Trenngruppe Null Warum Reeder nach dertrenngruppe fragen und in der Praxis eine Trenngruppe Null wяnschenswert wкre. Mehr auf Seite 6 Spielregeln der Airlines Die Vorschriften nach IATA-DG sind nur die eine Seite der Medaille. Denn da gibt es ja auch noch die Abweichungen der Fluggesellschaften. Mehr auf Seite 7 Seminare siehe Seite 2 dergefahrgutbeauftragte www.dergefahrgutbeauftragte.de 01 Januar 2012 C 20539 E Paul Munhoven-Remparts de Khiva Es dauerte sehr lange, bis Russland die alte Oasenstadt Xiva (Usbekistan) einnehmen konnte. Gefahrgutbeauftragte haben es gelegentlich einfacher: Es gibt (manchmal) sanftere Wege, die an dem Bollwerk der Gefahrgutvorschriften vorbeiführen. FREISTELLUNGEN Gefahrgut in Versandstücken Hans Werner Vogt, Lahnstein Nicht jeder Gefahrguttransport unterliegt per se den Gefahrgutvorschriften. Am Beispiel von Versandstücken führt uns Hans Werner Vogt kompakt durch Freistellungen und macht mit einem Vier-Stufen-Modell die zugrunde liegende Systematik verständlich. Beförderungsarten Das internationale Übereinkommen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) enthält in der Tabelle 3.2 die Aufzählung der Gefahrgüter, die auf der Straße befördert werden dürfen. In der internationalen Vorschrift (ADR) werden drei Arten der Beförderung unterschieden. 1. Beförderung von Versandstücken, 2. Beförderung in Tanks, 3. Beförderung in loser Schüttung Vertieft behandelt wird die Beförderung von Versandstücken, während die beiden anderen Beförderungsarten in diesem Beitrag nicht betrachtet Alle Gefahrgüter, die in der tabellarischen Auflistung im Kapitel 3.2 des ADR aufgeführt sind, dürfen auf der Straße befördert werden, wenn diese entsprechend den Vorschriften verpackt wurden. Der Gesetzgeber will also den davon ausgehenden Gefahren mit einer sicheren Umschließung (Verpackung) der Gefahrgüter entgegenwirken. Von diesem Grundsatz wird aber unter verschiedenen Gesichtspunkten abgewichen. Das bedeutet, es gibt Situationen und Umstände unter denen Gefahrgüter befördert werden dürfen, obwohl die Vorschriften des ADR konkret nicht eingehalten Vier-Stufen-Modell Die Beförderung von Versandstücken mit den unterschiedlichen Befreiungen und Freistellungen lässt sich in einem vier Stufen Modell darstellen. Dabei nehmen die Vorschriften, die beachtet werden müssen, von Stufe zu Stufe zu (siehe Seite 4). Die Abstufung geht von der völligen Freistellung von allen Gefahrgutvorschriften des ADR in der Stufe 1 bis zur Einhaltung aller Vorschriften des Gefahrgutrechtes in der Stufe 4. Im Folgenden werden wir die vier Stufen und die unterschiedlichen Inhalte im Detail betrachten. Stufe 1 Freistellungen im Zusammenhang mit der Beförderungsdurchführung In der ersten Stufe gibt es für verschiedene Personengruppen und Sachvorgänge Freistellungen, die immer im Zusammenhang mit einer bestimmten Beförderung zu sehen sind. Freistellung von Privatpersonen Zur Entkriminalisierung der Bevölkerung wurde die Freistellung von Privatpersonen im ADR einführt. Werden Güter, die den Gefahrgutvorschriften unterliegen, von Privatpersonen befördert, so fallen diese Beförderungen nicht unter die Vorschriften des ADR, Fortsetzung auf Seite 3
