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Transkript:

S C H Ä T Z R I C H T L I N I E N D E S L A N D E S H E S S E N Z U R E R M I T T L U N G D E S G E M E I- N E N W E R T E S V O N R I N D E RN S T A N D 1 9. N O V E M B E R 2 0 0 9 INHALTSÜBERSICHT 1. Allgemeines 2. Schätzwertermittlung 2.1 Milch- und Zweinutzungsrassen 2.1.1 Kälber bis 14 Tage 2.1.2 weibliche Nachzucht ab 14 Tage Alter bis zu einem Höchstalter von 30 Monaten (900 Tagen) 2.1.3 Milchkühe und tragende Rinder (ab 5. Monat) 2.1.4 Zuchtbullen 2.1.5 Masttiere der milchbetonten Zweinutzungsrassen (außer Fleckvieh) 2.2 Fleischrinderrassen und Rinder zur Ammen- und Mutterkuhhaltung 2.2.1 Kälber bis 14 Tage 2.2.2 weibliche Nachzucht ab 14 Tage Alter bis zu einem Höchstalter von 36 Monaten (1080 Tagen) 2.2.3 Kühe und tragende Rinder (ab 6. Monat) 2.2.4 Zuchtbullen 1

2.2.5 Masttiere der Fleischrinderrassen, deren Kreuzungen und Fleckvieh 2.3 Bullenmütter 2.4 Embryotransfertiere 2

1. A L L G E M E I N E S 1.1 Milch- und Zweinutzungsrassen nach dieser Richtlinie sind Tiere der milchbetonten Rinderrassen nach dem Rassenschlüssel der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter sofern sie zur gewerblichen Milcherzeugung genutzt werden. Hierzu gehören u.a. die Rassen Holstein, Fleckvieh, Rotvieh, Braunvieh und Jersey. 1.2 Fleischrinderrassen nach dieser Richtlinie sind Tiere der fleischbetonten Rinderrassen nach dem Rassenschlüssel der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter, u.a. Angus, Blonde d Aquitaine, Charolais, Limousin, Shorthorn, Galloway, Highland-Cattle. Hierzu gehören auch Kreuzungen von Milch- und Zweinutzungsrassen mit Fleischrinderrassen. 1.3 Zuchttiere im Sinne dieser Richtlinie sind Tiere, die der Vermehrung bzw. Bestandsergänzung dienen. Alle anderen Tiere gelten als Masttiere. 1.4 Für Tiere, die aufgrund anderer Ursachen als dem Entschädigungsgrund chronisch krank, abgekommen oder stark abgemagert sind, ist der Schlachtwert als gemeiner Wert anzunehmen. In diesen Fällen ist das Gewicht der Tiere durch Wiegung festzustellen. Der Wertermittlung ist die aktuelle amtliche P1-Notierung für die jeweilige Kategorie zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Schlachtgewichtes wird eine Ausschlachtungsrate von 50 v. H. angenommen. Die übrigen Vorgaben dieser Schätzrichtlinie finden insoweit keine Anwendung. 1.5 Masttiere der Rasse Fleckvieh werden wie Masttiere der Fleischrinderrassen geschätzt. 3

2. S C H Ä T Z W E R T E R M I T T L UNG 2.1 MILCH- UND ZWEINUTZUNGSRASSEN Als Eiweißleistung ist die von einer Kuh im Durchschnitt aller abgeschlossenen Laktationen erbrachte 305 Tage-Milcheiweißleistung zu berücksichtigen. Die durchschnittliche 305-Tage-Eiweißleistung in Hessen wird von der Hessische Tierseuchenkasse auf der Grundlage der Ergebnisse des HVL ermittelt und bekannt gegeben. Die individuelle Eiweißleistung ist durch die Ergebnisse der Milchleistungskontrolle durch den HVL entsprechend nachzuweisen. Bei Kühen in der ersten Laktation, die noch keinen eigenen Leistungsnachweis erbringen konnten und bei der Schätzung von weiblicher Nachzucht ist die Leistung der Mutter zu Grunde zu legen. 2.1.1 WEIBLICHE NACHZUCHT BIS 14 TAGE Der Schätzwert für zur Zucht bestimmte weibliche Kälber bis 14 Tage Lebensalter entspricht dem aktuellen Beihilfesatz der Hessischen Tierseuchenkasse für Verkalbefälle. 2.1.2 WEIBLICHE NACHZUCHT AB 15 TAGE ALTER BIS ZU EINEM HÖCHSTALTER VON 30 MONATEN (900 TAGEN) Die Berechnung des Grundwertes erfolgt auf der Basis des Wertes für ein Kalb gemäß Ziffer 2.1.1 zuzüglich einem Zuschlag von 1,50 für jeden erreichten Lebenstag ab dem 15. Lebenstag. Der Wert darf 80% des Grundwertwertes nach 2.1.3 der jeweiligen Rasse nicht überschreiten. Folgende Zu- bzw. Abschläge sind zu berücksichtigen: a) Tiere ohne Leistungskontrolle: Für Tiere aus Betrieben, die nicht der MLP unterliegen, werden 15% vom Grundwert abgezogen. 4

