Zahlungsverzug aktiver bekämpfen

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Transkript:

Johannes Müller Wirtschaftsberatung (BDU) Finanzkommunikation und Unternehmenssteuerung Zahlungsverzug aktiver bekämpfen Ich gebe Ihnen die Hälfte, vor Gericht bekommen Sie auch nicht mehr. Solche Ausreden müssen sich Handwerker zahlungsunwilliger Kunden öfter anhören. Brüssel will der schlechten Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr deshalb mit einer neuen Zahlungsverzugsrichtlinie entgegenwirken. Die sinkende Zahlungsmoral in Deutschland ist für viele kleine und mittlere Handwerksbetriebe nach wie vor ein aktuelles Thema. Zwar sind laut der von Creditreform durchgeführten Frühjahrumfrage 2012 (vgl. dazu Abb. 1 bis 3 mit aktuellen Creditreform-Werten vom Herbst) die Handwerksbetriebe mit der Zahlungsmoral ihrer Kunden zufriedener als im Vorjahr, allerdings bleibt sie insgesamt gesehen weiterhin schlecht. 2012 haben immerhin noch 3,5 Prozent der befragten Handwerksbetriebe das Zahlungsverhalten ihrer Kunden mit mangelhaft oder ungenügend bewerteten (Vorjahr: 4,9 %). Zugleich haben 41,3 Prozent der befragten Betriebe die Noten befriedigend oder ausreichend vergeben (Vorjahr: 45,4 %). Demgegenüber haben allerdings auch 55 Prozent der Befragten das Zahlungsverhalten ihrer Kunden als sehr gut oder gut eingestuft (Vorjahr: 49 %). Zahlungsfristen werden länger Im Hinblick auf die Zahlungsfristen und die Forderungsausfälle zeigt sich allerdings ein noch negativeres Bild: Insgesamt mussten wie auch bereits im Vorjahr knapp 88 Prozent der Handwerker maximal 30 Tage lang warten, bis ihre Forderungen von einem privaten Auftraggeber beglichen wurden. Kam der Auftraggeber aus dem öffentlichen Sektor, haben sogar nur 68,3 Prozent der befragten Handwerker ihr Geld innerhalb von 30 Tagen erhalten. Rund ein Drittel der Handwerker oder 29,1 Prozent haben bis zu 90 Tagen und 2,6 Prozent der Handwerker mehr als 90 Tage auf ihr Geld warten müssen, wenn der Auftraggeber aus dem öffentlichen Sektor kam. Ein Blick auf die Forderungsausfälle zeigt zudem, dass 15,5 Prozent der deutschen Handwerksbetriebe einen Verlust von mehr als einem Prozent im Verhältnis zum Umsatz hinnehmen mussten. Bei 40,7 Prozent der Befragten betrug der Verlust bis zu einem Prozent und 28,4 Prozent hatten einen Verlust von weniger als 0,1 Prozent des Umsatzes zu beklagen. Johannes Müller Wirtschaftsberatung (BDU) Finanzkommunikation und Unternehmenssteuerung Holtkampstr. 8 32257 Bünde Tel. 05223 131 44 Fax. 05223131 88 johannes.mueller@mueller-beratung.de www.mueller-beratung.de

Johannes Müller Wirtschaftsberatung (BDU) Seite 2 Abbildung 1: Creditreform DRD-Index und Entwicklung Insolvenzzahlen Säumige Zahler in die Schranken weisen Was bleibt sind Frust und in vielen Fällen reale Existenznot. Die Vogel-Strauß-Politik hilft hier jedoch nicht weiter. Vielmehr ist eine sorgfältige Auseinandersetzung mit der rechtlichen Materie geboten, um zahlungsunwillige Kunden egal ob privat, gewerblich oder öffentlich schnell und konsequent in ihre Grenzen zu weisen. Denn auch im Werkvertragsrecht gibt es eindeutige Regeln, auf die sich der Handwerker berufen kann und die er dazu nutzen kann, um dem Kunden die Grundlage für sein vorsätzliches Nichtbezahlen zu entziehen. Vor diesem Hintergrund ist es daher auch sinnvoll, die neue EU- Richtlinie 2011/7/EU in Augenschein zu nehmen, die seit dem 15. März.2012 in Kraft ist und den willkürlichen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (B2B-Bereich) nachhaltig bekämpfen soll. Abbildung 2: Zahlungsverzug nach Wirtschaftszweigen