Anmeldung und Infos Dr. Ulrike Eismann Tel.: (040) 75 60 82 652 ulrike.eismann@ma-co.de Passgenaue Trainings für Ihr Unternehmen Grundlehrgang für Gefahrgutbeauftragte Straße:... 26.04.2012 See:... 23. 25.04.2012 Schiene:... 27.04.2012 Binnenschiff:... 30.04.2012 Straße:... 06. 08.02.2012 See:... 09.02.2012 Schiene:... 10.02.2012 Binnenschiff:... 13.02.2012 Refresher für Gefahrgutbeauftragte Allgemeiner Teil:... 19.03.2012 Straße/Schiene:... 20.03.2012 See:... 21.03.2012 Binnenschiff:... 22.03.2012 Allgemeiner Teil:... 13.02.2012 Straße/Schiene:... 14.02.2012 See:... 15.02.2012 Binnenschiff:... 16.02.2012 Schulung der beauftragten Person nach 6 GbV Straße:... 16.04.2012 Schiene:... 16.04.2012 See:... 17.04.2012 Straße:... 19.03.2012 Schiene:... 19.03.2012 See:... 20.03.2012 Binnenschiff:... 21.03.2012 Gefahrgutbeförderung in der Luft gem. IATA/ICAO PK 1 - Basis:... 23.04. 26.04.2012 PK 1 - Refresher:... 15.02. 17.02.2012 PK 6 - Basis:... 23.04. 27.04.2012 PK 6 - Refresher:... 15.02. 17.02.2012 Verpackungslabor:... 22.03. 23.03.2012 PK 1 - Basis:... 20.02. 23.02.2012 PK 1 - Refresher:... 30.01. 01.02.2012 PK 6 - Basis:... 20.02. 24.02.2012 PK 6 - Refresher:... 30.01. 01.02.2012 Verpackungslabor:... 09.02. 10.02.2012 ma-co Hamburg: Tel. +49 (0)40 75 60 82 0 Bremen: Tel. +49(0)421 47 87 79-0 Wilhelmshaven: Tel.: +49(0)4421 77 41 5-0 www.ma-co.de
wenn die Güter für den häuslichen Gebrauch, für den Sport oder die Freizeit befördert Dabei muss jedoch das Gefahrgut einzelhandelsgerecht verpackt sein, und es darf sich bei der Verpackung nicht um einen Intermediate Bulk Container (IBC) handeln. Wer zum Beispiel zum Betrieb für seine Geräte in Haus und Garten Dieselkraftstoff braucht, wird in der Regel einen Kanister an einer Tankstelle befüllen. Damit auch solche Beförderungen von Privatpersonen nicht unter das ADR fallen, wurden wiederbefüllbare, maximal 60 Liter fassende Behälter mit entzündbaren flüssigen Stoffen ebenfalls freigestellt. Es dürfen sich jedoch nicht mehr als 240 Liter insgesamt in einer Beförderungseinheit befinden. Als Randbedingung wird zusätzlich gefordert, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindert wird. In der GGVSEB Anlage 2 Nr. 2.1 a) gibt es für Güter verschiedener Gefahrgutklassen und Verpackungsgruppen Mengen-Einschränkungen, die unter die Freistellungen für Privatpersonen fallen. Sie sind als Höchstmengen nach der Tabelle im ADR 1.1.3.6 festgeschrieben. In der RSEB wird der Begriff normale Beförderungsbedingung dahingehend erläutert, dass von der Privatperson die Ladung ausreichend gesichert ist, Verschlüsse bei Klasse 2 Gütern wirksam geschützt sind und sichere Verschlüsse bei festen und flüssigen Stoffen verwendet Maschinen und Geräte mit Gefahrgut Werden Maschinen oder Geräte befördert, die in ihrem Aufbau oder in den Funktionselementen Gefahrgut haben, so werden aus diese vom ADR befreit, wenn Maßnahmen getroffen werden, die während der Beförderung ein Freisetzen des Inhalts verhindern. In der GGVSEB Anlage 2 Nr. 2.1 b) wird die Summe der infrage kommenden Geräte für Deutschland eingeschränkt. Die Freistellung darf nur für Maschinen und Geräte angewendet werden, die dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, dem 33 der Eisenbahn-Bauund Betriebsordnung oder dem Medizinproduktgesetz unterliegen. In der RSEB gibt es für Deutschland zu dieser Freistellung eine beispielhafte und somit auch unvollständige Aufzählung von Maschinen und Geräten. Handwerkerregelung Eine oft angewendete und auch in Fachkreisen oft diskutierte Freistellung ist die so genannte Handwerker- Regelung. Beförderungen, die von Mitarbeitern durchgeführt werden, die Gefahrgut als Werkzeug oder als Arbeitsmittel zu Baustellen mitführen, unterliegen unter bestimmten Randbedingungen nicht dem ADR. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich die Gefahrgüter, die in die Klasse 7 eingestuft wurden. Die Höchstmenge der Güter, die mitgeführt werden, dürfen die Mengengrenzen, die nach ADR 1.1.3.6 festgelegt sind, nicht überschreiten. Die Obergrenze je Verpackung ist dabei auf maximal 450 Liter begrenzt und es sind Maßnahmen zu treffen, die eine Freisetzung der Güter während der Beförderung verhindern. Fortsetzung auf Seite 4 GGT GEFAHRGUT-SEMINARE Grundschulung Straße/Schiene*) G 2/2012 27.02.-02.03.2012 G 3/2012 16.04.-20.04.2012 G 4/2012 21.05.-25.05.2012 Grundschulung Seeverkehr*) S 2/2012 26.03.-29.03.2012 S 3/2012 07.05.-10.05.2012 S 4/2012 18.06.-21.06.2012 Grundschulung B 1/2012 23.04.-26.04.2012 B 2/2012 12.11.-15.11.2012 Grundschulung bes.teil Luftverkehr/ICAO (Pk 6), L 2/2012 19.03.-23.03.2012 L 3/2012 07.05.-11.05.2012 Grundschulung Luftverkehr/ICAO für Versender (Pk 1), LR 1/2012 13.02.-15.02.2012 LR 2/2012 16.04.-18.04.2012 Grundschulung Luftverkehr/ICAO für Verpacker (Pk 2), LV 2/2012 26.03.-27.03.2012 LV 3/2012 22.05.-23.05.2012 Straße/Schiene*) GF 2/2012 12.03.-13.03.2012 GF 3/2012 23.04.-24.04.2012 Seeverkehr*) SF 2/2012 05.03.-06.03.2012 SF 3/2012 21.05.-22.05.2012 Straße/Schiene/Seeverkehr*) GS 1/2012 12.03.-14.03.2012 Straße/Schiene/Seeverkehr/ GK 1/2012 12.03.-14.03.2012 BF 1/2012 27.02.-28.02.2012 BF 2/2012 24.09.-25.09.2012 Fortbildungsschulung bes.teil Luftverkehr/ICAO (Pk 6) LW 2/2012 02.04.-04.04.2012 LW 3/2012 11.06.-13.06.2012 Fortbildungsschulung Luftverkehr/ ICAO für Versender (Pk 1), LR 1/2012 13.02.-15.02.2012 LR 2/2012 16.04.-18.04.2012 Fortbildungsschulung Luftverkehr/ ICAO fürverpacker (Pk 2), LV 2/2012 26.03.-27.03.2012 LV 3/2012 22.05.-23.05.2012 Unterweisung von Personen gemäß Kapitel 1.3 ADR/RID Schwerpunkt Straße/Schiene BP 1/2012 13.02.-15.02.2012 BP 2/2012 19.03.-21.03.2012 Unterweisung von Personen gemäß Kapitel 1.3 IMDG-Code Schwerpunkt Seeverkehr LP 1/2012 13.02.-14.02.2012 LP 2/2012 25.04.-26.04.2012 Verpackung gefährlicher Güter V 1/2012 05.03.-07.03.2012 V 2/2012 11.06.-13.06.2012 Klassifizierung K 1/2012 27.02.-29.02.2012 K 2/2012 18.06.-20.06.2012 K 3/2012 24.09.-26.09.2012 Ladungssicherung nach VDI-Richtlinie 2700a und CTU-Packrichtlinien T 1/2012 06.02.-07.02.2012 T 2/2012 22.05.-23.05.2012 Beförderung von Abfällen nach den Gefahrgutvorschriften im Straßenverkehr A 1/2012 18.04.2012 A 2/2012 15.10.2012 Beförderung radioaktiver Stoffe im Straßen-, Schienen- und Luftverkehr R 1/2012 18.04.2012 R 2/2012 15.10.2012 GGT Gesellschaft für Gefahrguttraining mbh Postfach 12 27 65368 Oestrich-Winkel Telefon: 06723/50 56 Telefax: 06723/71 05 ggt@gefahrguttraining.de www.ggt.info Aus der Praxis für die Praxis US-Gefahrgutvorschriften (CFR 49) US 1/2012 18.04.-19.04.2012 US 2/2012 15.10.-16.10.2012 Kennzeichnung u. sicherer Umgang mit Gefahrstoffen, innerbetrieblicher Transport und Lagerung LS 1/2012 13.03.2012 LS 2/2012 20.08.2012 **) mit IHK-Prüfung vor Ort Gefahrgut 2013 GG 1/2012 15.10.2012 GG 2/2012 27.11.2012 Lithiumbatterien / Akkus LA 1/2012 12.03.2012 LA 2/2012 04.06.2012 3 der gefahrgutbeauftragte 01/2012
