Pfändungsschutzkonto 12 Fragen & 12 Antworten



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Pfändungsschutzkonto 12 Fragen & 12 Antworten von Raphaela Lex Leiterin der Dezernate Zwangsvollstreckung und Insolvenz und Christian Closhen Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Bereits seit dem 01. Juli 2010 haben alle natürlichen Personen die Möglichkeit, ein Konto auf das regelmäßig ihr Arbeitseinkommen oder ähnliche wiederkehrende Beiträge zum Lebensunterhalt überwiesen werden, mit einem besonderen Pfändungsschutz zu versehen. Ab dem 01. Januar 2012 ist das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) die einzige Möglichkeit, den Grundfreibetrag (Sockelbetrag) des Schuldners oder der Schuldnerin von derzeit EUR 1.045,04 gesetzlich vor einer Pfändung zu schützen. Die Freibeträge können sich jeweils zum 1. Juli in den ungeraden Jahren ändern. Der Schutz über die Vollstreckungsgerichte ist zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen. Durch die Neuregelung steht die tägliche Praxis des Pfändungsschutzes vor zahlreichen Fragen. Wir geben Ihnen Antworten zu den 12 wichtigsten Fragen: 1. Was ist ein P-Konto? Grundsätzlich handelt es sich bei einem P-Konto um ein normales Girokonto, über das der tägliche bargeldlose Zahlungsverkehr abgewickelt werden kann. Für das bestehende oder neu zu eröffnende Girokonto wird ein Antrag auf Pfändungsschutz bei der Bank gestellt, so dass das Girokonto als P-Konto bis zu dem Grundfreibetrag von derzeit 1.045,04 Euro monatlich pfändungssicher ist. 2. Welche Zahlungseingänge sind geschützt? Der Basispfändungsschutz gilt künftig für alle Einkünfte, egal, aus welcher Quelle diese stammen. Lohn und Gehalt sind nach dem neuen Gesetz bis zum Freibetrag ebenso pfändungsfrei wie beispielsweise Sozialleistungen (sofern diese nicht schon nach 54 Abs. 3 SGB I pfändungssicher sind), Renten, Bafög, Erziehungs- und Pflegegelder, Schenkungen usw. Da es nicht mehr auf die Art der Einkünfte ankommt, können fortan auch Selbständige (Freiberufler oder Gewerbetreibende) den Basispfändungsschutz auf dem P-Konto in Anspruch nehmen.

3. Kann sich der Basispfändungsschutz erhöhen? Der Sockelfreibetrag in Höhe von derzeit EUR 1.045,04 ist ohne weiteren Nachweis automatisch pfändungsfrei. Im Falle des Bezuges von Kindergeld und bei dem Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Sockelbetrag. Hierfür muss jedoch ein entsprechender Nachweis geliefert werden. Bei Kindergeldbezug erhöht sich der Basispfändungsschutz um den jeweils erhaltenen Betrag, gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht: 1. und 2. Kind: jeweils 184 3. Kind: jeweils 190 ab dem 4. Kind: jeweils 215 Sofern der Kontoinhaber entsprechende Nachweise (Lohnabrechnungen, Kindergeldbescheide oder Bescheide des Jobcenter) liefert, dass er für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen oder für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, für die er Sozialleistungen entgegennimmt (maximal jedoch bis zu 5 weiteren Personen), aufzukommen hat, wird der Sockelfreibetrag wie nachfolgend erhöht: bei 1 Unterhaltspflicht um einen Freibetrag in Höhe von derzeit EUR 393,30 weitere Unterhaltspflichten (bis zu 4) um jeweils EUR 219,12 Der Erhöhungsbetrag muss auf einem bundeseinheitlichen Bescheinigungs-Vordruck von einer Familienkasse, einem Rechtsanwalt oder Notar, einem Sozialleistungsträger oder einer Schuldnerberatung bescheinigt werden. Auch Bescheinigungen des Arbeitgebers werden anerkannt. Sind mehr als 5 unterhaltsberechtigte Personen zu berücksichtigen oder schwankt die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag durch Beschluss den monatlich pfändungsfreien Betrag festlegen. 4. Können nicht genutzte Beträge in den nächsten Monat übertragen werden? Wird der Basispfändungsfreibetrag in einem Monat nicht verbraucht, wird der Differenzbetrag einmalig dem Folgemonat gut geschrieben. Nutzt der Kontoinhaber in einem Monat beispielsweise, ausgehend von 1.045,04 Euro, nur 845,04 Euro aus, so kann er im Folgemonat 1.045,04 + 200,00 Euro in Anspruch nehmen, so dass der Pfändungsschutz über 1.245,04 Euro lauten würde.

