Schenkungsteuer. Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 23. März 2015

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Transkript:

Schenkungsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. März 2015 Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Bezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. März 2012 (BStBl I S. 338), geändert durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 893) Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig folgende Kosten anfallen: allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung, z. B. Kosten für Notaroder Handelsregister), Steuer- und Rechtsberatung im Vorfeld der Schenkung, Kosten zur Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung, Kosten für Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren im Steuerfestsetzungsbzw. Feststellungsverfahren, Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften, Grunderwerbsteuer. Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, sind bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt zu behandeln: 1. Allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsändernng) Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z. B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Schenkung. Hierzu zählen nicht die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011).

-2-1.1 Kostentragung durch den Beschenkten Es handelt sich um Folgekosten der Schenkung, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen. 1.1.1 Vollschenkung Die Kosten sind in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen. 1.1.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungsoder Duldungsauflage Die Kosten sind in vollem Umfang als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen (> H E 7.4 (4) Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung ErbStH 2011). Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500 000 EUR. Die Nebenkosten betragen 8 000 EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von 100 000 EUR. Der Beschenkte hat (500 000 EUR - 100 000 EUR =) 400 000 EUR) zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400 000 EUR - 8 000 EUR =) 392 000 EUR. 1.1.3 Mittelbare Schenkung Die Folgekosten einer Schenkung sind auch dann in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen, wenn bei einer mittelbaren Schenkung Geld zum Erwerb eines Gegenstandes zugewendet wird. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den Anschaffungskosten des Gegenstandes entspricht, außer Betracht. 1.1.4 Anteilige mittelbare Schenkung Wird dem Beschenkten bei einer mittelbaren Schenkung nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet, der für den Erwerb eines Gegenstandes zu zahlen ist (> R E 7.3 ErbStR 2011), ist nur der Teil der allgemeinen Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Die Erwerbsnebenkosten bleiben

- 3- bei der Prüfung, in welchem Verhältnis der Wert der Zuwendung zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes steht, außer Betracht. Für den Kauf eines Grundstücks, dessen Kaufpreis und Grundbesitzwert 500 000 EUR beträgt, hat der Erwerber 100 000 EUR vom Schenker erhalten; die Nebenkosten in Höhe von 8 000 EUR trägt er selbst. Die Zirwendung von 100 000 EUR entspricht 20 % der Anschaffungskosten des Grundstücks in Höhe von 500 000 EUR ohne die Nebenkosten. Der Beschenkte hat 20 % des Grundbesitzwertes von 500 000 EUR = 100 000 EUR zu versteuern und kann 20 % der Nebenkosten in Höhe von 8 000 EUR = 1 600 EUR abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (100 000 EUR - 1 600 EUR =) 98 400 EUR 1.1.5 Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens 1.1.5.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach 13, 13a oder 13c ErbStG zur Anwendung kommt, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011). Die Kosten sind in vollem Elmfang abzuziehen und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen. Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 400 000 EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 6 000 EUR Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von 400 000 EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach 13c ErbStG von 10 % = 40 000 EUR zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400 000 EUR - 40 000 EUR - 6 000 EUR =) 354.000 EUR.

- 4-1.1.5.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungsoder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Der Abzug der Gegenleistungen sowie der Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ist nach 10 Abs. 6 Erb StG beschränkt, soweit der Gegenstand nach 13, 13a oder 13c ErbStG befreit ist (> R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2011). Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (>RE 7.4 Abs. 4 ErbStR). Der Schenker überträgt dem Beschenkten einen nach 13a, 13b ErbStG begünstigten Anteil von 30 % an einer GmbH, dessen Steuerwert mit 4 000 000 EUR festgestellt wurde. Er behält sich den Nießbrauch an den Anteilen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 2 000 000 EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 20 000 EUR. Begünstigter GmbH-Anteil 4 000 000 EUR Verschonungsabschlag 13a Abs. 1 ErbStG 85 % 3 400 000 EUR verbleibender Betrag Abzugsbetrag 13a Abs. 2 ErbStG 600 000 EUR OEUR 600 000 EUR Kapitalwert des Nießbrauchs 2 000 000 EUR abzugsfähig ( 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG) 600 000 EUR : 4 000 000 EUR x 2 000 000 EUR - 300 000 EUR Erwerbsnebenkosten abzugsfähig in voller Höhe - 20 000 EUR Bereicherung 280 000 EUR 1.1.5.3 Mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen. 1.1.5.4 Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Ge- genstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

- 5-1.2 Kostentragung durch den Schenker 1.2.1 Vollschenkung Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereichemng des Beschenkten entsprechend erhöht. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Das gilt nicht nur, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, damit dieser sie zahlen kann, sondern auch dann, wenn der Schenker selbst (in Abkürzung des Zahlungswegs) die Erwerbsnebenkosten begleicht. Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein unbebautes Grundstück mit einem Grundbe- sitzwert von 300 000 EUR Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten betragen 8 000 EUR. Trägt der Schenker - durch Geldzirwendung oder durch eigene Zahlung - die Erwerbsnebenkosten, beträgt der Gesamtwert der Zuwendungen (300 000 EUR + 8 000 EUR =) 308 000 EUR Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (308 000 EUR - 8 000 EUR =) 300 000 EUR 1.2.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungsoder Duldungsauflage Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten erhöht. Die Erwerbsnebenkosten sind im vollen Elmfang abzugsfähig. Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500 000 EUR und übernimmt die Nebenkosten in Höhe von 8 000 EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von 100 000 EUR. Der Beschenkte hat (500 000 EUR - 100 000 EUR =) 400 000 EUR zuzüglich der erhaltenen Nebenkosten von 8 000 EUR zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abzie- hen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (408 000 EUR - 8 000 EUR =) 400.000 EUR.

