Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Räumen mit grosser Personenbelegung und in Verkaufsräumen

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Transkript:

Kantonale Feuerpolizei GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Räumen mit grosser Personenbelegung und in Verkaufsräumen Der Erlass dieses Merkblattes erfolgt gestützt auf 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) vom 24. September 1978. Merkblatt vom 28. Februar 2011 1 Geltungsbereich 1 Das vorliegende Merkblatt gilt für Planung und Dimensionierung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) in Räumen mit grosser Personenbelegung (Räume mit einer Personenbelegung von mehr als 100 Personen) und in Verkaufsräumen bis 1200 m 2. 2 Detailgeschäfte, Warenhäuser usw. mit einer zusammenhängenden Verkaufsfläche von weniger als 1200 m 2 gelten als Bauten mit Räumen mit grosser Personenbelegung, wenn die ermittelte Anzahl Personen 100 übersteigt. 3 Die massgebende Personenbelegung ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens schriftlich und verbindlich festzuhalten. Liegen keine verbindlichen Angaben vor, ist sie gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie Flucht- und Rettungswege vom 26.3.2003, Anhang zu Ziffer 5.2.2 festzulegen. 4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKF-Brandschutzrichtlinie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (Ausgabe 2003). 2 Begriffe 1 Unter Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ist die Gesamtheit aller baulichen und technischen Einrichtungen zu verstehen, die als System dazu dienen, im Brandfall Rauch und Wärme ins Freie abzuführen. Dazu gehören auch Entrauchungsöffnungen sowie Öffnungen, durch die Ersatzluft vom Freien nachströmen oder ein Überdruck ins Freie abgebaut werden kann. 2 Entrauchungsöffnungen sind ins Freie führende Öffnungen (z.b. Öffnungen in Fassaden und Dächern, Schächte und Kanäle für die Abführung von Rauch und Wärme), die der Feuerwehr den Einsatz mobiler Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (z.b. Brandlüfter, Heissgasventilatoren) ermöglichen. 3 Einblasöffnungen sind Öffnungen durch die die Feuerwehr mittels Brandlüftern Luft in einen Raum einblasen kann. Dies kann beispielsweise direkt durch eine Türöffnung oder indirekt durch ein Treppenhaus bzw. einen Korridor erfolgen. 30.17a

3 Zweck und Ziele 3.1 Zielsetzung RWA dienen folgender Zielsetzung: Gewährleistung des Personenschutzes durch Aufrechterhaltung der Fluchtmöglichkeit während eines bestimmten Zeitraumes (Selbstrettungszeit). Sicherstellung des Feuerwehreinsatzes durch Gewährleistung genügender Sichtverhältnisse für einen sicheren und zielgerichteten Rettungs- und Löscheinsatz. Gebäude und Einrichtungen durch kontrollierte Abführung von Rauch und Wärme aus einem definierten Brandabschnitt zu schützen. Rauchentsorgung durch kontrollierte Abführung von Rauch nach einem Brand. 3.2 Voraussetzungen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Merkblattes sind: Einhaltung der Brandschutzvorschriften; insbesondere der Bestimmungen über Flucht- und Rettungswege, Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung und Brandverhütung Sicherheit in Betrieben und auf Baustellen. Die Massnahmen zur Gewährleistung des Personenschutzes nach den Brandschutzvorschriften können nicht durch Entrauchungskonzepte ersetzt werden, auch nicht in Teilbereichen. Einsatzzeiten der Feuerwehr von max. 15 Minuten für Konzepte, die den Einsatz der Feuerwehr voraussetzen. Brandlüfter und Drucklutten auf den Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr vorhanden für Konzepte, die den Einsatz der Feuerwehr voraussetzen. 3.3 Massgebende Kriterien Massgebende Kriterien für die Festlegung/Dimensionierung von Entrauchungsöffnungen und RWA sind insbesondere: Personenbelegung; Brandlast und Aktivierungsgefahr; Brandverhalten der im Raum/Brandabschnitt verwendeten Baustoffe, Materialien, Einrichtungen und Dekorationen; Lage, Geometrie und Abmessungen des Raumes/Brandabschnittes; Zeitverhältnisse für Evakuation (Selbstrettungszeit) und Feuerwehreinsatz. 4 Anforderungen 4.1 Allgemeines 1 RWA müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind. 2 RWA müssen von einem im Brandfall sicheren Standort aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können. An den Bedienungsstellen muss erkennbar sein, ob die RWA in Betrieb sind. Durch ausströmende Rauchgase darf keine Gefahr für Personen und Gebäude entstehen. 2

