Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)



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Transkript:

Fassung zur Vernehmlassung, 14. November 2006 821.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) 2, beschliesst: I. Das Einführungsgesetz vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) 3 wird wie folgt geändert: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 Grundsatz 1 Der Kanton unterstützt die Bestrebungen und Massnahmen des Bundes, damit die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: 1. sicheren Versorgung der Bevölkerung; 2. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; 3. Pflege der Kulturlandschaft; 4. dezentralen Besiedlung des Landes. 2 Der Kanton trifft eigene Massnahmen: 1. zur Förderung von Produktion, Qualität, Verarbeitung und Absatz marktfähiger landwirtschaftlicher Produkte, die auf Betrieben mit ökologischem Leistungsnachweis hergestellt werden; 2. zur Erhaltung und Festigung eigenständiger Familienbetriebe; 3. für eine zukunftsgerichtete Beratung; 4. zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Landwirtschaft und wirtschaftlich tragfähiger Betriebe. 1

821.1 Kantonales Landwirtschaftsgesetz II. PRODUKTION, QUALITÄT UND ABSATZ Art. 3 Abs. 1 Bewirtschaftungsmethoden 1 Der Kanton fördert besonders umwelt- und standortgerechte Bewirtschaftungsmethoden sowie tierfreundliche Produktionsformen. 2 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Förderung der Vernetzung und der Qualität von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft. 3 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge. Art. 3a Hochstammbäume 1 Der Kanton richtet zur Förderung der Ökologie und der Wertschöpfung sowie zur Erhaltung des typischen Landschaftsbildes für Neu- oder Ersatzpflanzungen von Hochstammbäumen Beiträge aus. 2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Beiträge. III. SOZIALE BEGLEITMASSNAHMEN Art. 13 Betriebsumstellungen, Betriebsaufgaben 1 Der Kanton leistet zur Verhinderung sozialer Härtefälle an die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Betriebsumstellungen oder Betriebsaufgaben Beiträge von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. 2 Der Regierungsrat regelt die anrechenbaren Kosten und den Höchstbeitrag pro Betrieb. Art. 14 Aufgehoben IV. STRUKTURVERBESSERUNGEN Art. 19 Grundlagenbeschaffung Der Kanton kann Beiträge ausrichten an die Grundlagenbeschaffung für Projekte, welche die Förderung von Landumlegungen oder Pachtlandarrondierungen zwecks kostengünstiger und rationeller Betriebsstrukturen zum Ziel haben. 2

Kantonales Landwirtschaftsgesetz 821.1 V. WOHNBAUSANIERUNG Art. 20 Grundsatz 1 Der Kanton fördert die Sanierung oder Erstellung von Betriebsleiterwohnungen auf Landwirtschaftsbetrieben in der Berg- und Hügelzone mit Beiträgen im Rahmen der bewilligten Kredite. 2 Massgebend für die Zuweisung zur Berg- und Hügelzone ist der Standort des Wohnhauses. 3 Pächterinnen und Pächter können Beiträge erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht auf die Dauer von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird. Art. 20a Beitragsberechtigte Objekte 1 Beitragsberechtigt ist jene Wohneinheit, welche von der Betriebsleitung bewohnt wird. 2 Bei Häusern mit mehreren Wohneinheiten werden die Kosten für die gemeinsamen Einrichtungen anteilsmässig berücksichtigt. 3 Es können Beiträge ausgerichtet werden für Sanierungen, Umbauten und Neubauten. 4 Keine Beiträge werden entrichtet, wenn: 1. die Baukosten für die Betriebsleiterwohnung weniger als 50'000 Franken betragen; 2. die Baukosten über denjenigen von vergleichbaren Objekten liegen. Art. 20b Beitragsbemessung 1 Der pauschale Beitrag bei Neubauten beträgt: 1. Fr. 100'000.- in der Hügelzone und in den Bergzonen I und II; 2. Fr. 120'000.- in den Bergzonen III und IV. 2 Bei Umbauten und Sanierungen ist ein Abzug im Verhältnis zu den Kosten eines Neubaus vorzunehmen. 3 Die Pauschale beträgt höchstens 50 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. 4 Die Beiträge, die in den letzten 20 Jahren an die Wohneinheit geleistet wurden, sind anteilsmässig anzurechnen. 3

821.1 Kantonales Landwirtschaftsgesetz 5 Eine Kombination der Beiträge mit Investitionskrediten gemäss dem Landwirtschaftsgesetz 2 ist möglich. Art. 20c Ergänzende Bestimmungen Ergänzend sind folgende Bestimmungen sinngemäss anwendbar: 1. persönliche Voraussetzungen: Art. 89 LwG, Art. 7 und 8 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) 4 ; 2. Baubeginn: Art. 31 Abs. 1 und 2 SVV; 3. Unterhalt: Art. 103 Abs. 2 LwG; 4. Zweckentfremdung: Art. 102 LwG; 5. Handänderung mit Gewinn: Art. 91 LwG; 6. Grundbuchanmerkung: Art. 104 LwG; 7. Nachträgliche Projektänderung: Art. 32 Abs. 2 SVV. Art. 20d Meldepflicht bei Handänderungen Handänderungen an der Wohneinheit, die innerhalb von 20 Jahren nach der Auszahlung der Beiträge erfolgen, sind vom Grundbuchamt der Direktion zu melden. Art. 20e Gesetzliches Grundpfandrecht Der Kanton hat für seine Rückerstattungsansprüche ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch. VI. BERATUNG VII. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN Art. 22 Abs. 2 Bereitstellung der finanziellen Mittel 1 Der Landrat beschliesst über die Kredite, die für die einzelnen Massnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden; er ist dabei nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden. 2 Der Landrat kann für die wichtigsten Aufgabenbereiche gestützt auf einen Bericht des Regierungsrates Rahmenkredite beschliessen. Diese sind in der Regel für eine Periode von vier Jahren festzulegen. 4

Kantonales Landwirtschaftsgesetz 821.1 VIII. ORGANISATION Art. 26 Direktion 1 Die Direktion übt die unmittelbare Aufsicht über den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung aus und vertritt den Kanton in den interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen. 2 Sie ist zuständig für: 1. die Gewährung von Betriebshilfe; 2. die Projektgenehmigung und die Zusicherung von Investitionshilfen, die Bewilligung von Ausnahmen vom Zweckentfremdungsund Zerstückelungsverbot sowie für den Widerruf oder die Rückforderung von Investitionshilfen; 3. die Gewährung der Beiträge für die Wohnbausanierung; 4. die weiteren ihr übertragenen Aufgaben. IX. VOLLZUG, RECHTSSCHUTZ UND STRAFBESTIMMUNG X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 37 Abs. 1 Befristung kantonaler Massnahmen 1 Die kantonalen Massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1, Art. 3a, Art. 4 Abs. 2, Art. 6, 7, 10 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 2 und 3, Art. 13, 19 und 20-20e sind bis 31. Dezember 2015 befristet. II. 2 Die Massnahmen können durch Gesetz verlängert werden. 1 Diese Änderung untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Sie bedarf hinsichtlich von Art. 20e der Genehmigung des Bundes; sie ist dem Bund gemäss Art. 178 LwG zur Kenntnis zu bringen. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. 5

821.1 Kantonales Landwirtschaftsgesetz Stans, LANDRAT NIDWALDEN Landratspräsidentin Landratssekretär Datum der Veröffentlichung: Letzter Tag für die Hinterlegung eines Gegenvorschlages: Letzter Tag der Referendumsfrist: 1 A 2007, 2 SR 910.1 3 NG 821.1 4 SR 913.1 6