Die EnEV 2014 fordert Energieausweise als Nachweise

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Transkript:

Energieeffizienz im Blick Melita Tuschinski Merkblatt 2017 Anlass und Ziele Erinnern wir uns: Es begann mit dem Schreck der Erdölkrise in den 70-er Jahren. Sie zeigte deutlich, wie unsere Heizungen von den Ölimporten und preisen abhingen. Die Politik reagierte darauf mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG 1976) sowie mit der Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977). Inzwischen gilt bereits das novellierte Gesetz (EnEG 20013) und die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014), bzw. (EnEV ab 2016). Dieses Jahr kommen wieder neue Regeln.. Anlass und Ziele des Merkblatts Die EnEV 2014 fordert Energieausweise als Nachweise bei neuen Bauvorhaben sowie als Information über die Energieeffizienz von Gebäuden im Bestand. Als Energieausweise im Bestand gelten zehn Jahre lang auch die Energiebedarfsausweise gemäß EnEV 2002 / 2004, bestimmte freiwillige Energieausweise (Energiepässe) und die Energieausweise nach EnEV 2007 und EnEV 2009. Bei dieser Nachweis-Vielfalt hilft unser Merkblatt mit einer Übersicht zu den Regelungen und den folgenden Fragen: - Für welche Gebäude gilt die jeweilige Regelung? - Welche Energie-Nachweise fordert sie? - - - Wo finden Interessierte Dokumente und Praxishilfen? Energie-Nachweise Neue Chancen Energie-Nachweise für Gebäude Unser Merkblatt antwortet kurz und bündig auf die oben genannten Fragen für folgende Regelungen: 1. Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1995), 2. Energieeinsparverordnung (EnEV 2002, EnEV 2004), 3. Europäische Richtlinie für Gebäude (EU-RL 2003), 4. Freiwillige Energieausweise im Bestand (Energiepass), 5. Energieeinsparverordnung (EnEV 2007), 6. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2009), 7. Energieeinsparverordnung (EnEV 2009), 8. Europäische Richtlinie für Gebäude (EU-RL 2010), 9. Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011), 10. Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). Neue Chancen für Fachleute Für Sie als Architekten, Ingenieure, Bausachverständige, Bauphysiker, Planer und Energieberater eröffnet die Ausstellung von Energie-Nachweisen für Gebäude vielfache Auf trags-chancen. Unser Merkblatt kann Ihnen dabei als Übersicht und praktische Arbeitshilfe dienen. Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre, danke Ihnen für Ihr Interesse und freue mich auf Ihre Rückmeldungen! www.enev-online.de Melita Tuschinski Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart Seit 1999 Autorin und Herausgeberin des Fachportals www.enev-online.de

Wärmeschutzverordnung WSchVO 1995 Energieeinsparverordnung EnEV 2002 + EnEV 2004 Die Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden (WSchVO 1995) war bereits die dritte Fassung nach der WSVO 1977 und WSchVO 1984. Sie war bestrebt den Heizwärmebedarf durch einen besseren Wärmeschutz der Gebäudehülle zu mindern. Die WSchVO 1995 galt vom 1. Januar 1995 bis einschließlich 31. Januar 2002. Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV 2002) trat am 1. Februar 2002 in Kraft. Sie führte die Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1995) und Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV 1998) zusammen mit dem Ziel den Primärenergiebedarf in Gebäuden für Heizung und Lüftung zu senken. Die EnEV 2002 galt vom 1. Februar 2002 bis einschließlich 7. Dezember 2004 und die EnEV 2004 galt vom 8. Dezember 2004 bis einschließlich 30. September 2007. Für welche Gebäude galt die WSchVO 1995? Für welche Gebäude galten die EnEV 2002 / 2004? Neubauten mit normalen Innentemperaturen, Neubauten mit normalen Innentemperaturen, Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen, Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen, bestimmte bauliche Änderungen im Baubestand. bestimmte bauliche Änderungen im Baubestand. Welche Energie-Nachweise forderte sie? Welche Energie-Nachweise forderten sie? Die WSchVO 1995 unterschied drei Arten von Nachweisen: Die beiden ersten EnEV-Fassungen unterschieden folgende Arten von Energie-Nachweisen für Gebäude: Wärmebedarfsausweis für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, Wärmeschutznachweis für kleine Wohnhäuser mit höchstens zwei Geschossen und drei Wohneinheiten, Wärmeschutznachweis für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen. Energiebedarfsausweis für Neubau mit normalen Innentemperaturen sowie für wesentliche Bestandsänderung, Wärmebedarfsausweis für Neubauten mit niedrigen Innentemperaturen, Wärmebedarfsausweis oder Energieverbrauchskennwerte für Baubestand - als freiwillige Nachweise. Die Nachweise gemäß Wärmeschutzverordnung WSchVO 1995 gelten so lange, bis die baulichen Eigenschaften des Gebäudes - auf denen sie beruhen - geändert werden. Die Nachweise gemäß EnEV 2002 / 2004 gelten so lange, bis die baulichen und anlagentechnischen Eigenschaften des Ge bäudes - auf denen sie beruhen - geändert werden. Die Bundesländer waren zuständig für die praktische Anwendung der WSchVO 1995. Sie regelten in ihren landesbaurechtlichen Vorschriften auch welche Fachleute die EnergieNachweise gemäß WSchVO 1995 ausstellten. Informationen erteilen die Oberste Baubehörde des Landes. Die Bundesländer waren zuständig für die praktische Anwendung der EnEV 2002 und EnEV 2004. Sie regelten in ihren landesbaurechtlichen Vorschriften auch wer die jeweiligen EnEVNachweise ausstellte. Für Informationen wenden Sie sich an die Oberste Baubehörde des Bundeslandes. Amtliche Fassung der WSchVO 1995: Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Köln, Jahrgang 2004, Teil I, Nr. 16, Aug. 1994, Seite 2121, www.bundesgesetzblatt.de Richtlinie zur WSchVO 1995: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 12 Wärmeschutzverordnung (AVV Wärmebedarfsausweis) vom 20. Dezember 1994, Bundesanzeiger vom 28. Dezember 1994. Anwendungshilfen zur WSchVO 1995: - Offiziellen Auslegungsfragen zur WSchVO 1995 veröffentlicht das Bundesamt für Bauwesen, Stadtentwicklung und Raumordnung in seinem Portal: www.bbsr-energieeinsparung.de Amtliche Fassung der EnEV 2002: Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Köln, Jahrgang 2001, Teil I Nr. 59, Seite 3085, 21. Nov. 2001, www.bundesgesetzblatt.de Amtliche Fassung der EnEV 2004: Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Köln, Jahrgang 2004, Nr. 59, Seite 3085, 7. Dez. 2004, www.bundesgesetzblatt.de Richtlinien zur EnEV 2002 und EnEV 2004: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Energiebedarfsausweis vom 7. März 2002, geändert am 26. Mai 2004. - EnEV-online Praxis-Dialog: www.enev-online.info