Auf keinen Fall dürfen die Beförderungen jedoch der internen oder externen Versorgung von Baustellen oder Unternehmen dienen. Auch zur Handwerkerregelung werden in Deutschland zusätzliche einschränkende Maßnahmen in der GGVSB Anlage 2 Nr. 2.1 c) beschrieben. Zum einen werden einige Gefahrgüter bezüglich der Mengengrenzen eingeschränkt, zum anderen müssen verschiedene Verpackungsvorschriften beachtet ADR 4.1.1.1 Die Verpackung muss für Beförderung und Umschlag geeignet sein und ein Austreten des Inhalts wirksam verhindern. ADR 4.1.1.2 Die Werkstoffverträglichkeit zwischen Verpackung und Gefahrgut muss gewährleistet sein. ADR 4.1.1.6 Befinden sich in einer Verpackung verschiedene Güter, zum Beispiel in entsprechenden Innenverpackungen, so dürfen diese nicht gefährlich miteinander reagieren. ADR 4.1.1.7 Die Verschlüsse von Verpackungen mit Stoffen, die angefeuchtet oder verdünnt sein müssen, müssen so dicht sein, dass der vorgeschriebene prozentuale Anteil an Wasser, Lösemittel oder Phlegmatisierungsmittel während der Beförderung nicht unterschritten wird. ADR 4.1.6.8 Die Verschlüsse von Gasflaschen müssen vor Beschädigungen geschützt In den Durchführungsrichtlinien Gefahrgut RSEB wird darüber hinaus noch erläutert, dass sich 450 Liter je Verpackung auf die Inhaltsmenge in der Verpackung beziehen und nicht auf die bauartbedingte Größe der Verpackung. Die Kontrollbehörden sehen die Ladungssicherung als unbedingte Maßnahme an, um ein Freisetzen der Stoffe zu verhindern. Auch wenn die Versandstücke nicht den Vorschriften der Ladungssicherung im ADR 7.5.7 unterliegen, so muss dennoch die Ladung nach 22 StVO gesichert Notfallregelung bei Unfall- und Pannenfahrzeugen, sowie zur Rettung von Leben und zum Schutz der Umwelt. Sind nach Unfällen oder Notfällen Beförderungen erforderlich, die normalerweise den Vorschriften des Gefahrgutrechts unterliegen, so darf unter Einhaltung der gebotenen Sicherheit von den Vorschriften des ADR abgewichen Es darf befördert werden, auch wenn die Güter nicht nach den Gefahrgutvorschriften umschlossen sind, jedoch nur bis zum nächsten geeigneten und sicheren Ort. Regelung für ungereinigte leere Lagerbehälter Bestimmte Lagerbehälter, zum Beispiel von UN 1965 Flüssiggas (LPG) oder von UN 1202 Heizöl, dürfen leer und ungereinigt befördert Die Öffnungen der Behälter müssen jedoch luftdicht verschlossen Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass während der Beförderung kein Gefahrgut austreten kann und während der Beförderung müssen Maßnahmen zur Sicherung der Lagerbehälter auf den Transportfahrzeugen getroffen Vier Stufenmodell 1 Freistellungen nach Unterabschnitt - 1.1.3.1-1.1.3.2-1.1.3.3 - für Privatpersonen - Maschinen, Geräte - Gase und Kraftstoffe - Handwerk Freistellung von den Vorschriften unter Beachtung der festgelegten Bestimmungen Begrenze Menge in einem Versandstück Kapitel 3.4* UN 1202 2 oder LQ nach Kapitel 3.5 verpackte gefährliche Güter Freistellung von den Vorschriften unter Beachtung der Auflagen nach Kapitel 3.4 oder 3.5 3 Begrenze Menge auf einer Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR Beförderung von Gefahrgut in