b) Tiere mit Leistungskontrolle Grundwert ohne Abzug. Sofern die Eiweißleistung der Mutter mehr als 10% über der durchschnittlichen Eiweißleistung des Vorjahres liegt, wird ein Zuschlag in Höhe von 3.- je kg, das diesen Wert überschreitet, gewährt. 2.1.3 MILCHKÜHE UND TRAGENDE RINDER AB 5. TRÄCHTIGKEITSMONAT Der Schätzwert für Milchkühe wird auf der Grundlage der Auktionserlöse für Färsen der jeweiligen Rasse der letzten 3 Auktionen der ZBH in Alsfeld (Grundwert) unter Berücksichtigung einer Leistungsbewertung für die Eiweißleistung (A), einem Exterieurzuschlag (B), eines Trächtigkeitszuschlags (C) und einer alters- und nutzungsbedingten Wertminderung (D) ermittelt. A) Zuschlag für Eiweißleistung: a) Tiere ohne Leistungskontrolle: Für Tiere, die nicht der MLP unterliegen, werden 15% vom Grundwert abgezogen. b) Tiere mit Leistungskontrolle Grundwert ohne Abzug. Sofern bei Milchkühen die Eiweißleistung mehr als 10% über der durchschnittlichen Eiweißleistung des Vorjahres liegt, wird ein Zuschlag in Höhe von 4.- je kg, das diesen Wert überschreitet, gewährt. Sofern die Eiweißleistung der Mutter bei Färsen mehr als 10% über der durchschnittlichen Eiweißleistung des Vorjahres liegt, wird ein Zuschlag in Höhe von 3.- je kg, das diesen Wert überschreitet, gewährt. B) Exterieurzuschlag: Der Exterieurzuschlag für Herdbuchtiere ist anhand der nachgewiesenen Einstufungen durch den zuständigen Zuchtverband als prozentualer Zuschlag auf den Grundwert ab einer Einstufung von mehr als 85 Punkten um 4 v. H. je Punkt bis max. 20 v. H. festzulegen. Bei Zweinutzungsrassen mit Einstufung nach dem 9-Punktesystem wird ab 28 Punkten ein Zuschlag in Höhe von 4 v.h je weiterer Punkt bis max. 20 v. H. festgelegt. Für Nichtherdbuchtiere wird ein Exterieurzuschlag nicht gewährt. C) Trächtigkeitszuschlag: Für tragende Rinder und Kühe wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von - 6 v. H. ab dem 5. Trächtigkeitsmonat 5

- 12 v. H. ab dem 7. Trächtigkeitsmonat auf den Grundwert gewährt. Der Trächtigkeitszuschlag darf den Wert gemäß Nr. 2.1.1 nicht überschreiten. D) Altersabschlga: Vom Grundwert sind ab dem 6. bis zum 8. Lebensjahr jährlich 10 v. H. des Grundwertes, ab dem 9, Lebensjahr insgesamt 40 v. H. des Grundwertes abzuziehen. Der aktuelle Schlachtwert bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert. Dieser berechnet sich aus den im Hessenbauer veröffentlichten durchschnittlichen Schlachtgewichten für Kühe und der amtlichen Preisfeststellung der Handelsklasse E P (insg.). 2.1.4 ZUCHTBULLEN Zuchtbullen sind ausschließlich von einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation gekörte Bullen bis zu einem Alter von 48 Monaten. Der Grundwert ergibt sich aus dem Mittel der letzten drei Auktionen der Zucht- und Besamungsunion Hessen (ZBH) für einen Zuchtbullen der entsprechenden Rasse. Liegen von der ZBH keine entsprechenden Werte vor, wird das von den Dachverbänden der entsprechenden Rasse veröffentlichten letzte Vorjahresmittel zu Grunde gelegt. Der Schlachtwert setzt die Untergrenze für den Wert des Zuchtbullen fest. Der Schlachtwert wird bestimmt nach der öffentlichen E P Notierung für Altbullenfleisch und dem veröffentlichten durchschnittlichen Schlachtgewicht für Altbullen zum Zeitpunkt des Todes. Die Notierungen des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen (LLH) sind maßgeblich. Sofern eine aktuelle Gewichtsermittlung vorliegt, kann diese berücksichtigt werden. Dabei ist eine Ausschlachtungsrate von 55 % zu Grunde zu legen. Zuchtbullen, die älter sind als 48 Monate oder nicht gekörte Bullen werden nach Nr. 2.1.5 bewertet. 2.1.5 MASTTIERE DER MILCHBETONTEN ZWEINUTZUNGS- RASSEN (AUßER FLECKVIEH) Der Grundwert ergibt sich bis zum 14. Lebenstag aus den Erzeugerpreisen für männliche Nutzkälber ab Hof der jeweiligen Rasse zum Zeitpunkt des Todes. Ab einem Alter von 15 Tagen bis zu einem Alter von 120 Tagen wird ein Zuschlag von 1,70 für jeden Lebenstag, ab dem 121. bis zum 360. Lebenstag ein Zuschlag von 1,50 für jeden Lebenstag, ab dem 361. Lebenstag bis maximal zum Alter von 730 Lebenstagen ein Zuschlag von 1,30 je Lebenstag gewährt. Der Wert mindert sich für weibliche Tiere um 20%. 6

