Pressegespräch zum 11.05.2016 1 Telemedizin in der vertragsärztlichen Versorgung Pressegespräch zum 11. Mai 2016 Dezernat 3 Vergütung, Gebührenordnung und Morbiditätsorientierung
Elektronischer Arztbrief (earztbrief) Pressegespräch zum 11.05.2016 2 Zusammenfassung der gesetzlichen Vorgaben für den earztbrief: Übertragung einer Richtlinienkompetenz an die KBV. GKV-Spitzenverband und gematik* sind ins Benehmen zu setzen. Richtlinienkompetenz bezieht sich neben dem Inhalt und der Struktur des earztbriefes und Einzelheiten zu Sicherheitsmaßnahmen auch auf die Gestaltung der Abrechnung. Höhe der Vergütung für 2017 wurde vom Gesetzgeber vorgegeben. Qualifizierte elektronische Signatur (QES) mit elektronischem Heilberufsausweis (ehba) verpflichtend - ohne gesetzliche Vergütungsregelung. Die für den earztbrief festgelegte Vergütungsregelung muss bei der Anpassung des Behandlungsbedarfs berücksichtigt werden. Ab 2018 ist die Höhe des Zuschlags durch die KBV und den GKV- Spitzenverband neu festzusetzen. *Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbh
Pressegespräch zum 11.05.2016 3 earztbrief Regelungsinhalte des Richtlinienentwurfs I: Der Vertragsarzt muss folgende Anforderungen erfüllen: Verwendung eines virtuellen privaten Netzwerks (VPN), das zur Erprobung der Telematikinfrastruktur zugelassen ist Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) mit ehba Der Kommunikationsdienst muss folgende Anforderungen erfüllen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Nachricht Gewährleistung einer eindeutigen Identifizierung des Absenders und des Empfängers Gewährleistung eines Mindestverbreitungsgrades durch Integration in mindestens 80 % der von der KBV zertifizierten Praxisverwaltungssysteme Zertifizierung durch die KBV Übermittlung eines PDF/A-Dokuments und eine XML-Datei gemäß VHitG-Light
Pressegespräch zum 11.05.2016 4 earztbrief Regelungsinhalte des Richtlinienentwurfs II: Vergütungsregelung: Vergütet wird das Versenden des earztbriefes (28 Cent) und das Empfangen eines earztbriefes (27 Cent) Ausschluss zu den Kostenpauschalen nach Abschnitt 40.4 EBM bei gleichem Inhalt und gleichem Empfänger Mengenbegrenzungsregelung Finanzierung außerhalb der MGV Technische Abrechnungsunterstützung durch die PVS-Hersteller Begrenzte Geltungsdauer: Zugelassene Dienste der Telematikinfrastruktur (TI) nach 291b Absatz 1e SGB V sind zu verwenden, sobald diese für die Vertragsärzte verfügbar sind Die gematik legt bis zum 31.03.2017 ein Zulassungsverfahren fest Ab 2018 ist die Vergütung durch die KBV mit dem GKV-SV zu vereinbaren
Pressegespräch zum 11.05.2016 5 earztbrief Ablauf in der Versorgung
Pressegespräch zum 11.05.2016 6 Telekonsile Zusammenfassung des gesetzlichen Auftrags für die Telekonsile: Bewertungsausschuss prüft bis zum 30. Juni 2016, inwieweit konsiliarische Befundbeurteilungen von Röntgenaufnahmen telemedizinisch erbracht werden können. Zweiseitige Vereinbarung zwischen GKV-SV und KBV zu den technischen Anforderungen bis 30. Juni 2016, dabei ist die gematik* ins Benehmen zu setzen. Zuständige Schlichtungsstelle ist die der gematik* und kann bereits zum 1. April 2016 angerufen werden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. Dezember 2016 mit Wirkung zum 1. April 2017 entsprechende Anpassungen des EBM. Kürzungen der Haushalte von GKV-SV und KBV, falls die Vereinbarung bzw. der Beschluss nicht zu Stande kommt. *Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbh
Pressegespräch zum 11.05.2016 7 Telekonsile Rahmenbedingungen: Telekonsile werden ausschließlich von Ärzten veranlasst ( 27b SGB V Zweitmeinungsverfahren ). Beauftragender Arzt und Konsiliarius müssen die selben QS-Voraussetzungen erfüllen ( Teleradiologie nach RöV). Telekonsile werden nicht im Rahmen von Mammographie-Screenings erbracht. Der Konsiliarius hat keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Die konsiliarische Befundbeurteilung erfolgt zeitversetzt.