3 Die Wirksamkeit natürlicher RWA kann durch Witterung (Aussentemperatur, Windrichtung), Brandszenario (Grösse des Feuers, Rauchgastemperatur) und Verrauchungsgrad (z.b. Verlust der Thermodynamik) negativ beeinflusst werden. Maschinelle RWA und Entrauchungen mit Unterstützung durch mobile Brandlüfter sind deshalb besser geeignet und für die Entrauchung von Räumen mit einer grossen Personenbelegung zu bevorzugen. 4 Die Vorgaben der Ersteller resp. Hersteller der Anlageteile (z.b. Ventilatoren) und die darauf abgestützten Wartungsarbeiten und -intervalle sind einzuhalten. Die dafür verantwortlichen Personen sind zu bestimmen. 5 RWA sind in die Brandschutzpläne einzutragen. Mittels Ablaufschematas sind Ansteuerungen, Auslöseregelungen und Wirkungsweise zu dokumentieren. Zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit sind integrale Tests durchzuführen. 4.2 RWA-Konzepte (siehe Anhang) 4.2.1 Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWA) 1 Unter Terrain liegende Brandabschnitte können mittels natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (NRWA) nicht wirkungsvoll entraucht werden. 2 Entrauchungs- und Nachströmöffnungen weisen je eine geometrisch freie Fläche von mindestens 1 % der Brandabschnittsfläche auf. 3 Entrauchungsöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z.b. in der Dachfläche oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden, Nachströmöffnungen in Bodennähe, anzuordnen. 4 Entrauchungs- und Nachströmöffnungen müssen jederzeit, d.h. unter anderem auch unabhängig von Witterungseinflüssen, ihre Funktion erfüllen (siehe SN EN 12101-2:2003-08). 5 Können Entrauchungsöffnungen nicht in der Dachfläche eingebaut werden, sind die erforderlichen Öffnungen gleichmässig verteilt in zwei möglichst gegenüber liegenden Fassaden einzubauen. Die Feuerwehr muss die Entrauchungsöffnungen separat je Fassade öffnen können. 4.2.2 Entrauchung mit Brandlüfter der Feuerwehr (RWA mit BL) 4.2.2.1 Allgemeines 1 Unter Terrain liegende Brandabschnitte können mit Brandlüftern nur in der Geschosslage 1. UG entraucht werden. In tiefer liegenden Geschossen ist der Einsatz von Brandlüftern nicht zulässig. Konzepte mit Brandlüftern sind für komplexe Raumgeometrien nicht geeignet. 2 Die Entrauchung mit Brandlüfter der Feuerwehr setzt ein Einsatzkonzept der Feuerwehr voraus. 3 Die für die Intervention zuständige Feuerwehr muss über die notwendigen Brandlüfter verfügen. Anzahl und Gesamtleistung ergeben sich aus der nachstehend in Ziffer 4.2.2.2 aufgeführten Luftwechselrate. 4 Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Brandlüfter erfordert ein Konzept. Insbesondere ist darauf zu achten, dass durch die Volumenströme der einzelnen Brandlüfter keine Kurzschlusswirkung entstehen kann. 4.2.2.2 Erforderliche Luftwechselrate/Dimensionierung Es ist mindestens ein 8-facher Luftwechsel pro Stunde zu realisieren. 3

