Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Ähnliche Dokumente
Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen 2000

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär - Heizung - Klima. Abschluß: gültig ab:

TARIFVEREINBARUNG. über Vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer des Elektrohandwerks in Bayern

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Baden-Württemberg

Textilindustrie. Abschluss: gültig ab: TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg. Lohnabkommen. Technische Gebäudeausrüstung (TGA) Baden-Württemberg

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Ausbildungsvergütung und Urlaub

Tarifvertrag T-ZUG 2019

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Textilreinigungsgewerbe TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Montageabkommen 2007

T A R I F V E R T R A G

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

5 Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Sachsen-Anhalt. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: kündbar zum: TARIFVERTRAG ZUR BESCHÄFTIGUNGSSICHERUNG

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DHBW

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Baden-Württemberg. Mechanikerhandwerk. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten

Veröffentlicht im Bundesanzeiger S. 1310

Gehaltsabkommen 2015

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen 2012

wird folgender Tarifvertrag zur Sicherung der Eingruppierung und zur Verdienstsicherung bei Abgruppierung vereinbart:

Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds. 1 Geltungsbereich

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Entgeltumwandlung. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME)

Einzelhandelsverband Niedersachsen-Bremen e.v. Tarifvertrag über tarifliche Sonderzahlung. für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Bremen

Urlaubsabkommen für Beschäftigte 1997

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Lohntarifvertrag. für Beschäftigte des Glaser-Handwerkes in Baden-Württemberg

TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich

Tarifvertrag zur Altersversorgung

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: Kündbar zum:

MANTELTARIFVERTRAG. für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung. 1 Geltungsbereich

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag Entgeltumwandlung. Edelmetallindustrie Baden-Württemberg

Lohnabkommen

Tarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 1. Juni Geltungsbereich

A R B E I T N E H M E R und A R B E I T N E H M E R I N N E N

Tarifvertrag. ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.v., vertreten durch den Landesbezirk Hamburg, Besenbinderhof 60, Hamburg,

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.

Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e.v. Tarifvertrag zur Übernahme der Ausgebildeten

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

T a r i f v e r t r a g. zur Entgeltumwandlung

Rahmentarifvertrag für die Auszubildenden

Tarifvertrag. zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag über betriebliche Qualifizierung

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Urlaubsabkommen für Arbeiter und Angestellte 1997

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

6 Tarifvertrag zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

B e k a n n t m a c h u n g

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteure und Redaktionsvolontäre

TARIFVERTRAG. Verband der Textilindustrie von Hessen und Rheinland-Pfalz e. V., Friedrich-Ebert-Straße 11-13, 6730 Neustadt,

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom

Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg. Gehaltstarifvertrag. für Beschäftigte des Kraftfahrzeuggewerbes in Baden-Württemberg

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und zur Altersvorsorge für den Bereich der Textilen Dienstleistungen

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

TA R I F V E R T R A G über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk

Tarifvertrag über Teilzeitarbeit. für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern

Arbeitgeberverband Stahl e.v. IG Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

Tarifvertrag. (TV Gehalt/Ost) vom 10. Juni Geltungsbereich

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie

Tarifvertrag. vom 28. April Geltungsbereich. Das Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Lohntarifvertrag. für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 10. November 2017

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) für die Beschäftigten, Auszubildenden und Studierenden an der DH

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Baden-Württemberg

LOHNTARIFVERTRAG. für die in den Privatforsten im Lande Nordrhein-Westfalen beschäftigten Waldarbeiter vom 1. März Gültig ab 1.

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Berliner Hochschulen vom 3. Dezember 2010

Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen

Transkript:

IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 077 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Auszubildende Sanitär-Heizung-Klima Abschluß: 27.06.1983 gültig ab: 01.01.1983 kündbar zum: 31.12.1987 TARIFVERTRAG ÜBER VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN

- 2 - Zwischen der Tarifgemeinschaft, bestehend aus dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg Zollbergstraße 26, 7300 Esslingen a. N. und dem Industrieverband Heizungs-, Klima und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Silberburgstraße 36, 7000 Stuttgart 1 und der einerseits Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Stuttgart andererseits, wird folgender Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende im Bereich Heizung-Klima-Sanitär in BadenWürttemberg abgeschlossen. 1.1 Dieser Tarifvertrag gilt 1.1.1 räumlich: 1.1.2 fachlich: für Baden-Württemberg; 1.1.3 persönlich: 1 Geltungsbereich für die Betriebe der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik und des I- nstallateur-, Klempner-, Kupferschmiede-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerks, die selbst oder deren Inhaber Mitglied eines der oben angeführten Arbeitgeberverbände sind; 1.1.3.1 für alle gewerblichen Arbeiter (Arbeiterinnen) einschließlich der Nichtmetallarbeiter, die Mitglied der IG Metall sind; 1.1.3.2 für alle kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister, die Mitglied der IG Metall sind.

