ERLÄUTERUNGSBERICHT. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG ist als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet

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Transkript:

Wasserwirtschaftsamt 4.4-4521/Rednitz/Fü ANLAGE 1 Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Rednitz; Gewässer I, Fluss-km 4,030 12,670 Städte Zirndorf, Oberasbach und Stein, Landkreis Fürth ERLÄUTERUNGSBERICHT 1. Anlass, Zuständigkeit Nach 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Länder verpflichtet innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein HQ 100 bis zum 22. Dezember 2013 und die zur Hochwasserentlastung und -rückhaltung beanspruchten Gebiete ohne Frist festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Zudem können nach Art. 46 Abs. 3 BayWG sonstige Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG sind hierfür die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden und die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG ist als Bemessungshochwasser für das Überschwemmungsgebiet ein HQ 100 zu wählen. Die Ausnahmen der Sätze 2 und 3 (Wildbachgefährdungsbereich bzw. Wirkungsbereich einer Stauanlage) greifen hier nicht. Das HQ 100 ist ein Hochwasserereignis, das mit der Wahrscheinlichkeit 1/100 in einem Jahr erreicht oder überschritten wird bzw. das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Der hier betrachtete Abschnitt der Rednitz liegt innerhalb des Hochwasserrisikogebiets nach 73 Abs. 1 in Verbindung mit 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG und ist daher verpflichtend als Überschwemmungsgebiet bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen bzw. vorläufig zu sichern. Da das Überschwemmungsgebiet ausschließlich im Bereich des Landkreises Fürth liegt, ist für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets das Wasserwirtschaftsamt und für das durchzuführende Festsetzungs- bzw. Sicherungsverfahren die Kreisverwaltungsbehörde Landratsamt Fürth sachlich und örtlich zuständig. Die vorläufige Sicherung erfolgte mit Bekanntmachung im Amtsblatt vom 12.06.2008 des Landkreises Fürth als erforderliche Ergänzung zur Bekanntma-

2 chung vom 27.12.2007. Gemäß Art. 47 Abs. 3 Satz 2 BayWG hat die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets innerhalb von fünf Jahren, somit bis zum 13.12.2012 zu erfolgen. Mit den hier vorliegenden Unterlagen ist eine amtliche Festsetzung der Überschwemmungsgrenzen für ein HQ 100 möglich. 2. Ziel Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr. Damit sollen insbesondere: - ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden, - Gefahren kenntlich gemacht werden, - freie, unbebaute Flächen als Retentionsraum geschützt und erhalten werden und - in bebauten und beplanten Gebieten Schäden durch Hochwasser verringert bzw. vermieden werden. Die amtliche Festsetzung des Überschwemmungsgebiets dient zudem der Erhaltung der Gewässerlandschaft im Talgrund und ihrer ökologischen Strukturen. Dies deckt sich insbesondere auch mit den Zielen des Natur- und Landschaftsschutzes. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Überschwemmungsgebiet nicht um eine behördliche Planung handelt, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr. 3. Örtliche Verhältnisse und Grundlagen Die Rednitz ist ein Gewässer I. Ordnung. Sie fließt am östlichen Rand des Landkreises Fürth in süd-nördlicher Richtung. Östlich der Rednitz befindet sich der Großraum, im Norden befindet sich die Stadt Fürth. Innerhalb des Landkreises Fürth hat die Rednitz eine Länge von rd. 8,6 km (Fluss-km 4,030 bis 12,670). Die Tallänge liegt bei etwa 7 km bei wechselnden Talbreiten von 300 m bis 1100 m. Für die hydrologischen Verhältnisse der Rednitz ist der Pegel Neumühle mit folgenden Kennwerten maßgebend:

3 Wasserwirtschaftsamt Pegel Hüttendorf Einzugsgebiet = 1846,64 km² Abflüsse MNQ = 6,96 m³/s MQ = 15,2 m³/s HQ 1 = 78,0 m³/s HQ 10 = 175,0 m³/s HQ 20 = 218,0 m³/s HQ 50 = 275,0 m³/s HQ 100 = 320,0 m³/s Das Tal der Rednitz (300 m bis 1100 m) ist größtenteils zumindest einseitig von Siedlungen begleitet. Der einzige Ortsdurchgang mit beidseitig befestigten Ufermauern ist in der Stadt Stein. Die Höhenlagen im Talgrund beginnen an der Stadtgrenze zu mit etwa 300 m ü. NN und fallen kontinuierlich bis auf etwa 290 m ü. NN an der Stadtgrenze zu / Fürth. Die mittlere Niederschlagshöhe liegt im Einzugsgebiet der Regnitz bei ca. 650 mm. Während auf Grund der geologischen Struktur des Gebietes bei normalen Niederschlägen nur ein relativ geringer Abfluss zu verzeichnen ist, treten bei Starkregen und bei Schneeschmelze erhebliche Abflüsse mit länger andauernden Überflutungen des gesamten Talraumes auf. Dies ist durch die Charakteristik des Einzugsgebiets begründet. Das Niederschlagsgebiet der Rednitz setzt sich aus vielen Teilgebieten mit teilweise lange anhaltenden Hochwasserabflüssen zusammen. Wegen der Überleitung von Wasser aus dem Donau-Altmühlgebiet sind Zeiten mit ausgeprägten Niedrigwasserabflüssen nicht mehr zu verzeichnen. 4. Notwendigkeit und Auswirkungen der Überschwemmungsgebietsfestsetzung Der Rednitzgrund ist bis dato von Beeinträchtigungen durch Auffüllungen für Wohngebiete und Gewerbeansiedlungen einigermaßen verschont geblieben. Obwohl die Überschwemmungsbereiche bisher im Wesentlichen von Nutzungen freigehalten werden konnten, die über die landwirtschaftliche Grünlandnutzunge hinausgehen, sind immer wieder Geländeauffüllungen u.ä. im Talraum festzustellen. Es befinden sich auch