4.2.2.3 Einblasöffnungen (siehe Anhang) Der wirksame Einsatz von Brandlüftern setzt voraus, dass zusätzlich zu den Entrauchungsöffnungen auch Einblasöffnungen vorhanden sind. Diese müssen so angeordnet sein, dass Brandlüfter aufgestellt und wirksam in Betrieb gesetzt werden können. 4.2.2.4 Entrauchungsöffnungen (siehe Anhang) 1 Die aerodynamisch wirksame Fläche soll je Entrauchungsöffnung ca. 1.30 m 2 betragen. Entrauchungsöffnungen, die nicht auch als Einblasöffnungen genutzt werden, können in äquivalent aerodynamisch wirksame Teilflächen unterteilt werden. 2 In Ecken, grösseren Nischen usw. sind zusätzliche Entrauchungsöffnungen anzuordnen, damit keine Zonen entstehen, die nicht entraucht werden können. Die Anordnung der Entrauchungsöffnungen ist so vorzunehmen, dass zwischen Entrauchungsöffnung und Einblasöffnung keine Kurzschlusswirkung entstehen kann. 3 Entrauchungsöffnungen sind an der höchsten Stelle des Raumes, z. B. in der Dachfläche oder im Decken- bzw. Dachbereich an den Fassaden anzuordnen. 4 Entrauchungsöffnungen müssen einzeln und von einem im Brandfall sicheren Standort aus öffen- und wieder schliessbar sein. Die Betriebsbereitschaft muss auch bei Stromausfall gewährleistet sein. 4.2.3 Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (MRWA) 4.2.3.1 Heissgasventilatoren 1 Für Absauganlagen sind nur Heissgasventilatoren zulässig, die von einer anerkannten Prüfstelle geprüft wurden. Der Funktionserhalt muss während mindestens einer Stunde bei Temperaturen von 400 C gewährleistet sein. 2 Werden keine hohen Rauchgastemperaturen erwartet (z. B. in Brandabschnitten mit Sprinkleranlagen), kann die Temperaturanforderung an die Heissgasventilatoren im Einvernehmen mit der Kantonalen Feuerpolizei auf 200 C reduziert werden. 3 Werden höhere Temperaturen erwartet (z.b. auf Grund eines rechnerischen Nachweises) sind die Temperaturanforderung an die Heissgasventilatoren im Einvernehmen mit der Kantonalen Feuerpolizei angemessen zu erhöhen. 4.2.3.2 Nachströmöffnungen Nachströmöffnungen (z. B. Türen, Tore, Fenster, separate Öffnungen in Fassaden) sind in Bodennähe anzuordnen. Sie sind so zu dimensionieren, dass die Geschwindigkeit der Nachströmluft höchstens 5 m pro Sekunde beträgt. Sie sind im Bereich des Feuerwehrzuganges vorzusehen und so auf die Lage der Absaugstellen abzustimmen, dass sich im Betrieb eine gerichtete Luftströmung einstellt. 4.2.3.3 Absaugstellen Absaugstellen sind unter der Decke anzuordnen und so auf die Lage der Nachströmöffnungen abzustimmen, dass eine gerichtete Luftströmung erzielt wird. 4.2.3.4 Ansteuerung/Auslösung 1 Maschinelle RWA müssen automatisch (durch eine Brandmelde- oder Sprinkleranlage) in Betrieb gesetzt werden. Zusätzlich müssen sie manuell durch die Feuerwehr bedient werden können. 2 In Bauten und Anlagen, in denen weder eine Brandmelde- noch eine Sprinkleranlage vorhanden ist, ist die Ansteuerung der MRWA durch den Einbau von Brandmeldern, welche mindestens den betroffenen Brandabschnitt überwachen, sicher zu stellen. 4

