Entwurf einer Richtlinie zum Day-Trading-Geschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen



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Transkript:

B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Entwurf einer Richtlinie zum Day-Trading-Geschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Diskussionsentwurf (Stand:27.07.2000) Richtlinie gemäß 35 Abs. 6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) zur Konkretisierung der 3 und 32 WpHG für das Day-Trading-Geschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen Präambel...2. Anwendungsbereich...3 2. Werbung...3 3. Risikokapitalbestand und Eignung des Kunden...3 4. Aufklärung...4 4. Anfängliche Aufklärung über Kosten und Nutzungsbedingungen...4 4.2 Besondere Risiken des Day-Trading...4 4.3 Fortlaufende Aufklärung über Kosten und etwaige Verluste...5 5. Vertragsbeschaffenheit...6 5. Kreditgewährung...6 5.2 Technische Rahmenbedingungen...6 2

Präambel Diese Richtlinie erläutert unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie gemäß 35 Abs. 6 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) zur Konkretisierung der 3 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 9. Mai 2000 (Bundesanzeiger Nr. 3 vom 5. Juli 2000, S. 3 792) die sich aus 3 und 32 WpHG ergebenden Verpflichtungen für das Day-Trading-Geschäft.. Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von 2 Abs. 4 WpHG, die Privatanlegern eine Handelsform in Bezug auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder Derivate anbieten oder vermitteln und hierüber eine vertragliche Abrede treffen. Für diese Handelsform ist kennzeichnend, dass im Regelfall sämtliche Positionen innerhalb eines Handelstages eingegangen und glattgestellt werden, wobei der Anleger sich in der Regel technischer Handelsmöglichkeiten (z. B. sog. Echtzeit-Handel und Analyse- Software ) bedient, um kleinste Kursänderungen zu nutzen (Day-Trading). 2 Diese Richtlinie gilt nicht für die in 2a WpHG genannten Ausnahmen. 2. Werbung Um den Anforderungen an einen gewissenhaften Interessenwahrer im Sinne von 3 Abs. Nr. WpHG zu genügen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicherstellen, dass niemand durch irreführende Werbung zum Day-Trading veranlasst wird. 2 Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Rahmen von Werbemaßnahmen des Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Anschein erweckt wird, mit Day-Trading wie ein professioneller Marktteilnehmer Gewinne erzielen zu können, ohne dass zugleich auf die dazu erforderlichen Sachkenntnisse sowie auf die Kosten und Verlustgefahren hingewiesen wird. 3. Risikokapitalbestand und Eignung des Kunden 3

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat mit dem Kunden im Hinblick auf die beabsichtigten Geschäfte einen angemessenen finanziellen Rahmen für das Day-Trading (Risikokapital) nach transparenten Kriterien festzulegen und und sich davon zu überzeugen, dass der Kunde über genügend Erfahrungen oder Kenntnisse verfügt, um Day-Trading zu betreiben. 2 Der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass er das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darüber informieren soll, wenn in den das vereinbarte Risikokapital zugrunde liegenden Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 4. Aufklärung 4. Anfängliche Aufklärung über Kosten und Nutzungsbedingungen Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Kunden vor Vertragsabschluss darüber aufklären, welche Transaktionskosten und sonstige Fixkosten (z.b. für die Benutzung des Trading Centers) dem Kunden pro Eingehung und Glattstellung einer Position ( round-turn ) entstehen. 2 Außerdem muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darauf hinweisen, unter welchen Bedingungen die Benutzung von Hilfsmitteln und gegebenenfalls von Handelsräumlichkeiten aufgenommen, fortgeführt oder beendet werden kann und welche Kosten dem Kunden dabei jeweils entstehen. 4.2 Besondere Risiken des Day-Trading () Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss den Kunden vor Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der eingeholten Kundenangaben über die besonderen Risiken des Day-Trading aufklären, soweit dies erforderlich ist, es sei denn der Kunde verfügt über ausreichende Kenntnisse oder Erfahrungen. 2 Insbesondere muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darüber aufklären, dass a) Day-Trading zu sofortigen Verlusten beim Kunden führen kann, b) der Kunde unter Umständen sein gesamtes Risikokapital verliert, c) der Kunde weiteres Kapital beschaffen muss, falls er Termingeschäfte betreibt, die Verluste bewirken, die über seine hinterlegte Sicherheitsleistung hinaus gehen, d) der Kunde beim Versuch, durch Day-Trading Gewinne zu erzielen, mit professionellen und finanzstarken Marktteilnehmern konkurriert, 4