Sofern ein aktuelles Wiegeergebnis vorliegt, kann dieses unter Berücksichtigung der zum Todeszeitpunkt gültigen E-P-Notierung für Jungbullen resp. Schlachtfärsen bei einer Ausschlachtungsrate von 58% zu Grunde gelegt werden. 2.2. FLEISCHRINDER UND RINDER ZUR MUTTER- BZW. AMMEN- KUHHALTUNG 2.2.1 WEIBLICHE NACHZUCHT BIS 14 TAGE Der Schätzwert für zur Zucht bestimmte weibliche Kälber bis 14 Tage Lebensalter entspricht. dem aktuellen Beihilfesatz der Hessischen Tierseuchenkasse für Verkalbefälle. 2.2.2 WEIBLICHE NACHZUCHT AB 15 TAGE ALTER BIS ZU EINEM HÖCHSTALTER VON 36 MONATEN (1080 TAGEN) Die Berechnung des Grundwertes erfolgt auf der Basis des Wertes für ein Kalb gemäß Ziffer 2.2.1 zuzüglich einem Zuschlag von 1,50 für jeden erreichten Lebenstag ab dem 15. Lebenstag. Der Grundwert darf 80% des Grundwertes nach 2.2.3 der jeweiligen Rasse nicht überschreiten. Für Herdbuchtiere wird ein Zuschlag von 15% auf den ermittelten Grundwert gewährt. 2.2.3 MUTTERKÜHE UND TRAGENDE RINDER AB 5. TRÄCHTIGKEITSMONAT Der gemeine Wert von Kühen und tragenden Färsen setzt sich zusammen aus dem rassespezifischen Grundwert (A), einem Zuchtwertzuschlag (B), einem Trächtigkeitszuschlag (C) und einer altersbedingten Wertminderung (D). 7

A) Grundwert: Der rassespezifische Grundwert für Kühe und Färsen der Fleischrinderrassen ergibt sich aus dem vom Bundesverband der Deutschen Fleischrinderzüchter und -halter (BDF) veröffentlichten Durchschnittspreise des vorangegangenen Kalenderjahres. für die jeweilige Rasse. Liegen keine Durchschnittspreise für die entsprechende Rasse vor, wird der Durchschnitt aller verfügbaren Rassen zu Grunde gelegt. Für Herdbuchtiere wird ein Zuschlag von 15% auf den ermittelten Grundwert gewährt. Für Rassekreuzungen ohne Zuchtwert sowie Milch- und Zweinutzungsrassen, die ausschließlich als Ammenvieh gehalten werden, ermittelt sich der Grundwert nach dem Schlachtpreis. Hierzu wird die zum Todeszeitpunkt aktuelle, im Hessenbauer veröffentlichte R3-Kuhfleischnotierung und das dort veröffentlichte durchschnittliche Schlachtgewicht zugrunde gelegt. Sofern eine aktuelle Gewichtsermittlung vorliegt, kann diese berücksichtigt werden. Dabei ist eine Ausschlachtungsrate von 50 % zu Grunde zu legen. B) Zuchtwertzuschlag: Für eingestufte Rinder und Kühe (Herdbuch) wird ein Zuchtwertzuschlag nach der Einstufung (Noten für Typ (T) und Skelett (S) jeweils von 1 bis 9) auf den Grundwert nach dem folgenden Schema gewährt. T + S = 14 +4 v. H. T + S = 15 +8 v. H. T + S = 16 +12 v. H. T + S = 17 +16 v. H. T + S = 18 +20 v. H. Für nicht eingestufte Kühe wird kein Zuchtwertzuschlag gewährt. C) Trächtigkeitszuschlag: Für tragende Rinder wird bei nachgewiesener Trächtigkeit ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von - 6 v. H. ab dem 5. Trächtigkeitsmonat, - 12 v. H. ab dem 7. Trächtigkeitsmonat auf den Grundwert gewährt. 8