5. Wie wird ein P-Konto eingerichtet? Die Einrichtung erfolgt durch Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P- Konto oder durch Neueinrichtung eines Girokontos, welches dann als P-Konto geführt wird. Für die Umwandlung muss der Bankkunde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass das Girokonto zukünftig als P-Konto geführt werden soll. Die Umwandlung durch die Bank muss dann innerhalb von drei Geschäftstagen in ein Girokonto mit Pfändungsschutz erfolgen, so dass das Konto ab dem vierten Tag genutzt werden kann. Die Bank ist per Gesetz zur Umwandlung eines bestehenden Kontos verpflichtet ( 850k ZPO). Ein gesetzlicher Anspruch auf Einrichtung eines neuen Kontos besteht aber leider nicht. 6. Was kostet die Einrichtung eines P-Kontos? Aufgrund des gesetzlichen Anspruchs auf Umwandlung des Kontos, darf eine Gebühr für die Umwandlung von dem Kreditinstitut nicht erhoben werden. Bei dem Pfändungsschutzkonto handelt es sich aber um ein gewöhnliches Girokonto. Es fallen daher die üblichen Gebühren für die Kontoführung an. Allerdings ist zu beobachten, dass Banken die Umwandlung verweigern oder hierfür Gebühren berechnen. Es existieren aber bereits Entscheidungen einiger Gerichte, die dieser Praxis einen Riegel vorschieben. Bei Neuanlage eines Kontos, das dann als P-Konto geführt werden soll, kommt es auch vor, dass die Banken unverhältnismäßig hohe Gebühren für die Kontoführung verlangen. 7. Welche Einschränkungen gelten für das P-Konto? Das P-Konto wird lediglich als Guthabenkonto bzw. Girokonto auf Guthabenbasis eingerichtet bzw. umgewandelt. Die Umwandlung eines bestehende Girokontos, welches sich bereits im Soll befindet, ist ausgeschlossen. Ein Kreditrahmen, wie beispielsweise der Dispokredit, wird nicht gewährt. Dauer- oder Einziehungsaufträge sind innerhalb des vorhandenen Guthabens auch beim P-Konto gewährleistet. Da das P-Konto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt wird, erhält der Kontoinhaber in der Regel keine sogenannte EC-/maestro-Karte, sondern lediglich eine Bankkarte der ausgebenden Bank. Mit dieser kann nur an hauseigenen Bargeldautomaten oder denen des Bankenverbundes Geld abgehoben werden.

Bargeldlose Zahlung in Geschäften, sowie Lastschriften bzw. Abbuchungsaufträge sind nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Ein Verstoß kann strafrechtlich geahndet werden. Ein Gemeinschaftskonto z. B. bei Ehepartnern kann nicht als P- Konto geführt werden. Der Antragsteller muss somit über ein eigenes Konto verfügen, bzw. diese neu einrichten. 8. Kann trotz bestehender Pfändung die Umwandlung in P-Konto erfolgen? Auch bei Vorliegen von Pfändungen auf dem Girokonto ist die Bank gemäß 850k Abs. 7 S. 3 ZPO verpflichtet, die Umwandlung in ein P-Konto durchzuführen. Der Kontoinhaber kann die P-Kontoführung ab dem vierten auf seine Erklärung folgenden Tag verlangen. Bei Vorliegen einer Pfändung ist allerdings Eile geboten. Die Umwandlung muss dann innerhalb von vier Wochen ab der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen. Umgekehrt ist die Pfändung aber keine Voraussetzung für das P-Konto. Jeder Bankkunde kann sein allein genutztes Girokonto auch ohne Begründung in ein P-Konto umwandeln. 9. Ist das P-Konto insolvenzfest? Das P-Konto ist insolvenzfest. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt das P-Konto bestehen, der Schuldner darf seinen Lebensunterhalt aus dem unpfändbaren Guthaben eigenverantwortlich und ohne Freigabeentscheidung von dritter Seite bestreiten. Lastenschriften aus dem pfändungsfreien P-Konto-Guthaben darf der Treuhänder oder Insolvenzverwalter nicht widerrufen. Nur soweit das Guthaben den (aufgestockten) Sockelfreibetrag überschreitet und nicht auf den Folgemonat übertragen wird, fällt es in die Insolvenzmasse. 10. Kann die Bank das P-Konto kündigen? Bislang durften Banken ein Girokonto kündigen, wenn eine Pfändung des Kontos erfolgte. Das ist bei einem P-Konto nicht mehr möglich. Eine Kündigung ist nur noch in Fällen des strafrechtlichen Missbrauchs des Kontos zulässig. So auch wenn der Antragsteller dem Geldinstitut vertraglich zugesichert hat, dass er nur ein P-Konto führt, obwohl er unrechtmäßig vielleicht schon ein zweites beantragt hat oder bei einer anderen Bank unterhält.

11. Kann das P-Konto wie in ein normales Konto umgewandelt werden? Dem Geldinstitut ist es grundsätzlich freigestellt, ob es ein P-Konto zurückwandelt oder nicht. Eine gesetzliche Regelung bzw. Verpflichtung gibt es derzeit noch nicht. Erfahrungsgemäß werden die Banken solche P-Konten vorerst nicht in ein herkömmliches Girokonto rückwandeln, welche in der Vergangenheit durch mehrere Pfändungen belastet waren. Dies wohl einzig und alleine deswegen um den, nicht beim Kontoführenden in Ansatz zu bringenden, Bearbeitungsaufwand zu sparen. 12. Wird das P-Konto an die SCHUFA gemeldet? Um der missbräuchlichen Führung mehrerer P-Konten entgegenzuwirken, sieht das Gesetz vor, dass die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines P-Kontos vom Kreditinstitut an die SCHUFA gemeldet werden muss. Andererseits kann ein Kreditinstitut auf Anfrage von der SCHUFA Auskunft erhalten, ob für den Kontoinhaber, ein P-Konto besteht. Eine Bonitätsanfrage hinsichtlich des Kontoinhabers bei der SCHUFA ist weiterhin möglich. Das P-Konto hat hier keine Auswirkungen.