Das TEKTAS-Institut präsentiert: Auszüge aus unserem Fernlehrgang Kurs I für die Aus- und Fortbildung von Privatdetektiven.



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Transkript:

Das TEKTAS-Institut präsentiert: Auszüge aus unserem Fernlehrgang Kurs I für die Aus- und Fortbildung von Privatdetektiven. Querverweise in den Texten, wie z.b. { I/1/A/ag}, beziehen sich auf Fundstellen in den Ausbildungsunterlagen und sind in der vorliegenden Leseprobe nicht verfügbar! Auszug aus dem Fachgebiet 1 Recht TEKTAS-Fernlehrinstitut München I/1 - Recht Einführung Zu den grundlegenden Wissensbereichen, die heute von einem Kaufhausdetektiv erwartet werden müssen, gehört eine umfassende Kenntnis der Rechtsvorschriften, die seinen Tätigkeitsbereich betreffen. Rechtsvorschriften können in Form von Gesetzen, von Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften bestehen; aber auch BGH-Urteile geben ausgestaltetes, gültiges Recht wieder und sind damit ebenfalls bindendes Recht. In der Hauptgruppe `Recht wird der klare Schwerpunkt der Ausbildung auf die Themen gelegt, die den Verantwortungsbereich und die Kompetenzen des Kaufhausdetektivs im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zur Wahrung privater Rechte oder zur Verfolgung von Straftaten betreffen. Darüber hinausgehende Rechtsbereiche wurden bewusst ausgespart, um die Thematik übersichtlich zu gestalten und dabei Schwerpunkte praxisgerecht herausstellen zu können. Worin liegt die besondere Bedeutung fundierter Rechtskenntnisse für den Kaufhausdetektiv? Dazu muss man wissen, dass alle Formen des gesellschaftlichen Zusammenlebens in bestimmte Regeln gefasst sind, ohne deren Befolgung ein Zusammenleben undenkbar wäre. In besonderem Maße gilt dies natürlich dort, wo durch die Ausübung eigener Rechte die Rechte anderer Personen betroffen sind. In beispielhafter Weise sind dabei in Deutschland die rechtlichen Grundlagen aller gesetzlichen Reglementierungen in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, also in der Verfassung, niedergelegt. Jedermann hat darin verbürgte Grundrechte, in die nur eingegriffen werden darf, wenn es in einem Gesetz unter Nennung des entsprechenden Artikels unseres Grundgesetzes ausdrücklich festgelegt wird. Dabei sind die Voraussetzungen für derartige Eingriffe genau geregelt, ebenso die Art des Eingriffs, dessen Form und Dauer. Außerdem ist genau geregelt, wer für welche Eingriffe ermächtigt wird. Naturgemäß haben dabei fast ausnahmslos staatliche Stellen Eingriffsermächtigungen; daneben aber gibt es bestimmte Situationen, in denen auch andere Personen, die nicht Träger staatlicher Hoheitsrechte sind, berech-

