Frage 1: Vervollständigen Sie den folgenden Satz indem Sie die relevanten Normen angeben: Die Verfassungsbeschwerde müsste gemäß... zulässig sein.

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Transkript:

Übung zur Vorlesung im Öffentlichen Recht: Grundrechte und Verfassungsprozessrecht Wiss. Mitarbeiterin Christina Schmidt-Holtmann Universität Trier Frage 1: Vervollständigen Sie den folgenden Satz indem Sie die relevanten Normen angeben: Die Verfassungsbeschwerde müsste gemäß... zulässig sein. Frage 2: Der Deutsche D, der in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige T, sowie der in Deutschland lebende Franzose F, nehmen an einer Demonstration gegen Castor-Transporte teil. Sie werden von der Polizei wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot von der Versammlung ausgeschlossen. D, T und F möchten beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erheben. Nennen Sie jeweils das Grundrecht auf das sich D, T und F berufen können und begründen Sie jeweils kurz Ihre Antwort. Frage 3: A ist in letzter Instanz zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Sowohl A als auch seine Frau F möchten hiergegen Verfassungsbeschwerde erheben. a) Ist A beschwerdebefugt? b) Ist F beschwerdebefugt? Frage 4: Jurastudent J möchte Verfassungsbeschwerde erheben. Er überlegt, ob er dies selbst tun kann oder ob und gegebenenfalls wann er die Hilfe seines Schwagers S benötigt, der Rechtsanwalt ist. Zu welchem Ergebnis wird J kommen?

Frage 5: a) B möchte gegen ein ihn betreffendes letztinstanzliches Urteil Verfassungsbeschwerde erheben. Welche Frist muss er beachten? b) 21a II StVO bestimmt, dass die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen müssen. Weil eine Aufklärung über die materiellen und immateriellen Schäden bei Verstößen gegen diese Pflicht und Appelle an die Vernunft ohne Ergebnis blieben, fügte der Bundesverkehrsminister in 49 I StVO die Ziffer 20a ein. Danach war ein Verstoß gegen die Schutzhelmtragepflicht in Zukunft mit Bußgeld bewehrt. Motorradfahrer M möchte hiergegen Verfassungsbeschwerde erheben. Welche Frist muss er beachten? c) Wie a): B erleidet jedoch unmittelbar nach der Zustellung des Urteils einen Herzanfall und liegt sechs Monate im Koma. Als er wieder gesund ist, möchte er gegen das letztinstanzliche Urteil Verfassungsbeschwerde erheben. Ist dies möglich? d) Wie b): M hatte jedoch wenige Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Motorradunfall. Als er aus dem Koma erwacht ist das Gesetz bereits seit vierzehn Monaten in Kraft. Ist eine Verfassungsbeschwerde des M noch möglich? Frage 6: Wie ist das Verhältnis der Grundrechte des Grundgesetzes zu denen der Landesverfassungen? 2

Frage 7: V ist Besitzer eines Varietés. Im Fernsehen hat er einen Bericht über Zwergenweitwurf in Frankreich gesehen. V möchte dies nun auch in seinem Varieté als Attraktion anbieten. Er beabsichtigt, jedes Wochenende Wettbewerbe im Zwergenweitwurf zu veranstalten. Ein Kleinwüchsiger soll sich dabei, durch einen speziellen Anzug geschützt, von den Teilnehmern auf eine Matte werfen lassen. Sieger des Wettbewerbs ist, wer ihn am weitesten geworfen hat. V erzählt seinem Freund F, der bei der Agentur für Arbeit arbeitet, davon. F betreut den Liliputaner L, der früher in einem Zirkus gearbeitet hat. Seit der Zirkus Insolvenz angemeldet hat, ist L arbeitslos. Die Agentur für Arbeit fordert L auf, nunmehr für V zu arbeiten. L sieht sich in seiner Menschenwürde verletzt. Zu Recht? 3

Frage 8: Polizist P ist Zivilfahnder im Außendienst. Bei einer Verfolgungsjagd erlitt er einen Dienstunfall. Nach mehrmonatiger Behandlung im Krankenhaus und in einer Reha-Klinik sowie 15 Monaten Dienstunfähigkeit, war seine Gesundheit wieder derart hergestellt, dass er im polizeilichen Innendienst eingesetzt werden konnte. Eine Nachuntersuchung ergab, dass die verbliebene Gehbehinderung durch eine einfache Operation (Entfernung einer verhärteten Hautfalte) behoben und so die Verwendbarkeit des P auch im Außendienst wieder zu erreichen sei. Die eingeholten Sachverständigengutachten stellten fest, dass die Operation ungefährlich sei und erfolgreich verlaufen werde. Zudem sei dies die einzige Möglichkeit. Daraufhin erhielt P ein Schreiben der zuständigen Behörde, in dem er unter Hinweis auf seine bewiesene Qualifikation und die allgemeine Personalknappheit aufgefordert wurde, sich der Operation zu unterziehen. Begründet wird dies mit dem formell verfassungsgemäßen 64 I 1 des Beamtengesetzes des Bundeslandes X (BGX), der lautet: Der Beamte hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung seiner vollständigen Dienstfähigkeit durchzuführen. Aufgrund des früheren langwierigen Genesungsprozesses ist P zu einem erneuten chirurgischen Eingriff nicht bereit. Er sieht sich durch die Anordnung in seinen Grundrechten verletzt. Hat P Recht? 4

Frage 9: Im Zuge der Wirtschaftskrise ist die deutsche U-GmbH in die roten Zahlen geraten, weil ausländische Aufträge weggebrochen sind. Sie benötigt dringend von der Bank B einen Kredit, um in moderne Maschinen zu investieren, damit sie wieder rentabel arbeiten und die Arbeitsplätze erhalten kann. B lehnt die Kreditvergabe ab. Daraufhin organisiert U eine Demonstration ihrer Arbeitnehmer vor der Zentrale von B, um so die Öffentlichkeit auf ihre Lage aufmerksam zu machen und die zuständigen Politiker zu einer Intervention zu veranlassen. Die Demonstration soll vier Tage später stattfinden. In der Eile vergißt U die Demonstration anzumelden. Die Polizei löst deshalb die Versammlung - an der sich mehrere hundert Mitarbeiter der U beteiligen - auf. Sie stützt diese Auflösung auf die formell verfassungsgemäßen 15 III, 14 I VersG und weist zugleich auf die negative Vorbildwirkung hin. Ist U durch die Auflösung der Demonstration in ihren Grundrechten verletzt? 14 I VersG: Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. 15 III VersG: Sie kann eine Versammlung... auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind... 26 Nr. 2 VersG: Wer als Veranstalter oder Leiter... eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung ( 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 5