GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

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Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen

Transkript:

Warum Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen und auch sollten! GGBefG Gefahrgutbeförderungsgesetz Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter 2 Begriffsbestimmungen (1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können 2 Begriffsbestimmungen (2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen) Die GGVSEB - Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnengewässer regelt z. B in: 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders 18 Pflichten des Absenders 19 Pflichten des Beförderers 20 Pflichten des Empfängers 21 Pflichten des Verladers 22 Pflichten des Verpackers 23 Pflichten des Befüllers 23a Pflichten des Entladers 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr GEFAHRGUTJÄGER GmbH Lindener Straße 100 44879 Bochum-Linden Geschäftsführer: Bernhard Jäger USt-Id-Nr.: DE 244850049 Telefon: 0234 5399875 Telefax 0234 5399874 info@gefahrgutjaeger.de www.gefahrgutjaeger.de

An welcher Stelle befinden Sie sich? Schauen Sie sich das Schaublatt an und erkennen Sie Ihre Funktion! In folgenden begrifflichen Definitionen könnten Sie sich wieder erkennen: Der Befüller ist nach ADR das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt Fortsetzung Nach GGVSEB 2 Begriffsbestimmungen Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; Verlader: Das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf [ein Fahrzeug] {einen Wagen} oder einen Container verlädt oder einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf [ein Fahrzeug] {einen Wagen} verlädt. Verpacker: Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Seite 2 von 5

Absender ist Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, (Aufgaben) in nachweisbarer Form die erforderlichen Beförderungspapiere Begleitpapiere, Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse zu liefern; nur Verpackungen, Großpackmittel (IBC) Tanks Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, zu verwenden, die zugelassen und geeignet sowie mit vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sind; Entlader: Das Unternehmen, das einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem [Fahrzeug] {Wagen} absetzt oder verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem [Fahrzeug] {Wagen} oder Container entlädt oder gefährliche Güter aus einem Tank ([Tankfahrzeug, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer] {Kesselwagen, abnehmbarer Tank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer}, ) oder aus einem [Batterie-Fahrzeug, MEMU] {Batteriewagen} oder MEGC oder aus einem [Fahrzeug] {Wagen}, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert. Aufgrund dieser Tätigkeiten ergibt sich die 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten (1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen Zu 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten Am 08. Mai 2013 wurden die Änderungen und Ergänzungen der RSEB bekannt gegeben und im Verkehrsblatt 2013 Seite 558 veröffentlicht. 3/1 Auf Grund der Differenzierung der Pflichten zwischen Empfänger und Entlader im ADR/RID/ADN, die in der GGVSEB konkret umgesetzt sind, müssen Unternehmen, denen Pflichten als Entlader ( 3 Absatz 1 der GbV) zugewiesen sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Seite 3 von 5

Aus der Bestellung des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich folgende Verpflichtungen: 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen. (2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen. (3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen. (4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird. (5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten: Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: bis 5 Tonnen, mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen, mehr als 50 Tonnen bis 1000 Tonnen, mehr als 1000 Tonnen, Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist, sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist. (6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird. Es gibt jedoch diverse Befreiungen von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, die sind: 2 Befreiungen von der GbV Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, (1) deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR -Code durchführen, (2) die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, Seite 4 von 5

Weitere Rechtsauslegungen zum Begriff des betrieblichen Eigenbedarfs: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten bei Abfallentsorgung darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Definition Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben i. v. m. Auslegungshinweisen zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) im Bundesanzeiger Nr. 244 vom 29. Dezember 1998 (S. 17 747) vorgibt, das die Entsorgung von Abfällen nicht unter die Definition ``Eigenbedarf subsumiert werden darf Fazit des BMVI ``Unternehmen und Betriebe, die Abfälle auch durch Dritte entsorgen lassen, müssen somit grundsätzlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, es sei denn, die Transporte finden im Rahmen von Freistellmengen statt An dieser Stelle möchten wir darauf aufmerksam machen, dass das BMVI noch heute diesen Sachverhalt bestätigt. Ein Entsprechender Schriftverkehr vom 12.05.2014 zwischen uns und dem Ministerium liegt bei uns vor. Auch wenn Sie unter die Befreiungen fallen, haben Sie Unterweisungspflichten: Unterweisungspflichten Warum eine Unterweisung von an der Beförderung beteiligten Personen auch in Zukunft erforderlich ist. Verstärkt wird dieses noch durch die Berufsgenossenschaftlichen Verordnungen in 4 DGUV V1 (Grundsätze der Prävention), Unterweisung der Versicherten, Zitat: (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. Seite 5 von 5