4.2.3.5 Erforderliche Luftwechselraten/Dimensionierung 1 Brandabschnitte mit einer Personenbelegung bis 2000 Personen sind mindestens mit einem 8-fachen Luftwechsel pro Stunde (gerichtete Strömung) zu entrauchen. 2 Kann rechnerisch nachgewiesen werden, dass das mit der Kantonalen Feuerpolizei vorgängig festgelegte Schutzziel mit einem Luftwechsel unter dem 8-fachen pro Stunde erreicht wird, kann dieser objektspezifisch entsprechend angepasst werden. 3 Für Brandabschnitte mit einer Personenbelegung über 2000 Personen ist ein rechnerischer Nachweis erforderlich. 4.2.3.6 Sicherheitsstromversorgung 1 Maschinelle RWA sind an geeigneten, von der allgemeinen Stromversorgung unabhängigen Stromquellen anzuschliessen. 2 Die Funktion der Anlagen muss während einer Betriebszeit von einer Stunde gewährleistet sein. 4.3 Schächte, Abluftkanäle und -leitungen 1 Schächte, Abluftkanäle und -leitungen sind so auszuführen und einzubauen, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und beim Abführen heisser Brandgase eine Brand- und Rauchausbreitung verhindern. 2 Bei Planung und Ausführung sind die Anforderungen an das Kanalnetz im Brandfall zu berücksichtigen. Massnahmen für die Aufnahme von Längenausdehnungen wie Fixpunkte und Kompensatoren sind vorzusehen. Kunststoffdübel zur Befestigung von Entrauchungsleitungen sind nicht zulässig. Kanäle, welche durch andere Brandabschnitte führen, sind mit dem für den jeweiligen Brandabschnitt erforderlichen Feuerwiderstand auszuführen. 5 Entrauchungsnachweise 5.1 Entrauchungsnachweis N 1 (für NRWA) 1 NRWA-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.1. 2 Konzept und Anwendbarkeit (Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Aufzeigen des vorgesehenen Entrauchungskonzeptes mit Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. 3 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. 5.2 Entrauchungsnachweis N 2 (für RWA mit BL) 1 RWA mit BL-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.2. 2 Konzept und Anwendbarkeit (Zugänglichkeit für die Feuerwehr, Aufzeigen des vorgesehenen Entrauchungskonzeptes mit Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. 3 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung und der Feuerwehr zur Kenntnisnahme einzureichen. 5

5.3 Entrauchungsnachweis N 3 (für MRWA mit vorgegebenem Luftwechsel pro Stunde) 1 MRWA-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.3. 2 Konzept und Anwendbarkeit (Aufzeigen des vorgesehenen Entrauchungskonzeptes mit Erklärung der Plausibilität) sind der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. 3 Die Strömungsrichtung der Abluft ist weg von den Fluchtwegen, die der Frischluft in Richtung des Feuerwehreinsatzes, zu führen. 4 Nachweis der Funktionalität und der Nachströmöffnungen (Nachströmgeschwindigkeit max. 5 m pro Sekunde). 5 Die automatische Ansteuerung der MRWA ist nachzuweisen. 6 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Ausführung der MRWA-Anlage zur Genehmigung einzureichen. 5.4 Entrauchungsnachweis N 4 (für MRWA mittels Brandsimulationsberechnung) (siehe Anhang) 1 MRWA-Massnahmen gemäss Kapitel 4.2.3. 2 Vorgängig sind mit der Kantonalen Feuerpolizei die Schutzziele und die für die Berechnung erforderlichen Parameter sowie die Rechnungsmethode (z.b. Brandsimulationen, DIN 18232-5:2003-04, VdS CEA 4020:2009-10) festzulegen. 3 Rechnerisch ist nachzuweisen, dass die mit der Kantonalen Feuerpolizei vereinbarten Schutzziele erreicht werden. 4 Nachweis der Funktionalität und der Nachströmöffnungen (Nachströmgeschwindigkeit max. 1m pro Sekunde). 5 Das RWA-Konzept ist mit einer hinreichenden Vordimensionierung der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. 6 Der Nachweis ist der Kantonalen Feuerpolizei vor Ausführung der MRWA-Anlage zur Genehmigung einzureichen. 6

