fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt es die gesetzliche Einlagensicherung und darüber hinaus noch den Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Bei diesem treten zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft. Dieses Faltblatt liefert Ihnen dazu die wichtigsten Informationen, weitere finden Sie unter bankenverband.de/einlagensicherung. Eine Information der privaten Banken Berlin, Oktober 2014
Die Einlagensicherung schützt die Guthaben von Bankkunden auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten im Falle der Insolvenz einer Bank. Bis zu einem Guthaben von 100.000 greift die gesetzliche Einlagensicherung. Darüber hinaus sind die Einlagen bei den teilnehmenden privaten Banken durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Der Einlagensicherungsfonds wird vom Bundesverband deutscher Banken (Bankenverband) organisiert und finanziert sich über eine regelmäßige jährliche Umlage seiner Mitglieder. Die Höhe des Schutzes richtet sich nach der sogenannten Sicherungsgrenze und ist je nach Kreditinstitut unterschiedlich. Die Sicherungsgrenze bemisst sich am haftenden Eigenkapital einer Bank. Seit der Gründung des Einlagensicherungsfonds im Jahr 1976 gilt unverändert die Sicherungsgrenze von 30 % des haftenden Eigenkapitals. In der Zwischenzeit sind die Kapitalausstattungen der Banken allerdings ganz erheblich gestiegen nicht zuletzt aufgrund deutlich höherer regulatorischer Anforderungen. Manche Banken verfügen heute über Eigenkapital in Höhe von mehreren Milliarden Euro. Deshalb hat der Bankenverband entschieden, die Sicherungsgrenzen ab dem 1. Januar 2015 schrittweise abzusenken, wobei der letzte Schritt erst zum 1. Januar 2025 vollzogen wird.
Konkret bedeutet dies, dass zum 1. Januar 2015 die Sicherungsgrenze von derzeit 30 % des haftenden Eigenkapitals einer Bank auf zunächst 20 % abgesenkt wird. Das Wichtigste für Sie: Ihre Einlagen werden auch in Zukunft mit der abgesenkten Grenze sehr gut geschützt sein. Was ist die Sicherungsgrenze und wie ist sie zu verstehen? Bis zum Jahreswechsel 2014/15 entspricht die Sicherungsgrenze 30 % des maßgeblich haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank. Sofern die gesamten Einlagen eines Kunden nicht über dieser Grenze liegen, sind sie vollständig gesichert. Ein Beispiel: Liegt die Sicherungsgrenze einer Bank bei 10 Mio. sind alle Einlagen, die jeder einzelne Kunde bei dieser Bank hat, bis zu dieser Höhe geschützt. Mit anderen Worten: Auch wenn mehrere Kunden Einlagen in Höhe von jeweils 10 Mio. bei derselben Bank haben, sind sie vollständig abgesichert. Die Sicherungsgrenze bildet die Höchstgrenze der Absicherung für die Einlagen jedes einzelnen Kunden einer Bank. Der Bankenverband nimmt nach einer genauen Prüfung auch neue private Banken im Einlagensicherungssystem auf. Diese Banken starten bei der freiwilligen Einlagensicherung mit einem geringeren Schutz für einzelne Kunden. Die Sicherungsgrenze für in den Einlagensicherungsfonds neu aufgenommene Institute beträgt bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres ihrer Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds grundsätzlich nur 250.000.
Welche Änderungen sind bei der Sicherungsgrenze geplant? Der Bankenverband plant die derzeitige Sicherungsgrenze in drei Schritten wie folgt abzusenken: ÎÎab 1. Januar 2015: von 30 % auf 20 %, ÎÎab 1. Januar 2020: von 20 % auf 15 %, ÎÎab 1. Januar 2025: von 15 % auf 8,75 %. Die jeweilige Sicherungsgrenze können Sie bei Ihrer Bank erfragen oder im Internet finden unter: bankenverband.de/einlagensicherung. Beispiel: Entwicklung der Sicherungsgrenze bis 2025 anhand einer Bank mit konstant 100 Mio. Eigenkapital: 1.1.2012: 30 % = 30 Mio. geschützte Einlagen pro Kunde 1.1.2015: 20 % = 20 Mio. geschützte Einlagen pro Kunde 1.1.2020: 15 % = 15 Mio. geschützte Einlagen pro Kunde 1.1.2025: 8,75 % = 8,75 Mio. geschützte Einlagen pro Kunde Welche Änderungen ergeben sich für die Nachhaftung? Für Einlagen, die bis zum 31. Dezember 2011 begründet wurden, besteht weiterhin eine Nachhaftung. Das heißt: Diese sind bis zur Fälligkeit oder nächstmöglichen Kündigung bis zur aktuellen Sicherungsgrenze (30 % des haftenden Eigenkapitals) geschützt. Für eine 2011 begründete Termingeldeinlage mit einer zehnjährigen Laufzeit ist demnach bei Endfälligkeit noch eine Sicherungsgrenze von 30 % maßgeblich. Nachhaftung ist abhängig vom Zeitpunkt der Einlage. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder verlängert wurden, gilt diese Nachhaftung nicht mehr. Die Sicherungsgrenzen werden bei diesen Einlagen nach und nach angepasst. Dies bedeutet, dass für solche Einla-
gen bis zum 31. Dezember 2014 eine Sicherungsgrenze von 30 % gilt. Ab 1. Januar 2015 beträgt die Sicherungsgrenze für diese Einlagen 20 %, ab 1. Januar 2020 dann 15 % und ab dem 1. Januar 2025 dann 8,75 %. Für eine 2012 begründete Termingeldeinlage mit einer zehnjährigen Laufzeit ist demnach bei Endfälligkeit im Jahr 2022 noch eine Sicherungsgrenze von 15 % maßgeblich. Einlagen, die ab dem 1. Januar 2012 getätigt wurden, bleiben wie folgt geschützt: bis 31.12.2014: bis 30 % des haftenden Eigenkapitals, ab 1.1.2015: bis 20 % des haftenden Eigenkapitals, ab 1.1.2020: bis 15 % des haftenden Eigenkapitals, ab 1.1.2025: bis 8,75 % des haftenden Eigenkapitals. Weitere Informationen rund um die gesetzliche und freiwillige Einlagensicherung finden Sie auch in der Broschüre fokus verbraucher Einlagensicherung der privaten Banken, welche Sie unter: bankenverband.de/einlagensicherung kostenfrei bestellen können. Unter derselben Adresse finden Sie weitere Informationen. Impressum Herausgeber: Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 040307, 10062 Berlin Verantwortlich: Iris Bethge Druck: druckpunkt GmbH, Berlin Gestaltung: doppel:punkt redaktions büro janet eicher, Bonn Fotos: action press, Jochen Zick
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