Europäische GebäudeRichtlinie EU-RL 2003 Freiwillige Energieausweise (Energiepässe) im Bestand Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU-RL 2003) verpflichtete die EU-Mitgliedsstaaten rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen um die Energieeffizienz von Gebäuden zu erhöhen. Die EU-RL 2003 trat am 4. Januar 2003 in Kraft und galt bis einschließlich 7. Juli 2012. Die Forderungen der EU-Richtlinie 2003 für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nahmen etliche Initiativen zum Anlass freiwillige Energieausweise im Bestand (Energiepässe) zu entwickeln und einzuführen. Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) erkannte diese Energiepässe ggf. als gleichwertig an. Welche Gebäude betraf die EU-RL 2003? Welche Gebäude betreffen sie? Neubauten unter Ausschluss bestimmter Ausnahmen, große Neubauten mit Gesamtnutzfläche über 1.000 m², Bestandsbauten bei Verkauf oder Neuvermietung, Bestandsbauten, die wesentlich geändert werden, große, vielbesuchte öffentliche Bestandsbauten. Welche Energie-Nachweise forderte sie? Im Rahmen von EU-weiten Kooperations-Projekten, in Feldversuchen der Deutschen Energie-Agentur (dena) sowie auf Initiative der Bundesländer und der Kommunen haben Fachleute Energiepässe für folgende Gebäude ausgestellt: Wohnbestand: Ein und Mehrfamilienhäuser, Nichtwohnbestand: Büro, Verwaltung, Industrie, usw., Öffentliche Gebäude: Bund, Länder, Kommunen. Welche Energiepässe wurden eingeführt? Die EU-RL 2003 fordert Energieausweise nur zur Information: Eigentümer müssen potentiellen Käufern oder Mietern den Energieausweis vorlegen. Große, öffentliche, vielbesuchte Dienstleistungsgebäude müssen den Energieausweis gut sichtbar aushängen. Für Gebäudekomplexe mit gemeinsamer Heizung kann ein gemeinsamer oder einzelne Energieausweise gelten. Den Energieausweisen im Bestand müssen ggf. Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. dena-energiepass für Wohn und Nichtwohnbestand der Deutschen Energie-Agentur (dena), Berlin, Energiepass-Bremen der Freien Hansestadt Bremen, entwickelt von Bremer Energie-Konsens GmbH, Energiepass-Hessen entwickelt vom Institut für Wohnen und Umwelt (IWU), Darmstadt, Energiepass-Sachsen des Landes Thüringen, entwickelt vom ifeu-institut für Energie und Umweltforschung Heidelberg, u.a. Die Energieausweis im Bestand für Verkauf, Neuvermietung und Aushang gelten zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum. Freiwillige Energieausweise (Energiepässe) von Gebäuden gelten zehn Jahre ab dem jeweiligen Ausstellungsdatum. Die EU-RL 2003 forderte im Artikel 10 (Unabhängiges Fachpersonal): Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Energieausweises von Gebäuden, die Erstellung der begleitenden Empfehlungen und die Inspektion von Heizkesseln sowie Klimaanlagen in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen Fachleuten durchgeführt wird, die entweder selbstständige Unternehmen oder Angestellte von Behörden oder privaten Stellen sein können. Die dena-energiepässe stellten beispielsweise bis zum Inkrafttreten der EnEV 2007 folgende Fachleute aus: Amtliche Fassung der EU-RL 2003: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Januar 2003, Seite L 1/65-1/71, Europäische Projekte zur EU-RL 2003: Kurzinformationen und Kontakte: www.enev-online.eu Bauvorlageberechtigte Architekten und Planer, Ausstellungsberechtigte nach EnEV 2004, 13, BAFA-anerkannte Vor-Ort-Energieberater, Energieberater der Verbraucherzentralen, Geprüfte Gebäudeenergieberater im Handwerk, usw. dena-energiepass der Deutschen Energie-Agentur, Berlin: www.gebaeudeenergiepass.de Energiepass-Bremen entwickelt vom Bremer EnergieKonsens, Bremen: www.energiekonsens.de Energiepass-Hessen entwickelt vom Institut für Wohnen und Umwelt, Darmstadt, www.iwu.de Energiepass-Sachsen des Bundeslandes Thüringen, entwi ckelt vom ifeu-institut: www.ifeu.de, usw.