- 6-1.2.3 Mittelbare Schenkung Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Nebenkosten können in vollem Umfang abgezogen werden. 1.2.4 Anteilige mittelbare Schenkung Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Nebenkosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht. 1.2.5 Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach 13, 13a oder 13c ErbStG in Anspruch genommen wird, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011). 1.2.5.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb anzusetzen und gleichzeitig in vollem Umfang abzu- ziehen und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen. Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 400 000 EUR. Der Schenker trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 6 000 EUR Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von 400 000 EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach 13c ErbStG von 10 % = 40 000 EUR zuzüglich der übernommenen Erwerbsnebenkosten zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400 000 EUR - 40 000 EUR + 6 000 EUR - 6 000 EUR =) 360.000 EUR.

- 7-1.2.5.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungsoder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Der Abzug der Gegenleistungen sowie der Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen ist nach 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach 13, 13a oder 13c ErbStG befreit ist (> R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2011). Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011). Der Schenker überträgt dem Beschenkten einen nach 13a, 13b ErbStG begünstigten Anteil von 30 % an einer GmbH, dessen Steuerwert mit 4 000 000 EUR festgestellt wurde. Er behält sich den Nießbrauch an diesen Anteilen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 2 000 000 EUR. Der Schenker trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 20 000 EUR. Begünstigter GmbH-Anteil 4 000 000 EUR Verschonungsabschlag 13a Abs. 1 ErbStG 85 % - 3 400 000 EUR verbleibender Betrag Abzugsbetrag 13a Abs. 2 ErbStG 600 000 EUR OEUR 600 000 EUR übernommene Erwerbnebenkosten + 20 000 EUR 620 000 EUR Kapitalwert des Nießbrauchs 2 000 000 EUR abzugsfähig ( 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG) 600 000 EUR : 4 000 000 EUR x 2 000 000 EUR Erwerbsnebenkosten abzugsfähig in voller Höhe Bereicherung -300 000 EUR - 20 000 EUR 300 000 EUR 1.2.5.3 Mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb anzusetzen und gleichzeitig in vollem Umfang ab- zugsfähig und nicht nach 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

- 8-1.2.5.4 Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb mit dem Anteil anzusetzen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht und gleichzeitig mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht. 2. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten 2.1 Im Vorfeld der Schenkung angefallene Kosten Die Kosten stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011). Bei einer Übernahme der Kosten durch den Schenker kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln, wenn der Beschenkte diese zu tragen hätte. 2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach 157 i. V. m. 151 BewG Diese Kosten stehen zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen. Sie fallen jedoch an, weil die Beteiligten durch 31 ErbStG bzw. 153 BewG zur Abgabe der Steuersteuer- bzw. Feststellungserklärung verpflichtet sind. Deshalb sind die Kosten im vollen Elmfang abzugsfähig. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG (> H E 7.4 (4) Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung ErbStH 2011). Bei Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG) und dem Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft ( 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG) ist Folgendes zu beachten: Ist eine gesonderte Feststellung nach 151 Abs. 1 BewG durchzuführen, kann das Feststel- lungsfmanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeu- tung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen ( 153 Abs. 1 BewG). Anteil am Betriebsvermögen Bei Feststellungen des Werts von Beteiligungen an Personengesellschaften ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern ( 153 Abs. 2 BewG i.v.m. R B 153 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011). Fordert das Feststellungsfmanzamt die Personengesellschaft

- 9- zur Abgabe der Erklärung auf, ergibt sich eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung der Gesellschaft zur Abgabe der Feststellungserklärung. Die im Zusammenhang mit der Erstellung der Feststellungserklärung anfallenden Kosten (insbesondere Steuerberatungskosten und Kosten für Verkehrswertgutachten) stehen im Zusammenhang mit der Schenkungsteuer des jeweiligen Gesellschafters und können somit nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden ( 12 EStG). Die Kosten sind als Erwerbsnebenkosten bei der Schenkungsteuer abziehbar, soweit sie dem Erwerber bzw. Schenker als Entnahmen zugerechnet werden. Nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft Bei Feststellungen des Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nur die Kapitalgesellschaft zur Abgabe der Feststellungserklärung aufzufordern ( 153 Abs. 3 BewG). Mit der Aufforderung durch das Feststellungsfmanzamt entsteht für die Gesellschaft unmittelbar eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung. Die im Zusammenhang mit der Erstellung der Feststellungserklärung entstehenden Kosten (insbesondere Steuerberatungskosten und Kosten für Verkehrswertgutachten) stellen daher für den Erwerber keine abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten dar, soweit die Gesellschaft diese nicht an ihn weitergibt. Die Grundsätze gelten entsprechend auch für den Fall, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens weitere Feststellungen erforderlich sind, weil einzelne Vermögensgegenstände ihrerseits der gesonderten Feststellung nach 151 Abs. 1 BewG unterliegen und die Gesellschaft auch für diese Feststellungserklärungen abgabeverpflichtet ist. 2.2.1 Kostentragung durch den Beschenkten Sowohl bei der Voll Schenkung, gemischten Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage, mittelbaren Schenkung und anteiligen mittelbaren Schenkung oder bei entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens sind die Kosten in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Eine Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

