbst Schulen betreiben, an den Schiedsverfahren (Nr. 36) Verpflichtung des Bundes, die Fondsverordnung spätestens vier Monate nach Inkrafttreten des PflBG dem Bundesrat vorzulegen (Nr. 52) Neue Pflegeschulen, die nach dem 18.3.2016 (= Tag der 1. Lesung) einen Antrag auf staatliche Anerkennung stellen, müssen hinsichtlich der Qualifikation der Schulleitung und der Lehrenden die Voraussetzungen des PflBG erfüllen (Nr. 57) Klarstellung, dass die APrVO für KP und AP solange in Kraft bleiben, bis die nach altem Recht begonnenen Ausbildungen für KP, KiKP und AP beendet sind (Nr. 59) Bestandsschutz auch für Modellstudiengänge von Hochschulen, die ohne Kooperation mit einer Pflegeschule durchgeführt werden (Nr. 60) Seite 41

Zeitplan für das parlamentarische Verfahren 162. Sitzung des BT Drs.: 18/162, TOP 19 Entwurf der BReg 1. Lesung BT 2./3. Lesung BT 13.01.16 ++ 26.02.16 ++18.03.16++ April-Mai 2016++09./10.06.16++08.07.16 1. Durchgang BR Ausschussberatungen, Anhörung 2. Durchgang BR Stellungnahme des BR Drs.: 20/16 (Beschluss) Seite 42

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 43