Pressegespräch zum 11.05.2016 8 Telekonsile Regelungsinhalte der Vereinbarung: Die digitale Bildaufzeichnung muss die jeweils dem Bildgebungsverfahren entsprechenden Qualitätssicherungsvereinbarungen erfüllen. Die Bilder müssen nach der Übertragung auch die Standards der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllen. Es muss bei der Übermittlung von ergänzenden Informationen eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden. Es müssen drei Ebenen des Datenschutzes erfüllt werden: Organisatorische Anforderungen an den Vertragsarzt und die Vertragsarztpraxis Definition von Anforderungen an eine Netzumgebung Definition von Anforderungen an Kommunikationsdienste
Pressegespräch zum 11.05.2016 9 Telekonsile Ablauf in der Versorgung Erstbefundender Vertragsarzt Konsiliarische Befundbeurteilung Vertragsarzt
Pressegespräch zum 11.05.2016 10 Videosprechstunde Zusammenfassung der gesetzlichen Vorgaben für die Videosprechstunde: Zweiseitige Vereinbarung zwischen GKV-SV und KBV zu Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und Sicherheit und den technischen Anforderungen bis 30. September 2016, dabei ist die gematik* ins Benehmen zu setzen. Zuständige Schlichtungsstelle ist die der gematik* und kann bereits zum 1. Juli 2016 angerufen werden. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. März 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2017 entsprechende Anpassungen des EBM. Kürzungen der Haushalte von GKV-SV und KBV, falls die Vereinbarung bzw. der Beschluss nicht zu Stande kommt. Projektarbeiten in der KBV laufen! *Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbh
Pressegespräch zum 11.05.2016 11 Telemedizinische Defi- bzw. CRT-Nachsorge Beratungen in den Gremien des Bewertungsausschusses Dezember 2011 Juli 2013 August 2013 Januar 2015 Dezember 2015 Beschluss des GKV-Versorgungsstrukturgesetz mit Überprüfungsauftrag des EBM hinsichtlich Leistungen, die auch telemedizinische erbracht werden können. Abschluss einer Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern des Bewertungsausschusses als Grundlage für die weiteren Beratungen. Seitens der KBV wird die telemedizinische Nachsorge von Herzschrittmachern, Kardiovertern und Defibrillatoren in die Beratungen eingebracht. Der GKV-SV hat in den Beratungen einen Beschluss mit den folgenden Hinweisen verhindert: Abgrenzungsprobleme zwischen Nachsorge und Monitoring Infragestellung der Sinnhaftigkeit der telemedizinischen Nachsorge Seitens der KBV wird der Erweiterte Bewertungsausschuss angerufen. In den Beratungen wird seitens geladener Experten auf die Differenzierung der Leistung nach Implantatsystemen gedrungen. Beschluss des 42. Erweiterten Bewertungsausschusses.
Pressegespräch zum 11.05.2016 12 Telemedizinische Defi- bzw. CRT-Nachsorge Beschluss des 42. Erweiterten Bewertungsausschusses Eckpunkte: Einführung einer telemedizinischen Defibrillator-/CRT-Kontrolle mit den Gebührenordnungspositionen 13554 bzw. 04417 (ohne Herzschrittmacher). Gleicher obligater Leistungsinhalt wie die derzeitige Funktionskontrolle bei Patienten mit einem Herzschrittmacher und/oder einem implantierten Kardioverter bzw. Defibrillator gemäß der Gebührenordnungspositionen 13552 bzw. 04418. Gleiche Bewertung der neuen Gebührenordnungspositionen 13554 bzw. 04417 wie die bereits bestehenden Gebührenordnungspositionen 13552 und 04418. Einführung einer telemedizinischen Bereitschaftspauschale 01438 zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten. Begrenzte Berechnungsfähigkeit der telemedizinischen und Praxisleistung: Insgesamt sind die Gebührenordnungspositionen 13552 und 13554 bzw. 04418 und 04417 im Krankheitsfall höchstens fünf Mal berechnungsfähig
Pressegespräch zum 11.05.2016 13 Telemedizinische Defi- bzw. CRT-Nachsorge Beschluss des 42. Erweiterten Bewertungsausschusses Ablauf in der Versorgung Server des Herstellers Patient zu Hause Arztpraxis Kontaktaufnahme
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