6 Anforderungs-/Nachweismatrix (siehe Anhang) Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Personenbelegung RWA-Konzept 101 300 301 1000 1001 2000 über 2000 NRWA (N 1 )* N 1 N 1 nicht nicht (wenig sinnvoll) zulässig zulässig RWA mit BL (N 2 )** *** N 2 N 2 N nicht 2 zulässig (wenig sinnvoll) MRWA mit vorgegebe- N 3 N 3 N nicht 3 nem Luftwechsel/h (N 3 ) zulässig MRWA mit Brandsimula- N 4 N 4 N 4 N 4 tionsberechnung (N 4 ) (wenig sinnvoll) * In Untergeschossen nicht zulässig. ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig. *** Für Brandabschnitte, welche sich über Terrain befinden, an einer Gebäudefassade liegen und Öffnungen, welche direkt ins Freie führen (z.b. Türen, Fenster) aufweisen, kann in Absprache mit der Brandschutzbehörde auf ein RWA-Konzept verzichtet werden. 7 Dokumentation (siehe Anhang) 7.1 Entrauchungskonzepte Entrauchungskonzepte sind als Dokumentation in Berichtsform der Kantonalen Feuerpolizei vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen. 7.2 Entrauchungsnachweise/Einsatzkonzepte Entrauchungsnachweise zusammen mit dem rechnerischen Nachweis und der Konformitätserklärung sind als Dokumentation in Berichtsform zusammen mit den Brandschutz- und Feuerwehreinsatzplänen der Kantonalen Feuerpolizei vor Ausführungsbeginn der RWA-Anlagen einzureichen. Es sind nur resultatsrelevante Bilder und Diagramme darzustellen. 8 Inkrafttreten Dieses Merkblatt tritt auf den 11. April 2011 in Kraft. Kantonale Feuerpolizei 7

9 Anhang zu Ziffer 4.2 RWA-Konzepte Allgemeines 1 Mit dem Entrauchungskonzept wird bestätigt, dass die vorgängig vereinbarten Schutzziele mit den vorgesehenen Massnahmen erreicht werden können. 2 Das Entrauchungskonzept ist mit Ort und Datum zu versehen und durch die Eigentümer-/ Nutzerschaft und den von ihr beauftragten Planer rechtsverbindlich zu unterzeichnen. zu Ziffer 4.2.2.3 Einblasöffnungen 1 Der Aufstellungsort für Brandlüfter muss so dimensioniert sein, dass mit dem Luftkegel des Brandlüfters die ganze Fläche der Einblasöffnung abgedeckt werden kann. Dazu muss der Brandlüfter 3 bis 4 Meter vor der Einblasöffnung entfernt aufgestellt werden können. 2 Brandlüfter sind so aufzustellen, dass sie direkt oder indirekt (z.b. über ein Treppenhaus und/oder einem Korridor) Luft in den Brandraum einblasen können. Dabei ist auf allfällige Verluste zu achten. 3 Ist das direkte Einblasen von Luft in den Brandraum oder in einen davor liegenden Raum nicht möglich, kann der Luftstrom durch die Einsatzmittel der Feuerwehr (z.b. Drucklutte) in den Brandraum geführt werden. 4 Volumenströme von Brandlüftern (produkteabhängig): Standardbrandlüfter Ø 80 cm 38 000 m 3 pro Stunde (10.6 m 3 pro Sekunde) Standardbrandlüfter Ø 100 cm 50 000 m 3 pro Stunde (13.9 m 3 pro Sekunde) Grosslüfter 200 000 m 3 pro Stunde (55.6 m 3 pro Sekunde) (Volumenströme bei Abströmversuchen ohne Druckverlust auf freiem Feld.) 5 Je höher der Druckverlust, desto geringer die Verdrängungswirkung im Brandraum. Der Brandlüftereinsatz ist direkt abhängig von der Geometrie des Raumes/Brandabschnittes 8