- 10-2.2.2 Kostentragung durch den Schenker Sowohl bei der Voll Schenkung, gemischten Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage, mittelbaren Schenkung und anteiligen mittelbaren Schenkung oder bei entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens handelt es sich bei der Kostentragung durch den Schenker um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Die Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig. Eine Kürzung nach 10 Abs. 6 Erb StG erfolgt nicht. 2.3 Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung Die Kosten sind nicht abziehbar, da es sich hierbei um Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der Entrichtung der eigenen Schenkungsteuer handelt, die unter das Abzugsverbot des 10 Abs. 8 ErbStG fallen (> BFH 20.6.2007, BStBl II S. 722). Werden sie vom Schenker getragen, liegt eine zusätzliche Schenkung vor. 2.4 Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen oder bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften Die Kosten sind im vollen Umfang abzugsfähig unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung angefallen sind oder erst in einem sich an die Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren, einem fmanzgerichtlichen Verfahren oder einem Verfahren, in dem die Änderung der Wertfest-stellung beantragt wird, angefallen sind. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach 10 Abs. 6 ErbStG. Werden die Gutachterkosten vom Schenker getragen, liegt eine zusätzliche Zuwendung vor. 3. Grunderwerbsteuer 3.1 Kostentragung durch den Beschenkten 3.1.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Es fällt keine Grunderwerbsteuer an ( 3 Nr. 2 GrEStG).

-11-3.1.2 Gemischte Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Soweit hier Grunderwerbsteuer anfällt, betrifft sie stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ist ausgeschlossen (> H E 7.4 (4) Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung ErbStH 2011). 3.1.3 Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist bei nicht befreitem Vermögen in voller Höhe abzugsfähig und bei befreitem Vermögen mit dem Teil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. 3.2 Kostentragung durch den Schenker 3.2.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Es fällt keine Grunderwerbsteuer an ( 3 Nr. 2 GrEStG). 3.2.2 Gemischte Schenkung, Schenkung unter einer Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Es handelt sich um eine zusätzliche Geldschenkung. Ein Abzug ist ausgeschlossen, da nur der entgeltliche Teil der Zuwendung betroffen ist. 3.2.3 Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist in gleicher Weise wie die allgemeinen Erwerbsnebenkosten zu behandeln. 3.2.3.1 Mittelbare Schenkung Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereiche- rung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Bereicherungsminderung in gl ei-

- 12- cher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Grunderwerbsteuer kann in voller Höhe abgezogen werden. S.2.3.2 Anteilige mittelbare Schenkung Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt in voller Höhe eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Grunderwerbsteuer ist mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht. 4. Schenkungsteuer Die Behandlung der Schenkungsteuer ist in 10 Abs. 2 und 8 ErbStG abschließend geregelt. 5. Anwendung Dieser Erlass tritt an die Stelle des Bezugserlasses. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

- 13- Ministerium für Finanzen nnd Wirtschaft Baden-Württemberg 3-S3 81.0/47 Bayerisches Staatsministerinm der Finanzen 34- S 3810-4/1 Senatsverwaltnng für Finanzen Berlin TTTD - S 3810-1/2012 Ministerinm der Finanzen des Landes Brandenbnrg 36- S 3810-2012#001 Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen S 3810-1/2014-1/2015 Finanzbehörde der Freien nnd Hansestadt Hambnrg S 3810-2015/001-53 Hessisches Ministerinm der Finanzen S 3810 A- 035 -II6a Finanzministerinm Mecklenbnrg-Vorpommern IV - S 3810-00000 - 2014/002-001 Niedersächsisches Finanzministerinm S 3810-93 - 351 Finanzministerinm des Landes Nordrhein-Westfalen S 3810-21 - VA6 Ministerinm der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz S 3810 A- 15-003 -448 Saarland Ministerinm für Finanzen nnd Enropa B/5 - S 3810-1#007 Sächsisches Staatsministerinm der Finanzen 35 - S 3810/11/56-2015/14310 Ministerinm der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt 42 - S 3810-16 Finanzministerinm des Landes Schleswig-Holstein VI 35-S 3810-009 Thüringer Finanzministerinm S 3810 A-09