e) Day-Trading vertiefte Kenntnisse des Kunden in Bezug auf Wertpapiermärkte, Wertpapierhandelstechniken, Wertpapierhandelsstrategien und derivative Finanzinstrumente voraussetzt, f) die räumliche Nähe zu anderen Anlegern in Handelsräumen Einfluss auf das eigene Verhalten erzeugen kann. (2) Um dem Kunden die Eigenheiten des Day-Trading zu veranschaulichen, soll das Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor Vertragsabschluss ein kostenloses Probehandeln unter nachgestellten, aber realitätsnahen Bedingungen ( paper-trading ) anbieten. 2 Der Kunde sollte dabei bei Vertragsabschluss mindestens zehn round-turns absolviert haben. 3 Der Vertragsabschluss und der Probehandel sollten nicht am selben Tag erfolgen. 4.3 Fortlaufende Aufklärung über Kosten und etwaige Verluste () Nach Vertragsabschluss muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden zum Ende eines jeden Kalendermonats über die Kosten des Day-Trading informieren. 2 Hierbei sind etwaige Verluste, die innerhalb des Berichtszeitraumes angefallen sind, so aufzuschlüsseln, dass der Kunde erkennen kann, welcher Teil seiner Verluste allein auf die Gesamtkosten des Day-Trading zurückzuführen sind. (2) Verringert sich das ursprüngliche Risikokapital des Kunden nach Vertragsabschluss aufgrund von Verlusten und Kosten um ein Drittel, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form darüber informieren, wobei der dazu verwendete Text deutlich sichtbar mit den Worten Warnhinweis zum Risikokapitalbestand zu überschreiben ist. 2 Verringert sich der ursprüngliche Risikokapitalbestand des Kunden danach um ein weiteres Drittel, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden erneut darüber informieren, wobei der dazu verwendete Text deutlich sichtbar mit den Worten Zweiter Warnhinweis zum Risikokapitalbestand zu überschreiben ist. 3 Der Kunde muss vor Eingehen neuer Positionen nachweisbar erklären, dass er von dem jeweiligen Warnhinweis Kenntnis genommen hat (Empfangsbestätigung). 5

5. Vertragsbeschaffenheit 5. Kreditgewährung Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss Vorkehrungen treffen, dass sich die Kunden untereinander keine Kredite gewähren, um anschließend mit Fremdkapital Day-Trading zu betreiben. 2 Zu diesem Zweck muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei Vertragsabschluss darauf bestehen, dass der Kunde eine schriftliche Selbstverpflichtung abgibt, die eine Kreditgewährung an andere Kunden oder eine Kreditaufnahme von anderen Kunden zum Zwecke des Day-Trading ausschließt. 3 Für den Fall der Zuwiderhandlung muss die Geschäftsbeziehung zu dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Ende des Kalendermonats, in dem das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Zuwiderhandlung erkennt, beendet werden. 4 Die vertragliche Grundlage, die das Recht zum Day-Trading gewährt, muss eine entsprechende Kündigungsklausel enthalten. 5.2 Technische Rahmenbedingungen Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss dafür sorgen, dass im Falle von Systemausfällen und -störungen Verzögerungen bei der Übermittlung von Kundenaufträgen ( order routing ) möglichst gering gehalten werden. 2 Insbesondere hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Notfallpläne zu entwerfen, die Maßnahmen gegen eine Beeinträchtigung oder einen Ausfall der dem Anleger zur Verfügung gestellten Hilfsmittel aufzeigen. 3 Es hat den Kunden vor Vertragsschluss auf mögliche Störungen hinzuweisen und den Kunden bei auftretenden Störungen unverzüglich zu informieren. Frankfurt am Main, den Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Der Präsident Wittich 6