Die korrigierte Klausur

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Transkript:

Die korrigierte Klausur Von Rechtsanwalt Manzur Esskandari und Rechtsanwältin Nicole Schmitt Klausuren mit mehr oder minder mustergültigen Lösungen lassen sich in vielen Fallsammlungen und z. B. auch in diesen Materialien finden (siehe oben). Wir wollen daneben aber auch einmal zeigen, wie die miserable Lösung einer Klausur aussieht, die gut korriegiert worden ist. Die nachfolgende Klausur ist eine Originalklausur aus einer Vorgerücktenübung. Die hier abgedruckte Lösung ist inhaltlich ebenfalls ein Original aus dem damaligen Semester. Für unsere Zwecke wurde die - naturgemäß handschriftliche Arbeit lediglich abgetippt. Im übrigen wurde an der Arbeit nichts verändert. Gleiches gilt für die Korrekturanmerkungen. Wir haben es aus technischen Gründen dabei so gehalten, daß zutreffende Ansätze in der Klausurlösung unterstrichen, unzutreffende Ausführungen, also solche, zu denen eine Korrekturanmerkung erforderlich war, unterlegt dargestellt wurden. Im Anschluß an die Klausurlösung findet sich ein Korrekturbogen, so wie er teilweise Verwendung findet. Dieser Bogen dient sowohl der Erleichterung der Korrektur, als auch der Übersichtlichkeit der Beurteilung für den jeweiligen Bearbeiter der Klausur. Gleichzeitig erlangt man auf diese Weise eine grobe Gliederung der Musterklausurgliederung. Die untenstehende Klausur ist tatsächlich mit 02 Punkten, also einer klar mangelhaften Note, bewertet worden. Es sei noch darauf hingewiesen, daß diese Klausur nach altem Recht geschrieben wurde. Die Paragraphenangaben hätten sicherlich ohne weiters angepaßt werden können; aus Gründen der Authenzität wurde aber darauf verzichtet.

Übung im Strafrecht für Vorgerückte Der E, der an einer äußerst schmerzhaften, aber nicht lebensbedrohenden Krankheit leidet, glaubt, die Schmerzen nicht mehr ertragen zu können. Er bittet deshalb seinen Hausarzt Dr. H um einen sanften Tod durch eine hochdosierte Morphiuminjektion. Dr. H, der dem E helfen möchte, sich als Arzt aber der Lebenserhaltung verpflichtet fühlt, zögert und wendet sich ratsuchend an den Sohn S des E. Dem S ist das Leiden seines Vaters gleichgültig. Da er aber schon lange mit Ungeduld auf das Ableben des wohlhabenden E wartet, bittet er Dr. H, den E von seinen Leiden zu erlösen. Dr. H entschließt sich daraufhin, die Bitte des E zu erfüllen. Infolge einer Verwechslung zweier Ampullen injiziert er dem E aber versehentlich ein Serum, das nicht den Tod, wohl aber eine erhebliche Verschlimmerung des Krankheitszustandes des E herbeiführt. Strafbarkeit von Dr. H und S?