Energieeinsparverordnung EnEV 2007 Erneuerbare-EnergienWärmegesetz 2009 Die EnEV 2007 setzte die EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude vollständig um. Sie fordert Energieausweise als Nachweise für Neubauten und ggf. bei Modernisierungen im Bestand sowie den Energieausweis im Bestand bei Verkauf, Neuvermietung und öffentlicher Aushang. Die EnEV 2007 galt vom 1. Oktober 2007 bis einschließlich 30. September 2009. Die Europäische Union verpflichtet ihre Mitgliedsstaaten den Anteil der erneuerbaren Wärme in Gebäuden zu steigern. Das EEWärmeG 2009 setzte diese Maßgabe um. Es forderte, dass Eigentümer den Wärmebedarf im Gebäude teilweise über Solarenergie, Erd-, Umweltwärme oder Biomasse decken oder andere Energiesparmaßnahmen durchführen. Das EEWärmeG 2009 galt vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 30. April 2011. Welche Gebäude betraf die EnEV 2007? Welche Gebäude betraf das EEWärmeG 2009? Neue Wohngebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser und Kühlen, Neue Nichtwohngebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser, Kühlen, Beleuchten, Baubestand bei bestimmten baulichen Änderungen, Sanierungspflichten, sowie Verkauf und Neuvermietung, Neue Gebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser und Kühlen, Baubestand bei bestimmten baulichen Erweiterungen oder Ausbauten, wenn diese als eigenständiges Gebäude im Sinne des EEWärmeG 2009 gelten. Große, vielbesuchte öffentliche Dienstleistungsbauten. Welche Energie-Nachweise fordert sie? Welche Energie-Nachweise forderte es? Energieausweis für neu geplante Gebäude, Das Wärmegesetz 2009 fordert als Nachweise: Energieausweis für wesentlich geänderten Baubestand, Anzeige an die zuständige Baubehörde, Zertifikat Solar Keymark für Solaranlagen, Bescheinigung: - des Herstellers der Anlage oder Nachweis des Wärmeschutzes der Außenbauteile bei bestimmten Änderungen im Baubestand, Energieausweis im Bestand bei Verkauf / Neuvermieten, - des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, Energieausweise als öffentlicher Aushang. - des Betreibers der Anlagen oder des Wärmenetzes, - des Lieferanten für die verwendeten Brennstoffe. Die energiesparrechtliche Nachweise gelten solange wie das Gebäude und die Anlagentechnik nicht geändert werden. Die Energieausweis im Bestand für Verkauf, Neuvermietung und Aushang gelten zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum. Die Energie-Nachweise nach dem Wärmegesetz 2009 gelten gemäß jeweiligen Fristen für die Aufbewahrung. Die energiesparrechtliche EnEV-Nachweise gelten solange wie das Gebäude und die Anlagentechnik nicht geändert werden. Energieausweise für Neubau und Änderungen im Bestand: Die Bundesländer regeln selbst wer sie ausstellt. Energieausweise im Bestand bei Verkauf oder Neuvermietung sowie als öffentlicher Aushang: Die EnEV regelt bundesweit wer diese Energieausweise jeweils für den Wohnund für den Nichtwohnbestand ausstellt: - Qualifizierte Architekten, Ingenieure, Planer, - Qualifizierte Energieberater und Handwerker. Amtliche Fassung der EnEV 2007: Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Köln, Jahrgang 2007, Teil I Nr. 34, Seite 1519, 26. Juli 2007, www.bundesgesetzblatt.de Richtlinien: www.bbsr-energieeinsparung.de - EnEV-online Praxis-Dialog: www.enev-online.net der verpflichtete Gebäudeeigentümer selbst, ein Sachkundiger nach dem Wärmegesetz, der Hersteller der eingebauten Anlage, der Fachbetrieb, der die Anlage eingebaut hat, der Betreiber der Anlagen oder des Wärmenetzes, der Lieferant der verwendeten Brennstoffe. Amtliche Fassung Wärmegesetz 2009: Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Jahrgang 2008, Teil I Nr. 36, Seite 1658, 18. Aug. 2008, www.bundesgesetzblatt.de - EnEV-online Dialog: www.enev-online.org

Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2009) Die EnEV 2009 fordert Energieausweise als Nachweise für Neubauten und ggf. bei Modernisierungen. Verkäufer und Vermieter im Bestand müssen ihren potenziellen Kunden den Energieausweis zeigen. Eigentümer von großen, vielbesuchten öffentlichen Dienstleistungsbauten müssen Energieausweise aushängen. Die EnEV 2009 gilt seit dem 1. Oktober 2009. Europäische Gebäude- Richtlinie (EU-RL 2010) Die neugefasste Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EU -RL 2010) verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen um die Energieeffizienz von Gebäuden zu erhöhen. Die EU-Richtlinie 2010 gilt seit dem 8. Juli 2010. Welche Gebäude betrifft die EnEV 2009? Neue Wohngebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser und Kühlen, Neue Nichtwohngebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser, Kühlen, Beleuchten, Baubestand bei bestimmten baulichen Änderungen, Sanierungspflichten, sowie Verkauf und Neuvermietung, Große, vielbesuchte öffentliche Dienstleistungsbauten. Welche Gebäude betrifft die EU-RL 2010? Neubauten unter Ausschluss bestimmter Ausnahmen sowie neue Gebäudeteile, Gebäude, die vor dem Bau verkauft oder vermietet werden, Bestandsbauten bei Verkauf oder Neuvermietung, Bestandsbauten, Gebäudeteile oder Gebäudekomponenten, die wesentlich geändert werden, Große Bestandsbauten mit regem Publikumsverkehr. Welche Energie-Nachweise fordert sie? Energieausweis für neu geplante Gebäude, Energieausweis für wesentlich geänderten Baubestand, Nachweis des Wärmeschutzes der Außenbauteile bei bestimmten Änderungen im Baubestand, Energieausweis auf der Grundlage des Bedarfs oder des Verbrauchs bei Verkauf und Neuvermietung im Bestand, Energieausweise als öffentlicher Aushang im Bestand. Welche Energie-Nachweise forderte sie? Eigentümer müssen potentiellen Käufern oder Neumietern den Energieausweis vorlegen. Große Gebäude mit regem Publikumsverkehr müssen den Energieausweis gut sichtbar aushängen. Den Energieausweisen im Bestand müssen ggf. Modernisierungsempfehlungen beigefügt werden. Die energiesparrechtliche Nachweise gelten solange wie das Gebäude und die Anlagentechnik nicht geändert werden. Die Energieausweis im Bestand für Verkauf, Neuvermietung und Aushang gelten zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum. Die Energieausweis im Bestand für Verkauf, Neuvermietung und Aushang gelten zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum. Energieausweise für Neubau und Änderungen im Bestand: Die Bundesländer regeln selbst wer sie ausstellt. Energieausweise im Bestand bei Verkauf oder Neuvermietung sowie als Aushang: Die EnEV regelt wer sie ausstellt für den Wohn und Nichtwohnbestand. - Qualifizierte Architekten, Ingenieure, Planer, - Qualifizierte Energieberater und Handwerker. Die EU-RL 2010 fordert im Artikel 17 (Unabhängiges Fachpersonal): Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.. in unabhängiger Weise durch qualifizierte und/oder zugelassene Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können. Die Zulassung der Fachleute erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis. Amtliche Fassung der EnEV 2009: Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Köln, Jahrgang 2009, Teil I Nr. 23, Seite 954, 30. April 2009, www.bundesgesetzblatt.de Richtlinien zum Energieausweis im Bestand: Bekanntmachungen: www.bbsr-energieeinsparung.de - EnEV-online Praxis-Dialog: www.enev-online.org Amtliche Fassung der EU-RL 2010: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt der EU vom 18. Juni 2010, Seite L 153/13-35, Europäische Projekte zur EU-RL 2010: Kurzinformationen und Kontakte: www.enev-online.eu

Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) Die Europäische Union verpflichtet ihre Mitgliedsstaaten den Anteil der erneuerbaren Wärme in Gebäuden zu steigern. Das Wärmegesetz 2011 setzt diese Maßgabe um. Es fordert parallel zur EnEV, dass Eigentümer den Wärmebedarf im Gebäude teilweise über Solarenergie, Erd-, Umweltwärme oder Biomasse decken oder andere Energiesparmaßnahmen durchführen. Das EEWärmeG 2011 gilt bundesweit seit dem 1. Mai 2011. Energieeinsparverordnung für Gebäude (EnEV 2014) Die neue EnEV 2014 setzt die Anforderungen der EU-Richtlinie 2010 in Deutschland um. Sie verschärft den Energie-Standard für Neubau ab 2016 und erweitert den Nachrüstpflichten im Bestand. Die EnEV-Novelle führt den Aushang-Energieausweis auch in vielbesuchten privatwirtschaftlichen Bauten ein, ferner Energieangaben in Immobilienanzeigen sowie ein bundesweites Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen Die EnEV 2014 gilt ab 1. Mai 2014. Welche Gebäude betrifft das EEWärmeG 2011? Welche Gebäude betrifft die EnEV 2014? Neue Gebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser und Kühlen, Neue Wohngebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser und Kühlen, Neue Gebäude, die die öffentliche Hand im Ausland erbaut. Baubestand bei bestimmten baulichen Erweiterungen oder Ausbauten, wenn diese als eigenständiges Gebäude im Sinne des EEWärmeG 2011 gelten, Bestehende öffentliche Gebäude, die grundlegende renoviert werden. Neue Nichtwohngebäude und deren Anlagentechnik zum Heizen, Lüften, Warmwasser, Kühlen, Beleuchten, Baubestand bei bestimmten baulichen Änderungen, Sanierungspflichten, sowie Verkauf und Neuvermietung, Große, vielbesuchte Dienstleistungsbauten. Welche Energie-Nachweise fordert das Gesetz? Welche Energie-Nachweise fordert sie? Anzeige an die zuständige Baubehörde, Energieausweis für neu geplante Gebäude, Zertifikat Solar Keymark für Solaranlagen, Energieausweis für wesentlich geänderten Baubestand, Bescheinigung: - des Herstellers der Anlage oder - des Fachbetriebs, der die Anlage eingebaut hat, Nachweis des Wärmeschutzes der Außenbauteile bei bestimmten Änderungen im Baubestand, - des Betreibers der Anlagen oder des Wärmenetzes, - des Lieferanten für die verwendeten Brennstoffe. Energieausweis auf der Grundlage des Bedarfs oder des Verbrauchs bei Verkauf und Neuvermietung im Bestand, Energieausweise als öffentlicher Aushang im Bestand. Die Energie-Nachweise nach dem Wärmegesetz 2011 gelten gemäß jeweiligen Fristen für die Aufbewahrung. Die energiesparrechtliche EnEV-Nachweise gelten solange wie das Gebäude und die Anlagentechnik nicht geändert werden. Die energiesparrechtliche Nachweise gelten solange wie das Gebäude und die Anlagentechnik nicht geändert werden. Die Energieausweis im Bestand für Verkauf, Neuvermietung und Aushang gelten zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum. der verpflichtete Gebäudeeigentümer selbst, ein Sachkundiger nach dem Wärmegesetz, Energieausweise für Neubau und Änderungen im Bestand: Die Bundesländer regeln selbst wer sie ausstellt. der Hersteller der eingebauten Anlage, der Fachbetrieb, der die Anlage eingebaut hat, der Betreiber der Anlagen oder des Wärmenetzes, der Lieferant der verwendeten Brennstoffe. Energieausweise im Bestand bei Verkauf oder Neuvermietung sowie als Aushang: Die EnEV regelt wer sie ausstellt für den Wohn und Nichtwohnbestand. - Qualifizierte Architekten, Ingenieure, Planer, - Qualifizierte Energieberater und Handwerker. Amtliche Fassung EEWärmeG 2011: Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Jahrgang 2011, Teil I Nr. 17, 15. April 2011, Seite 619-635, www.bundesgesetzblatt.de Amtliche Fassung der EnEV 2014: Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger, Köln, Jahrgang 2013, Teil I Nr. 67, 21. November 2013, Seite 3951-3990, www.bundesgesetzblatt.de Förderrichtlinien zum Wärmegesetz 2011: - BAFA in Eschborn, www.bafa.de - KfW-Förderbank in Berlin und Frankfurt, www.kfw.de - EnEV-online Dialog: www.enev-online.org Registriernummern für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen: DIBt, Berlin, www.dibt.de - EnEV-online Praxis-Dialog: www.enev-online.com