Johannes Müller Wirtschaftsberatung (BDU) Seite 3 Paragraf 16 VOB/B neugefasst Der deutsche Gesetzgeber hat auf die neue Zahlungsverzugsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 16. März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden muss, bereits reagiert und den Paragraf 16 VOB/B neu gefasst. Folgende Änderungen sind für Handwerker wesentlich: Umstellung von Werktagen auf Kalendertag: Neu ist, dass in Bezug auf die Fristenregelung in Paragraf 16 VOB/B nun von Kalendertagen und nicht mehr wie bisher von Werktagen die Rede ist. Damit zählen nun auch Sonn- und Feiertage zur Fristenreglung. Zu beachten ist jedoch, dass die anderen Paragrafen der VOB/B nicht angepasst worden sind und somit wie bisher das Wort Werktage enthalten, wie etwa in den Paragrafen 5 Abs. 2 VOB/B (12 Werktage), 12 Abs. 1 VOB/B (12 Werktage) und 14 Abs. 3 VOB/B (12 Werktage). Verkürzung der Prüffrist: Bisher hatte der Auftraggeber maximal zwei Monate Zeit, um die Schlussrechnung in aller Ruhe zu begutachten. Erst danach wurde der in der Schlussrechnung ausgewiesene Betrag fällig. Die Prüffrist wurde nun auf 30 Kalendertage herabgesetzt, wobei in begründeten Ausnahmefällen die Frist auch 60 Kalendertage betragen kann. Diese besondere Vereinbarung muss allerdings sachlich gerechtfertigt und ausdrücklich geregelt sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Bauvorhaben sehr komplex ist. Einwand der fehlenden Prüfbarkeit: Viele Auftraggeber haben ihre Zahlungen bisher mit dem Argument hinausgezögert, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar sei. Ist die Frist von 30 oder in besonderen Einzelfällen von 60 Kalendertagen abgelaufen, so kann sich der Auftraggeber nicht mehr auf die fehlende Prüffähigkeit berufen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Schlussrechnung inhaltlich falsch ist. Verzug ohne Mahnung möglich: Bisher waren gemäß der VOB/B für den Verzugseintritt eine Rechnung, der Ablauf der Prüffrist, eine Mahnung und eine Nachfristsetzung erforderlich. Der neu gefasste Paragraf 16 VOB/B sieht nun jedoch vor, dass ein Schuldner 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnung ohne Mahnung und Nachfristsetzung automatisch in Verzug gerät. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist die Schlussrechnung innerhalb von 60 Tagen zu begleichen. Bei Abschlagszahlungen tritt Verzug ebenfalls spätestens nach 30 Kalendertagen ohne Mahnung und Nachfristsetzung ein, eine längere Frist kommt bei Abschlagszahlungen allerdings nicht in Betracht. Eine Mahnung mit Nachfristsetzung kann jedoch durch den Auftragnehmer auch weiterhin erfolgen, insbesondere um den Auftraggeber über die finanziellen Folgen in Kenntnis zu setzen. Eingang der Zahlung maßgeblich: Eine Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig, wenn diese innerhalb der Frist beim Handwerker eingegangen ist. Es kommt damit nicht mehr auf die Leistungshandlung (Anweisung der Zahlung) an. Skonto kann demnach nur noch berechtigt abgezogen werden, wenn der Auftraggeber sicherstellt, dass der Betrag innerhalb der angegebenen Frist beim Auftragnehmer eingeht.