Überflüssig. Welche Anhaltspunkte für Mordmerkmale bietet Ihnen denn der SV? > Keine! Gutachten A. Strafbarkeit des H I. Versuchter Mord 211, 23, 22 StGB gegenüber E Wodurch? Nennen Sie die in Betracht kommende Tathandlung! Versuchsaufbau?! Delikt nicht vollendet?! Versuchsstrafbarkeit?! Tatenschluß?!Unmittelbares Ansetzen?! R Eben, s. o. Deshalb war diese Prüfung auch überflüssig. H könnte sich wegen eines versuchten Mordes gegenüber E strafbar gemacht haben. Es müßten zunächst der subjektive Tatbestand erfüllt sein, d.h. H müßte vorsätzlich gehandelt haben. H hat gewußt, daß er den E mit der Injektion von Morphium töten kann, er wollte dies auch. Er müßte aber auch bewußt und gewollt bzgl. eines oder mehrerer der Mordmerkmale gehandelt haben. Ein solches Mordmerkmal kommt jedoch nicht in Betracht, da H dem E lediglich helfen wollte. H hat nicht mir Vorsatz in Bezug auf eines der Mordmerkmale gehandelt. Er hat sich nicht des versuchten Mordes gegenüber E strafbar gemacht. II. Versuchte Tötung auf Verlangen 216 II gegenüber E Obersatz?! Durch welche Tathandlung?! (s. o.) 1. Versuchsaufbau (s. o.). 2. Im subjektiven Tatbestand des versuchten Delikts (=Tatentschluß) sind alle Tatbestandsmerkmale der Norm (hier: 216) vollständig zu prüfen. Sie prüfen hier keines der Merkmale des 216. Definition unmittelbares Ansetzen?! H könnte sich der versuchten Tötung auf Verlangen gegenüber E strafbar gemacht haben. H müßte dann vorsätzlich bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. H hat gewußt und gewollt, daß E an der Injektion des Morphiums sterben kann. Er hat somit vorsätzlich gehandelt. Dadurch, daß er dem E die Spritze gegeben hat, hat er zur Tat auch unmittelbar angesetzt. Die Tat hat nicht zum Erfolg geführt. Sie hätten im Tatentschluß das Die Tat müßte auch rechtswidrig gewesen sein. Hier käme als Rechtfertigungsgrund allenfalls das

Tatbestandsmerkmal des ausdrücklichen und ernsthaften Tötungsverlangen des E prüfen müssen. Dies wäre der zutreffende Prüfungsort für derartige Überlegungen gewesen. Wo haben Sie den geprüft, daß dieses bereits ein Tatbestandsmerkmal ist?! (s. o.). Im Ergebnis trifft dies zu. Allein Sie haben alle Probleme in diesem Bereich und damit große Schwerpunkte der Klausur übersehen. Warum beginnen Sie nicht mit dem Grundtatbestand 223? Denn hätten Sie dies getan, hätten Sie feststellen können, daß H wegen der Einwilligung des E in das Setzen der Spritze diesbezüglich gerechtfertigt gehandelt hat. 223 scheidet deshalb im Ergebnis aus. Liegt aber der Grundtatbestand nicht vor, kann auch eine Qualifikation nicht gegeben sein. Einverständnis zum Setzen der Spritze?! (s. o.) Einverständnis des Opfers in Betracht. Dies ist aber im vorliegenden Fall bereits ein Tatbestandsmerkmal und kann deshalb nicht als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden. H hat also rechtswidrig gehandelt. Es liegen auch keine Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vor, so daß die Tat auch schuldhaft begangen wurde. H hat sich der versuchten Tötung auf Verlangen gegenüber E schuldig gemacht. III. Gefährliche Körperverletzung 223a gegenüber E H könnte sich der gefährlichen Körperverletzung gegenüber E strafbar gemacht haben. 1. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn das Opfer körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt ist. Eine körperliche Mißhandlung ist ein Einwirken auf die körperliche Integrität des Betroffenen. Hier wurde dem E eine Spritze gegeben. Dadurch wird die Haut und das darunterliegende Gewebe des Betroffenen leicht verletzt. Eine körperliche Mißhandlung liegt vor. Es ist darüber hinaus unzweifelhaft eine Gesundheitsbeschädigung gegeben, da eine erhebliche Verschlimmerung des Krankheitsumstandes des E herbeigeführt wurde. Damit liegt eine Körperverletzung vor. Außerdem müßte ein zusätzliches Merkmal der gefährlichen Körperverletzung gegeben sein. Hier käme in Betracht, daß die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen wurde. Fraglich ist,

