Aktenzeichen: 11 W 0680/02 Leitsatz: Im Verfahren zur Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung auf Vornehmen einer Handlung oder auf Unterlassen reicht es aus wenn der Vollstreckungsgläubiger die Voraussetzungen des Ordnungsgeldes glaubhaft macht; Vollbeweis ist nicht erforderlich. Vorschriften: 890 Abs. 1 ZPO Suchbegriffe: Vollstreckung einstweilige Verfügung Ordnungsgeld glaubhaft Vollbeweis
2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 0680/02 8 T 0888/01 LG Dresden Beschluss des 11. Zivilsenats vom 04.06.2002 In dem Rechtsstreit F.L. 01825 Liebstadt - Schuldner u. Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte 01796 Pirna & Partner gegen R.F. 01825 Liebstadt - Gläubiger u. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte 01796 Pirna wegen Notwegerecht
3 hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Amtsgericht und Richter am Amtsgericht beschlossen: I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 11.03.2002 in den Punkten 2 und 3 geändert: 2. Gegen den Schuldner wird wegen einer Zuwiderhandlung gegen die im Beschluss des Landgerichts Dresden vom 24.11.2000 enthaltene Duldungsverpflichtung nämlich dem Gläubiger den Zuweg über das Flurstück Nr. der Gemarkung B. des Schuldners zum Grundstück des Gläubigers Flurstück Nr. der Gemarkung B. zu gewährleisten ein Ordnungsgeld in Höhe von 7500 EUR ersatzweise für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. Das Ordnungsgeld ist bis zum 01.07.2002 an die Landesjustizkasse Chemnitz einzuzahlen. 3. Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Amtsgericht Pirna werden nicht erhoben. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Der Beschwerdewert ist 50000 EUR. G r ü n d e : Die Parteien stritten vor dem Landgericht in zweiter Instanz darüber ob der Schuldner dem Gläubiger ein Notwegerecht einräumen muss. Dieser Streit ist inzwischen durch Vergleich beendet. Während der Dauer des Rechtsstreits hatte das Landgericht eine einstweilige Verfügung erlassen die den Schuldner verpflichtete dem Gläubiger die Zuwegung zu seinem Grundstück zu gewährleisten.
4 Der Gläubiger behauptet der Schuldner habe zweimal gegen die einstweilige Verfügung verstoßen und beantragte zunächst beim Amtsgericht Pirna Ordnungsgeld gegen den Schuldner. Das Amtsgericht nahm zu Unrecht seine Zuständigkeit an und wies den Antrag zurück. Auf die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnete gegen den Schuldner als erstinstanzliches Vollstreckungsgericht wegen zweimaligen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von 15000 EUR ersatzweise einen Tag Ordnungshaft an: Der Schuldner habe eine Zuwiderhandlung nicht substantiiert bestritten (Versperren der Zufahrt durch Querstellen eines Motorrads und Verbot an einen Lieferanten den Weg zu benutzen). Die andere Zuwiderhandlung (unbefahrbar machen des Weges durch Einfügung einer Geländestufe an einer Kreuzung) sei durch richterlichen Augenschein im Hauptsacheverfahren gerichtsbekannt. Mit der sofortigen Beschwerde legt der Schuldner eine handschriftliche eidesstattliche Versicherung eines der beiden Zeugen vor auf welche sich der Gläubiger berufen hatte um die erste Behinderung (Querstellen eines Motorrads und Verbot der Zufahrt an einen Lieferanten) zu beweisen. Dieser Zeuge H.S. erklärt den ganzen Vorgang beobachtet zu haben. Der Lieferant habe die Zufahrt nicht einmal versucht weder der Schuldner noch seine Frau hätten mit ihm geredet ein Motorrad habe es auf dem Weg nicht gegeben. Diese Aussage hat der Gläubiger im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Wegen der zweiten Zuwiderhandlung rügt der Beschwerdeführer dass das Landgericht keine neue Beweisaufnahme durchgeführt habe. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 07.05.2002). Die sofortige Beschwerde war statthaft und zulässig aber nur zum Teil begründet. Wegen der Statthaftigkeit und Zulässigkeit beziehen wir uns auf den angegriffenen Beschluss des Landgerichts und machen sie uns zu eigen. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer das Landgericht habe die Behinderung der Zuwegung durch Einfügung einer Geländestufe nicht durch eine neue Beweisaufnahme geklärt. Es reicht aus dass zwei Mitglieder der Zivilkammer durch Augenschein in der Hauptsache sich ein eigenes Bild davon
5 hatten verschaffen können dass diese Geländestufe die Zufahrt tatsächlich behinderte. Mit Erfolg führt der Schuldner aber im Beschwerdeverfahren neu die eidesstattliche Versicherung von H.S. ein. Neue Verteidigungsmittel sind in der Beschwerdeinstanz zulässig 571 Abs. 2 ZPO. Nach der eidesstattlichen Versicherung von H.S. ist nicht mehr beweisbar dass der Schuldner durch Verbot der Zufahrt an einen Lieferanten und durch Querstellen eines Motorrades gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. Insoweit war der Ordnungsgeldbeschluss zu ändern. Im Verfahren der Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung reicht es aus wenn die streitigen Tatsachen glaubhaft gemacht werden Vollbeweis ist nicht erforderlich. Es ist nicht einzusehen dass der Titel selbst mit Glaubhaftmachung erstritten werden kann die Vollstreckung aber vom Vollbeweis abhängig gemacht werden soll. Die sofortige Beschwerde war nur zur Hälfte erfolgreich deswegen waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben 92 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren orientiert sich nicht an der Höhe des Ordnungsgeldes sondern an der Lästigkeit welche das Befolgen der einstweiligen Verfügung für den Beschwerdeführer hat. Wir folgen dabei der Schätzung des Landgerichts.