D) Altersabschlag: Die altersbedingte Wertminderung beginnt für alle Fleischrinderkühe ab dem 8. Lebensjahr. Sie beträgt 10 v. H. pro Jahr. Der aktuelle Schlachtwert bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert. Dieser berechnet sich aus den im Hessenbauer veröffentlichten durchschnittlichen Schlachtgewichten für Kühe und der amtlichen Preisfeststellung der Handelsklasse E P (insg.) 2.2.4. ZUCHTBULLEN Zuchtbullen sind ausschließlich von einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation gekörte Tiere bis zu einem Alter von 60 Monaten. Der Grundwert ergibt sich aus dem Mittel der letzten drei Auktionen der ZBH für einen entsprechenden Zuchtbullen der Rasse. Liegen von der ZBH keine entsprechenden Werte vor, wird das von den Dachverbänden der entsprechenden Rasse veröffentlichten letzte Vorjahresmittel zu Grunde gelegt. Der Schlachtwert setzt die Untergrenze für den Wert des Zuchtbullen fest. Der Schlachtwert wird bestimmt nach der öffentlichen E P Notierung für Altbullenfleisch und dem veröffentlichten durchschnittlichen Schlachtgewicht für Altbullen zum Zeitpunkt des Todes. Die Notierungen des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen (LLH) sind maßgeblich. Sofern eine aktuelle Gewichtsermittlung vorliegt, kann diese berücksichtigt werden. Dabei ist eine Ausschlachtungsrate von 58 % zu Grunde zu legen. Zuchtbullen, die älter sind als 60 Monate oder nicht gekörte Bullen werden nach Nr. 2.2.5 bewertet. 2.2.5. MASTTIERE DER FLEISCHRINDERRASSEN, DEREN KREUZUNGEN UND FLECKVIEH Der Wert ergibt sich bis zum 14. Lebenstag aus den Erzeugerpreisen für männliche Fleckviehkälber ab Hof zum Zeitpunkt des Todes. Ab einem Alter von 15 Tagen bis zu einem Alter von 275 Lebenstagen wird ein Zuschlag von 2 je Lebenstag gewährt. Ab einem Alter von 276 Tagen bis zum 730. Lebenstag wird ein Zuschlag von 1,50 je Lebenstag gewährt. Über dieses Alter hinaus werden keine weiteren Zuschläge gewährt. Dies gilt für die Rassen Fleckvieh, Charolais, Limousin, Piemonteser, Blonde d Aquitaine, Weißblaue Belgier, Angus, Hereford, Shorthorn, Brahman, Chianina, Marchigniana, Romagnola und deren Kreuzungen. Der Wert mindert sich für weibliche Tiere um 20%. Der Endbetrag mindert sich für die übrigen Rassen und deren Kreuzungen um weitere 30%. Sofern ein aktuelles Wiegeergebnis vorliegt, kann dieses unter Berücksichtigung der zum Todeszeitpunkt gültigen E-P-Notierung für Jungbullen resp. Schlachtfärsen bei einer Ausschlachtungsrate von 58% zu Grunde gelegt werden. 9

2.3 BULLENMÜTTER Der Schätzwert einer im Herdbuch einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation eingetragenen Bullenmutter mit entsprechenden Verträgen, die vor dem Tag des Seuchenverdachts geschlossen wurden, erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Zuchtverband. Hierbei sind neben dem zu schätzenden Tier auch der vorliegende Vertrag und die Vorgaben dieser Richtlinie zu berücksichtigen. 2.4 EMBRYOTRANSFER Bei der Schätzung ist neben dem Trägertier nach dieser Richtlinie auch der Embryo unter Berücksichtigung seines Entwicklungstandes und der Abstammung sowie der Leistungserwartung in Absprache mit dem jeweiligen Zuchtverband zusätzlich zu bewerten. Besonders wertvolle ET-Spendertiere sind in Abstimmung mit dem jeweiligen Zuchtverband zu schätzen. 1