ob die Spritze ein gefährliches Werkzeug darstellen kann. Ein gefährliches Werkzeug liegt zumindest dann vor, wenn das Werkzeug bei seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch in der Lage ist, eine Körperverletzung hervorzurufen. Die Spritze ist aber dann in der Lage, eine Körperverletzung zu verursachen (s.o.) und stellt daher ein gefährliches Werkzeug dar. Ferner kommt auch in Betracht, daß die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde. Hier wurde eine erhebliche Verschlimmerung des Krankheitsbildes des E verursacht. Dafür daß diese Behandlung das Leben gefährdet, liegen allerdings keine Anhaltspunkte vor. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, da H eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges begangen hat. Dieser Gedanke ist richtig. Nein, eben gerade nicht (s. o.). Sie haben den Grundsatz vom Verhältnis des Tötungsvorsatzes zum Körperverletzungsvorsatz zutreffend wieder gegeben. Hier aber liegt gerade eine Ausnahme vor. H wollte E mit Sicherheit nicht am Körper 2. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn H mit Vorsatz gehandelt hat. H hat gewußt und gewollt, daß er mit der Injektion die Gesundheit des E beschädigt, denn er wollte sogar töten. H wußte allerdings nicht, daß diese spezielle Ampulle den E gar nicht töten würde. Daher wußte er auch nicht, daß er eine Körperverletzung verursachen würde. Fraglich ist daher, ob der Vorsatz zu töten den Vorsatz der Körperverletzung umfassen kann. Grundsätzlich liegt in jeder Tötung auch eine Körperverletzung. Hier aber hätte H keine Körperverletzung begehen wollen, wenn er gewußt hätte, daß die Tötung scheitert. Daher könnte man davon ausgehen, daß H nicht den Vorsatz hatte, den E zu verletzen. Diese Konstruktion ist aber abzulehnen. H wußte und wollte den Körper des E verletzen mit dem Ziel der

verletzen für den Fall, daß er E nicht würde töten können. Zur Rechtfertigung, s. o.! Bezüglich des Grundtatbestands von 223 handelte H gerechtfertigt. Tötung. Eine Tötung wird immer durch eine Körperverletzung hervorgerufen. Dies ist dem H auch bekannt. Er hat somit vorsätzlich die Körperverletzung begangen. Auch die Benutzung der Spritze als gef. Wirkung war von seinem Vorsatz umfaßt. 3. Die Tat müßte auch rechtswidrig gewesen sein. Als Rechtfertigung käme die Einwilligung des Verletzten gem. 226a StGB in Betracht. Auch hier ist fraglich, ob die Einwilligung des E auf die Körperverletzung gerichtet war. Er wollte eigentlich getötet werden. Da die Tötung aber als eine Steigerung der Körperverletzung, als ein Mehr angesehen werden kann, ist die Einwilligung zur Körperverletzung von dem Verlangen nach Tötung umfaßt. Nein, s. o.! Zu 223, s. o.! Allerdings kann die Tat dennoch rechtswidrig sein, wenn sie trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Vorliegend war das Motiv zur Tat die Tötung des E. Diese Absicht verstößt unzweifelhaft gegen die guten Sitten, so daß die Tat als rechtswidrig anzusehen ist. 4. H hat auch schuldhaft gehandelt und sich daher der gefährlichen Körperverletzung im Sinne des 223a strafbar gemacht. IV. Körperverletzung 223 H hat auch eine Körperverletzung gegenüber E begangen, die jedoch durch die speziellere Norm des 223a verdrängt wird. V. Zusammenfassung der Strafbarkeit des H: H hat sich der versuchten Tötung auf Verlangen, sowie der gefährlichen Körperverletzung gegenüber E strafbar