(Türöffnungen, Länge des Korridores, Entrauchungsöffnungen usw.) sowie von den Witterungsverhältnissen (z. B. Winddruck auf Entrauchungsöffnungen). 6 Für den Einsatz von Grosslüftern sind Einblasöffnungen von mindestens 2.4 m x 2.4 m erforderlich. zu Ziffer 4.2.2.4 Entrauchungsöffnungen Die aerodynamisch wirksame Fläche kann wie folgt bestimmt werden: A aerodyn = A. c A aerodyn : aerodynamisch wirksame Fläche [m 2 ] A: Fläche Wandöffnung [m 2 ] c: Durchflussbeiwert α: Öffnungswinkel α A Tabelle Durchflussbeiwerte (c) für unterschiedliche Öffnungsarten Öffnungsart Öffnungswinkel (α) Durchflussbeiwert (c) vollständig geöffnete Fläche 0,65 Jalousien 90 0,65 Dreh- oder Kippflügel > 60 0,5 Dreh- oder Kippflügel > 45 0,4 Dreh- oder Kippflügel > 30 0,3 (Tabelle aus DIN 18232-2:2003-06, Anhang C-Tabelle C.1) Dem in der Tabelle angegebenen Öffnungswinkel kann jeweils eine zulässige Abweichung von ± 5 zugeordnet werden. zu Ziffer 5.4 Entrauchungsnachweis N 4 Aufgabenstellung Präzisierung der Aufgabenstellung gemäss den Vorgaben der Brandschutzbehörde (Was ist nachzuweisen!). Erläuterung der Vorgehensweise. Grundlagen Brandschutzkonzept, Pläne, behördliche Auflagen. Entrauchungskonzept (Anordnung der Absaug-/Entrauchungs- und Nachströmöffnungen inkl. Ventilationsverhältnisse) mit Nachweis der Machbarkeit. Von der Brandschutzbehörde anerkannte Simulationsmodelle und Simulationsprogramme (mit Verweis auf Referenzereignisse, Angaben zu möglichen Modellannahmen bzw. Ver- 9

einfachungen, etc.), Angaben zu den verwendeten Submodellen (Turbulenzmodell, etc.), Aufzeigen der Anwendbarkeit des ausgewählten Modells auf die konkrete Aufgabenstellung. Schutzziele (qualitativ und quantitativ). Brandszenarien (Herleitung hoch- und niedrigenergetischer Brandleistungskurven, Brennstoff inkl. Rauchausbeute, Energiefreisetzungsrate, Abbrandleistung, Brandorte, etc.). Randbedingungen (Anlagentechnik, Umgebungsbedingungen wie Temperatur und Druck, Aktivierungsart und -zeit der Entrauchungsgrössen wie Nachströmöffnungen, Ventilatoren, allenfalls notwendige Vorgaben an Melder- oder Sprinklertyp, etc.). Fiktive Räume bei Anwendung von Zonenmodellen. Zellengitter (Grösse und Anzahl) bei Anwendung von Feldmodellen. Art und Umfang der Auswertung (Anzahl und Lage, Schnitte). zu Ziffern 5.4, 6 und 7 Entrauchungsnachweis, Anforderungs-/ Nachweismatrix und Dokumentation Nachweise/Dokumentationen Nachweise/Dokumentationen beinhalten: Wesentliche Erkenntnisse wie besondere Strömungsverhältnisse in Bezug auf die definierten Schutzziele (raucharme Schicht, Sichtweite, Temperatur etc.). Anschauliche Darstellung (Bilder, Diagramme) von massgebenden und kritischen Simulationsergebnissen. Ergebnisse der Prüfung auf Plausibilität, wie Darstellung der tatsächlich simulierten Brandleistung (Kontrolle, ob die Brandleistung richtig vorgegeben und auch simuliert wurde) oder Prüfung, ob erwartete Phänomene wie Balcony Spill, Back-Layering, etc. auch in der Simulation auftreten. Bestätigung der Vorgaben der Brandschutzbehörde wie: Evakuationszeit; Fluchtwegkonzept mit den Belegungsvarianten und Raumstandorten; geforderte Höhe der raucharmen Schicht; geforderte Sichtweite; maximale Brandraumtemperatur. Resultate/Bewertung Ganzheitliche Bewertung der Ergebnisse im Hinblick auf die definierten Schutzziele, auch unter Berücksichtigung möglicher Anwendungsgrenzen im Modell. Bei Anwendung von Feldmodellen: grafische Darstellung der Strömungsvektoren (Schnitt durch den Brandherd und Isosurfaces). Folgerungen und Empfehlungen Aus dem Nachweis resultierende Massnahmen wie z.b. Art und Umfang an Rauch- und Wärmeabzugsmassnahmen einschliesslich Anordnungen und Aktivierungsart. Durch den Nachweis verbindlich werdende Randbedingen wie z.b. unabhängig vom Nachweis geplante Anlagentechnik (z.b. Sprinkler- oder Brandmeldeanlage). 10