Johannes Müller Wirtschaftsberatung (BDU) Seite 4 Abbildung 3: Forderungsverluste in % des Jahresumsatzes Werkvertrag nach dem BGB bei Verbrauchern sinnvoll Laut der EU-Richtlinie betreffen die Neuregelungen ausschließlich den geschäftlichen Zahlungsverkehr. Es bleibt aber dem jeweiligen Mitgliedstaat überlassen, diese Regelungen im Rahmen der Vorgaben anders umzusetzen. Da sich die VOB/B nicht nur an den unternehmerischen Verkehr richtet, sondern auch an Privatpersonen, ist die Gültigkeit der Neufassung des Paragraf 16 VOB/B grundsätzlich auch für den privaten Anwenderkreis denkbar. Entscheidungen, ob die neuen Regelungen auch für Verbraucher wirksam sind, stehen derzeit aber noch aus. Aus diesem Grunde und weil der Gesetzgeber Verbraucher vor unangemessenen VOB/B Verträgen schützt (Inhaltskontrolle werden Verbraucher durch VOB/B-Verträge benachteiligt, gilt automatisch das BGB), ist es für den Handwerker, der mit einem privaten Auftraggeber die VOB/B vereinbart hat, grundsätzlich sinnvoll, eine Mahnung mit Nachfristsetzung zu veranlassen, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Alternativ kann er auf der Schlussrechnung aber auch vermerken, dass der Zahlungsverzug automatisch nach Verstreichen der 30 Tage-Frist einsetzt. Der automatische Verzug nach 30 bzw. 60 Kalendertagen (ohne entsprechenden Hinweis auf der Rechnung) tritt nach derzeitiger Rechtsauffassung somit nur ein, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer oder ein öffentlicher Auftraggeber ist. Zudem ist generell zu berücksichtigen, dass die neue Regelung der VOB/B in Bezug auf die Verkürzung der Prüffrist (30 Kalendertage oder in begründeten Ausnahmefällen 60 Kalendertage) für den Auftragnehmer immer noch nachteiliger als das BGB- Werkvertragsrecht ist, da beim BGB beispielsweise eine sofortige Fälligkeit vereinbart und somit durch Mahnung und Nachfristsetzung der Verzug beschleunigt werden kann. Ferner ist der Handwerker ab diesem Tag berechtigt, Verzugszinsen auf den geschuldeten Betrag zu verlangen und zu Lasten des Schuldners einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen zu beauftragen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so ist dem

Johannes Müller Wirtschaftsberatung (BDU) Seite 5 Handwerker daher generell zu raten, einen BGB-Werkvertrag zu schließen, zumindest wenn er generell mängelfrei arbeitet und seine Rechnungen zeitnah stellt. BGB-Regelungen werden neu gefasst Neben der Neufassung des Paragraf 16 VOB/B soll die Richtlinie durch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt werden. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf sieht Folgendes vor: Begrenzte Fristen: Auch nach dem BGB sollen Unternehmen Forderungen innerhalb von 60 Tagen begleichen. Bei öffentlichen Auftraggebern soll es hingegen nur noch in Ausnahmefällen möglich sein, eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen zu vereinbaren. Erhöhte Verzugszinsen: Der Zinssatz im Falle eines Zahlungsverzugs soll von derzeit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatzes auf neun Prozentpunkte erhöht werden. Inkassopauschale: Weiterhin soll eine Pauschale von 40 Euro für Kosten der Rechtsverfolgung gefordert werden können. Die Kosten sind nicht näher zu spezifizieren oder zu belegen. Fazit Die neue EU-Richtlinie und die damit verbundene nationale Umsetzung ist als ein Schritt in die richtige Richtung anzusehen, auch wenn derzeit noch offen bleibt, ob sie den gewünschten Erfolg bringen wird. Ein fataler Irrweg stellt hingegen die geplante Halbierung der Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren im Rahmen der Insolvenzrechtsreform von aktuell sechs auf drei Jahre dar, da sie die Interessen der Gläubiger stark gefährden kann. Gemäß der Aussage von Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger soll die verkürzte Wohlverhaltensperiode, trotz des höheren Aufwands die Voraussetzungen zu erfüllen, ein Ansporn für den Schuldner sein, schneller die Chance für einen Neustart zu erhalten. In Einzelfällen mag dies sicherlich gerechtfertigt sein. In vielen anderen Fällen wird die neue Regelung, dass sich Verbraucher nun noch schneller aus ihrer Schuldenkarriere retten können, jedoch dazu führen, dass diese einen noch geringeren Anreiz haben werden, den Handwerker trotz mängelfreier Arbeiten zu vergüten. Demnach bleibt es dem Handwerker auch zukünftig nicht erspart, sich über aktuelle rechtliche Gegebenheiten zu informieren und sich im Falle von Rechtstreitigkeiten praktische Unterstützung zu holen. Autoren: Prof. Dr. Diethard B. Simmert (Studiengangsleiter Corporate Finance an der International School of Management (ISM) in Dortmund, Frankfurt/M. + Hamburg) und Dipl.-Kffr. Carmen Mausbach (freie Wirtschaftsjournalistin und Buchautorin für mehrere Fachverlage). Veröffentlicht in: DSGV - http://www.sparkassenzeitung.de - Zahlungsverzug aktiver bekämpfen - 07. Januar 2013