Versandstücken mit maximal 1.000 Punkten je Beförderungseinheit Befreiung von Vorschriften während der Beförderung, z.b. - keine orangefarbenen Tafeln - keine ADR-Bescheinigung - keine Ausrüstung der Fahrzeuge - kein zweiter Feuerlöscher Keine Freistellung 4 - Beförderung von mehr als 1.000 Punkten in Versandstücken - Tanktransporte - Beförderung in loser Schüttung Vollständiger Gefahrguttransport unter Einhaltung aller Gefahrgutvorschriften ab ADR 2011 neue Vorschrift für LQ *) Die Fassung des Kapitels 3.4 ADR 2011 muss verpflichtend nach einer Übergangsfrist, die am 30. Juni 2015 endet, angewendet Die Abbildungen der Stufe 2 zeigen die Kennzeichnungen nach ADR 2009. Die Kennzeichnung ab ADR 2011 (siehe unten rechts) enthält für den Luftverkehr das Symbol Y. Für alle anderen Verkehrsträger wird die Abbildung links davon verwendet. der gefahrgutbeauftragte 01/2012 4
Freistellung von Gasen im Zusammenhang mit der Beförderung Diese Freistellungen beziehen sich auf Gase, die z.b. in Kühleinrichtungen am Lkw benötigt werden, sozusagen zur Ausrüstung gehören. Im Regelwerk des ADR 1.1.3.2 a bis h) sind die Fälle, die freigestellt werden, im Detail aufgeführt. Freistellung von flüssigen Kraftstoffen in Zusammenhang mit der Beförderung Auch Kraftstoffe, die z.b. zum Antrieb des Fahrzeugs oder von Zusatzeinrichtungen dienen, sind freigestellt, wenn die Gesamtmenge an Kraftstoff nicht 1.500 Liter für eine Beförderungseinheit übersteigt. Freigestellt werden auch die Kraftstoffe in Fahrzeugen, die von Fahrzeugen befördert Freistellung im Zusammenhang mit Sondervorschriften Für einzelne Stoffe gibt es Freistellungen in den Sondervorschriften. So wird z.b. UN 1350 Schwefel in der Sondervorschrift 242 von den Vorschriften des ADR freigestellt, wenn er in besonderer Form (Perlen, Pellets) vorliegt. Die radioaktiven Stoffe haben eine gesonderte Regelung, die im ADR 1.7.1.4 beschrieben wird. Freistellung von leeren ungereinigten Verpackungen Ungereinigte leere Verpackungen fallen normalerweise unter die Beförderungsbedingungen der Säule 3. Sie können jedoch freigestellt werden, wenn es Verpackungen der Gefahrgutklasse 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 sind und Maßnahmen getroffen wurden, eine Gefährdung, die von den Eigenschaften der Klassen 1 bis 9 ausgeht, auszuschließen. Stufe 2 Freistellungen in Zusammenhang mit einer begrenzten Menge (LQ) oder einer freigestellten Menge (EQ) Begrenzte Menge (LQ) nach ADR 3.4 Eine der am häufigsten genutzten Freistellungen ist die so genannte LQ- Regelung. Hier muss man zurzeit unterscheiden, welche LQ-Regel angewendet wird. Bis zum 30. Juni 2015 darf sowohl die LQ-Regel nach ADR 2009 (Übergangsvorschrift), als auch die mit dem ADR 2011 geänderte LQ-Regel- 2011 angewendet Insbesondere bei der LQ-Regel-2011 muss man sehr auf die Einhaltung der Randbedingungen achten, denn die neue LQ-Regel-2011 befreit nicht mehr von allen Gefahrgutvorschriften. Welche ADR-Vorschriften trotz der Anwendung der LQ-Regel-2011 noch beachtet werden müssen, ist im ADR 3.4.1 genau beschrieben. Die unterschiedlichen Kennzeichnungen für die nach LQ-Regel 2009 oder 2011 verpackten Gefahrgüter sind in der Grafik dargestellt. Die Vorschriften für die Ladungssicherung müssen natürlich auch bei Beförderungen nach der LQ-Regel beachtet