Zwischenböden und Galerien 1 Als Zwischenböden und Galerien im Sinne dieses Merkblattes gelten Böden, die gegen den Raum offen sind und deren Fläche 50% der Raumfläche nicht überschreitet. 2 Zwischenböden und Galerien mit einer Fläche grösser als 50% der Raumfläche gelten als selbstständige Geschosse im Sinne der Brandschutzvorschriften. 3 Durch den Einbau eines Zwischenbodens oder einer Galerie erhöht sich die anrechenbare Brandabschnittsfläche um die eingebaute Fläche. Dadurch können zusätzliche Brandschutzmassnahmen notwendig werden. zu Ziffer 6 Anforderungs-/Nachweismatrix Legende zu den Beispielen Strömungsrichtung Zu-/Abluft Brandlüfter RWA-Öffnung (z.b. Fenster) RWA-Öffnung (z.b. Oblicht) RWA-Kanal Heissgasventilator Fluchtwege zu entrauchender Raum 11

zu Ziffer 6 Anforderungs-/Nachweismatrix Beispiel: kein RWA-Konzept notwendig, Personenbelegung: 101 300 Personen Brandabschnitte über Terrain und an der Fassade liegend, Entrauchungsöffnungen (z.b. Türen, Fenster) führen direkt ins Freie. Grundriss Schnitt Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Personenbelegung RWA-Konzept 101 300 301 1000 1001 2000 über 2000 Matrix NRWA (N 1 )* RWA mit BL (N 2 )** *** N 1 N 1 nicht nicht (wenig sinnvoll) zulässig zulässig N 2 N 2 N nicht 2 (wenig sinnvoll) zulässig MRWA mit vorgegebe- N 3 N 3 N nicht 3 nem Luftwechsel/h (N 3 ) zulässig Beispiel MRWA mit Brandsimula- N 4 N 4 N 4 N 4 tionsberechnung (N 4 ) (wenig sinnvoll) * In Untergeschossen nicht zulässig. ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig. *** Für Brandabschnitte, welche sich über Terrain befinden, an einer Gebäudefassade liegen und Öffnungen, welche direkt ins Freie führen (z.b. Türen, Fenster) aufweisen, kann in Absprache mit der Brandschutzbehörde auf ein RWA-Konzept verzichtet werden. 12

zu Ziffer 6 Anforderungs-/Nachweismatrix Beispiel: RWA mit BL (N 2 ), Personenbelegung: 101 300 Personen Brandabschnitt über Terrain und innen liegend, Entrauchungsöffnungen unter dem Dach, von einem sicheren Standort aus durch die Feuerwehr gezielt öffenbar. Grundriss Schnitt Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Personenbelegung RWA-Konzept 101 300 301 1000 1001 2000 über 2000 Matrix NRWA (N 1 )* RWA mit BL (N 2 )** *** N 1 N 1 nicht nicht (wenig sinnvoll) zulässig zulässig N 2 N 2 N nicht 2 (wenig sinnvoll) zulässig MRWA mit vorgegebe- N 3 N 3 N nicht 3 nem Luftwechsel/h (N 3 ) zulässig Beispiel MRWA mit Brandsimula- N 4 N 4 N 4 N 4 tionsberechnung (N 4 ) (wenig sinnvoll) * In Untergeschossen nicht zulässig. ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig. *** Für Brandabschnitte, welche sich über Terrain befinden, an einer Gebäudefassade liegen und Öffnungen, welche direkt ins Freie führen (z.b. Türen, Fenster) aufweisen, kann in Absprache mit der Brandschutzbehörde auf ein RWA-Konzept verzichtet werden. 13

