Amtsblatt der Stadt Greven

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Transkript:

Amtsblatt der Stadt Greven Nummer 20 Jahrgang 54 Erscheinungstag 25.10.2016 Lfd. Nummer Inhalt Seite 61 Bekanntmachung der Einladung und der Tagesordnung zur 16. Sitzung des Rates der Stadt Greven am 02.11.2016 62 Hinweis auf die Bekanntmachung der Änderung der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes des Kreises Steinfurt und der Städte und Gemeinden Altenberge, Greven, Hörstel, Hopsten, Horstmar, Ibbenbüren, Ladbergen, Laer, Lienen, Lotte, Metelen, Mettingen, Neuenkirchen, Nordwalde, Recke, Saerbeck, Steinfurt, Tecklenburg, Westerkappeln und Wettringen vom 12.08.2016 63 Öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) 175-177 178 179-181 Herausgeber: Stadt Greven, Der Bürgermeister Fachbereich Service 48255 Greven, Postfach 1664, Telefon 02571 920-0, Eigendruck Sie können das Amtsblatt der Stadt Greven zum Einzelpreis von 1,00 oder im Abo zum Preis von 12,00 jährlich zuzüglich Zustellgebühren beziehen. Es liegt im Rathaus, Zimmer 115, aus. Bestellungen richten Sie bitte an den Bürgermeister der Stadt Greven. Sie finden das Amtsblatt auch in unserem Stadtportal www.greven.net zum Herunterladen.

Stadt Greven 48268 Greven, den 25. Oktober 2016 An die Mitglieder des Rates 48268 Greven Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lade ich Sie zu der 16. Sitzung des Rates der Stadt Greven ein. Die Sitzung beginnt am Mittwoch, 02.11.2016, um 17:00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Greven, Rathausstraße 6, 48268 Greven. Freundliche Grüße Peter Vennemeyer Bürgermeister 175

Tagesordnung A. ÖFFENTLICHE SITZUNG 1. Einführung und Verpflichtung eines Ratsmitglieds Vorlagennr. 278/2016 2. Aufruf der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates vom 28.09.2016 3. Fragerecht der Einwohner 4. Anregungen und Beschwerden gemäß 24 GO NRW Vorlagennr. 287/2016 5. Eingänge und Mitteilungen 6. Haushalts- und Finanzplanung 6.1 Jahresabschluss 2015 der Stadt Greven; hier: Einbringung in den Rat Vorlagennr. 259/2016 6.2 Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans für das Jahr 2017 Vorlagennr. 257/2016 7. Satzungen/Richtlinien 7.1 Feuerwehrsatzungen Vorlagennr. 211/2016 7.2 2. Änderung der Parkgebührensatzung Vorlagennr. 282/2016 8. Bauleitplanung 8.1 Bebauungsplan Nr. 55.12 "Senioren WG - Goethestraße" hier: I. Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. 4 (2) BauGB II. Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung gem. 3 (2) BauGB III. Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung gem. 10 BauGB Vorlagennr. 231/2016 9. Beteiligungsmanagement 9.1 Zielvereinbarungen zwischen der Stadt Greven und den Beteiligungen Vorlagennr. 255/2016 10. Besetzung der Einigungsstelle bei der Stadt Greven Vorlagennr. 271/2016 176

11. Anträge nach 3 der Geschäftsordnung des Rates 11.1 Darstellung der Fraktions- und Bürgeranträge im Ratsinformationssystem; Antrag der SPD-Fraktion vom 23.09.2016 Vorlagennr. 283/2016 12. Anfragen nach 17 der Geschäftsordnung des Rates B. NICHT ÖFFENTLICHE SITZUNG 1. Aufruf der Niederschrift über die nicht öffentliche Sitzung des Rates vom 28.09.2016 2. Eingänge und Mitteilungen 3. Finanzierungskonzept Flughafen Münster Osnabrück GmbH hier: Beschluss über die 4. Tranche des Finanzierungskonzeptes Vorlagennr. 272/2016 4. Grundstücksangelegenheiten 5. Personalangelegenheiten 5.1 Bestellung eines stellvertretenden Leiters der Feuerwehr Vorlagennr. 266/2016 6. Anfragen nach 17 der Geschäftsordnung des Rates 177 Abl. St. Gr. 20/16

Hinweis auf die Bekanntmachung der Änderung der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes des Kreises Steinfurt und der Städte und Gemeinden Altenberge, Greven, Hörstel, Hopsten, Horstmar, Ibbenbüren, Ladbergen, Laer, Lienen, Lotte, Metelen, Mettingen, Neuenkirchen, Nordwalde, Recke, Saerbeck, Steinfurt, Tecklenburg, Westerkappeln und Wettringen vom 12.08.2016 Die Änderung der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes des Kreises Steinfurt und der Städte und Gemeinden Altenberge, Greven, Hörstel, Hopsten, Horstmar, Ibbenbüren, Ladbergen, Laer, Lienen, Lotte, Metelen, Mettingen, Neuenkirchen, Nordwalde, Recke, Saerbeck, Steinfurt, Tecklenburg, Westerkappeln und Wettringen vom 12.08.2016 ist im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 33 vom 19.08.2016 auf den Seiten 282 285 veröffentlicht. Dieser Hinweis erfolgt unter Bezugnahme auf 11 Abs. 1 GkG NRW (Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit). Greven, 25.10.2016 Stadt Greven Der Bürgermeister gez. Peter Vennemeyer 178 Abl. St. Gr. 20/16

Öffentliche Bekanntmachung zum Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben. 1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Sie haben gemäß 36 Absatz 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname 2. Vornamen 3. gegenwärtige Anschrift. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft Sie haben gemäß 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschriften, 6. Auskunftssperren nach 51 BMG sowie 7. Sterbedatum. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche 179

Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Sie haben gemäß 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Sie haben gemäß 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Anschrift sowie 5. Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. 5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie haben gemäß 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften. 180

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Widersprüche können dem Bürgerbüro jederzeit schriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das im Bürgerbüro erhältliche Antragsformular zu verwenden, das auch über die Internetpräsentation der Stadt Greven abgerufen werden kann. Der Widerspruch gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung im Verantwortungsbereich der Stadt Greven unbefristet. Greven, 21. Oktober 2016 Stadt Greven Rathausstr. 6 48268 Greven gez. Peter Vennemeyer Bürgermeister 181 Abl. St. Gr. 20/16