Für Jedermann: EnEV und EEWärmeG klar und deutlich erklärt Neue Publikation erläutert die Regeltexte der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes Was haben Architekten, Planer, Handwerker, Bauherren, Hauseigentümer, Erben und Verwalter von Gebäuden, Mieter und Immobilien-Makler gemeinsam? Sie alle haben ein Interesse an geltenden Energiespar-Regeln für Gebäude. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) fordert energieeffiziente Neubauten und Sanierungen im Bestand sowie Energieausweise für Gebäude. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verpflichtet Eigentümer, dass sie einen Teil der Wärme zum Heizen und Wassererwärmen über erneuerbare Energien decken, wie Solareinstrahlung oder Erdwärme. erläutert die Stuttgarter Architektin Melita Tuschinski. Als Herausgeberin des Fachportals EnEV-online.de weiß sie auch, dass es für Nicht-Juristen äußerst schwierig ist, die Regel-Texte mit einem Blick zu erfassen und zu verstehen. Verwirrend ist insbesondere die Vielzahl der Verweise innerhalb der Paragraphen. Hilfe bietet Tuschinski mit ihrer neuesten Publikation EnEV und EEWärmeG parallel anwenden, erschienen als Druckwerk sowie als E-Book im Verlag BoD- Books on Demand. Energie-Regeln für Gebäude verständlich erklärt Die Publikation ist wie ein Nachschlagewerk aufgebaut: Leser finden schnell die gesuchten Paragraphen und erhalten Antworten auf Fragen wie: Was fordert die EnEV ab 2016 für neue Wohngebäude? Wann ist ein Energieausweis vorgeschrieben? Was sind öffentliche Gebäude und wie müssen sie erneuerbare Energien vorbildlich nutzen? Die Autorin Melita Tuschinski ist als unabhängige Expertin für Energie-Themen in Fachkreisen bestens bekannt. Seit Jahren gibt es immer wieder neue und geänderte Vorschriften. Die Herausforderung für Fachleute und Auftraggeber ist es, diese zu kennen und richtig anzuwenden, weil ihnen sonst Bußgelder drohen, so Tuschinski. Hier setze ich gezielt an und biete meinen Lesern mit der neuen Publikation Erklärungen, die ihnen schnell und unbürokratisch weiterhelfen. Info zur Publikation: Tuschinski, Melita: Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz (EEWärmeG) parallel anwenden. EnEV 2014 + EnEV ab 2016 + EEWärmeG 2011, Teil 1: Kurzinfo für die Praxis, Aktualisierte, erweiterte Ausgabe Mai 2016, DIN A4, Ringbindung, 250 Seiten, Verlag BoD-Books on Demand, Norderstedt, ISBN 978-3-7392-2222-6, Preis 25,99 Euro, E-Book: ISBN 9783741234811, Preis 15,99 Euro Impressum - Kenntnis-Stand: 01.01.2017 Herausgeber und Autorin: Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin Bebelstraße 78, 3. D-70193 Stuttgart Telefon: + 49 (0) 711 / 6 15 49 26 info@tuschinski.de, www.tuschinski.de Rechtliche Hinweise: Diese Publikation hat die Autorin Melita Tuschinski mit größter Sorgfalt erstellt. Trotzdem könnten sich Fehler ergeben haben. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der dargestellten Informationen. Bitte beachten Sie auch, dass sämtliche Verwertungsrechte ausschließlich bei der Autorin liegen. Sie dürfen weder Teile noch den gesamten Text dieser Publikation ohne unsere schriftliche Genehmigung veröffentlichen oder im Internet darauf hinweisen. Bitte wenden Sie sich bei Interesse an die Autorin. Weitere Informationen: www.enev-online.de