1. Versuchsaufbau?! (s. o.) 2. Meine Sie nun mittelbare Täterschaft nach 25 I 1, 2. Alt. Oder Mittäterschaft nach 25 II? 3. Welche Anhaltspunkte wollten Sie Sie denn für das eine oder andere heranziehen?! gemacht. B. Strafbarkeit des S I. Versuchter Mord in mittelbarer Täterschaft 211, 23, 22, 25 II gegenüber E S könnte sich des versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft gegenüber E strafbar gemacht haben. Gutachtenstil?! Wie ordnen Sie diese Ausführungen in die Subsutiomsschritte 1. Obersatz, 2. Definition, 3. Subsumtion und 4. Ergebnis ein? S. o.! Was prüfen Sie? Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft? Auch für die Prüfung einer mittelbaren Täterschaft für die schon keine Anhaltspunkte bestehen hätten Sie in jedem Fall den unzutreffenden Aufbau gewählt. 1. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn S mit Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt hat. S wollte, daß E getötet wird. Er müßte es auch gewußt haben. Vorliegend wußte er, daß E den H gebeten hat, ihn zu töten. Er wußte allerdings zunächst nicht, ob H diesen Bitten nachkommen würde. Nachdem ihn dieser aber um Rat gefragt hatte, war es für S klar, daß er die Entscheidung des Arztes erheblich beeinflussen kann. Er mußte also davon ausgehen, daß H den E töten würde, nachdem er (S) den H bittet, den E von seinen Leiden zu erlösen. Daher ist der Vorsatz des S bzgl. der Tötung gegeben. S hat den E nicht selbst töten wollen. Er könnte jedoch als Mittäter i.s.d. 25 II StGB anzusehen sein. Fraglich ist, ob er sich die Tat des H zurechnen lassen muß. S könnte H als Werkzeug benutzt haben. Als H ihn um Rat fragte, hat er ihn durch seine Antwort in dem Glauben gelassen, daß er um das Wohlergehen seines Vaters bekümmert ist. Er hat dem H nicht etwa gesagt, daß ihm das Leiden des E gleichgültig ist und er schon mit Ungeduld diesen Tod erwartet. Er hat daher in H den Irrtum hervorgerufen, daß er sich um seinen Vater Dies ist unzutreffend und geht an den

Angaben des Sachverhalts gänzlich vorbei. H hat voll tatbestandsmäßig gehandelt. Unter welchen Voraussetzungen könnte er in diesem Fall dennoch Werkzeugqualität haben? Definition?! sorge und das Beste für ihn wolle. Er hat bewußt die Situation ausgenutzt, als H ihn fragte, was er tun solle. Er hat voraussehen können, daß H seinen Rat befolgen würde, weil H glauben würde, damit den Wünschen des E am ehesten zu entsprechen. Daher hat S den H als Werkzeug bewußt eingesetzt. Sein Vorsatz umfaßt daher auch die mittelbare Täterschaft. Der objektive Tatbestand des versuchten Delikts besteht einzig im unmittelbaren Ansetzen! S. o. Weiterhin könnte als subj. Tatbestandsmerkmal die Habgier gem. 211 II StGB gegeben sein. Da E wohlhabend war und S dessen Ableben bereits ungeduldig erwartete, kann man davon ausgehen, daß S erwartete, zunächst einen nicht unerheblichen Teil des Vermögens des E zu erben. S wollte also, daß E stirbt, damit er erbt. Er war somit habgierig. Nein! S. o. 2. Der obj. Tatbestand ist gegeben, wenn S als Täter anzusehen ist. Wie bereits oben ausgeführt, muß er sich die Tat des H zurechnen lassen. Durch seine Aussage hat er den H zur Tat veranlaßt. Zu 223a bei H, s. o.! 3. S hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 4. S hat sich des versuchten Mordes in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht. II. Gefährliche Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft 223a, 25 II StGB S könnte eine gef. Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft gegenüber E begangen haben. 1. Der obj. Tatbestand der gef. KV ist erfüllt (s.o.). S muß sich die Tat des H auch zurechnen lassen (s.o.). Nein, s. o.! 2. S hat mit Vorsatz gehandelt, da er wußte und wollte, daß H ihn mit einer Injektion in der Gesundheit

beschädigen würde. S. o.! 3. S hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. S hat sich der gef. KV strafbar gemacht. III. Zusammenfassung: S hat sich des versuchten Mordes und der gef. KV jeweils in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht. Unterschrift Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Es steht den Nutzern allein zu persönlichen Zwecken zur Verfügung. Jede darüber hinausgehende Verwertung, namentlich die Vervielfältigung in mehr als einem Ausdruck, die Verbreitung - durch welches Medium auch immer und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der Autoren.