Anmerkung des Autors: Durch die ADR-Änderung 2011 ist die LQ-Regel- 2009 nur noch Bestandteil der Übergangsregelung (ADR 1.6.1.20), sie bezieht sich nur auf die Anwendung von 3.4 gem. ADR 2009. Also die Vorschriften für die Mengen und die Verpackung. Organisatorische Maßnahmen, wie die Schulungspflicht für Mitarbeiter die im ADR 1.3 beschrieben sind, fallen somit nicht unter diese Übergangsregelung. Freigestellte Menge (EQ) nach ADR 3.5 Werden sehr kleine Mengen an Gefahrgut befördert, so kann die EQ- Regel die Beförderung erleichtern. Die Mengen in den Innenpackungen liegen in der Größe von 1 ml bis 30 ml. Dafür dürfen aber dann zwischen 300 und 1.000 Innenverpackungen in einer zusammengesetzten Verpackung vereinigt Stufe 3 Freistellungen im Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (1.000 Punkte Regelung) Die Freistellung in der Stufe 3 bezieht sich auf die Ausrüstung bzw. auf die Schulung des Fahrers. Die in der Stufe 3 beschriebenen Beförderungen müssen hinsichtlich der Verpackung und der Dokumentation (Beförderungspapier) den Vorschriften des ADR in vollem Umfang entsprechen. Das bedeutet, die Verpackungen müssen bauartgenehmigt und entsprechend den Vorschriften des ADR beschriftet und gekennzeichnet sein. Der Absender hat dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier erstellt wird und dies bei der Beförderung mitgeführt wird. Werden bei Gefahrgut-Beförderungen die 1.000 Punktegrenze nicht überschritten, so ist wie vorstehend schon gesagt, ein Beförderungspapier mitzuführen. Als Ausrüstung ist jedoch lediglich ein 2 kg-feuerlöscher (Fahrzeugbrand) erforderlich. Der Fahrer benötigt in diesem Fall auch keine ADR- Schulungsbescheinigung nach ADR 8.2.1, jedoch muss der Fahrer entsprechend ADR 1.3 in Verbindung mit ADR 8.2.3 unterwiesen sein. Die Vorschriften für die Ladungssicherung müssen natürlich beachtet Stufe 4 Beförderungen von Gefahrgut ohne Freistellung In der Stufe 4 kommen keine Erleichterungen zur Anwendung. Hier wird ein Gefahrguttransport unter Einhaltung aller Vorschriften des ADR durchgeführt. Das bedeutet: das Beförderungspapier und ggf. weitere Dokumente für die Beförderung (z.b. schriftliche Weisungen) müssen mitgeführt werden, der Fahrer benötigt die entsprechende ADR Schulungsbescheinigung, das Fahrzeug ist ausgerüstet mit Warntafeln und Feuerlöschern und führt die Ausrüstung entsprechend der schriftlichen Weisungen mit, die Verpackungen entsprechen dem ADR und sind auf dem Fahrzeug gesichert. Zusammenfassung Mit dem Vier-Stufen-Modell gibt es eine Fülle von Möglichkeiten, die eine Gefahrgutbeförderungen gestatten, ohne gegen die Vorschriften des ADR und der GGVSEB zu verstoßen. Entscheiden ist jedoch, dass die jeweiligen Anwender, also auch die Beförderer, Fahrer, Verlader, die Randbedingungen für die jeweils angewendete Vorschrift kennen und somit auch einhalten können. Es kann somit evtl. einfacher sein, auf die Anwendung einer Freistellung zu verzichten und für eine Beförderung die Stufe drei oder vier zu wählen, weil die hier einzuhaltenden Randbedingungen immer gleich und somit auch für die an der Beförderung beteiligten Personen einfacher einzuhalten sind. Hans Werner Vogt, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrgut-Transport, -Verpackung und Lagerei 5 der gefahrgutbeauftragte 01/2012