zu Ziffer 6 Anforderungs-/Nachweismatrix Beispiel: RWA mit BL (N 2 ), Personenbelegung: 301 1000 Personen Brandabschnitt über Terrain und an der Fassade liegend, Entrauchungsöffnungen an der Fassade, von einem sicheren Standort aus durch die Feuerwehr gezielt öffenbar. Grundriss Schnitt Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Personenbelegung RWA-Konzept 101 300 301 1000 1001 2000 über 2000 Matrix NRWA (N 1 )* RWA mit BL (N 2 )** *** N 1 N 1 nicht nicht (wenig sinnvoll) zulässig zulässig N 2 N 2 N nicht 2 (wenig sinnvoll) zulässig MRWA mit vorgegebe- N 3 N 3 N nicht 3 nem Luftwechsel/h (N 3 ) zulässig Beispiel MRWA mit Brandsimula- N 4 N 4 N 4 N 4 tionsberechnung (N 4 ) (wenig sinnvoll) * In Untergeschossen nicht zulässig. ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig. *** Für Brandabschnitte, welche sich über Terrain befinden, an einer Gebäudefassade liegen und Öffnungen, welche direkt ins Freie führen (z.b. Türen, Fenster) aufweisen, kann in Absprache mit der Brandschutzbehörde auf ein RWA-Konzept verzichtet werden. 14

zu Ziffer 6 Anforderungs-/Nachweismatrix Beispiel: MRWA (N 3 /N 4 ), Personenbelegung: 301 1000 Personen Brandabschnitt über Terrain und innen liegend, Zuluft von der Fassade über Kanäle, Abluft über Kanäle über das Dach. Grundriss Schnitt Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Personenbelegung RWA-Konzept 101 300 301 1000 1001 2000 über 2000 Matrix NRWA (N 1 )* RWA mit BL (N 2 )** *** N 1 N 1 nicht nicht (wenig sinnvoll) zulässig zulässig N 2 N 2 N nicht 2 (wenig sinnvoll) zulässig MRWA mit vorgegebe- N 3 N 3 N nicht 3 nem Luftwechsel/h (N 3 ) zulässig Beispiel MRWA mit Brandsimula- N 4 N 4 N 4 N 4 tionsberechnung (N 4 ) (wenig sinnvoll) * In Untergeschossen nicht zulässig. ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig. *** Für Brandabschnitte, welche sich über Terrain befinden, an einer Gebäudefassade liegen und Öffnungen, welche direkt ins Freie führen (z.b. Türen, Fenster) aufweisen, kann in Absprache mit der Brandschutzbehörde auf ein RWA-Konzept verzichtet werden. 15

zu Ziffer 6 Anforderungs-/Nachweismatrix Beispiel: MRWA (N 3 /N 4 ), Personenbelegung: 1001 2000 Personen Brandabschnitt über Terrain und an der Fassade liegend, Fenster nicht öffenbar/ feste Verglasung, Zuluftöffnungen an der Fassade, Abluft über Kanäle über das Dach. Grundriss Schnitt Entrauchungsnachweis in Abhängigkeit der Personenbelegung RWA-Konzept 101 300 301 1000 1001 2000 über 2000 Matrix NRWA (N 1 )* RWA mit BL (N 2 )** *** N 1 N 1 nicht nicht (wenig sinnvoll) zulässig zulässig N 2 N 2 N nicht 2 (wenig sinnvoll) zulässig MRWA mit vorgegebe- N 3 N 3 N nicht 3 nem Luftwechsel/h (N 3 ) zulässig Beispiel MRWA mit Brandsimula- N 4 N 4 N 4 N 4 tionsberechnung (N 4 ) (wenig sinnvoll) * In Untergeschossen nicht zulässig. ** In Untergeschossen nur in Geschosslage 1. UG zulässig. *** Für Brandabschnitte, welche sich über Terrain befinden, an einer Gebäudefassade liegen und Öffnungen, welche direkt ins Freie führen (z.b. Türen, Fenster) aufweisen, kann in Absprache mit der Brandschutzbehörde auf ein RWA-Konzept verzichtet werden. GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich Bezugsquelle: Kantonale Feuerpolizei, Postfach, 8050 Zürich, Tel. 044 308 22 04 16 April 11/5000