- 3 - Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Arbeitnehmer, welche eine der in 2 und 3 des "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten, vom 23.02.1957" angeführten Beschäftigungen gegen Entgelt ausüben, auch wenn sie wegen der Höhe des Einkommens nicht versicherungspflichtig sind. Nicht als Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages gelten die Vorstandsmitglieder und gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamtheiten des privaten Rechts, ferner die Geschäftsführer und deren Stellvertreter, sowie die Betriebsleiter, soweit sie selbständig zu Einstellungen und Entlassungen berechtigt sind, und alle Prokuristen. 1.1.3.3 Für die nach dem Berufsbildungsgesetz Auszubildenden, die Mitglied der IG Metall sind. 1.2 Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen können - auch in Einzelteilen - nicht zuungunsten des Arbeitnehmers vom Tarifvertrag abweichen. Im Einzelarbeitsvertrag können für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vereinbart werden. 1.3 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bleibt unberührt, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine abschließende Regelung getroffen ist. Protokollnotiz zu 1.1.2 und 1.1.3: Nach 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz begründet ein Tarifvertrag nur Rechte und Pflichten zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. Die Anwendung der getroffenen Regelungen auf Nichtmitglieder der Tarifvertragsparteien durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag wird hierdurch nicht berührt. 2 Leistungen und deren Voraussetzungen 2.1 Der Arbeitgeber erbringt gemäß 3.2 dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des "Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung vom 15. Januar 1975 (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG).

- 4-2.2 Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer DM Auszubildenden DM ab 01.07.1976 26,-- 13,-- ab 01.07.1977 39,-- 19,50 ab 01.01.1980 52,-- 26,--. 2.3 Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt. 2.4 Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung besteht. 2.5 Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen. 2.6 Der Anspruch ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. 3 Anlagearten und Verfahren 3.1 Der Arbeitnehmer kann zwischen den in 2 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. 3.2 Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluß dieses Tarifvertrages die nach 2.5 anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn unverzüglich über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so daß er die fällige vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann. Die bei Abschluß dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden, aber noch nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber unverzüglich nach Abschluß dieses Tarifvertrages aufzufordern, ihn in gleicher Weise wie nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist

- 5 - aus 2.5 zu unterrichten. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis erst bei oder nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnt, sind bei Abschluß ihres Arbeitsvertrages aufzufordern, den Arbeitgeber in gleicher Weise wie nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist aus 2.5 zu unterrichten. Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung. 3.3 Für die Anlage der tariflich vereinbarten vermögenswirksamen Leistung und die im Rahmen des steuerbegünstigten Höchstbetrages ( 12 VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage gemäß 4 VermBG soll der Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen. 3.4 Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlunng ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der A- rbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben. 3.5 Auf die vermögenswirksame Leistung ist in der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert hinzuweisen. 3.6 Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung sind zulässig. 4 Anrechnung 4.1 Der Arbeitgeber kann auf die nach diesem Tarifvertrag vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Dritten Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt. 4.2 Für den Fall, daß der Arbeitgeber durch ein Gesetz zur Gewährung vermögenswirksamer Leistungen verpflichtet wird, besteht insoweit kein Anspruch aus diesem Tarifvertrag.

- 6-5 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß ihre Mitglieder nach Abschluß dieses Tarifvertrages über die Möglichkeiten der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach 2 Absatz 1 VermBG umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß 6 VermBG entgegenzuwirken. 6 Inkrafttreten und Laufdauer 6.1.1 Dieser Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen tritt am 1. Januar 1983 in Kraft und kann mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 1987, ganz oder teilweise gekündigt werden. 6.1.2 Er ersetzt den Tarifvertrag vom 26. Mai 1977. 6.2 Sofern es durch Änderung des 3. VermBG aus rechtlichen Gründen notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag insoweit der gesetzlichen Regelung anpassen. Die Höhe der vom Arbeitgeber zu erbringenden vermögenswirksamen Leistungen wird dadurch nicht berührt. Stuttgart, 27. Juni 1983 Tarifgemeinschaft, bestehend aus dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg Zollbergstraße 26, 7300 Esslingen a. N. und dem Industrieverband Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Baden-Württemberg e. V. Silberburgstraße 36, 7000 Stuttgart 1 Unterschriften Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitung Stuttgart Unterschriften