tigt werden, Eingriffe in die Rechte anderer vorzunehmen. Die Bestimmungen, die derartige Ermächtigungen enthalten, werden die `Jedermannsrechte genannt. Die Jedermannsrechte gehören daher zu den wichtigsten Rechtsbereichen, deren Kenntnis für die Tätigkeit als Kaufhausdetektiv unabdingbare Voraussetzung ist. Daneben besteht eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften, die das Verhalten des einzelnen Bürgers in bestimmten Situationen festlegt; sei es, dass ein bestimmtes Verhalten verlangt wird (z.b. Wehrpflichtgesetz, Straßenverkehrsordnung, Baurecht, Abgabenordnung), oder sei es, dass bestimmte Verhaltensweisen untersagt werden (z.b. im Strafgesetzbuch und den strafrechtlichen Nebengesetzen, wie dem Betäubungsmittelgesetz, dem Waffengesetz u.ä.). Wer sich vorsätzlich, d.h. wissentlich oder infolge von Unkenntnis, nicht an die geltenden Gesetze oder die allgemein gültigen Gemeinschaftsregeln hält, muss zum einen mit staatlichen Sanktionsmaßnahmen rechnen (wie sie z.b. im Strafgesetzbuch, kurz StGB, vorgesehen sind), zum anderen aber muss er für den durch sein Handeln eingetretenen Schaden einstehen und diesen ersetzen (maßgeblich hierfür sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB).Es sind also insgesamt drei große Bereiche rechtlicher Bestimmungen, über die der Kaufhausdetektiv Bescheid wissen muss: nämlich einmal seine Befugnisse, die er dritten Personen gegenüber ausüben kann; weiter die materiellen straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen, deren Kenntnis erst die Voraussetzung für sein Einschreiten schafft und schließlich die Bestimmungen, deren Nichtbeachtung für den Detektiv selbst strafoder zivilrechtliche Folgen haben könnte. Die Schwerpunkte der Ausbildung sind mit diesen Bereichen identisch; daneben werden noch eine Reihe von Rechtsvorschriften umrissen, die speziell mit der Thematik `Detektivwesen zusammenhängen und die dem privaten Ermittler die Möglichkeit eröffnen, unter Hinweis auf diese gesetzlichen Bestimmungen sachliche Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber durchzusetzen oder aber von ihm verlangte Maßnahmen abzulehnen. Diese Rechtsausbildung kann - und will - sich selbstverständlich von der Art und ihrem Umfang her nicht mit einer Rechtsausbildung an einer Hochschule oder der Ausbildung an einer Polizeischule messen. Sie zeigt jedoch dem Privatdetektiv die für ihn wichtigen gesetzlichen Bestimmungen auf und weist auf die Folgen hin, die sich bei Nichtbeachtung für ihn ergeben können. Dabei wurden in spezieller Weise die Bestimmungen im Strafrecht und in den strafrechtlichen Nebengesetzen herausgearbeitet, die erfahrungsgemäß bei der Tätigkeit eines Kaufhausdetektivs von Bedeutung sein können. Bei der Wiedergabe von Paragraphen wurden solche Absätze, die für die Ausbildung ohne Bedeutung sind, weggelassen oder nicht in Fettdruck dargestellt.

Auf Bestimmungen, die bei der weiteren Sachbearbeitung speziell für die Polizei bedeutsam werden und auf solche Regelungen, die für den Kaufhausdetektiv nur ausnahmsweise einmal wichtig werden könnten, wird lediglich hingewiesen. Die wesentlichen Punkte zu den hier behandelten Gesetzen sind in Form von Erläuterungen herausgearbeitet. Grundlagen für diese Erläuterungen sind die handelsüblichen Gesetzeskommentare, Gerichtsentscheidungen und Lehr- und Ausbildungsinhalte an staatlichen Fachhochschulen. Es wurde ganz bewusst darauf verzichtet, die zahlreichen und für den Laien zum Teil völlig verwirrenden Fundstellenangaben mit abzudrucken, um die Ausarbeitungen lesbar und auch für den juristisch nicht vorgebildeten Leser verständlich zu halten. Soweit Interesse daran besteht, zu einzelnen Rechtsgebieten detaillierte Kenntnisse über den Lehrgangsstoff hinaus zu erwerben, so wird der Kauf entsprechender Gesetzeskommentare oder es werden entsprechende Internetrecherchen empfohlen. Generell sollten in jedem Detektivbüro Kommentare der wichtigsten Bestimmungen (StGB, StPO, BGB) vorhanden sein. Alle anderen Gesetze, die bei den Ermittlungen eine Rolle spielen, sind zumindest als Textausgaben zu führen. Dazu gehören neben der Gewerbeordnung auch Gesetze wie Handelsrecht oder Zivilprozessordnung, aber auch datenschutzrechtliche Bestimmungen und eine Sammlung aktueller Gerichtsentscheidungen. Im Internet bietet die Gesetzestextsammlung von Juris (www.juris.de) die Möglichkeit, sich stets einen Überblick über die aktuellen Gesetzestexte zu verschaffen. Noch ein allgemeiner Hinweis an dieser Stelle: Als Kaufhausdetektiv besitzt man kein besonderes, über die Bestimmung der Strafprozessordnung (StPO) hinausgehendes Zeugnisverweigerungsrecht! Somit muss man sich bei allen Ermittlungen vergegenwärtigen, dass man als Zeuge geladen werden kann. In diesem Falle muss man vollständige und wahrheitsgemäße Angaben machen. Daher sollte man diese mögliche Problematik bereits im Vorfeld mit dem Auftraggeber erläutern. Sachverhalte oder Umstände, die der Auftraggeber nicht öffentlich preisgeben möchte, haben in offiziellen Ermittlungsakten daher nichts verloren. TEKTAS-Fernlehrinstitut München I/1/B/a - Jedermannsrechte aa) Die vorläufige Festnahme gem. 127/I StPO (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann,

jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Satz 2 nicht abgedruckt. (2) nicht abgedruckt (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Satz 2 nicht abgedruckt. Erläuterung: Die Befugnis nach 127/I StPO ist die wichtigste Befugnisnorm im Bereich der Straftatenbekämpfung durch Privatpersonen. Ohne diese Bestimmung wäre ein Anhalten von Straftätern mit dem Ziele einer Anzeigenerstattung durch Privatpersonen nicht möglich. Wird jemand auf frischer Tat betroffen...: Jemand im Sinne dieser Vorschrift kann nur eine Person sein, die das 14te Lebensjahr bereits erreicht hat. Davor ist ein Kind (bis 24.00 Uhr am Vortag zum 14ten Geburtstag) immer schuldunfähig { I/1/A/ag} und kann daher nicht auf frischer Tat { I/1/A/a} betroffen werden. Eine vorläufige Festnahme scheidet demnach aus. Jedoch darf das Kind (ohne Zwang) festgehalten werden. Zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen kommt bei Kindern ferner auch die Selbsthilfe nach 229 BGB { I/1/B/cb} in Betracht. Sonst kann jeder unabhängig von Geschlecht, Alter, Nationalität und sonstigen Merkmalen als Täter vorläufig festgenommen werden, der einer Straftat dringend verdächtig ist. Täter kann sein: Täter i.s.d. 25/I StGB { I/1/A/ai S.1} Mittäter i.s.d. 25/II StGB { I/1/A/ai S.1} Anstifter i.s.d. 26 StGB { I/1/A/ai S.2} Gehilfe i.s.d. 27/I StGB { I/1/A/ai S.3} Einer Straftat dringend verdächtig ist jemand, der vom Festnehmenden selbst o- der von einer anderen Person bei der Ausführung der Straftat beobachtet wurde. Daneben läßt der BGH (Bundesgerichtshof, NJW 81, 765) auch dann einen dringenden Tatverdacht zu, wenn die erkennbaren äußeren Umstände einen dringenden Tatverdacht vermitteln.... auf frischer Tat betroffen... bedeutet, dass der Täter während der Tatausführung oder unmittelbar danach am Tatort angetroffen wird. Tat ist ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Handeln, das ein Verbrechen oder ein Vergehen { I/1/A/ad} nach dem StGB oder einem strafrechtlichen Nebengesetz darstellt. Hierunter fällt auch ein strafbarer Versuch gem. 23/I StGB { I/1/A/ah}.

... auf frischer Tat verfolgt... bedeutet, dass der Täter sich bereits vom Tatort entfernt hat. Die Verfolgung setzt unmittelbar nach der Tat ein. Dabei weisen sichere Anhaltspunkte auf den Täter hin (z.b. ständiger Blickkontakt oder Spuren im Neuschnee oder ähnliches). Die zeitliche Dauer (= Länge) der Verfolgung spielt dabei keinerlei Rolle, solange die Verfolgung ohne Unterbrechung durchgeführt wird. Dabei kann der Verfolger den Täter selbstverständlich auch direkt vom Tatort aus verfolgen, um ihn bei einer günstigeren Gelegenheit festnehmen zu können (so darf ein Verkäufer dem Ladendieb ohne weiteres aus dem Kaufhaus heraus folgen, um ihn z.b. auf der Straße, am Bahnhof, in der U-Bahn oder in einem anderen Geschäft festzunehmen). Die Verfolgung auf frischer Tat ist unterbrochen, wenn der Verfolger den Täter aus den Augen verliert. Dies bleibt auch so, selbst wenn der Verfolger den Täter zufällig fünf Minuten später wiedersieht. Damit scheidet die vorläufige Festnahme nach der StPO aus. Allenfalls bleibt die Möglichkeit der Selbsthilfe nach dem BGB { I/1/B/cb}.... Identität nicht sofort feststellbar...: Zur Identitätsfeststellung gehört die sichere Kenntnis über Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, die Adresse und die Staatsangehörigkeit eines Täters. Die Festnahme ist bei begründetem Zweifel an der angegebenen Identität des Täters zulässig (z.b. kein oder ein ungenügender Ausweis). {Fälschungsmerkmale von Identitätsausweisen: I/5/E/b} Das Kennzeichen eines vom Täter gefahrenen Kfz reicht zur Identifizierung der Person des Täters nicht aus!... Der Flucht verdächtig... ist der Täter dann, wenn aufgrund seines Verhaltens der Verdacht besteht, dass der Täter unmittelbar im Begriff steht, zu flüchten. Unter Flucht ist ein Verhalten zu verstehen, mit dem sich der Täter der Strafverfolgung entziehen will. Das bloße Weglaufen des Täters im Moment der Entdeckung reicht alleine (als einziger Festnahmegrund) nicht aus. Erst wenn der Täter gestellt wurde und nun erneut versucht, zu fliehen, kann man den Festnahmegrund...der Flucht verdächtig... begründen. Von den jeweils zwei Alternativen (Antreffen auf frischer Tat oder Verfolgung auf frischer Tat und Identität nicht feststellbar oder der Flucht verdächtig) muss von beiden