4 einige Ackerflächen in überflutbaren Bereichen. Einzäunungen, Gebäudebauten sowie Auffüllungen können jedoch erhebliche Abflusshindernisse darstellen. Um zu verhindern, dass der Hochwasserabfluss, aber auch der Hochwasserrückhalt weiter beeinträchtigt und behindert werden, ist das Überschwemmungsgebiet der Rednitz amtlich festzusetzen. Die Festsetzung stellt ein Planungsinstrument dar, mit dem Eingriffe im Überschwemmungsgebiet und deren nachteilige Folgen auf den Hochwasserabfluss und Rückhalt verhindert werden können. Durch die amtliche Festsetzung wird zwangsläufig ein wesentlicher Beitrag zur Erhaltung der Gewässerlandschaft im Talgrund geleistet. Dies dient wiederum dem Natur- und Landschaftsschutz, aber auch dem Schutz des für Trinkwasserzwecke dringend benötigten Grundwassers bzw. der Grundwasserneubildung. Weiterhin wird die Talaue als intakter Lebensraum und damit auch die biologische Selbstreinigungskraft der Gewässer erhalten und verbessert. 5. Bestimmung der Überschwemmungsgrenzen Die Ermittlung der Überschwemmungsgrenzen basiert auf einer stationären, zweidimensionalen Wasserspiegelberechnung (Programm SMS und Hydro_AS-2D) und wurde vom Wasserwirtschaftsamt für die gesamte Rednitz durchgeführt. Die Gewässerrauhigkeit wurde durch Modellkalibrierung bestimmt. Die Vorlandrauhigkeiten entsprechen standardmäßig den Empfehlungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt. Insbesondere die Uferbereiche wurden mit im Modell hinterlegten Orthofotos nachkorrigiert. Die aus den hydraulischen Berechnungen gewonnenen Wasserspiegelhöhen für HQ 100 wurden mit dem Geländemodell verschnitten und so die Überschwemmungsgrenzen ermittelt, die in den Detailkarten M = 1:2.500 flächig hellblau abgesetzt mit Begrenzungslinie dargestellt sind. Grundlage der Pläne sind digitale Flurkarten (Stand Dezember 2011). Die festzusetzenden Bereiche sind dunkelblau schraffiert. Alle vom Hochwasser ganz oder teilweise berührten Gebäude werden rosafarben hervorgehoben. Die ermittelten Überschwemmungsgebietsgrenzen wurden zum Teil durch Ortsbegehung in den bebauten Bereichen zusätzlich auf Plausibilität geprüft. Die o. g. Begrenzungslinie wird auch im Maßstab M = 1:25.000 in der Übersichtskarte dargestellt (zur Veröffentlichung im Kreisamtsblatt). Kleinstflächige Bereiche (etwa < 20 m 2 ) wie z.b. Gartenterrassen, welche inselartig oberhalb des Wasserspiegels bei HQ 100 liegen, sind aus Gründen der Lesbarkeit nicht von der Schraf-

5 Wasserwirtschaftsamt fur im Lageplan ausgenommen. Gleiches gilt auch für Rückstaueffekte an (Straßen) Gräben, Seitengräben oder dgl., soweit es zu keinen flächigen Ausuferungen kommt. In den Detailkarten M = 1:2.500 werden ca. alle 200 m die maximal auftretenden Wasserstände des HQ 100 als Höhenkoten dargestellt. 6. Rechtsfolgen Nach der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets gelten die Regelungen des 78 WHG in Verbindung mit der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets. 7. Vorschläge für Regelungsgegenstände in der Verordnung aus wasserwirtschaftlicher Sicht 7.1 Einteilung in Zonen Eine Einteilung in Zonen wird für nicht erforderlich erachtet, da an der Rednitz bzgl. der rechtlichen Auflagen für Betroffenen keine fachlich signifikanten Unterschiede gegeben sind. 7.2 Regelungsvorschläge Aus fachlicher und wasserwirtschaftlicher Sicht sind zusätzliche Regelungen, die über die des 78 WHG hinausgehen, nicht erforderlich. 8. Sonstiges: Es wird darauf hingewiesen, dass die Nebengewässer nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Überschwemmungsgrenzen dieser Bäche wären für ein HQ 100 separat zu ermitteln. Sie können lokal größer als die hier für die Regnitz berechneten, rückstaubedingten Überschwemmungsflächen sein. Für die Festlegung von Regelungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die Fachkundige Stelle Wasserwirtschaft zu beteiligen. Wasserwirtschaftsamt, den 10.10.2012 Bayer