Gruppen je eine Bedingung zutreffen. Somit ergeben sich folgende Festnahmekombinationen: 1. Täter wird auf frischer Tat betroffen + seine Identität ist nicht sofort feststellbar 2. Täter wird auf frischer Tat betroffen + er ist der Flucht verdächtig 3. Täter wird auf frischer Tat verfolgt + Identität nicht sofort feststellbar (auch wenn nach Einholen keine Fluchtgefahr mehr ersichtlich ist) 4. Täter wird auf frischer Tat verfolgt + er ist der Flucht verdächtig (auch wenn die Identität bekannt ist, da sich auch ein namentlich bekannter Täter der Strafverfolgung entziehen kann). Der Festnahmegrund der Fluchtgefahr kann im Einzelfall auch wegfallen, sobald die Identität feststeht. Sobald also eine der vier `Paarungen vorliegt, ist Jedermann (Alter, Staatsangehörigkeit, Beruf, Geschlecht spielen absolut keine Rolle) zur vorläufigen Festnahme berechtigt. Der Festnehmende braucht dabei in keiner Weise durch die Straftat selbst betroffen sein! Eine Pflicht zur Festnahme besteht für den Privatmann (und damit grundsätzlich auch für den Kaufhausdetektiv) nicht. Allerdings könnte der Detektiv, sofern er einen ausdrücklichen Bewachungs- oder Schutzvertrag mit dem Geschädigten der Straftat hat, unter Umständen wegen seiner dadurch erwachsenen Garantenpflicht wegen eines Unterlassungsdeliktes belangt werden { I/1/A/ae}. Die vorläufige Festnahme ist an keine bestimmte Form gebunden; jedoch ist dem Festgenommenen unmissverständlich klarzumachen, dass er festgenommen ist. Dabei sollte ihm auch der Grund (die Tat, derer er verdächtigt wird) mitgeteilt werden, damit er eine eventuelle Widerstandshandlung nicht als `Missverständnis abstreiten kann. Nötigenfalls darf die Festnahme auch mit unmittelbarem Zwang, d.h. körperlicher Gewalt, durchgeführt werden. Hierbei ist jedoch die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten! Ist der Zweck der Festnahme erreicht, ist der Festgenommene freizulassen; andernfalls ist er möglichst rasch (ohne schuldhaftes Verzögern) der Polizei zu übergeben.

Eine Festnahme durch Jedermann wegen einer Ordnungswidrigkeit ist unzulässig!!! { Zur Durchführung der Festnahme beachte I/4/E/a+b}.

Schematische Übersicht Vorläufige Festnahme nach 127/I StPO Wird jemand Täter (= Person, die einer Straftat dringend verdächtig ist, Kind unter 14 Jahren jedoch nie!) oder Auf frischer Tat betroffen Während der Tatausführung oder unmittelbar im Anschluss daran Auf frischer Tat verfolgt Person, die sich vom Tatort bereits entfernt hat; Verfolgung setzt unmittelbar nach der Tat ein, wobei sichere Anhaltspunkte auf den Täter hinweisen müssen (z.b. ständiger Sichtkontakt zum Täter, Spuren im Schnee, Blutspuren) UND Ist seine Identität nicht sofort feststellbar Name, Vorname, Geburtsdatum und - ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit (Festnahme bei begründeten Zweifel an der angegebenen Identität möglich) Ist er der Flucht verdächtig, Nicht nur erstmaliges Wegrennen, sondern erkennbares Verhalten, mit dem er sich der Strafverfolgung entziehen will so ist jedermann zur vorläufigen Festnahme befugt Alter, Geschlecht, Beruf, Staatsangehörigkeit spielen keine Rolle Festnahme ist an keine bestimmte Form gebunden; sie soll jedoch unmissverständlich bekanntgegeben werden. Durchsetzung der Festnahme auch mit körperlicher Gewalt zulässig. Gegen die rechtmäßige Festnahme gibt es kein Notwehrrecht!